BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2782/10 -
des Herrn W ... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Landau
und die Richterin Hermanns
am 24. September 2014 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der
Unterbringung in Kinderheimen in der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik.
2
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit
Antrag vom 6. Dezember 2006 seine Rehabilitierung
wegen der Unterbringung in verschiedenen Kinderheimen. Er
sei in den Jahren 1961 bis 1966 in den Kinderheimen "Erich
Weinert" in Magdeburg, "Weiße Taube" in Bollersdorf bei
Berlin, "Komensky" in Altengottern bei Mühlhausen und
Oberspree Berlin sowie - nach einer vorübergehenden
Entlassung zu seiner Mutter - in den Jahren 1967 bis
1970 in den Heimen Oberspree Berlin, Werftpfuhl und
Borgsdorf bei Berlin untergebracht gewesen.
3
Nachdem das Landgericht Magdeburg von dem
Jugendamt Burg, dem Jugendamt Magdeburg, dem
Landesjugendamt sowie dem Kinderheim "Erich Weinert" in
Magdeburg die Auskunft erhalten hatte, dass Unterlagen zu
dem Beschwerdeführer dort nicht mehr vorhanden seien,
teilte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. September 2007 mit, es hätten sich keine
Erkenntnisse bezüglich der in Sachsen-Anhalt belegenen
Jugendheime gewinnen lassen. Da weitere Ermittlungsansätze
nicht erkennbar seien, komme die Anordnung des Ruhens des
Verfahrens in Betracht.
4
In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober
2007 rügte der Antragsteller, ein solches Vorgehen
widerspreche dem Amtsermittlungsgrundsatz. Auslöser für das
Tätigwerden des Jugendamts Burg im Jahr 1960 seien
vermutlich die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters sowie
die illegale Ausreise durch den Bruder seiner Mutter
gewesen. Es bestehe die Vermutung, dass seine Einweisung in
ein geschlossenes Kinderheim und die jährliche Verlegung in
immer neue, örtlich weit vom Elternhaus entfernte
Einrichtungen habe verhindern sollen, dass die Mutter mit
ihm zusammen das Gebiet der DDR verlasse. Dass das
Nichtvorhandensein von Unterlagen und Beweismitteln für
solche Vorgänge zu seinen Lasten gehen solle, entspreche
nicht dem Sinn des Rehabilitierungsgedanken des
Gesetzes.
5
2. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007
wies das Landgericht Magdeburg den Antrag zurück. Zur
Begründung führte es aus, es sei schon zweifelhaft, ob
hinsichtlich der Unterbringungen in Altengottern und Berlin
sowie Werftpfuhl und Borgsdorf seine Zuständigkeit gegeben
sei. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Es mache
sich die Sachverhaltsdarstellung des den Beschwerdeführer
betreffenden Beschlusses des Kammergerichts vom 15.
Dezember 2004 (5 Ws 169/04 REHA) zu Eigen. Das
Kammergericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer
stamme aus ungünstigen familiären Verhältnissen. Die Ehe
seiner Eltern sei im Jahr 1958 geschieden worden. Seiner
berufstätigen Mutter habe die Zeit gefehlt, sich
ausreichend um ihn zu kümmern. Nach den bei den Akten
befindlichen Berichten von Jugendhilfeeinrichtungen der
ehemaligen DDR hätten sich bei ihm frühzeitig
Einordnungsprobleme und ein Mangel an Disziplin bemerkbar
gemacht. Im Jahr 1962 sei er in ein Kinderheim eingewiesen
worden.
6
Vor diesem Hintergrund sei nicht
ersichtlich, dass die Einweisung in ein Kinderheim unter
Zugrundelegung des Standes der pädagogischen Wissenschaften
im Jahr 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar
gewesen sei. Insbesondere fänden sich keine Hinweise für
eine politische Verfolgung.
7
3. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein
und beantragte unter anderem, die Frage der sachlichen
Zuständigkeit zu klären und das Verfahren bei Bedarf an das
zuständige Gericht abzugeben sowie zur Rolle der
Jugendhilfe den Landesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu hören.
8
Aus dem von ihm mit der Beschwerde
vorgelegten Scheidungsurteil vom 19. Juni 1959 ergibt
sich, dass sein Vater die ehemalige DDR illegal verlassen
hatte. Aus dem vorgelegten Antrag auf Einweisung in den
geschlossenen Jugendwerkhof vom 16. September 1971
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr
1961 ein Jahr verfrüht eingeschult worden ist. In der
Schule und im Hort sei es von Anfang an zu massiven
Disziplinschwierigkeiten gekommen (Aggressivität gegenüber
Mitschülern, Distanzlosigkeit gegenüber Erwachsenen,
Sachbeschädigungen, Diebstahlshandlungen, sexuelle
Auffälligkeit, Neigung zur Brutalität). Im Jahr 1962 sei
eine Begutachtung in der Medizinischen Akademie Magdeburg
erfolgt und die Einweisung in ein Normalkinderheim
veranlasst worden. Da er dort ähnliche Verhaltensweisen
gezeigt habe, sei er im August 1963 in ein
Spezialkinderheim verbracht worden. Im Juli 1965 sei er im
Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie erneut
begutachtet worden. Nach dem vom Beschwerdeführer
vorgelegten Schriftwechsel seiner Mutter mit dem Leiter des
Spezialkinderheims "Komensky" in Altengottern, in das der
Beschwerdeführer nach seinem Vortrag 1964 aus dem Heim in
Bollersdorf verbracht worden ist, wurde er im Mai/Juni 1966
für drei Wochen zur Beobachtung in das Aufnahmeheim des
Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und
pädagogisch-psychologische Therapie in
Berlin-Niederschöneweide überstellt, bevor er zu seiner
Mutter nach Hause entlassen wurde.
