BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 28/13 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der im Maßregelvollzug untergebrachte
Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse, die im
fachgerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff.,
§§ 116 ff. in Verbindung mit § 138 Abs. 3
StVollzG ergangen sind. Das Landgericht hatte Anträge, die
die Höhe der Entlohnung des Beschwerdeführers im Rahmen der
Arbeitstherapie, das Urlaubsgeld und die Lohnfortzahlung
betrafen, als unbegründet zurückgewiesen. Die
Rechtsmittelbelehrung, die nach Angabe des Beschwerdeführers
mit dem Beschluss verbunden war und die er zusammen mit dem
Beschluss in Kopie vorgelegt hat, ging dahin, dass er gegen
den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen könne
und dass dies schriftlich geschehen müsse; die Beschwerde
könne aber auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
werden. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
daraufhin durch eigenes Schreiben eingelegte Beschwerde
verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, da sie nicht in
der nach § 118 Abs. 3 StVollzG gebotenen Form - durch
eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle - eingelegt gewesen sei.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
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a) Der Rechtsschutzsuchende muss allerdings
nicht hinnehmen, dass er etwaige Rechtsansprüche deshalb
nicht durchsetzen kann, weil er aufgrund einer fehlerhaften
gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel nicht in
der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt hat. Ihm
steht jedoch die Möglichkeit offen, mittels eines Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Beeinträchtigung
seiner Rechte im fachgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Die
Nutzung dieser Möglichkeit gehört zum Rechtsweg, den ein
Beschwerdeführer im Regelfall erschöpfen muss, bevor er in
zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 10, 274 ;
42, 252 ; 77, 275 ; BVerfGK 8,
303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 7. August 2013 - 2 BvR 1412/13 -, juris).
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aa) Nach dem vom Beschwerdeführer
vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt beruhte die
vom Oberlandesgericht festgestellte Unzulässigkeit der
Rechtsbeschwerde nicht auf einem Verschulden des
Beschwerdeführers, sondern darauf, dass das Landgericht ihm
eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte.
Ursächlich für die Unzulässigkeit war somit ein Fehler der
Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 8, 303
; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR
834/04 und 2 BvR 907/04 - , NJW 2005, S. 3629 f., und
vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238
; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279,
vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10.
Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446
).
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bb) Eine Wiedereinsetzung scheidet im
vorliegenden Fall nicht wegen Fristablaufs aus.
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Jedenfalls in den Fällen, in denen der
Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden
Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer
Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die
Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Wege der
Wiedereinsetzung zu erreichen. Erst diese Belehrung setzt die
Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfG, jeweils
a.a.O.).
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Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die
Rechtsbehelfsbelehrung, der gemäß die Rechtsbeschwerde
formwidrig erhoben wurde, fehlerhaft war. Die danach gebotene
Belehrung, dass und wie der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung
erlangen konnte, ist ihm bislang nicht erteilt worden, weil
die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht im
landgerichtlichen Beschluss enthalten, sondern auf einem
gesonderten Blatt für den Beschwerdeführer beigefügt war und
nicht Bestandteil der Akte des fachgerichtlichen Verfahrens
wurde. Das Oberlandesgericht konnte daher ihre
Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.
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Da der Beschwerdeführer infolgedessen über die
Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der
notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche
Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses
Beschlusses zu laufen (BVerfGK 8, 303 ; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar
2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2012 - 2
BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).
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b) Der Beschwerdeführer kann innerhalb einer
Woche seit Zustellung dieses Beschlusses durch eine von einem
Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt,
in der er untergebracht ist (§ 120 Abs. 1 StVollzG
i.V.m. § 299 StPO), erneut Rechtsbeschwerde einlegen,
indem er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120
Abs. 1 StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hierzu ist
ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.