BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 280/11 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. August 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die beiden Beschwerdeführerinnen wohnen in
unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Ferkelaufzuchtanlage.
Mit Urteil vom 30. Juni 2010 wies das Landgericht Stade die
auf Unterlassung des weiteren Betriebs gerichtete Klage der
beiden Beschwerdeführerinnen sowie zweier weiterer, an der
Verfassungsbeschwerde nicht beteiligter, Klägerinnen ab.
Ebenso wie bereits zuvor im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren festgestellt worden sei, fehle es auch unter
zivilrechtlichen Gesichtspunkten an einer einen
Unterlassungsanspruch begründenden Immission.
2
Die hiergegen erhobene Berufung wies das
Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 27. Oktober 2010
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurück.
Das Landgericht habe zu Recht objektiv ungeeignete
Beweismittel zurückgewiesen und in Ermangelung eines
substantiierten Vortrags der Klägerinnen die Klage insgesamt
als unbegründet abgewiesen. Die Klägerinnen hätten es im
vorangegangenen Verfahren versäumt, die ihrer Ansicht nach
vorliegende Parteilichkeit des im Verwaltungsprozess gehörten
und berücksichtigten Sachverständigen vorzutragen.
3
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wies das
Oberlandesgericht eine Anhörungsrüge zurück, da ein
schlüssiger Vortrag zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs
nicht vorgelegen habe und das Vorbringen der
Beschwerdeführer, seine Schlüssigkeit unterstellt, auch keine
Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen könne. Selbst unter
Berücksichtigung der von den Klägerinnen vorgebrachten
Einwendungen wäre es nicht zu einem anderen Ergebnis
gekommen.
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Mit der form- und fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen die
Versagung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Verletzung
ihrer Grundrechte „insbesondere“ aus Art. 2 Abs. 2 GG,
Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 GG sowie Art. 20a
GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtstaatsprinzip durch den die Berufung zurückweisenden
Beschluss des Oberlandesgerichts.
5
Eine Gehörsverletzung liege darin, dass das
Oberlandesgericht Sachvortrag nicht berücksichtigt habe und
die im Verwaltungsprozess erhobene Parteilichkeitsrüge
gegenüber einem Sachverständigen unberücksichtigt geblieben
sei. Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil sich das
Oberlandesgericht allein an die Entscheidung der
Verwaltungsgerichte gehalten habe. Art. 2 Abs. 2 GG sei
verletzt, da die Entscheidung eine gesundheitliche
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerinnen durch den weiteren
Anlagenbetrieb fördere. Die Bedeutung des Art. 14 GG sei
verkannt, weil die mit dem Betrieb der angegriffenen
Zuchtanlage verbundene Wertminderung unberücksichtigt
geblieben sei. Art. 20a GG schließlich schütze auch
gesunde Luft. Zudem liege eine Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Sie
ist auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Es kann dahinstehen, ob das
Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die
Beschwerdeführerinnen hätten die Parteilichkeit des
Sachverständigen nicht rechtzeitig gerügt. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur dann zu einer
Aufhebung der ergangenen Entscheidung führen, wenn diese auf
dem Verstoß beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10, 2 BvR 86/10, 2
BvR 140/10 -, juris). Ein solches Beruhen ist hier angesichts
des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsprozesses um die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung der geplanten Anlage
ausgeschlossen.
8
b) Im Übrigen lässt die angegriffene
Entscheidung nicht erkennen, dass das Gericht Bedeutung und
Tragweite sonstiger Grundrechte verkannt hätte.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.