9
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde
vorgetragen, weder sei der später erhobene und dann immer
wieder verwendete Vorwurf, er habe in die Heimerziehung
verbracht werden müssen, weil er negative
Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe, wahr gewesen,
noch seien solche Vorkommnisse tatsächlich belegt. Eine
derartige Verhaltensauffälligkeit, wie sie dem damals
sechsjährigen Beschwerdeführer unterstellt werde, sei nicht
nur unwahrscheinlich, sondern entbehre jeder Grundlage. Das
Landgericht lasse unbeachtet, dass es offensichtliche
Widersprüche gebe, wie beispielsweise, dass er bereits ein
Jahr verfrüht als uneingeschränkt schulreif beurteilt
worden sei, kurz nach der Einschulung aber angeblich solche
erheblichen Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe,
dass seine geschlossene Heimerziehung erforderlich geworden
sei. Zwar sei er durch die verfrühte Einschulung und die
schwierigen Familienverhältnisse, insbesondere durch die
durch den Vater erlebte Gewalt, in der Schule völlig
überfordert gewesen, worunter die Konzentration und auch
der gemeinschaftliche Umgang in der Schule gelitten hätten.
Eine gegen den Willen der Mutter erfolgte Heimeinweisung
sei aber ungeeignet gewesen, um die dadurch entstandene
Problematik zu lösen.
10
4. Mit Beschluss vom 10. März 2008 wies
das Oberlandesgericht Naumburg die Beschwerde als
unbegründet zurück. Der Beschluss wurde von dem
Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 13. Mai
2009 (2 BvR 718/08, juris) aufgehoben, und die Sache
wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
11
5. Die nach Zurückverweisung der Sache durch
das Oberlandesgericht mit dem Ziel einer Aufklärung über
die Umstände der Unterbringung in den von dem
Beschwerdeführer genannten Kinder- und Sonderheimen
veranlassten Anfragen an die Landesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
in Sachsen-Anhalt, Berlin und Thüringen sowie Folgeanfragen
an das Brandenburgische Landeshauptarchiv, an die
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
des Landes Berlin, an das Bundesarchiv und das Landesarchiv
Berlin blieben ergebnislos.
12
Zu den Einrichtungen in Bollersdorf,
Werftpfuhl und Borgsdorf teilte das Ministerium für
Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg mit, diese
Einrichtungen hätten - ebenso wie eine vierte in
Groß-Köris - zum Kombinat der Sonderheime des
Pädagogisch-Medizinischen Zentrums in Berlin gehört, das
auf die Behandlung, Unterbringung und Therapie sogenannter
verhaltensgestörter Kinder spezialisiert gewesen sei. Aus
den vorliegenden Informationen könne nur ein grobes Bild
der Erziehungspraxis in den Sonderheimen gezeichnet
werden.
13
In einem weiteren - noch
vorläufigen - Bericht der Beauftragten des Landes
Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen
Diktatur vom 2. Oktober 2010 ist ausgeführt, die
Aufgabe des nach einem Beschluss des Präsidiums des
Ministerrats aus dem Jahr 1964 gegründeten "Kombinats der
Sonderheime für Psychodiagnostik und
pädagogisch-psychologische Therapie" mit insgesamt vier
Sonderheimen und einem Diagnostischen Zentrum mit
Aufnahmeheim in Berlin habe darin bestanden, Schüler, die
"aufgrund ihrer starken Fehlentwicklung mit allgemeinen
pädagogischen Mitteln nicht hinreichend zu beeinflussen
sind und deshalb einer speziellen
pädagogischen-psychologischen Einwirkung bedürfen", in den
Sonderheimen umzuerziehen. Nach der bisherigen Auswertung
von 23 Akten in dem Heim Werftpfuhl untergebrachter
Kinder und Jugendlicher habe die Unterbringung und
Behandlung in den Sonderheimen in grobem Missverhältnis zu
den Situationen gestanden, denen damit begegnet werden
sollte. Einweisungen, Unterbringung und Behandlung seien
mit dem Ziel erfolgt, an einem isolierten Ort unter
Umgehung geltender Gesetze durch eine militärisch geprägte
Kollektiverziehung das vorgebliche Fehlverhalten durch eine
sogenannte Umerziehung zu korrigieren. Die Kinder und
Jugendlichen seien Isolation, Druck und Gewalt unterzogen
und jahrelang mit Psychopharmaka behandelt worden.
14
Der Beschwerdeführer wurde von den Anfragen
und deren Ergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt.
Weitergehende Ermittlungsmaßnahmen nahm das
Oberlandesgericht nicht vor.
15
6. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
22. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am
15. November 2010, hob das Oberlandesgericht den
Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember
2007 auf, soweit darin über Heimeinweisungen des
Beschwerdeführers nach 1966 entschieden wurde und verwarf
den Rehabilitierungsantrag in diesem Umfang als unzulässig.
Die weitergehende Beschwerde verwarf es als
unbegründet.
16
a) Das Landgericht habe seine Zuständigkeit
und damit die Frage der Zulässigkeit des Antrags nicht
offenlassen dürfen. Für alle Maßnahmen nach der Entlassung
des Beschwerdeführers im Jahr 1966 sei nicht mehr das
Landgericht Magdeburg zuständig, weil die am
12. Januar 1968 erneut angeordnete Heimerziehung auf
einem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der
Stadt Hoyerswerda beruhe. Die örtliche Unzuständigkeit
führe zur teilweisen Unzulässigkeit des
Rehabilitierungsantrags, die über § 15 StrRehaG
gemäß § 309 Abs. 2 StPO auszusprechen sei.
Sei das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich unzuständig,
müsse das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung
aufheben und den gestellten Antrag ablehnen. Eine
Verweisung an das örtlich zuständige Gericht sei
grundsätzlich ausgeschlossen.
17
b) Hinsichtlich des Rehabilitierungsantrags
für die Zeit zwischen 1961 und 1966 habe die Beschwerde in
der Sache keinen Erfolg. Der Heimaufenthalt sei keine mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung
oder ein ihr gleich gestelltes Leben unter haftähnlichen
Bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
§ 1 Abs. 1 StrRehaG).
