BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2805/12 -
der Firma B…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, gegen die im Wege der
Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf
Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem
Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch
genommen werden soll.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 2003
Inhaberin sowohl der deutschen Marke als auch der
Gemeinschaftsmarke B. sowie zahlreicher sogenannter
Internet-Domains, die – in verschiedenen Varianten und
Schreibweisen – ebenfalls das Wort „B.“ enthalten. Seit 2006
befindet sich die Beschwerdeführerin in rechtlichen
Auseinandersetzungen mit der „B., Inc.“, einem
US-amerikanischen Unternehmen, das anstrebt, der
Beschwerdeführerin die Nutzung des Namens, der Marken sowie
der verschiedenen Internet-Domains untersagen zu lassen. Mit
dem Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung hatte die
„B., Inc.“ der Beschwerdeführerin zunächst 25.000 Euro,
später 50.000 Euro im Wesentlichen für die Übertragung der
streitigen Marken und Domains angeboten. Die
Beschwerdeführerin lehnte diese Angebote ab.
3
Im Mai 2012 hat die „B., Inc.“ Klage gegen die
Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht Nordkalifornien
(United States District Court, Northern District of
California) eingereicht (CV 12-2525 NC). Die Klage ist auf
Verstöße gegen US-amerikanisches Marken- (Federal Trademark
Infringement) und Wettbewerbsrecht (Unfair Competition and
False Designation of Origin) sowie auf gesetzwidriges
Besetzen von Internet-Domains (Violation of the
Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act) gestützt und
unter anderem darauf gerichtet, der Beschwerdeführerin die
Nutzung der Marke B. zu untersagen, Verstöße der
Beschwerdeführerin gegen Marken- und Wettbewerbsrecht
festzustellen, die Löschung rechtswidrig unterhaltener
Internet-Domains zu veranlassen und der „B., Inc.“
Schadensersatz zu bewilligen, unter anderem jeweils 100.000
USD für mehr als 50 unterhaltene Internet-Domains sowie
jeweils das Dreifache (treble damages) des aus dem nach
Auffassung der Klägerin rechtswidrigen Handeln der
Beschwerdef¨hrerin gezogenen Gewinns und des entgangenen
Gewinns der „B., Inc.“. Die Beschwerdeführerin beantragte bei
der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des
Landes Berlin, die Zustellung der Klageschrift der „B., Inc.“
nicht vorzunehmen.
4
2. Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 lehnte die
Senatsverwaltung den Antrag unter anderem mit der Begründung
ab, der Erlass eines Versäumnisurteils in den USA könne auch
bei Ablehnung der Zustellung wegen Art. 15 Abs. 2
Buchst. B) HZÜ (Haager Übereinkommen über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl II
1977 S. 1452) nicht verhindert werden.
5
3. Den Antrag der Beschwerdeführerin nach
§§ 23 ff. EGGVG auf Aufhebung der Entscheidung der
Senatsverwaltung über die Zustellung wies das Kammergericht
mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 zurück.
6
Die Voraussetzungen des
ordre-public-Vorbehalts aus § 13 Abs. 1 HZÜ lägen nicht
vor. Die Vorschrift könne, da weder Hoheitsrechte noch die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei Zustellung der
Klage gefährdet seien, nur angewendet werden, wenn die
Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der
Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates
mit sich bringen würde. Weder begründeten die besonderen
Institute des US-Rechts (keine Kostenerstattung,
Beweisausforschungsverfahren, Strafschadensersatz) für sich
genommen einen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines
freiheitlichen Rechtsstaats, noch ließen eine allgemeine
Missbrauchsanfälligkeit des amerikanischen Rechtssystems oder
die Tatsache, dass ein Kläger die schwächere Position des
Beklagten gezielt ausnutze, auf ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten schließen. Der Vortrag der „B., Inc.“ sei auch
nicht offensichtlich unwahr, da die Beschwerdeführerin mit
dem Zeichen „B.“ in englischer Sprache im Internet auftrete
und durch amerikanische Internetnutzer Einkommen erziele;
eine Verletzung von Rechten der „B., Inc.“ sei daher nicht
völlig fernliegend. Nach Art. 13 Abs. 2 HZÜ dürfe die
Zustellung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil nach dem
Recht des ersuchten Staates möglicherweise wegen früherer
Rechtshängigkeit eine ausschließliche Zuständigkeit seiner
Gerichte bestehe. Es sei ferner nicht offensichtlich, dass
die Klage allein den Zweck verfolge, Druck auf die
Beschwerdeführerin auszuüben. In den Medien sei ganz
überwiegend neutral berichtet worden. Die Zustellung der
Klage habe keine berufsregelnde Tendenz und beziehe die
Beschwerdeführerin lediglich in ein Gerichtsverfahren ein,
ohne über dessen Ausgang zu entscheiden. Eine Verletzung von
Art. 12 und 14 GG scheide mithin aus.
