BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 28/05 -
der Frau P ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
jedenfalls unbegründet.
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1. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung
liegt nicht vor.
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a) Aufgrund der Einstellung nach § 47
Abs. 1 JGG steht die Beschwerdeführerin weiter unter dem
Schutz der Unschuldsvermutung. Die Fortführung eines
Strafverfahrens mit dem Ziel des Nachweises der Unschuld kann
grundsätzlich niemand verlangen; das Strafverfahren dient
vielmehr der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -,
juris). Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachts
möglicherweise verbundenen faktischen Belastungen sind
grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 -, NStZ 1984, S. 228
).
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b) Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts enthält keine Feststellungen von Schuld,
sondern erwähnt - ebenso wie die Ausgangsentscheidung des
Landgerichts - lediglich einen "verbleibenden
Tatverdacht".
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2. Die angegriffene Entscheidung begründet
auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner
Ausprägung als Willkürverbot.
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a) In der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist geklärt, dass bei gerichtlichen
Entscheidungen ein Verstoß gegen das Willkürverbot des
Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vorliegt, wenn die
Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler
enthalten. Hinzukommen muss, dass diese bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl.
BVerfGE 4, 1 ; 81, 132 ; 87, 273
).
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b) Dies ist hier nicht der Fall.
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aa) Dass das Oberlandesgericht eine eigene
Ermessensentscheidung getroffen hat, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, weil es in seiner Prüfungsbefugnis
nicht auf Ermessensfehler beschränkt war, sondern die
Ausgangsentscheidung in vollem Umfang zu prüfen hatte (vgl.
Meyer-Goßner, 48. Aufl. 2005, § 8 StrEG Rn. 22; Meyer,
Strafrechtsentschädigung, 6. Aufl. 2005, § 8 Rn.
57).
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bb) Auch inhaltlich ist die
Ermessensentscheidung nicht willkürlich ergangen.
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(1) Das Oberlandesgericht hat in vertretbarer
Rechtsanwendung angenommen, dass der Ausschlussgrund des
§ 6 Abs. 2 StrEG der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr.
2 StrEG als speziellere Regelung vorgeht (vgl. Meyer, a.a.O.,
§ 6 Rn. 40; Kunz, in: Schätzler/Kunz, Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 3. Aufl. 2003,
§ 6 Rn. 37 ff.; a.A. Eisenberg, GA 2004, S. 385
). Nach dieser Ansicht soll der auf die besonderen
Einstellungsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts
zugeschnittene Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 StrEG dem
Jugendrichter die Möglichkeit eröffnen, die wegen der
erlittenen Freiheitsentziehung unter dem Gesichtspunkt des
Erziehungsgedankens eingetretene Zweckerreichung nicht nur
bei der Auswahl der Sanktionsart, sondern auch bei der
Entscheidung über die Entschädigung zu berücksichtigen. Um
dem das Jugendstrafrecht prägenden Erziehungszweck gerecht zu
werden, soll der Jugendrichter über eine flexible Handhabe
verfügen. So könne er eine Entschädigung versagen, wenn die
Freiheitsentziehung sich so günstig ausgewirkt hat, dass
deshalb andere Sanktionen, insbesondere Jugendarrest oder
Jugendstrafe, nicht mehr verhängt zu werden bräuchten. Daher
sei diese Regelung gerade auch in Fällen "überschießender"
Freiheitsentziehung in Betracht zu ziehen.
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Diese Auslegung begründet keine
ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber Erwachsenen.
Zwar gilt der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 StrEG nur
für das Jugendstrafrecht. Der darin liegende Nachteil einer
eingeschränkten Haftentschädigung wird aber dadurch
ausgeglichen, dass der Jugendliche oder Heranwachsende trotz
des fortbestehenden Verdachts strafbarer Handlungen in den
Genuss einer - bei Erwachsenen so nicht möglichen -
sanktionslosen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1
Nr. 2 JGG gelangt. Dabei dürfen freilich keine erzieherischen
Erwägungen konstruiert werden, um unzulässigen, etwa von
vornherein unverhältnismäßigen Inhaftierungen Jugendlicher
nachträglich eine Rechtfertigung zu verschaffen (vgl.
Eisenberg, a.a.O.). Dem Billigkeitsgedanken ist daher auch im
Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 2 StrEG Rechnung zu
tragen (vgl. Kunz, a.a.O.).
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Eine verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigte Versagung der Entschädigung kommt danach bei
Beachtung des dem Jugendrichter eingeräumten weiten Ermessens
grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der mit der
Verfahrenseinstellung verbundene Vorteil unter
Berücksichtigung des Erziehungszwecks die erlittene
Eingriffsmaßnahme nicht mehr zu kompensieren vermag, was nach
den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist.
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(2) Dem wird die angegriffene Entscheidung
noch gerecht. Im Hinblick auf das den Fachgerichten
zukommende Ermessen ist es jedenfalls nicht willkürlich, dass
das Oberlandesgericht hier die Gewährung von
Haftentschädigung nach § 6 Abs. 2 StrEG versagt hat. Es
hat seine Entscheidung an dem Erziehungsgedanken ausgerichtet
und dabei die erhebliche Haftdauer, das Vorliegen einer der
Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung und den Umfang
des verbliebenen Tatverdachts im Rahmen einer Gesamtabwägung
berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 StrEG
durfte das Oberlandesgericht bejahen, weil das Tatgericht die
Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG
maßgeblich mit der erzieherischen Wirkung von Verfahrensdauer
und erlittener Untersuchungshaft begründet hatte. Von
Verfassungs wegen war es auch nicht gehindert, bei der
Ausübung seines Ermessens diesem Gesichtspunkt entscheidende
Bedeutung beizumessen; dass hier auch ein anderes Ergebnis
denkbar gewesen wäre, macht die Entscheidung noch nicht
ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich. Weder die
justizbedingte Verfahrensverzögerung noch das Gefälle
zwischen der Dauer der erlittenen Haft und der verbliebenen
Verdachtslage mussten hier die Anwendung des § 6 Abs. 2
StrEG ausschließen, zumal gegen die Beschwerdeführerin
weiterhin schwerwiegende, wenig jugendtypische Tatvorwürfe
bestanden.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.