BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2781/10 -
des Herrn D...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
am 4. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 16. November 2010 - 3 Ws 884/10 H - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde verworfen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Fortdauer von Untersuchungshaft.
2
Der Beschwerdeführer befand sich vom
14. Januar 2010 bis 7. Februar 2011 in
Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, gemeinschaftlich
handelnd Umsatzsteuer in Höhe von gut einer Million Euro
hinterzogen zu haben. Am 28. Juni 2010 erhob die
Staatsanwaltschaft deshalb Anklage vor dem Landgericht
Augsburg. Die Vorsitzende der zuständigen
10. Strafkammer verfügte am darauffolgenden Tag die
Zustellung der Anklageschrift verbunden mit der Aufforderung
zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Innerhalb dieser Frist
wurden weder Einwendungen gegen die Eröffnung des
Hauptverfahrens erhoben noch Beweisanträge gestellt. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft erließ die Kammer am
5. Juli 2010 außerdem einen neuen, an die Anklage
angepassten Haftbefehl. Im Rahmen der ersten Haftprüfung nach
den §§ 121, 122 StPO ordnete das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 30. Juli 2010 die Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Dem in Haftsachen zu beachtenden
Beschleunigungsgebot sei bislang entsprochen worden. Da die
Strafkammer am 5. Juli 2010 einen neuen Haftbefehl
erlassen und damit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
geprüft habe, sei mit einem weiterhin zügigen Fortgang des
Verfahrens und seinem Abschluss innerhalb angemessener Frist
zu rechnen.
3
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 legte
die Kammer die Akten dem Oberlandesgericht zur zweiten
besonderen Haftprüfung erneut vor. Über die Eröffnung des
Hauptverfahrens sei noch nicht entschieden, ein Termin zur
Hauptverhandlung habe noch nicht bestimmt werden können. Mit
Schreiben vom gleichen Tag zeigte die Vorsitzende dem
Präsidium des Landgerichts eine Überlastung der Kammer an.
Diese sei nur noch mit ihr und einer Beisitzerin besetzt,
nachdem die andere Beisitzerin Mitte September 2010 in
Mutterschutz gegangen sei. Derzeit würden mehrmals
wöchentlich zwei Strafverfahren verhandelt. In einem dieser
Verfahren seien bislang 57 Zeugen vernommen worden.
Mindestens die gleiche Anzahl sei noch geladen. Diese
Verfahren seien derzeit bis zum 26. November 2010
beziehungsweise bis einschließlich 13. Dezember 2010
terminiert. Es sei davon auszugehen, dass weitere
Verhandlungstage erforderlich würden. Ab dem
10. November 2010 verhandele die Kammer außerdem ein
drittes Verfahren. Da die Verteidiger in allen Verfahren
zahlreiche Beweisanträge angekündigt hätten, würden diese
mindestens noch bis Ende des Jahres 2010, voraussichtlich bis
Anfang des Jahres 2011 andauern. Soweit der Kammer ab dem
1. November 2010 eine weitere Richterin mit der Hälfte
ihrer Arbeitskraft zugewiesen sei, sei davon auszugehen, dass
diese im Jahr 2010 allenfalls die anhängigen Berufungen
verhandeln könne, und dass möglicherweise noch Urteile nach
Absprachen gefällt werden könnten. Die Kammer sei nicht in
der Lage, vier weitere Strafverfahren, zu denen auch das des
Beschwerdeführers zähle, noch im Jahr 2010 oder zu Beginn des
Jahres 2011 vorzubereiten, zu terminieren und zu verhandeln.
