BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2784/12 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. November 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom
23. Juli 2012 - 055 StVK 192/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache
wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts
Hamm vom 13. November 2012 - III - 1 Vollz (Ws) 492/12 -
gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Behandlung eines aus dem Maßregelvollzug Beurlaubten mit
Psychopharmaka.
2
1. Gegen den 1950 geborenen Beschwerdeführer
wurde im November 2002 durch - nicht angegriffenes - Urteil
des Landgerichts Düsseldorf die Unterbringung im
Maßregelvollzug angeordnet. Er habe die Tatbestände der
gefährlichen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung in
Tatmehrheit erfüllt, indem er im Zuge einer
Auseinandersetzung mit einer Radfahrerin zunächst deren
Fahrrad beschädigt und ihr dann mit einem Knüppel gegen den
Kopf geschlagen habe, so dass sie - ohne bleibende Schäden -
eine Schädelprellung, eine Rissverletzung und ein Lidhämatom
davongetragen habe. Zudem habe er den Tatbestand der
Beleidigung erfüllt, indem er (im Oktober 2001) einen
Fußgänger, dem er verbotswidrig mit dem Fahrrad
entgegengekommen und der ihm ausgewichen sei, mit
„Scheißkanacke“ beschimpft und ihn bespuckt habe. Der
Beschwerdeführer leide mindestens seit Ende der siebziger
Jahre an einer inzwischen chronifizierten schizophrenen
Psychose; auch an den Tattagen habe er daran gelitten,
weshalb seine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sei
(§ 20 StGB).
3
Aufgrund des Urteils wurde der
Beschwerdeführer in den Rheinischen Kliniken Düsseldorf -
Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf -, einer
Einrichtung des Landschaftsverbands Rheinland, untergebracht.
Seit April 2010 ist er bei fortbestehender Maßregel in ein
offenes diakonisches Wohnheim in Krefeld beurlaubt.
4
2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 wandte
der Beschwerdeführer sich unter dem Betreff „Beschwerde zur
Zwangsmedikation, Vorschaltverfahren“ von seinem Wohnheim aus
an die Klinik. Er unterliege seit nun bald zehn Jahren der
Zwangsmedikation. Im März 2002 sei er durch Androhung
physischer Gewalt - wie auf der Station, in der er damals
untergebracht gewesen sei, üblich - bewegt worden, die
Medikation anzunehmen. Er habe immer beteuert, dass diese
Medikation in Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gegen
seinen ausdrücklichen Willen erfolge. Der Medikation sei auch
noch das Medikament Seroquel hinzugefügt worden, in der
offensichtlich erkennbaren Absicht auf Libido-Unterdrückung -
zumindest sei es dies, was er als Wirkung von dem Medikament
bemerke. Damit verstoße diese Praxis nicht nur gegen
Art. 2 Abs. 1, sondern auch gegen Art. 2 Abs. 2 GG.
Die Medikamente nehme er nur, weil bei einer
zwischenzeitlichen Rückverbringung in die geschlossene
Maßregelstation der Klinik hiervon abhängig gemacht worden
sei, dass er in die relative Freiheit des Wohnheims in
Krefeld zurückkehren dürfe. Unter dieser Nötigung nehme er
bis heute die Medikamente nur unter Protest.
5
Die Klinik antwortete hierauf, gleichfalls
unter dem Betreff „Beschwerde zur Zwangsmedikation,
Vorschaltverfahren“, mit Schreiben vom 21. März 2012, die
Beurlaubung des Beschwerdeführers im Rahmen der laufenden
Maßregel sei voraussichtlich nur unter Einnahme der
verordneten Medikation möglich, denn die Medikation
stabilisiere seinen Zustand so weit, dass darunter die
Voraussetzungen für die Beurlaubung gerade erreicht würden.
Bei Nichteinnahme sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers
sich so weit verschlechtere, dass die Voraussetzungen für die
Beurlaubung nicht mehr erfüllt seien und die Beurlaubung
zurückgenommen werden müsse.