18
aa) Eine Freiheitsentziehung liege immer
dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und
umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine
gewisse Dauer auf einen räumlich eng umgrenzten Raum
reduziert sei. Das treffe auf geschlossene Einrichtungen
wie Kliniken, Abteilungen und Heime durchaus zu. Auch
Spezialheime in der DDR seien unter Umständen derart
abgeschlossen gewesen. Normale Kinderheime, wie das Heim in
Magdeburg, das immer noch existiere, seien dagegen "offen"
gewesen. Hier hätten für die Kinder nur die Einschränkungen
geherrscht, wie sie im Rahmen der allgemeinen Erziehungs-
und Aufsichtspflicht des Heimpersonals angemessen und
üblich gewesen seien. Das seien altersgerechte
Freiheitsbeschränkungen, die von dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst seien. Der
Beschwerdeführer sei bei seiner Heimeinweisung knapp sieben
Jahre alt gewesen. Auch ein Kind, das nicht im Heim lebe,
müsse sich in diesem Alter in hohem Maße den Anordnungen
der sorgeberechtigten Eltern beugen. Damit seien
zwangsläufig Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit
verbunden. Das Haus oder die Wohnung dürften Kinder in
diesem Alter im eigenen Interesse in der Regel nicht ohne
Erlaubnis der Eltern verlassen. Verschlossene Türen oder
Fenster seien also nichts, was über das hinausgehe, was für
Kinder im Alter des Betroffenen an Freiheitsbeschränkungen
weitestgehend üblich gewesen sei.
19
Welche Verhältnisse in den Kinderheimen
"Weiße Taube" und "Komensky" geherrscht hätten, habe nicht
aufgeklärt werden können. Deshalb gehe der Senat vom
Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Dieses lasse eine
Freiheitsentziehung nicht erkennen. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass Kinder im Alter zwischen acht und elf
Jahren erzogen sowie betreut und in diesem Zusammenhang
beaufsichtigt und kontrolliert werden müssten. Dazu
gehörten Verbote wie auch Lob, Tadel und Strafe. Dass der
Heimaufenthalt des Beschwerdeführers weitestgehend durch
Verbote und Strafen geprägt gewesen sei, sei bedauerlich,
gehe aber nicht über das hinaus, was Kinder an üblichen
Freiheitsbeschränkungen in dieser Zeit erfahren hätten. Es
müsse bei der Prüfung berücksichtigt werden, dass in den
Jahren zwischen 1963 und 1966 ganz andere Erziehungsansätze
an der Tagesordnung gewesen seien. Ein Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis hätten Kinder im damaligen Alter des
Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Sorgeberechtigten
nicht beanspruchen können. Es habe dem Heimpersonal im
Rahmen des ihm übertragenen Erziehungsrechts zugestanden,
über Kontakte des Beschwerdeführers zu entscheiden und dies
als Erziehungsmittel einzusetzen. Das werde in Familien
auch nicht anders gehandhabt. Die Entwicklung
gruppendynamischer Prozesse und deren Ausnutzung durch die
Erzieher seien ebenso wenig eine Besonderheit der
Heimerziehung des Betroffenen gewesen. Jeder habe solche
Erfahrungen im Kindergarten, in der Schule und der
Nationalen Volksarmee gemacht. Deshalb sei der Begriff der
Freiheitsentziehung eng zu interpretieren als eine
ungewöhnliche, allseitige und umfassende
Bewegungsbeeinträchtigung, die der Haft zumindest ähnlich
sei. Dem entspreche die Heimerziehung des Beschwerdeführers
bis 1966 nicht.
20
Zu seinem wohl dreiwöchigen Aufenthalt im
Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und
pädagogisch-psychologische Therapie
Berlin-Niederschöneweide zum Zwecke der Beobachtung trage
der Beschwerdeführer nichts vor. Im Anschluss daran sei die
Entlassung zu seiner Mutter erfolgt. Es sei daher nicht
davon auszugehen, dass dort über die üblichen
Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung eines
Gutachtens verbunden seien, hinausgegangen worden sei.
21
bb) Selbst wenn der Beschwerdeführer eine
Freiheitsentziehung erlitten hätte, wäre, so meint das
Oberlandesgericht weiter, die dahingehende Entscheidung der
Jugendhilfe nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
22
Der Betroffene sei als sechs Jahre alter
Junge keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG). Nach seinen
Schilderungen zu den familiären Verhältnissen und den
wahrscheinlich bereits hierdurch hervorgerufenen
Beeinträchtigungen habe es nahe gelegen, dass man sein Wohl
beziehungsweise seine Erziehung und Entwicklung gefährdet
und ihn deshalb in einem Heim besser aufgehoben gesehen
habe. Anhaltspunkte für seine Vermutung, man habe durch die
Heimerziehung die Ausreise der Mutter mit dem Sohn in
Richtung Westdeutschland verhindern wollen, gebe es nicht.
Es seien keine Gründe der Mutter ersichtlich, diesen
Schritt in Erwägung zu ziehen. Die Ausreise des ungeliebten
Ehemanns, von dem sie 1959 geschieden worden sei, komme
dafür nicht in Betracht. Sei die Mutter des
Beschwerdeführers 1961 nicht mit ihrem Kind nach
Westdeutschland übergesiedelt, spreche nichts für einen
dahingehenden Versuch, nachdem die Grenze geschlossen
worden sei.
23
Die Unterbringung im Kinderheim habe auch
nicht in grobem Missverhältnis zum Anlass des Beschlusses
der Jugendhilfe im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 2 StrRehaG gestanden. Es habe im Einzelnen nicht
ermittelt werden können, warum der Beschwerdeführer 1961
ins Kinderheim gemusst habe. Nach seinem eigenen Vorbringen
habe er im Elternhaus bereits massive Gewalt und ein
ungünstiges Umfeld kennengelernt. Die notwendige
Berufstätigkeit der allein lebenden Mutter habe die weitere
Erziehung schwierig gestaltet. In jedem Fall habe es nicht
fern gelegen, die Erziehung und Entwicklung des
Beschwerdeführers als gefährdet anzusehen. Auch der
Rechtsstaat mache von der Heimerziehung als Hilfe zur
Erziehung Gebrauch. Die zum Teil möglicherweise
praktizierte Erziehung von "harter Hand" lasse die zum
Heimaufenthalt führende Entscheidung der Jugendhilfe
ebenfalls nicht als rechtsstaatswidrig erscheinen. Exzesse
in der konkreten Einrichtung kämen auch im Rechtsstaat vor,
ohne dass sie die angeordnete Heimerziehung und deren Ziel,
Gefahren für die Erziehung und Entwicklung oder die
Gesundheit Minderjähriger abzuwenden, grundsätzlich in
Frage stellten. Die Beurteilung von Maßnahmen der
Jugendhilfe in der ehemaligen DDR müsse dem Umstand
Rechnung tragen, dass sich die Anschauungen zum Umgang mit
Kindern seither grundlegend gewandelt hätten. Was damals in
ganz Deutschland gängige Praxis gewesen sei, sei weder zu
rehabilitierendes staatliches Unrecht der DDR noch mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
24
Auch darüber hinaus gebe es keine
Anhaltspunkte für sachfremde Zwecke der Entscheidung der
Jugendhilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG).