Sie, die Vorsitzende, gehe davon aus, dass Verständnis dafür
bestehe, dass die Kapazität mehr als ausgeschöpft sei, wenn
drei Wirtschaftsstrafsachen an drei verschiedenen Tagen pro
Woche über Monate hinweg verhandelt würden. Im Übrigen seien
noch weitere Haftsachen sowie zahlreiche andere Verfahren
anhängig, die auch deshalb in der Vergangenheit nicht hätten
verhandelt werden können, weil der Kammer ab dem
Geschäftsjahr 2009 zusätzlich Verfahren der 8. und der
9. Strafkammer übertragen worden seien. Die außergewöhnliche
Belastung in den Jahren 2009 und 2010 und die zahlreichen,
zum Teil sehr schwierigen Verfahren hätten dazu geführt, dass
sowohl die Beisitzerin als auch sie, die Vorsitzende, noch
sehr viele Tage Resturlaub hätten, die nicht hätten
eingebracht werden können.
4
Mit Beschluss vom 16. November 2010
ordnete das Oberlandesgericht die weitere Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Gegen das Beschleunigungsgebot werde
auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts weiterhin „nicht so erheblich
verstoßen“, dass der Haftbefehl aufgehoben werden müsse.
Allerdings habe der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers,
der sich seit rund zehn Monaten in Untersuchungshaft befinde,
gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen
Strafverfolgung an Gewicht gewonnen. Zwar sei das Verfahren
nach Zustellung der Anklageschrift und Ablauf der
vierwöchigen Stellungnahmefrist ins Stocken geraten.
Insbesondere habe die Strafkammer noch nicht über die
Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Trotz der dadurch
bedingten Verzögerung sei die Fortdauer der Untersuchungshaft
aber noch zu rechtfertigen. Die Vorsitzende habe die hierfür
ursächliche Überlastung am 6. Oktober 2010 dem Präsidium
angezeigt. Dieses habe mittlerweile Abhilfe durch Bildung
einer weiteren Wirtschaftsstrafkammer mit zusätzlichen
Kräften in Aussicht gestellt, so dass erwartet werden könne,
dass das Verfahren noch innerhalb angemessener Frist erledigt
werden könne. Der Senat rechne damit, dass nunmehr alsbald
über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden werde,
zumal sich die Kammer bereits vor Erlass des an die
Anklageschrift angepassten Haftbefehls vom 5. Juli 2010
mit dem äußerst umfangreichen Verfahrensstoff befasst haben
müsse. Auch wenn sie aufgrund der derzeitigen
Belastungssituation nicht in der Lage sei, das komplexe
Verfahren, das sich gegen vier Personen richte, noch im Jahr
2010 oder zu Beginn des Jahres 2011 zu verhandeln, sei
jedenfalls davon auszugehen, dass sie sich noch im Jahr 2010
um eine Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen mit den
Verfahrensbeteiligten bemühen werde. Um den Fortgang des
Verfahrens besser überwachen zu können, werde die weitere
Haftprüfung dem Landgericht nicht für drei, sondern nur für
die Dauer von zwei Monaten übertragen.
5
Nach Ergehen der zweiten
Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine
Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
folgenden Beschleunigungsgrundsatzes. Die Entscheidung über
die Eröffnung des Hauptverfahrens sei in sachlich nicht
gerechtfertigter Weise verzögert worden. Für die Zeitspanne
zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung
sei anerkannt, dass diese grundsätzlich nicht länger als drei
Monate betragen dürfe. Dieser Zeitraum sei auch zu beachten,
wenn zwar der Eröffnungsbeschluss noch nicht gefasst worden,
das Verfahren aber eröffnungsreif sei, denn mit dem
Beschleunigungsgebot sei es nicht vereinbar, wenn ein Gericht
trotz bestehender Eröffnungsreife den Eröffnungsbeschluss
aufschiebe, um einen größeren zeitlichen Spielraum für die
nachfolgende Terminierung zu erlangen. Im vorliegenden Fall
sei das Verfahren spätestens mit Ablauf der vierwöchigen
Stellungnahmefrist am 4. August 2010 eröffnungsreif
gewesen, weil Einwendungen nicht erhoben und die Erhebung von
Beweisen weder beantragt noch von der Kammer selbst für
erforderlich erachtet worden seien. Hinzu komme, dass das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Rahmen des Erlasses
des Haftbefehls am 5. Juli 2010 auf der Grundlage der
Anklage bereits bejaht worden sei, was die Feststellung
einschließe, dass auch ein hinreichender, die Eröffnung
rechtfertigender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO
vorliege. Dennoch habe die Kammer - auch über vier Monate
nach Eintritt der Entscheidungsreife - keinen
Eröffnungsbeschluss gefasst. Ihre Überlastung rechtfertige
dies nicht. Ebenso wenig könne der darin liegende Verstoß
gegen das Beschleunigungsgebot durch die in Aussicht
gestellte Bildung einer neuen Strafkammer geheilt werden.