6
3. Unter dem 31. März 2012 erhob der
Beschwerdeführer „Beschwerde“ zum Landgericht. Er werde seit
nunmehr zehn Jahren gegen seinen erklärten Willen zur
Einnahme näher bezeichneter psychoaktiver Drogen gezwungen;
dies verstoße gegen seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1
und Art. 2 Abs. 2 GG. Die Zwangsbehandlung sei
unverhältnismäßig, nämlich überflüssig und daher
unangemessen; es sei in wiederholten Tests festgestellt
worden, dass er weder an akuteren Geisteskrankheiten noch an
latenteren Krankheiten, wie Persönlichkeitsstörungen,
leide.
7
Die Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde
äußerte sich mit Stellungnahme vom 21. Mai 2012 zum
Behandlungsverlauf und zur Frage der Notwendigkeit der
Medikation. Im Februar 2006 sei der Beschwerdeführer bei
fortbestehender Maßregel in ein fakultativ geschlossenes
Wohnheim des Klinikums beurlaubt worden. Im August 2008 sei
die Beurlaubung aufgrund nicht erreichter
Rehabilitationsziele und wegen Regelverstößen zurückgenommen
worden. Nach Rückverlegung auf die gesicherte Station habe
der Beschwerdeführer deutlich angepassteres Verhalten
aufbauen können. Im April 2010 sei er unter Fortführung der
Maßregel in das offene diakonische Wohnheim in Krefeld, in
dem er derzeit untergebracht ist, beurlaubt worden und halte
sich an die „abgesprochenen Auflagen“. Im Sommer 2011 habe
eine psychopathologische Verschlechterung - bizarres und
zugleich bedrohlich erscheinendes Verhalten gegenüber einer
behandelnden Ärztin - eine Krisenintervention erforderlich
gemacht. Der Beschwerdeführer sei eindeutig psychisch krank;
er leide an einer Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis, die medikamentös behandelt werden müsse. Ein
unmittelbarer Zwang werde bei der Medikamenteneinnahme, die
im Wohnheim werktags unter Aufsicht und an den Wochenenden
unüberwacht erfolge, nicht ausgeübt. Gravierende
Nebenwirkungen seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer
zeige keine Krankheitseinsicht und dulde die laufende
Pharmakotherapie nur unter Beschwerden über die vermeintliche
„Zwangsbehandlung“. Die verordnete Medikation stabilisiere
seinen psychischen Zustand so weit, dass unter ihr die
Voraussetzungen für die Beurlaubung gerade erreicht werden
könnten. Bei Nichteinnahme der Medikamente müsse mit hoher
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sich der
Zustand verschlechtere. Ohne Einnahme der verordneten
Medikamente seien die Voraussetzungen für die Beurlaubung
nicht mehr erfüllt. Die Beurlaubung müsste dann
zurückgenommen werden.
8
Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben
vom 4. Juni 2012 unter anderem, man ignoriere, dass der
Gutachter S. in einem ausführlichen Test das
Nichtvorhandensein von Schizophrenie konstatiert habe, und
dass in einem nachfolgenden Test durch die Psychologin S.-O.
ein Nichtvorhandensein aller Arten von
Persönlichkeitsstörungen festgestellt worden sei. Die Ärzte
ignorierten soweit wie möglich diese späteren Tests und deren
Ergebnisse. Die Herkunft des aktuellen psychopathologischen
Befundes werde nicht mitgeteilt.
9
4. Das Landgericht wies mit angegriffenem
Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet
zurück. Der Antrag sei - nach Durchführung des
Vorschaltverfahrens - zulässig, aber sachlich nicht
begründet. Eine Zwangsmedikation liege nicht vor.
Zwangsmedikation sei nur eine Verabreichung von Medikamenten
gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen
entweder unter Einsatz von Mitteln körperlichen Zwangs oder
aber bei Verabreichung an einen körperlich
Widerstandsunfähigen. Dies liege nicht vor. Der
Beschwerdeführer nehme die Medikation seit Jahren, wenn auch
sehr widerwillig, ein. Dass er die bekannten und
erfahrungsgemäß in der Behandlung als sinnvoll und wirksam
eingesetzten Medikamente ablehne, sei allein Folge seiner
weitgehend krankheitsbedingten Uneinsichtigkeit. Dass ihm die
Vollzugslockerung in Gestalt der Beurlaubung nach ärztlicher
Beurteilung nur unter Beibehaltung der Medikation gewährt
werden könne und ohne diese eine Rückführung in den
klinischen Rahmen des Maßregelvollzugs drohe, stelle zwar
eine Einflussnahme auf seine Motivation, aber keine
Zwangsbehandlung dar.