Ein Rechtsstaat übernehme ebenfalls die Verantwortung für
gefährdete Kinder und Jugendliche im Wege der
Heimerziehung. Die vom Beschwerdeführer dargestellten
Besonderheiten seiner Person und familiären sowie
Betreuungssituation würden grundsätzlich die Annahme einer
hierfür erforderlichen Kindeswohlgefährdung rechtfertigen.
Aus dem Schreiben des Spezialkinderheims "Komensky" an die
Mutter des Betroffenen vom 18. Mai 1966 gehe
ausdrücklich hervor, dass man dort eine Entlassung zum
2. Juli 1966 befürwortete, weil der Erziehungserfolg
nicht mehr auszubauen gewesen sei. Sachfremd von der
Behörde verfolgte Zwecke wie das Erzielen von monatlich 90
Westmark Unterhalt vom Vater des Beschwerdeführers schließe
der Senat aus.
25
7. Mit der am 7. Dezember 2010
eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 GG,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG sowie von Art. 3
Abs. 1 GG.
26
8. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt
hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde
abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
27
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG
und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung
der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
28
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) in der Ausprägung des Willkürverbots
(a), soweit das Oberlandesgericht den
Rehabilitierungsantrag im Hinblick auf die Heimaufenthalte
in der Zeit von 1967 bis zum 8. Juli 1970 als
unzulässig verworfen (b) und angenommen hat, die
Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961
bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999
(BGBl I S. 2664, im folgenden Strafrechtliches
Rehabilitierungsgesetz oder StrRehaG) bedeutet (c).
29
a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als
Verbot objektiver Willkür, wenn er unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das
ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte
Rechtsanwendung macht eine Gerichtsentscheidung nicht
objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine
fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der
Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder
sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird
(stRspr; BVerfGE 89, 1 ; 96, 189
).
30
b) Das ist bei der teilweisen Verwerfung des
Rehabilitierungsantrags als unzulässig im Hinblick auf
§ 7 Abs. 2, § 15 StrRehaG,
§ 309 Abs. 2 StPO der Fall.
31
aa) Soweit in dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Strafprozessordnung entsprechend (§ 15 StrRehaG). Die
Entscheidung über eine gemäß § 13 Abs. 1
StrRehaG statthafte Beschwerde ergeht daher im
schriftlichen Verfahren durch einen zu begründenden
Beschluss (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 309 Abs. 1
StPO). Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erlässt das Beschwerdegericht gemäß § 15 StrRehaG in
Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO zugleich die in
der Sache erforderliche Entscheidung (Wende, in:
Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung,
2. Aufl. 1997, § 13 StrRehaG
Rn. 22 f.).
32
bb) Das Oberlandesgericht hat unter Verweis
auf Kommentierungen zum Strafprozessrecht (Engelhardt, in:
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
6. Aufl. 2008, § 309 Rn. 10 und
Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 309
Rn. 6) angenommen, es müsse den angefochtenen
Beschluss wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts
des ersten Rechtszugs aufheben und den gestellten Antrag
ablehnen. Die von dem Beschwerdeführer hilfsweise
beantragte Verweisung an das örtlich zuständige Gericht hat
es für - grundsätzlich - ausgeschlossen gehalten.
Das ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar,
denn es lässt die offensichtlich einschlägige Vorschrift
des § 7 Abs. 2 StrRehaG außer Acht.
33
(1) Im Strafverfahrensrecht fehlt es für die
Verweisung eines Verfahrens vom örtlich unzuständigen an
das örtlich zuständige Gericht an einer gesetzlichen
Grundlage. Der Erstrichter darf folglich bei örtlicher
Unzuständigkeit keine Verweisung aussprechen, sondern muss
eine Sachentscheidung ablehnen (vgl. BGHSt 23, 79
; KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997
- 1 AR 1480/97 -, StV 1998,
S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309
Rn. 10; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 16
Rn. 5). Soweit das Beschwerdegericht gemäß § 309
Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche
Entscheidung zu treffen hat, kann es deshalb (auch) keine
Verweisung aussprechen, sondern muss die Erstentscheidung
aufheben und den gestellten Antrag ablehnen (vgl. KG,
Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 AR
1480/97 -, StV 1998, S. 384; Zabeck, in:
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl.
2013, § 309 Rn. 10).
34
(2) Nach den klaren gesetzlichen Regelungen
liegt es im Rehabilitierungsrecht aber anders. Nach
§ 7 Abs. 2 StrRehaG kann der Antrag nach § 1
StrRehaG bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Prüfung der
örtlichen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen. Ein
unzuständiges Gericht hat die Sache an das örtlich und
sachlich zuständige Gericht abzugeben. Das Strafrechtliche
Rehabilitierungsgesetz sieht eine Verwerfung des Antrags
als unzulässig mangels eigener örtlicher Zuständigkeit
nicht vor. Dies folgt bereits aus der - aus Gründen
der Fürsorge (vgl. BTDrucks 12/1608, S. 20) von dem
Gesetz vorgesehenen - Befugnis des Antragstellers nach
§ 7 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG, den
Rehabilitierungsantrag bei jedem deutschen Gericht zu
stellen. Wird er bei einem unzuständigen Gericht gestellt,
ist er daher - was der Beschwerdeführer in der
Beschwerde auch ausdrücklich beantragt hat - von
diesem formlos an das zuständige Gericht abzugeben. (Erst)
wenn dieses seine Zuständigkeit verneint, ist das Verfahren
nach § 14 StPO durchzuführen (vgl. Bruns, in:
Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8
Rn. 18; Herzler, in:
Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung,
2. Aufl. 1997, § 8 StrRehaG Rn. 7).
35
(3) Die offensichtlich einschlägige Norm des
§ 7 Abs. 2 StrRehaG hat das Oberlandesgericht
- wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - bei
seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hatte gemäß
§ 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2
StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen
und hätte das Verfahren daher an das zuständige Gericht
abgeben müssen.