6
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Die für die Verzögerung des Verfahrens
ursächliche Überlastung sei kurzfristig eingetreten und nicht
vermeidbar gewesen. In den letzten Jahren habe es beim
Landgericht Augsburg insgesamt zwei Strafkammern gegeben, die
insbesondere für sämtliche Wirtschaftsstrafsachen sowie
wirtschaftsnahe Strafsachen zuständig gewesen seien, wobei
jeweils ein Beisitzer zusätzlich mit einem Arbeitskraftanteil
von einem Zehntel Mitglied der Strafvollstreckungskammer
gewesen sei. Zu Überlastungsanzeigen sei es dabei nicht
gekommen. Wegen eines außerordentlich umfangreichen anderen
Verfahrens hätten beide Wirtschaftsstrafkammern im
Geschäftsjahr 2009 zusätzliche Zuständigkeiten aus dem
Bereich der allgemeinen Strafsachen übernommen. In Bezug auf
die Wirtschaftsstrafsachen sei die 10. Strafkammer
außerdem gegenüber der 9. Strafkammer mit einem leichten
Übergewicht belastet worden, weil diese durch ein anderes
Verfahren außerordentlich beansprucht gewesen sei. Zugleich
sei aber die mit Strafvollstreckungskammeraufgaben belastete
Beisitzerin von diesen entlastet worden. Nach den Erfahrungen
der Vorjahre sei davon auszugehen gewesen, dass unter diesen
Rahmenbedingungen dem Beschleunigungsgrundsatz habe
entsprochen werden können, zumal die 10. Strafkammer
nach Beendigung der anderen Verfahren im Laufe des Jahres
2010 von den zusätzlichen Zuständigkeiten wie von Anfang an
geplant wieder entlastet worden sei. Ab dem 1. Juni 2010
sei diese damit - wie im Jahr 2008 - für etwa die
Hälfte der Wirtschaftsstrafsachen zuständig gewesen,
allerdings ohne die ursprüngliche Zuständigkeit für
wirtschaftsnahe Strafsachen und ohne die Zusatzbelastung des
Einsatzes einer Beisitzerin in der Strafvollstreckungskammer.
Die in der Überlastungsanzeige dargelegten Begleitumstände
seien daher nicht vorhersehbar gewesen. Ursächlich sei vor
allem ein drastisch und unerwartet gestiegener Eingang an
Wirtschaftsstrafsachen im Jahr 2010 gewesen. Dieser habe nach
dem ersten Halbjahr bei 26 und nach den ersten drei Quartalen
bei 49 gelegen, während in den Jahren 2008 und 2009 jeweils
nur insgesamt 43 beziehungsweise 40 Wirtschaftsstrafsachen
eingegangen seien. Hinzugekommen sei der Ausfall einer der
Beisitzerinnen, die der Kammer mit der Hälfte ihrer
Arbeitskraft zugewiesen gewesen sei. Diese habe ihre
Schwangerschaft am 13. Juli 2010 angezeigt und sei zum
18. September 2010 in Mutterschutz mit anschließender
Elternzeit gegangen. Dieser Ausfall habe erst zum
1. November 2010 durch die Rückkehr einer anderen, in
Wirtschaftsstrafsachen erfahrenen Richterin aus der
Elternzeit kompensiert werden können. Auf die
Überlastungsanzeige vom 6. Oktober 2010 habe das
Präsidium des Landgerichts umgehend reagiert und zunächst die
Übertragung des Verfahrens auf die 9. Strafkammer
erwogen, was wegen deren eigener Belastung aber nicht möglich
gewesen sei. Am 15. Oktober 2010 sei daraufhin die
Bildung einer weiteren Strafkammer zum Jahreswechsel
beschlossen worden, nachdem ab diesem Zeitpunkt ein in
Wirtschaftsstrafsachen besonders erfahrener Vorsitzender
wieder zur Verfügung gestanden habe.