10
5. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde
durch einen Rechtsanwalt, der sich ohne weitere eigene
Ausführungen einen vom Beschwerdeführer selbst verfassten
Rechtsbeschwerdeschriftsatz folgenden Inhalts zu eigen
machte: Im März 2002 sei der Beschwerdeführer zunächst
mittels Gewaltandrohung zur Medikamenteneinnahme gezwungen
worden. Im Laufe der Zeit seien ihm weitere Medikamente
aufgedrängt worden, diesmal mit dem nötigenden Hinweis, dass
er andernfalls nicht mit der Gewährung an sich fälliger
Hafterleichterungen rechnen könne. Ebenso argumentiere man
nun, dass seine Beurlaubung nach Krefeld rückgängig gemacht
werden würde, sollte er auf dem Rechtswege die Beendigung der
Medikamentengabe erreichen; dies habe Nötigungscharakter.
Besonders fragwürdig werde die Medikamentengabe auch dadurch,
dass in wiederholten Tests festgestellt worden sei, dass er
nicht an psychischen Störungen leide (mit Verweis auf einen
beigefügten testpsychologischen Untersuchungsbericht). Die
Verabreichung von Medikamenten widerspreche daher auch dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er fechte den Beschluss
des Landgerichts vor allem insofern an, als der Richter
einseitig „auf den Erhalt einer Zwangsmedikation“ abstelle.
So habe er jedoch seine Beschwerde nicht gestellt; diese
ziele rein auf den Charakter der Nötigung durch die Ärzte und
die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG ab.
11
Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug
Nordrhein-Westfalen machte in seiner Stellungnahme zu dem
Verfahren geltend, dass entgegen den Ausführungen des
Landgerichts ein Vorverfahren nach dem
nordrhein-westfälischen Vorschaltverfahrensgesetz nicht
durchlaufen worden sei. Der Betreff in dem Schreiben vom 21.
März 2012 („Beschwerde zur Zwangsmedikation,
Vorschaltverfahren“) sei im Verfahren vor dem Landgericht
offenbar missverstanden worden. Unabhängig davon habe die
Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland als untere
staatliche Maßregelvollzugsbehörde den Landesbeauftragten
darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer zu
keinem Zeitpunkt körperlicher Zwang angewandt oder
angekündigt worden sei. Auch seien niemals unmittelbare
Konsequenzen, wie die Gewährung der Dauerbeurlaubung oder
Rücknahme derselben, an die Nichteinnahme der Medikamente
gekoppelt worden. Der Antragsgegner habe nur darauf
hingewiesen, dass bei Nichteinnahme der Medikamente eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass sich der psychische
Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern werde, was in
der Folge zu einer Rücknahme der Lockerung führen könne. Der
Beschwerdeführer nehme seine Medikamente, wie zuvor unter
stationären Bedingungen, regelmäßig ein, obwohl er die
Möglichkeit hätte, ohne die Konsequenz jeglicher Form von
Zwangsmaßnahmen, die Medikation nicht einzunehmen. Zutreffend
sei, dass bis heute keine tiefere Einsicht in die psychische
Erkrankung und die medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit
erreicht worden sei; die Akzeptanz sei nicht wesentlich von
Einsicht getragen, sondern eher als Anpassungsleistung im
Rahmen der Maßregelvollzugsbehandlung zu verstehen, obwohl
der Beschwerdeführer gelegentlich eine positiv beruhigende
Medikamentenwirkung einräume.