36
cc) Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen
meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der
Antrag des Beschwerdeführers auch Zeiträume erfasse,
hinsichtlich derer schon Rehabilitierungsentscheidungen des
Landgerichts Cottbus, des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts und des Kammergerichts vorlägen, deren
materielle Rechtskraft einer erneuten
Rehabilitierungsentscheidung entgegenstehe, übersieht es,
dass sich der streitgegenständliche Rehabilitierungsantrag
ausdrücklich nur auf die Heimunterbringungen bis zum
8. Juli 1970 bezieht, die die genannten Entscheidungen
nicht betreffen.
37
c) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts,
die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren
1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG dargestellt, weil
sie lediglich mit altersgerechten oder für eine
Begutachtung erforderlichen Freiheitsbeschränkungen
verbunden gewesen seien, ist auf der Grundlage der vom
Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und verstößt gegen den
Gleichheitssatz in der Ausprägung des Willkürverbots
(Art. 3 Abs. 1 GG).
38
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
StrRehaG in der vom Oberlandesgericht bei der angegriffenen
Entscheidung zugrunde zu legenden bis zum 8. Dezember
2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2664) finden
die Vorschriften des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines
Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche
Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet
worden ist, entsprechende Anwendung. Eine
Freiheitsentziehung setzt eine vollständige und nachhaltige
Absonderung von der Umwelt mit Beschränkung auf einen eng
begrenzten Raum - Zelle, Lager, Gebäudekomplex -
voraus (Schwarze, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende,
Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 2 StrRehaG
Rn. 3).
39
Der Freiheitsentziehung werden durch
§ 2 Abs. 2 StrRehaG Leben unter haftähnlichen
Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen
Bedingungen gleichgestellt. Damit sollen, wie in § 43
Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer
der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 (BGBl I
S. 562, 569, Bundesentschädigungsgesetz - BEG),
neben der eigentlichen Freiheitsentziehung auch bestimmte
Formen der Freiheitsbeschränkungen in die Regelung
einbezogen werden. Ein Leben unter haftähnlichen
Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 StrRehaG liegt, wie
auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, vor, wenn
der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng
überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit
unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden
Bedingungen ein Leben führen muss, das dem eines Häftlings
sehr nahe kommt (BTDrucks 12/4994, S. 53).
40
(1) Zu § 43 Abs. 3 BEG war
anerkannt, dass ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen
auch dann vorliegen kann, wenn es - bei bestehender
Aufenthaltsbeschränkung - an dem Eingeschlossensein im
strengen Sinne fehlt, auf der anderen Seite aber sonstige,
im allgemeinen mit dem Begriff der Haft verbundene Merkmale
deutlich hervortreten (BSG, Urteil vom 27. April 1967
- 4 RJ 193/66 -, juris, Rn. 25). Das
ist dann der Fall, wenn der Verfolgte an dem betreffenden
Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner
Umwelt abgeschnitten ist (BSG, a.a.O., Rn. 21). Dabei
sind bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auch die mit
der Unmöglichkeit von Kontakten zu ihren Eltern verbundenen
psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. So hat
das Bundessozialgericht ein Leben unter haftähnlichen
Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG bei
einem zwölfjährigen Schulkind bejaht, das im Jahr 1937
durch das Jugendamt zum Zwecke der politischen und
religiösen Umerziehung seinen Eltern entzogen und bei einer
mit seiner Überwachung beauftragten Landwirtin im Ort S.
untergebracht worden war, wobei es mit seinen Eltern weder
brieflich noch persönlich Verbindung aufnehmen und den Ort
S. - bei ansonsten freien Bewegungsmöglichkeiten im
Ort selbst - nicht verlassen durfte (vgl. BSG, a.a.O.,
Rn. 21 ff.).
41
(2) Die Unterbringung in einem Jugendwerkhof
und einem geschlossenen Durchgangsheim stellt nach
gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein Leben
unter haftähnlichen Bedingungen dar (vgl. OLG Naumburg,
Beschluss vom 5. Dezember 1995 - 1 Ws Reh
185/95 -, juris, Rn. 7 ff.; KG, Beschluss
vom 6. März 2007 - 2/5 Ws 246/06
REHA -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Thüringer
Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2008
- 1 Ws Reha 10/08 -, juris, zur
Unterbringung in einem Jugendwerkhof, Rn. 19, sowie
einem "geschlossenen" Durchgangsheim mit festgelegtem
Tagesablauf, Rn. 13). Die Unterbringung in einem
Kinderheim ist nach der Rechtsprechung in der Regel mit
erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verbunden und
wurde auch nach der bis zum 8. Dezember 2010 geltenden
Fassung des § 2 StrRehaG (ohne weiteres) als
haftähnlich angesehen, wenn sie aus Gründen der politischen
Verfolgung oder aus sachfremden Gründen erfolgte (vgl. KG,
Beschluss vom 9. September 2010 - 2 Ws
351/09 REHA -, juris, Rn. 2 ff., 18,
Kinderheimaufenthalt eines 13jährigen Kindes nach
(Ausreise-)Demonstration und Verhaftung der Eltern; OLG
Dresden, Beschluss vom 16. September 2010
- 1 Reha Ws 135/10 -, juris, Heimeinweisung
eines Kindes, um den Vater zur Rückkehr in die Deutsche
Demokratische Republik zu bewegen; vgl. auch BTDrucks
17/3233, S. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss
vom 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha
50/11 -, juris, Rn. 32 f.; Mützel, ZOV 2013,
S. 98 ).
42
bb) Die Auffassung des Oberlandesgerichts,
die von dem Beschwerdeführer geschilderten
Lebensbedingungen während seiner Heimaufenthalte stellten
kein der Freiheitsentziehung gleichgestelltes Leben unter
haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2
StrRehaG, sondern lediglich altersgerechte
Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das
hinausgingen, was Kinder an üblichen
Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, ist
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Sie
führt zu einer krassen Missdeutung des Inhalts des § 2
Abs. 2 StrRehaG, durch die das gesetzgeberische
Anliegen grundlegend verfehlt wird.