7
Ausweislich einer vom Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
vorgelegten Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts
Augsburg hat die neu eingerichtete Kammer einen Teil des
Bestandes der 10. Strafkammer übernommen. Am
21. Dezember 2010 hat diese den Beschluss über die
Eröffnung des Hauptverfahrens gefasst und am 11. Januar
2011 - nach vorheriger Abstimmung mit den
Verteidigern - Hauptverhandlungstermine einmal
wöchentlich ab dem 2. März 2011 festgesetzt.
8
Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde hat
das Oberlandesgericht im Rahmen der dritten besonderen
Haftprüfung den Haftbefehl des Landgerichts mit Beschluss vom
7. Februar 2011 aufgehoben. Schon die späte Fassung des
Eröffnungsbeschlusses am 21. Dezember 2010 erscheine im
Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt fast ein Jahr andauernde
Untersuchungshaft bedenklich. Zumindest aber sei die nunmehr
feststehende Hauptverhandlungsplanung mit dem
Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren. Obwohl die
Untersuchungshaft bei Beginn der Hauptverhandlung am
2. März 2011 bereits 14 Monate andauern würde, seien bis
Ende April 2011 lediglich sieben Sitzungstage vorgesehen. Mit
einem Abschluss des Verfahrens innerhalb angemessener Frist
könne daher nicht mehr gerechnet werden.
9
Der Beschwerdeführer hält trotz der Aufhebung
des Haftbefehls an seiner gegen die zweite
Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts und
den
Haftbefehl des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde
fest. Er verweist auf die besondere Bedeutung, insbesondere
die Dauer der Freiheitsentziehung und das damit verbundene
Gewicht des Grundrechtseingriffs.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG vorliegen.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der
zwischenzeitlichen Aufhebung des Haftbefehls weiter zulässig,
soweit sie sich gegen die zweite Haftfortdauerentscheidung
des Oberlandesgerichts richtet. Der Beschwerdeführer ist
durch diese Entscheidung zwar nicht mehr gegenwärtig
beschwert. Im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung
verbundene Rehabilitierungsinteresse besteht aber zumindest
unter den hier gegebenen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis
für die - auch nachträgliche - Feststellung der
Verfassungswidrigkeit fort (vgl. für die
verfassungsrechtliche Gebotenheit eines nachträglichen
fachgerichtlichen Rechtsschutzes BVerfGE 104, 220
; BVerfGK 6, 303 ; für das
verfassungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 10, 302
; 32, 87 ; 53, 152 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000,
S. 1401 ). Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts
richtet, ist sie dagegen nach dessen Aufhebung durch das
Oberlandesgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig.
12
Die zweite Haftfortdauerentscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
13
Der im Recht auf Freiheit der Person
verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt,
dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle
möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die
notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit
abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die
einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn
zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und
Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die
Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt
werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen
verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende,
sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare
Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer
weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im
Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des
Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der
Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch
objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der
Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der
Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem
Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht
eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des
Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang
sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger
die Untersuchungshaft schon andauert. Dieser Gedanke liegt
auch der Regelung des § 121 StPO zugrunde, der bestimmt,
dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines
Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder
ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen
haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus
Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich
dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20,
45 ; 20, 144 ; 36, 264
; 53, 152 ; BVerfGK
7, 421 ; 9, 339 ; 10,
294 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010
- 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674
).