12
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012
übermittelte das Oberlandesgericht dem damaligen
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Kopie die
Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug
Nordrhein-Westfalen und bat um Mitteilung, ob die
aussichtslose Sache weiterverfolgt werden solle oder ob die
Rechtsbeschwerde - auch im Kosteninteresse des
Beschwerdeführers - zurückgenommen werde.
13
Nach Erwiderung des Beschwerdeführers - er
habe sehr wohl ein Vorschaltverfahren durchgeführt - verwarf
das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss die
Rechtsbeschwerde mit Tenorbegründung als unzulässig, da es
nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen
Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§116
Abs.1, § 119 Abs. 3 StVollzG).
14
1. Die am 7. Dezember 2012 eingegangene
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 23. Juli 2012 und den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 13. November 2012 sowie dagegen, dass
das Klinikum den Beschwerdeführer „unter dem Druck direkter
und indirekter Nötigung“ zur Einnahme von Psychopharmaka
zwinge. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG.
Er sei anfangs mit der Androhung physischer Gewalt zur
Einnahme von Medikamenten gezwungen worden. Nun da er in das
Wohnheim in Krefeld beurlaubt sei, winke man damit, dass die
Beurlaubung auf unabsehbare Zeit rückgängig gemacht werden
müsse, falls er an dem Medikamentenregime etwas ändere. Die
Anstaltsärzte unternähmen nicht das Geringste, um sich durch
Gespräche ein Bild von seiner Person zu machen; stattdessen
beschränke man sich darauf, die Korrektheit der
Medikamenteneinnahme durch regelmäßige Blutproben zu
verifizieren. Die Gerichte hätten einschlägige Urteile des
Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet.
15
2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
16
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen
behauptete zurückliegende Nötigungen zur Medikamenteneinnahme
jenseits des aktuellen Beschwerdevorgangs wendet, wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil
sie insoweit unzulässig ist. Insoweit fehlt es bereits an
einer hinreichend genauen Bezeichnung der angegriffenen Akte
öffentlicher Gewalt.
17
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (s. u.
III.2.b)aa)). Danach ist die Verfassungsbeschwerde im Übrigen
zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden
Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich
begründet.
18
a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht insoweit nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den
Rechtsweg nicht in der nach dem Grundsatz der Subsidiarität
gebotenen Weise (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50
) erschöpft hätte.
19
aa) Auf die Frage, ob der an das Landgericht
gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. März
2012 mangels Durchführung des gesetzlich vorgesehenen
Vorschaltverfahrens unzulässig war, kommt es nicht an. Das
Landgericht hat in der Annahme, das Vorschaltverfahren sei
durchgeführt worden, in der Sache entschieden. Die
Unzulässigkeit eines im fachgerichtlichen Verfahren
eingelegten Rechtsbehelfs kann dem Beschwerdeführer nicht als
Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde
entgegengehalten werden, wenn das Fachgericht ungeachtet der
Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Sache entschieden hat
(vgl. BVerfGE 113, 29 <37, 39, 43>; s. auch BVerfGE
107, 27 ; zur Bedeutung einer Einlassung der
Widerspruchsbehörde zur Sache für ein ohne vorherige
Durchführung des Widerspruchsverfahrens durchgeführtes
fachgerichtliches Verfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April
1994 - 11 C 2/93 -, juris, Rn. 18; BVerwGE 138, 1
Rn. 23 ff., 31, m.w.N.). Daher
kann auch offenbleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt,
dass die Klinik mit der Betreffzeile ihres Antwortschreibens
vom 21. März 2012 den Beschwerdeführer in dessen Annahme
bestärkt hatte, er befinde sich bereits im Vorschaltverfahren
(zur verwandten Frage der Bedeutung von Justizfehlern im
Verfahren vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR
2911/10 -, juris und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -,
NJW 2013, S. 446 ).
20
bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass
der Rechtsweg wegen Formwidrigkeit der erhobenen
Rechtsbeschwerde nicht in gehöriger Weise erschöpft wäre.