43
(1) Zu den Lebensbedingungen in den Heimen,
in denen er untergebracht war, hat der Beschwerdeführer in
der Beschwerde vorgetragen, sämtliche Einrichtungen, in
denen er sich befunden habe, hätten Strafcharakter gehabt.
Türen und Fenster seien verschlossen gewesen. Urlaub oder
so genannte Ferien zu Hause seien nicht vorgesehen gewesen.
Ihre Gewährung habe der alleinigen Einschätzung des
Gruppenerziehers unterlegen. Ein Schuljahr lang habe der
Beschwerdeführer keinen Kontakt zur Mutter haben dürfen.
Die Kinder hätten Anstaltskleidung und einheitliche
Haarschnitte getragen. Der Tagesablauf sei straff geplant
gewesen. Individuelle Freizeit habe es nicht gegeben. Alles
- persönliche Körperpflege, Stuben- und
Revierreinigen, Mahlzeiten einnehmen und
Briefeschreiben - sei in der Gruppe und unter
Kontrolle durchgeführt worden. Briefe an die Eltern seien
generell zensiert, Post und - ohnehin streng
reglementierte - Päckchen von den Eltern teilweise
nicht ausgehändigt worden. Nach dem Schulunterricht sei die
Freizeit in der Gruppe verbracht worden. Den Kindern sei
durch die Übertragung von Pflichtarbeiten genau vorgegeben
worden, was sie hätten tun dürfen. Freizeit habe das
Erlernen von Handarbeit, das Reparieren von Kleidung, die
Säuberung des Objekts und Stuben- und Revierreinigen
bedeutet. Bereits seit seiner ersten Heimeinweisung habe er
für seinen Unterhalt, für seinen Bekleidungszustand, seine
räumliche und körperliche Ordnung und Sauberkeit sowie für
alle Belange des täglichen Lebens selbst Verantwortung
tragen müssen. Es habe keine freien Bewegungsmöglichkeiten
für die Kinder und Jugendlichen gegeben. Jegliche
Absonderung von der Gruppe, die nicht vom Erzieher
genehmigt worden sei, habe als Fluchtversuch gegolten und
sei bestraft worden. Jegliche Intimsphäre sei aufgelöst
gewesen. Es habe ein System der Kollektivbestrafung und
eine Gruppenhierarchie mit entsprechender Gewaltausübung
der Kinder untereinander gegeben, die von dem
Erziehungspersonal als Mittel der Disziplinierung gefördert
und genutzt worden sei. Wer sich wegen Übergriffen an die
Erzieher gewendet habe, sei bestraft worden. Entwürdigende
Strafen seien an der Tagesordnung gewesen.
44
Von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers
geht das Oberlandesgericht für die Heime "Weiße Taube" in
Bollersdorf und "Komensky" in Altengottern, bei denen es
sich nach den dem Oberlandesgericht vorliegenden Unterlagen
zur Zeit der Unterbringung des Beschwerdeführers um
Spezialkinderheime handelte, ausdrücklich aus. Es
entspricht im Übrigen auch dem von der Landesbeauftragten
für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
herausgegebenen Bericht von Sachse (Der letzte Schliff,
Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von
Kindern und Jugendlichen <1945-1989>, Schwerin 2010,
S. 103 f.; vgl. auch Wapler, Rechtsfragen der
Heimerziehung in der DDR, in: Aufarbeitung der
Heimerziehung in der DDR, Expertise 1, S. 80-84).
Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine
Freiheitsentziehung durch die Einweisung in das Kinderheim
"Erich Weinert" scheide schon deshalb aus, weil dieses als
Normalkinderheim "offen" gewesen sei, fehlt, wie der
Beschwerdeführer zu Recht rügt, jede tatsächliche Grundlage
für diese Feststellung und insbesondere eine
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, seine Schilderungen beträfen die
Verhältnisse in sämtlichen Einrichtungen, in denen er
untergebracht gewesen sei.
45
(2) Nach seinem Vorbringen musste der
Beschwerdeführer ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen
führen (§ 2 Abs. 2 StrRehaG). Er war einer
Aufenthaltsbeschränkung unterworfen, denn er durfte einen
eng umgrenzten örtlichen Bereich - das jeweilige Heim
oder den Aufenthaltsort seiner jeweiligen Heimgruppe -
nicht verlassen und stand unter der ständigen Aufsicht der
Erzieher. Seine Außenkontakte waren erheblich
eingeschränkt. Er war durch die - gegen den Willen
seiner Mutter erfolgte - Unterbringung in einem Heim
außerhalb des Elternhauses und die behördlich verwehrten
Kontakte zu der - kontaktbereiten - Mutter
behördlich auferlegten Beschränkungen unterworfen, mit
denen bei Kindern in dem Alter des Beschwerdeführers
erhebliche psychische Beeinträchtigungen verbunden sind
(vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28). Der Beschwerdeführer hatte
zudem keinerlei individuelle Rückzugsmöglichkeiten und
Intimsphäre sowie keinerlei Bewegungsfreiheit oder
individuelle Freizeit zu altersgerechtem Spiel, und genoss
keinerlei Schutz gegenüber von Lehrern, Erziehern und
anderen Kindern ausgeübter Gewalt.
46
Soweit das Oberlandesgericht meint, die dem
Beschwerdeführer auferlegten Beschränkungen stellten
lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die
nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen
Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten,
trifft das offensichtlich nicht zu. Kinder in diesem Alter
erfahren üblicherweise keine behördlich veranlasste
Trennung von ihren Eltern. Auch mussten bei ihren Eltern
lebende Kinder in den Jahren 1961 bis 1966 in der Regel
nicht unter den von dem Beschwerdeführer geschilderten
Umständen leben. Dass vergleichbare Bedingungen in den
sechziger Jahren auch in anderen Kinderheimen im Westen wie
im Osten geherrscht haben mögen, spricht nicht gegen die
Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne von § 2
Abs. 2 StrRehaG.