14
Damit steht die zweite
Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts nicht in
Einklang, denn obwohl die Sache bereits seit geraumer Zeit
entscheidungsreif war, hat die Strafkammer die Eröffnung des
Hauptverfahrens erst am 20. Dezember 2010 beschlossen
und Termin zur Hauptverhandlung nicht vor dem 2. März 2011
anberaumt. Darin liegt eine vom Beschwerdeführer nicht zu
vertretende Verfahrensverzögerung, die der Fortdauer der
Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schon zum Zeitpunkt
der zweiten Haftfortdauerentscheidung entgegenstand.
15
Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch
für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO
Geltung. Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der
gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um eine Entscheidung
über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung
herbeizuführen. Dass das Verfahren im vorliegenden Fall in
Anbetracht der Komplexität der im Raum stehenden
wirtschaftlichen Vorgänge eine erhebliche Schwierigkeit
aufweist, rechtfertigte das Zuwarten nicht. Die Kammer hat
sich hierauf in ihren Vorlagebeschlüssen an das
Oberlandesgericht im Rahmen der Haftprüfung auch nicht
berufen. Nachdem innerhalb der Stellungnahmefrist
Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht
erhoben und die Erhebung von Beweisen weder beantragt noch
von der Strafkammer für erforderlich erachtet worden waren,
stellte sich die Prozesslage gegenüber dem Zeitpunkt der
Anklageerhebung am 28. Juni 2010 unverändert dar. Auf
dieser Grundlage hatte sie bereits mehrfach, zunächst bei
Erlass des Haftbefehls am 5. Juli 2010, zuletzt
gelegentlich der Fassung des zweiten Vorlagebeschlusses am
6. Oktober 2010, das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts bejaht. Es ist kein tragfähiger Grund dafür
erkennbar, warum sie gleichwohl von einer Eröffnung des
Hauptverfahrens abgesehen hat. Die Feststellung eines
dringenden Tatverdachts schließt bei dieser Verfahrenslage
nach der gebotenen objektivierten Betrachtung notwendig das
Bestehen des für die Eröffnung nach § 203 StPO
vorausgesetzten hinreichenden Tatverdachts ein, weil diese
Begriffe hinsichtlich des Verdachtsgrades in einem
Stufenverhältnis stehen. Ein Unterschied besteht nur
insofern, als die Feststellung eines dringenden Tatverdachts
auf den gegenwärtigen Stand der Ermittlungen bezogen ist, der
sich ändern kann, während die Prüfung des hinreichenden
Tatverdachts auf der Grundlage des Ergebnisses
abgeschlossener Ermittlungen erfolgt (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 53. Aufl. 2010, § 112 Rn. 6). Dieser
Unterschied wirkt sich jedoch nicht aus, wenn - wie im
vorliegenden Fall - nicht ersichtlich ist, dass noch
weitere Ermittlungen, insbesondere die Erhebung weiterer
Beweise nach § 202 StPO, erforderlich waren. Mit der
Bejahung des dringenden Tatverdachts war daher hier zugleich
Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des
Hauptverfahrens eingetreten. Dann gebietet der
Beschleunigungsgrundsatz im Regelfall auch die Fassung des
Eröffnungsbeschlusses (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom
11. Februar 2009 - 1 Ws
28/09 H u.a. -, StV 2009,
S. 367 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
30. November 2001 - 1 HPL 77/01 -, StV
2002, S. 152). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage schon fast ein halbes
Jahr in Untersuchungshaft war, so dass an den zügigen
Fortgang des Verfahrens erhöhte Anforderungen zu stellen
waren.
16
Die (zwischenzeitliche) Überlastung der Kammer
war kein zureichender Grund für die Fortdauer der
Untersuchungshaft.
