BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 281/03 -
des Herrn A ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr
nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfene Frage nach den
verfassungsrechtlichen Grenzen der Aussagepflicht eines
Zeugen bei Gefahr eigener Strafverfolgung durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist
(BVerfGE 56, 37 ). Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie
ist unbegründet.
2
Die Entscheidung der Fachgerichte über
Anordnung und Aufrechterhaltung der Beugehaft zur Erzwingung
des Zeugnisses des Beschwerdeführers ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden.
3
1. Landgericht und Oberlandesgericht sind bei
Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 55 Abs. 1
StPO zu dem Ergebnis gelangt, dass dem rechtskräftig wegen
Betäubungsmittelstraftaten verurteilten und nunmehr im
Prozess gegen seinen Lieferanten als Zeugen geladenen
Beschwerdeführer nur ein partielles
Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite stehe. Weder der von
den Fachgerichten angelegte Prüfungsmaßstab noch das
gewonnene Auslegungsergebnis begegnen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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a) Die Fachgerichte haben bei Auslegung des
§ 55 Abs. 1 StPO berücksichtigt, dass es mit der
Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar wäre, wenn er zu einer
Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für
seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste
(vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 - 2 BvR
1249/01 -, StV 2002, S. 177 f.). Dieser der
Aufklärungspflicht rechtsstaatliche Grenzen setzenden
Grundentscheidung haben sie hinreichend Rechnung getragen. Im
Einklang mit der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und
im Schrifttum herrschenden und verfassungsrechtlich
unbedenklichen Ansicht sind sie davon ausgegangen, dass ein
Zeuge in die Gefahr erneuter Strafverfolgung geriete, wenn
eine Ermittlungsbehörde seiner wahrheitsgemäßen Aussage
Tatsachen entnehmen könnte, die mittelbar oder unmittelbar
einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO
begründen und sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
veranlassen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November
1998, NJW 1999, S. 1413).
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b) Die Fachgerichte haben die Frage, ob im
konkreten Einzelfall eine Verfolgungsgefahr sicher
ausgeschlossen sei, sorgfältig und in Auseinandersetzung mit
dem Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft. Das von ihnen
mit vertretbarer Begründung gewonnene Ergebnis, ihm stehe ein
partielles Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der
Tatkomplexe zu, deretwegen er selbst nicht verurteilt worden
sei, er könne aber Angaben zu der Tat nicht verweigern,
deretwegen er bereits rechtskräftig zu Freiheitsstrafe
verurteilt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist insoweit für eine mögliche
Verfolgungsgefahr nichts ersichtlich; denn anders als in der
Fallkonstellation, die der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 zu Grunde
gelegen hat, war den Ermittlungsbehörden hier der Lieferant
des Beschwerdeführers bereits bekannt. Dass dieser sich – vom
Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung als Lieferant erneut
benannt – seinerseits möglicherweise leichter zu umfassenden
und den Beschwerdeführer möglicherweise erneut belastenden
Angaben entschließen könnte, liegt außerhalb des Schutzzwecks
verfassungsrechtlich verbürgter Selbstbelastungsfreiheit.
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2. Anordnung und Vollziehung der Beugehaft
stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Fachgerichte haben – wenn auch knapp (vgl. zu den
Begründungsanforderungen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2
BvR 1372/00 –, NStZ 2001, S. 103 f.) - zu erkennen
gegeben, dass sie sich der Bedeutung und Tragweite der
angeordneten Zwangsmaßnahme bewusst waren. Das zum
traditionellen Bestand staatlicher Maßnahmen zum Zwecke der
Erzwingung gesetzlicher Pflichten zählende Mittel der
Beugehaft (vgl. BVerfGE 43, 101 ) war hier
verhältnismäßig, auch wenn der Beschwerdeführer seine
Weigerung mehrfach bekräftigt hatte und die Aussicht, er
könne sich unter dem Druck der Beugehaft doch noch zu einer
Aussage entschließen, eher gering gewesen ist (vgl. Nehm,
Aussageverweigerung und Beugehaft, in: Festschrift für Walter
Odersky zum 65. Geburtstag, 1996, S. 439
).
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Von einer weiteren Begründung dieser
Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.