7
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die
Zustellung der Klage sei mit wesentlichen Grundsätzen der
Rechtsordnung unvereinbar. Der von der „B., Inc.“
vorgeschlagene Vergleich über 50.000 Euro zeige die
offensichtliche Unverhältnismäßigkeit des nun geforderten
Schadensersatzes in Millionenhöhe und belege, dass die,
teilweise auf unwahrem Tatsachenvortrag beruhende, Klage
allein dazu diene, Druck auf die Beschwerdeführerin zum
Abschluss eines Vergleichs auszuüben. Der geforderte
Schadensersatz entspreche in keiner Weise den gezogenen
Nutzungen. Der „B., Inc.“ sei dies ebenso bewusst wie die
Tatsache, dass über die öffentlich einsehbare Klage in
internationalen Medien berichtet würde und diese Berichte auf
dem unwahren Tatsachenvortrag aufbauten.
8
2. Zugleich hat die Beschwerdeführerin einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im
Hinblick auf die nach § 32 BVerfGG gebotene
Folgenabwägung macht sie geltend, sie könne sich mangels
ausreichender finanzieller Mittel gegen die
rechtsmissbräuchliche Klage in den USA nicht verteidigen. Es
bestehe die Gefahr, dass auf der Grundlage eines
amerikanischen Versäumnisurteils ihre Domains gelöscht
würden. Schon durch die Zustellung der Klage drohe ihr wegen
des drohenden Versäumnisurteils ein existenzgefährdender
Schaden. Die Ablehnung der Zustellung könne ein
Versäumnisurteil möglicherweise verhindern.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da ihr keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch
nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin
geboten ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
10
1. Die angegriffene Entscheidung des
Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren
Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG.
11
a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die
allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl.
BVerfGE 80, 137 m.w.N.). Diese steht gemäß
Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der
verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32
; 74, 129 ; 80, 137 )
und kann daher auf der Grundlage des Haager
Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager
Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl
II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine
Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ;
BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202
), eingeschränkt werden.
12
Das Haager Zustellungsübereinkommen will die
gegenseitige Rechtshilfe unter den Vertragsparteien dadurch
verbessern, dass die technische Abwicklung der Zustellung
vereinfacht und beschleunigt wird. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass gerichtliche und
außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen
sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen
(vgl. BVerfGE 91, 335 ). Diese Erwägungen
schließen es grundsätzlich aus, dass die innerstaatliche
Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht
wird (BVerfGE 108, 238 ). Anderenfalls könnte die
materielle Prüfung des Zustellungsersuchens zu Verzögerungen
bei der Zustellung oder, wegen Auseinandersetzungen zwischen
verschiedenen Rechtsauffassungen, zu einer Vereitelung der
Zustellung führen, was durch das Haager
Zustellungsübereinkommen gerade ausgeschlossen werden sollte.