17
Grundsätzlich ist durch geeignete Maßnahmen
der Gerichtsorganisation Sorge dafür zu tragen, dass den
Erfordernissen des Beschleunigungsgebots entsprochen werden
kann. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist daher
verletzt, wenn sich das Verfahren infolge vermeidbarer
gerichtsorganisatorischer Fehler oder Versäumnisse erheblich
verzögert (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfGK 9, 306
). Eine nicht nur kurzfristige Überlastung
rechtfertigt die Fortdauer von Untersuchungshaft aber selbst
dann nicht, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der
sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen
Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener
Fristen bewältigen lässt. Der Beschuldigte hat es nicht zu
vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener
Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die
personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur
ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich
wären (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfGK 6,
384 ).
18
Davon ausgehend kann dahinstehen, ob die
gerichtsorganisatorischen Möglichkeiten - wie der Präsident
des Landgerichts im Einzelnen darlegt - im Hinblick auf die
Erfordernisse des Beschleunigungsgrundsatzes optimal
ausgeschöpft wurden. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob
und wieweit kurzfristige Engpässe eine Haftfortdauer
rechtfertigen können, wenn sie nicht oder kaum vorhersehbar
und vermeidbar waren (dafür Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO,
Bd. 4, 26. Aufl. 2007, § 121 Rn. 42).
Ausweislich der Überlastungsanzeige war die
10. Strafkammer insbesondere aufgrund der
zwischenzeitlichen Übernahme zusätzlicher Zuständigkeiten ab
dem Geschäftsjahr 2009 bereits seit längerem außergewöhnlich
belastet und ihre Kapazität „mehr als ausgeschöpft“, was
Ausdruck auch darin gefunden hat, dass sowohl die Vorsitzende
als auch die Beisitzerin „sehr viele Tage Resturlaub“ nicht
haben einbringen können. Die Überlastungssituation bestand
daher offenbar schon länger, auch wenn sie sich erst aufgrund
eines deutlich erhöhten Eingangs an Wirtschaftsstrafsachen im
Jahr 2010 so zugespitzt haben mag, dass eine verzögerte
Behandlung endgültig unvermeidlich wurde. Jedenfalls auf
dieser Grundlage ist unter Berücksichtigung der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person für die
Annahme eines kurzfristigen, weder vorhersehbaren noch
vermeidbaren Engpasses, dessen Folgen der Beschwerdeführer
hätte hinnehmen müssen, kein Raum.
19
Die zum Zeitpunkt der zweiten
Haftfortdauerentscheidung bereits eingetretene Verzögerung
hat ihr Gewicht auch nicht nachträglich dadurch verloren,
dass zum 1. Januar 2011 eine weitere Strafkammer
gebildet wurde, die die 10. Strafkammer durch die
Übernahme von Altverfahren entlastet hat, so dass
zwischenzeitlich über die Eröffnung des Hauptverfahrens
entschieden und Hauptverhandlungstermine festgesetzt werden
konnten. Da eine besonders intensive Form der Bearbeitung in
jeder Lage des Verfahrens geboten ist, ist schon
grundsätzlich zweifelhaft, ob die zeitweilige Verzögerung
eines Verfahrens dadurch ausgeglichen werden kann (vgl.
BVerfGK 7, 21 ). Jedenfalls durch die bisherige
Hauptverhandlungsplanung mit nur einem Termin pro Woche ab
dem 2. März 2011 konnten die bereits eingetretenen
Verzögerungen nicht kompensiert werden.
20
Auf das Gewicht der im Raum stehenden
Straftaten - Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von gut
einer Million Euro - kam es nicht an, denn die Anforderungen
des Beschleunigungsgebots werden nicht grundsätzlich dadurch
geringer, dass die der Strafverfolgung unterliegenden Taten
von hohem Gewicht sind und eine hohe Gesamtstrafenerwartung
im Raum steht. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus
ergebende Straferwartung können daher jedenfalls bei
erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung
einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft
herangezogen werden (vgl. BVerfGK 7, 421 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -,
EuGRZ 2010, S. 674 ).
21
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3
BVerfGG.