BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 281/00 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
25. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführer sind als Bundesbeamte
beim Deutschen Patent- und Markenamt in München tätig. Sie
haben dort die Stellung von technischen Mitgliedern inne. Ihr
vor den Verwaltungsgerichten verfolgtes Begehren auf
Rechtsschutz gegen die Einführung gleitender Arbeitszeit beim
Deutschen Patent- und Markenamt blieb ohne Erfolg. Mit ihren
Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass ihre Tätigkeit, die sich nicht von
der eines Richters am Bundespatentgericht unterscheide, als
Rechtsprechung zu qualifizieren sei. Sie müssten daher im
Hinblick auf ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit
von der behördeninternen Arbeitszeitregelung und jeglicher
Zeitkontrolle ausgenommen werden.
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Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil
insbesondere die Frage der Abgrenzung der Rechtsprechung von
der Verwaltung durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist
(vgl. BVerfGE 22, 49 ; 64, 175
; 76, 100 ; 103, 111
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die
Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Die Tätigkeit der Beschwerdeführer als
technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamtes
gehört nicht zur Rechtsprechung. Wie vor allem die
Herauslösung der ehemals in das Patentamt integrierten
Beschwerde- und Nichtigkeitssenate und deren Umgestaltung zum
Bundespatentgericht (vgl. dazu BVerwGE 8, 350) sowie die
Differenzierung zwischen beiden Institutionen im Patentgesetz
zeigen, sollte das Deutsche Patentamt nach dem Willen des
Gesetzgebers seinen Charakter als Verwaltungsbehörde
behalten. Die dem Deutschen Patent- und Markenamt obliegenden
hoheitlichen Aufgaben, zu denen u.a. die Erteilung von
Patenten zählt, müssen mangels verfassungsrechtlicher
Vorgaben der Sache nach nicht Richtern zugewiesen werden. Bei
der Patenterteilung, die den öffentlich-rechtlichen, durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anspruch des
Erfinders zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 36, 281
), handelt es sich auch nicht um einen
traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung.
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2. Ebenso wenig lässt die justizförmige
Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt (vgl. z.B. §§ 46 f., 59 Abs. 3 PatG)
den Schluss zu, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer
Rechtsprechung im materiellen Sinne darstellt. Vorschriften
für das gerichtliche Verfahren sind hier nur in ausdrücklich
normierten Einzelfällen anwendbar (z.B. § 46 Abs. 2
Satz 2 PatG). Anders als für das patentgerichtliche
Verfahren (vgl. § 68 PatG) fehlt insbesondere auch ein
Verweis auf die in §§ 21a ff. GVG geregelte
richterliche Selbstverwaltung, die als
gerichtsverfassungsrechtliches Kernstück der Sicherung der
richterlichen Unabhängigkeit und der Garantie des
gesetzlichen Richters dient. Stattdessen obliegt die
Geschäftsverteilung allein dem Präsidenten des Deutschen
Patent- und Markenamtes, der den Geschäftskreis der
Patentabteilungen und Prüfungsstellen bestimmt und auf eine
gleichmäßige Behandlung der Geschäfte sowie auf die
Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken hat (§§ 1
Abs. 1, 12 Satz 2 der Verordnung über das Deutsche
Patent- und Markenamt).
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Dass das Bundespatentgericht neben der in
§ 79 Abs. 3 PatG vorgesehenen Möglichkeit einer
Zurückverweisung zusätzlich gemäß § 99 PatG auf
§ 575 ZPO a.F. (jetzt: § 572 Abs. 3 ZPO)
zurückgreift und diese Vorschrift entsprechend anwendet, verleiht dem Deutschen Patent-
und Markenamt keine Gerichtsqualität. Im Übrigen kennt auch
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine "Zurückverweisung"
an Verwaltungsbehörden (§ 113 Abs. 3 VwGO).
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Auch die Form der von dem Deutschen Patent-
und Markenamt erlassenen Entscheidungen sagt nichts über den
Charakter der entscheidenden Stelle aus.
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3. Anders als die Beschwerdeführer meinen,
kommt es schließlich nicht darauf an, inwieweit die Tätigkeit
eines technischen Mitgliedes mit der eines Richters am
Bundespatentgericht übereinstimmt. In Verwaltung und
Rechtsprechung können inhaltsgleiche Prüftätigkeiten
anfallen. Im Übrigen sind die vom Gesetzgeber dem
Bundespatentgericht und dem Deutschen Patent- und Markenamt
zugeordneten Aufgaben nicht identisch. So obliegt es zum
Beispiel der Patentabteilung gemäß § 27 Abs. 1
Satz 2 PatG, innerhalb ihres Geschäftskreises auf
Ersuchen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten
zu erstatten. Den Prüfungsstellen (und damit den Mitgliedern
des Patentamtes) kann neben der Bearbeitung von
Patentanmeldungen auch die Aufgabe zugewiesen werden,
Auskünfte zum Stand der Technik zu erteilen (vgl. §§ 27
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 Abs. 3 PatG). Solche
Aufgaben dürften einem Richter nicht übertragen werden.
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Die lediglich sinngemäße
Geltung der Vorschriften über die Ablehnung von
Gerichtspersonen nach §§ 41 ff. ZPO für die
Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen
Mitglieder der Patentabteilung (vgl. § 27 Abs.
6 Satz 1 PatG) hat nicht zur Folge, dass den Mitgliedern
des Deutschen Patent- und Markenamtes ein richterlicher
Status zukäme. §§ 20 f. VwVfG enthalten
vergleichbare Regelungen für Personen, die in einem
Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden. Im
Übrigen zeigt auch § 49 ZPO, dass §§ 41 ff.
ZPO nicht nur auf Richter anwendbar sind.
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Selbst wenn man davon ausginge, dass die
Beschwerdeführer bei der Entscheidung über die
Patenterteilung als solche keiner sachlichen Weisung
unterlägen, wäre ihnen hierdurch keine umfassende persönliche
und sachliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97
Abs. 1 GG verliehen. Der Gesetzgeber hat auch in anderen
Bereichen Beamten eine auf die Entscheidungsfindung
beschränkte Weisungsfreiheit eingeräumt, ohne sie auch im
Übrigen von der für Bundesbeamte gemäß § 55 Satz 2
BBG geltenden Bindung an Weisungen auszunehmen (vgl. etwa
§ 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.