Ein Zustellungsersuchen kann nach dem Wortlaut von
Art. 13 Abs. 1 HZÜ jedoch abgelehnt werden, wenn der
ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine
Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
13
b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines
Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip auch dann zu unterbleiben hätte, wenn das
mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen
unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats
verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht
entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238
; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312
; 14, 202 ). Ein solcher Verstoß könnte
etwa vorliegen, wenn das Verfahren vor den ausländischen
Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise
genutzt wird, um eine Forderung durchzusetzen, die -
jedenfalls in ihrer Höhe - keine substantielle Grundlage
hätte, der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten
offensichtlich nichts zu tun hat oder erheblicher
publizistischer Druck aufgebaut wird, um ihn zu einem
ungerechtfertigten Vergleich zu drängen (vgl. BVerfGE 108,
238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312
; 14, 202 ). Anhaltspunkte dafür, dass
die Klage in diesem Sinne offensichtlich rechtsmissbräuchlich
wäre, bestehen indes nicht.
14
Eine auf Strafschadensersatz (punitive
damages) gerichtete Schadensersatzklage verstößt nicht von
vornherein gegen unverzichtbare Grundsätze eines
freiheitlichen Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 91, 335
; 108, 238 ). Wie das
Kammergericht festgestellt hat, ist eine Verletzung von
Rechten der „B., Inc.“ durch die Beschwerdeführerin nicht
auszuschließen. Den Vorwurf, die geltend gemachte Forderung
sei offensichtlich maßlos überhöht, kann die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf die deutlich
geringere Höhe der von ihr gezogenen Nutzungen oder die Höhe
des Vergleichsangebots stützen. Weder muss ein Schaden mit
dem Nutzen für den Schädiger korrelieren, noch gibt die Höhe
einer dem Schädiger zur Streitbeilegung angebotenen
Vergleichszahlung einen Anhaltspunkt für den dem Geschädigten
zugefügten Schaden. Es ist auch nicht Aufgabe der um
Zustellung ersuchten deutschen Hoheitsträger, selbständig
eine mögliche Schadenssumme zu ermitteln und diese ins
Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis oder gar der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zustellungsempfängers
zu setzen (vgl. BVerfGK 11, 312 ; 14, 202
).
15
Dass für ein amerikanisches Zivilverfahren
hohe Anwaltskosten anfallen können und die Beschwerdeführerin
diese selbst im Falle des Obsiegens nicht ersetzt bekäme,
begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare
rechtsstaatliche Grundsätze, sondern ist eine Folge der
unternehmerischen Entscheidung für eine grenzüberschreitende
Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. BVerfGK 11, 312
; auch BGHZ 118, 312 ).
16
Die nach US-amerikanischem Recht in weiterem
Umfang zulässige parallele Prozessführung vor verschiedenen
Gerichten weicht zwar vom deutschen Recht ab (vgl. § 261
Abs. 3 Nr. 1 ZPO), verstößt jedoch deshalb ebenfalls noch
nicht gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen
Rechtsstaats, zumal auch nach US-amerikanischem Recht sich
widersprechende Urteile in der gleichen Sache verhindert
werden (vgl. z.B. Hay, US-Amerikanisches Recht, 5. Auflage
2011, Rn. 201 ff.).
17
Schließlich kann die Durchführung einer die
Klage begleitenden Medienkampagne, die einen
Missbrauchsvorwurf stützen könnte (vgl. BVerfGE 108, 238
), nicht allein aus der Berichterstattung über die
öffentlich einsehbare Klage abgeleitet werden. Wie das
Kammergericht festgestellt hat, war die Berichterstattung
über die Klageerhebung zudem ganz überwiegend neutral.
18
2. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG
scheidet von vornherein aus. Der Klagezustellung kommt schon
deshalb keine berufsregelnde Tendenz zu, weil sie den
Empfänger zwar in ein Gerichtsverfahren einbezieht, aber noch
keine Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens trifft
(vgl. BVerfGK 10, 203 ). Sie ist deshalb auch
nicht geeignet, vermögenswerte Rechte im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 GG zu beeinträchtigen.
19
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.