21
Die fachgerichtliche Rechtsprechung zur Frage
der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, wenn der aufnehmende
Rechtspfleger oder der Rechtsanwalt, durch den die
Rechtsbeschwerde erhoben wird, auf einen Schriftsatz des
Beschwerdeführers Bezug nimmt und sich dessen Inhalt zu eigen
macht, ist nicht einheitlich; ein erheblicher Teil der
Rechtsprechung geht davon aus, dass bereits damit den
Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügt ist oder
zumindest in Ausnahmefällen genügt sein kann (vgl. Thür. OLG,
Beschluss vom 15. Juni 2010 - 1 Ws 186/10 -, juris; KG
Berlin, Beschluss vom 18. April 2005 - 5 Ws 179/05 Vollz -,
juris; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 1995 -
Ws 12/95 -, ZfStrVo 1997, S. 56 ; OLG Hamm,
Beschlüsse vom 22. März 1988 - 1 Vollz (Ws) 54/88 -, NStE
1988 Nr. 1 zu § 118 StVollzG; vom 8. Juni 1979 - 1 Vollz
(Ws) 39/79 -, juris, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom
5. September 1985 - Vollz (Ws) 32/85 -, StV 1986, S. 543;
nicht ganz deutlich KG, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 5 Ws
385/92 Vollz -, BlStVkunde 1994, Nr. 3, S. 7 f.; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 Ws
220/93 -, Rpfleger 1994, S. 104; differenzierend OLG Celle,
Beschluss vom 14. Mai 1997 - 1 Ws 128/97 (StrVollz) -, juris;
a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 4
Ws 164/01 -, Justiz 2002, S. 233; ebenso wohl OLG Hamm,
Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 1 Vollz (Ws) 141/91 -, NStZ
1992, S. 208). Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass das
Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als bereits mangels
Wahrung der Formanforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG
unzulässig angesehen hätte. Hiergegen spricht vielmehr, dass
das Oberlandesgericht die Stellungnahme des
Maßregelvollzugsbeauftragten eingeholt und dem
Beschwerdeführer zur Erläuterung der Annahme, dass dessen
Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben könne, allein diese
Stellungnahme übermittelt hat, die eine Formwidrigkeit der
Rechtsbeschwerde nicht geltend machte. Die Frage, ob mit der
Annahme einer Formwidrigkeit der Rechtsbeschwerde die
prozessualen Anforderungen in einer mit Art. 19 Abs. 4
GG nicht vereinbaren Weise überspannt gewesen wären, wirft
der vorliegende Fall daher nicht auf.
22
b) Der Beschluss des Landgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
23
aa) Die medizinische Behandlung eines
Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz:
Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein (vgl.
BVerfGE 128, 282 ). Die Eingriffsqualität entfällt
nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten
Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt und
eine Durchsetzung der Behandlungsmaßnahme mit physischem
Zwang sich erübrigt (vgl. BVerfGE 128, 282
; 129, 269 ; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW
2013, S. 2337 ). Das bloße Unterbleiben einer
bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als
Zustimmung gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines
Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses
Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei,
auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung,
erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. Dies
setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist
(vgl. BGHZ 29, 46 ; 154, 205 ) und
keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das
Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der
Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige
Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene
unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er
aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird (vgl.
BVerfGE 128, 282 ; s. auch BVerfGK 19, 140
, m.w.N.).
24
Ein Grundrechtseingriff verliert seine
Eingriffsqualität nicht bereits dadurch, dass es dem
Betroffenen freisteht, den Eingriff durch Inkaufnahme
anderweitiger grundrechtsrelevanter Einschränkungen
abzuwenden, er also vor die Alternative unterschiedlicher
Eingriffsvarianten gestellt wird (vgl. BVerfGK 11, 262
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 18. Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris).
25
Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines
Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen
besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Ungeachtet der
Schwere des Eingriffs ist es dem Gesetzgeber nicht
prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Die
Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist jedoch, wie jeder
andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines
Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit des Eingriffs hinreichend klar bestimmt (vgl.
BVerfGE 128, 282 <302, 317>; BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -,
NJW 2013, S. 2337 ).
26
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem
Bürger die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines
Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
).
27
Die fachgerichtliche Überprüfung
grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich
gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven
Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten,
wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen
Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
). Das gilt auch für die gerichtliche
Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das
Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und
das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn
grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den
Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als
rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 460
; 13, 472 ; 17, 429
, jew. m.w.N.).