47
(3) Mit der Begründung des
Oberlandesgerichts verbleibt den Vorschriften der
§ 2 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1
StrRehaG für in Kinderheimen unter haftähnlichen
Bedingungen untergebrachte Kinder im Alter von sechs bis
elf Jahren (gar) kein Anwendungsbereich. Ihnen wird eine
Rehabilitierung für ein behördlich aus Gründen der
politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Gründen
angeordnetes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im
Gegensatz zu Jugendlichen und Erwachsenen grundsätzlich
verwehrt, obwohl ein solches Leben geeignet ist, gegen den
Willen der Eltern von diesen getrennte sechs- bis
elfjährige Kinder besonders hart zu treffen. Das ist unter
keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar und stellt einen
Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG
abzuleitende Willkürverbot dar.
48
Die Folgerung des Oberlandesgerichts, eine
Freiheitsentziehung sei vorliegend zu verneinen, steht im
Übrigen in einem unaufgelösten Widerspruch zu seiner
Annahme, eine solche liege bei der Einweisung in eine
geschlossene Einrichtung vor, und auch Spezialheime der
Jugendhilfe der DDR seien unter Umständen derart
abgeschlossen gewesen.
49
Angesichts des Vortrags des
Beschwerdeführers und des dem Oberlandesgericht zudem
vorliegenden vorläufigen Berichts des Beauftragten des
Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der
kommunistischen Diktatur vom 2. Oktober 2010 ist auch
nicht nachvollziehbar, warum die in dem Aufnahmeheim des
Kombinats der Sonderheime in Berlin-Niederschöneweide
"üblichen Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung
eines Gutachtens verbunden waren", keine
Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1
und 2 StrRehaG bedeuteten.
50
cc) Schließlich lässt das Oberlandesgericht
gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer sich
- während nicht näher vom Oberlandesgericht
aufgeklärter Zeiträume - in der Psychiatrie befunden
hat. In diesem Fall wird das Vorliegen einer
Freiheitsentziehung aber unwiderlegbar vom Gesetzgeber
vermutet (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss
vom 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha
50/11 -, juris, Rn. 25 f. unter Verweis auf
die Gesetzesbegründung BTDrucks 12/4994, S. 53;
Mützel, ZOV 2013, S. 98 ).
51
2. Soweit das Oberlandesgericht annimmt,
eine etwaige Freiheitsentziehung sei jedenfalls nicht mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, verstößt der
Beschluss gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.
52
a) Das Rechtsstaatsprinzip enthält das
Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der
grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und
rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss.
Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein
Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist
verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen
Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng
auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen
vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom
Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht
werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR
1023/94 -, juris, Rn. 19).
53
§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG
verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts
von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur
wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch
im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts
gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit
erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden
Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für
seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -,
juris, Rn. 20). Es muss Hinweisen auf eine mögliche
politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter
Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung
stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen
verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den
Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR
1023/94 -, juris, Rn. 20; Herzler, in:
Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung,
2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 5,
Rn. 8 a.E.). Das Gericht hat von sich
aus - im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens -
die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen
zu treffen. Es hat - unterstützt von der
Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2
StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des
Antragstellers - sämtliche Erkenntnisquellen zu
verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die
Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (BVerfGK 4, 119
zu einer Rehabilitierung wegen einer Einweisung
in die Psychiatrie).
54
Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die
Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der
ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem
Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte
Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit
schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur
Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die
fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte (oder
Entscheidungen dieser Behörden) zu durchbrechen. Ein
solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht
in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR
1023/94 -, juris, Rn. 20).
55
(Erst) wenn das Gericht alle
Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in
freier Beweiswürdigung (vgl. Herzler, in:
Herzler/Ladner/Peifer/ Schwarze/Wende, Rehabilitierung,
2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 7).
§ 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den
vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen.
Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich
klargestellt, dass der Richter sich für seine
Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an
Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Herzler, a.a.O.,
§ 10 StrRehaG Rn. 10). Die Nichterweislichkeit
anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten
des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von
Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den
Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro
reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000
- 2 BvR 1601/94 -, juris, Rn. 2).
56
b) Nach diesem Maßstab hat das
Oberlandesgericht seine Aufgabe zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden
Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist
(vgl. BVerfGK 4, 119 ). Erheblich für die
Rehabilitierungsentscheidung war hier die Frage, aus
welchen Gründen es zu der ersten Heimeinweisung des
Beschwerdeführers in den Jahren 1961 oder 1962 gekommen ist
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i.V.m. § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). Das hat das
Oberlandesgericht nicht ausreichend aufgeklärt. Es ist den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweisen auf sachfremde
Gründe nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung
stehenden Mittel nachgegangen, sondern hat den Grund der
Einweisung des Beschwerdeführers schon wegen der nicht mehr
auffindbaren Unterlagen der Jugendhilfe als nicht
aufklärbar angesehen. Damit hat es dem Beschwerdeführer die
von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher
Tatsachen verweigert.
57
Der Beschwerdeführer hatte erstinstanzlich
die Vermutung geäußert, dass Auslöser für seine
Heimeinweisung im Jahr 1961 die zwangsweise Aussiedlung
seines Vaters in die Bundesrepublik im Jahre 1958/1959
sowie das illegale Verlassen der DDR durch einen Bruder der
Mutter gewesen sein könne. Zwar mag die Beurteilung des
Oberlandesgerichts zutreffen, der Aufenthalt des Vaters des
Beschwerdeführers im Westen habe für sich genommen den
DDR-Behörden im Jahr 1961 keinen Grund für die Befürchtung
gegeben, dass auch seine Mutter in den Westen übersiedeln
wollte, nachdem die Ehe nach mehreren erfolglosen Versuchen
1959 geschieden worden war. Eine Gesamtschau des
Vorbringens des Beschwerdeführers lässt es aber nicht von
vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass - wie der
Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend
macht - die Heimeinweisung mit dem Ziel erfolgt ist,
seine Mutter unter Kontrolle zu halten.