28
bb) Nach diesen Maßstäben verletzt der
Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG.
29
Das Landgericht stützt sich auf die Annahme,
um eine Zwangsmedikation handele es sich bei der
Verabreichung von Medikamenten gegen den erklärten oder
mutmaßlichen Willen des Betroffenen nur dann, wenn die
Verabreichung entweder unter Einsatz von Mitteln körperlichen
Zwangs oder an einen körperlich Widerstandsunfähigen erfolge;
dies sei bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall. Dass es den
Begriff der Zwangsbehandlung damit anders verwendet als das
Bundesverfassungsgericht - das in seinem Beschluss vom 23.
März 2011 als Zwangsbehandlung die „medizinische Behandlung
eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen“
bezeichnet, das Vorliegen einer Zwangsbehandlung also gerade
nicht daran geknüpft hat, dass die Behandlung unter Einsatz
körperlichen Zwangs oder an einem körperlich
Widerstandsunfähigen erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 262
) -, stellt dabei für sich genommen noch keinen
Verfassungsverstoß dar. Die zu beachtenden grundrechtlichen
Anforderungen betreffen nicht den Gebrauch des Wortes
„Zwangsbehandlung“, sondern den Umgang mit der Sache. Auf
eine bloße Abweichung im Sprachgebrauch beschränkt sich die
Fallbehandlung durch das Landgericht jedoch nicht. Nachdem
das Gericht das Vorliegen einer Zwangsbehandlung in dem von
ihm zugrundegelegten engen Wortsinn verneint hatte, hat es
weiteren Prüfungsbedarf nicht gesehen. Damit hat es verkannt,
dass ein formell und materiell rechtfertigungsbedürftiger
Eingriff in das Grundrecht eines Untergebrachten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Verabreichung von
Medikamenten nicht erst dann vorliegt, wenn die
Medikamentengabe entweder unter Einsatz von Mitteln
körperlichen Zwangs oder an einen von vornherein
Widerstandsunfähigen erfolgt.
30
Die medizinische Behandlung eines
Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit berührt, greift in das Grundrecht
allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der
Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten
Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt
voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist und
keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde (s.o.
III.2.b)aa)).
31
Ob diese Voraussetzungen für die Annahme einer
frei erteilten Zustimmung hinsichtlich der
Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers im relevanten
Beurteilungszeitpunkt vorlagen, hat das Landgericht nicht
geprüft und den insoweit relevanten Sachverhalt nicht
aufgeklärt. Es fehlt bereits an der Feststellung der
Einwilligungsfähigkeit, die hier angesichts der dem
Beschwerdeführer attestierten psychischen Störung nicht ohne
weiteres vorausgesetzt werden konnte, und an der Klärung der
Frage, ob der Beschwerdeführer in der für die Annahme einer
freiwilligen Zustimmung erforderlichen Weise aufgeklärt
wurde. Auch verhält der Beschluss des Landgerichts sich nicht
zu der Frage, ob die Vollzugseinrichtung vertretbarerweise
den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer
Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug als hoch
wahrscheinliche Folge einer Verweigerung der
Medikamenteneinnahme hingewiesen hatte, hierin also keine
unzulässige Druckausübung lag. Nachdem der Beschwerdeführer
die Annahme einer bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsstörung
bestritten und hierzu auf sachverständige Äußerungen
beziehungsweise Testergebnisse verwiesen hatte, verstand sich
auch dies nicht derart von selbst, dass Feststellungen hierzu
sich erübrigt hätten.
32
3. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf
dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Er ist daher
aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2
BVerfGG).
33
4. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
damit gegenstandslos (vgl. BVerfGE 127, 132 ; 129,
37 ).
34
Dem Beschwerdeführer sind, da er sein
Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat, gemäß
§ 34a Abs. 2, 3 BVerfGG die notwendigen Auslagen für das
Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten (vgl.
BVerfGE 32, 1 ; 79, 372 ; 86, 90
; 88, 366 ; 104, 220 ; 114,
1 ).