58
aa) Einen möglichen Anhalt dafür gab der
Hinweis des Beschwerdeführers auf ein illegales Verlassen
der DDR durch den Bruder der Mutter. Dieser Vortrag hätte
das Oberlandesgericht veranlassen müssen, auf weitere
Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt und den
näheren Umständen der Flucht hinzuwirken. Hätte das
Oberlandesgericht auf die Notwendigkeit der Ergänzung des
entsprechenden Tatsachenvortrags hingewiesen, hätte der
Beschwerdeführer auch Anlass gehabt, wie nunmehr im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nachzutragen, dass (und
wann) ein zweiter Bruder der Mutter nach der Schließung der
Berliner Mauer einen Grenzdurchbruch habe erzwingen wollen
und deshalb zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden
sei.
59
bb) Zudem drängte es sich förmlich auf, dass
die Gründe für die Heimeinweisung, die näheren Umstände und
das dabei beachtete Verfahren durch die Mutter oder andere
Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die die
maßgebliche Zeit als Erwachsene erlebt haben, näher
geschildert werden können. Es hätte deshalb nahegelegen,
dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 2 StrRehaG aufzugeben, solche Personen
zu benennen und deren Darstellung beizubringen, sowie
gegebenenfalls diese Personen als Zeugen zu vernehmen (vgl.
auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. September 2013
- VerfGH 172/11 -, juris, Rn. 13, 16;
KG, Beschluss vom 21. November 2013 - 2 Ws
177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA -, juris).
60
cc) Einen weiteren Ermittlungsanhalt bot der
in dem Antrag auf Einweisung in den geschlossenen
Jugendwerkhof vom 16. September 1971 enthaltene
Hinweis, dass der Beschwerdeführer vor der ersten
Heimeinweisung 1962 in der Medizinischen Akademie Magdeburg
begutachtet worden sei. Es hätte nahegelegen, die dortige
Patientenakte des Beschwerdeführers beizuziehen. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Akte in
entsprechenden Archiven noch aufbewahrt wird.
61
dd) Wenn das Oberlandesgericht schließlich
- wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
beantragt - zur Klärung der Rolle der Jugendhilfe den
Landesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik angehört hätte, hätte es
möglicherweise die auch von dem Thüringer Oberlandesgericht
seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 (1 Ws Reha
3/13 , juris, Rn. 21) hinsichtlich einer
Heimeinweisung im Jahr 1961 zugrunde gelegten Erkenntnisse
gewinnen können. Danach sei die Jugendhilfe in der
unmittelbaren Nachkriegszeit in Ostdeutschland in ihrem
Wirken der Staatssicherheit vergleichbar gewesen und habe
seit ihrer Gründung im Jahr 1950 eng mit dieser
zusammengearbeitet. Sie sei entgegen ihrer Bezeichnung kein
Instrument der Jugendwohlfahrt oder -hilfe, sondern eines
der Einschüchterung gewesen. Es habe eine Durchmischung von
geheimdienstlicher und sozialpolitischer Tätigkeit gegeben,
die im Jargon der Staatssicherheit als "politisch-operative
Zusammenarbeit" bezeichnet und durch willfährige
Mitarbeiter sowohl in der Jugendhilfe als auch im
Wohnungswesen realisiert worden sei (vgl. auch Sachse, Der
letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der
Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen (1945-1989),
Schwerin 2010, S. 133, 136, sowie die den
Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden vom
16. September 2010 - 1 Reha Ws
135/10 -, juris und des Thüringer Oberlandesgerichts
vom 12. Juni 2012 - 1 Ws Reha 52/11 -,
juris, zugrundeliegenden Sachverhalte). Dabei sei die
künstliche Herbeiführung unhaltbarer Zustände zum Zwecke
der Herauslösung von Kindern aus Familien (etwa durch
Verknappung von Wohnraum) keine Seltenheit und Ausdruck
politischer Verfolgung gewesen. Insbesondere in Fällen, in
denen Eltern - etwa weil sich vorläufig nicht genügend
Belastendes gegen sie hatte finden lassen - nicht
verhaftet worden seien, seien sie dadurch an ihrer
"schwächsten Stelle", ihren Kindern, getroffen worden.
62
ee) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse
hätte es sodann nahe gelegen zu klären, ob die Mutter des
Beschwerdeführers und andere in Betracht kommende Zeugen
aus der Familie des Beschwerdeführers mit der Anforderung
und Sichtung ihrer bei den Beauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
(möglicherweise) vorhandenen Unterlagen einverstanden sind,
ob solche existieren und ob sich aus ihnen Hinweise auf
sachfremde Gründe für eine Heimeinweisung des
Beschwerdeführers ergeben. Dies drängte sich auch deshalb
auf, weil es - wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht - nur schwer nachvollziehbar ist, dass
die Schwierigkeiten seiner alleinerziehenden Mutter, für
ihn bis zu ihrem Arbeitsende eine Betreuung zu finden,
nicht anders als durch eine vorzeitige Einschulung des laut
der gesundheitlichen Begutachtung vom 28. April 1961
motorisch sehr unruhigen, gleichwohl - ein Jahr
verfrüht - als voll schulfähig beurteilten Kindes
hätten gelöst werden können und dass es sodann bereits
kurze Zeit später zu so erheblichen
Verhaltensauffälligkeiten gekommen sein soll, dass eine
Begutachtung in der Psychiatrie und eine - gegen den
Willen der Mutter erfolgte - Heimeinweisung
erforderlich geworden sein sollen (vgl. auch Thüringer
Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2012
- 1 Ws Reha 52/11 -, juris, Rn. 21).
Bereits das Kammergericht hat in seinem den
Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom
15. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass es in
keiner Weise ersichtlich sei, weshalb es erforderlich
gewesen sein soll, ihn ihm Alter von sieben Jahren gegen
den Willen seiner erziehungsberechtigten Mutter in einem
Kinderheim unterzubringen.
63
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 22. Oktober 2010 ist wegen des Verstoßes
gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG aufzuheben, und die Sache ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
64
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.