BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2815/11 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 10. Juli 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom
15. September 2011 - 151 StVK 75/11 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 21. Dezember 2011 - 1 Ws 230/11 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen
der Zulässigkeit einer mit Entkleidung verbundenen
Durchsuchung eines Strafgefangenen nach § 64 Abs. 3 des
baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuches III
(JVollzGB III).
2
1. Der Beschwerdeführer verbüßte in der
Justizvollzugsanstalt Bruchsal Freiheitsstrafen wegen
Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
3
Am 5. April 2011 wurde er vor einer Vorführung
zum Landgericht Karlsruhe unter vollständiger Entkleidung und
mit Inspektion der Körperöffnungen durchsucht und im
Anschluss gefesselt von zwei Justizvollzugsbediensteten per
Einzeltransport zum Termin gefahren. Bei Ankunft übergaben
diese ihn zwei Wachtmeistern, die ihn zur Anhörung brachten.
Nach der zwanzigminütigen Anhörung wurde er wieder den
Justizvollzugsbediensteten übergeben und in die
Justizvollzugsanstalt gefahren, dort von den Fesseln befreit
und - entsprechend einer allgemeinen Anordnung des
Amtsleiters - nach Entkleidung erneut körperlich
durchsucht.
4
2. Gegen die nach seiner Rückkehr
durchgeführte Durchsuchung beantragte der Beschwerdeführer
gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG). Er habe die
Durchsuchung als Erniedrigung und Demütigung empfunden, die
ihresgleichen suche. Die baden-württembergische Regelung des
§ 64 Abs. 3 JVollzGB III entspreche derjenigen des
§ 84 Abs. 3 StVollzG, bei deren Erlass der
Bundesgesetzgeber von einem maßvollen Umgang mit der
Durchsuchungsbefugnis ausgegangen sei. Im konkreten Fall sei
die Gefahr, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt
außerhalb der Anstalt zum Einschmuggeln von Gegenständen
missbrauchen würde, gänzlich ausgeschlossen gewesen. Der
Beschwerdeführer habe am 5. April die Anstalt gefesselt
verlassen und unter ständiger Aufsicht von zwei
Justizvollzugsbeamten gestanden. Er habe nur Kontakt mit der
Richterin der Strafvollstreckungskammer und den ihn
begleitenden Vollzugsbeamten gehabt. Die mit vollständiger
Entkleidung verbundene Durchsuchung sei mit Blick auf die
Eingriffsschwere unverhältnismäßig. Ein Abtasten der Kleidung
und/oder der Einsatz von Metallsonden hätten genügt.
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Das Landgericht wies mit angegriffenem
Beschluss den Antrag zurück. Die abstrakte Gefahr, dass der
Kontakt mit Außenstehenden zum Einschmuggeln von Gegenständen
missbraucht werden könnte, bestehe grundsätzlich bei jedem
Kontakt mit der Außenwelt, also auch mit nicht der jeweiligen
Vollzugsanstalt angehörenden Vollzugsbediensteten. Zwar lägen
konkrete Verdachtsmomente für einen derartigen Missbrauch
nicht einmal ansatzweise vor, solche seien nach § 64
Abs. 3 JVollzGB III aber auch nicht erforderlich.
6
3. Hiergegen legte der Beschwerdeführer
Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge ein. Insbesondere eine mit
einer Analinspektion verbundene körperliche Durchsuchung
stelle einen gravierenden Eingriff dar. Der Beschwerdeführer
sei während seines gesamten Aufenthalts außerhalb der Anstalt
gefesselt gewesen und habe unter permanenter Überwachung von
Justizbeamten gestanden. Seine (nochmalige) körperliche
Durchsuchung nach der Rückkehr sei unter diesen Umständen
unverhältnismäßig, weil er keine Möglichkeit gehabt habe,
verbotene Gegenstände an sich zu nehmen und in die
Vollzugsanstalt zu schmuggeln. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setze eine die
Inspektion von Körperöffnungen einschließende Durchsuchung
den Verdacht voraus, dass der Gefangene eine verbotene Sache
oder Substanz verberge, die sich nur am unbekleideten Körper
finden lasse. Selbst das Landgericht habe eingeräumt, dass es
im Fall des Beschwerdeführers einen solchen Verdacht nicht
ansatzweise gegeben habe. Der Einsatz einer Handdetektorsonde
zur Durchsuchung nach Metallgegenständen hätte genügt. Die
Ermessensvorschrift des § 64 Abs. 3 JVollzGB III gebe
einem Anstaltsleiter keine „Blankoerlaubnis“ zu unnötigen mit
Entkleidung verbundenen Durchsuchungen, sondern verpflichte
die Justizvollzugsanstalt zur Zurückhaltung, da die
Justizvollzugsanstalt die Würde von Gefangenen zu beachten
habe. Die vom Beschwerdeführer als zutiefst entwürdigend
empfundene Durchsuchung ziehe auch psychische Folgen nach
sich und habe mehrere Mitgefangene von der Wahrnehmung
wichtiger Termine abgehalten. Da das Landgericht das
Antragsvorbringen des Beschwerdeführers „nicht einmal in
seinem Kerngehalt wiedergegeben“ habe, bestünden erhebliche
Zweifel an der Beachtung von Art. 103 Abs. 1
GG.
7
Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss einstimmig (§ 119 Abs. 3
StVollzG) die Rechtsbeschwerde als unzulässig; es sei nicht
geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1
StVollzG).
8
4. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die angegriffenen Entscheidungen hätten unter
Außerachtlassung der Grundrechte des Beschwerdeführers und
insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die
angegriffene Durchsuchung bloß mit allgemeinen Erwägungen als
rechtmäßig bestätigt, ohne sich mit den Besonderheiten des
vorliegenden Falles auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
Eine einfachgesetzliche Bestimmung ermächtige nicht zu
Eingriffen in die Menschenwürde. § 84 Abs. 3 Variante 3
StVollzG, dem § 64 Abs. 3 Variante 3 JVollzGB III
nachgebildet sei, solle das Einschmuggeln verbotener
Gegenstände oder Substanzen verhindern, die sich der
Gefangene namentlich im Rahmen von Vollzugslockerungen, bei
denen er sich frei bewege, beschaffen könne. Der vorliegende
Fall sei indes anders gelagert. Es entspreche nicht dem
gesetzgeberischen Willen, Gefangene auch in besonders
gelagerten Fällen wie dem vorliegenden innerhalb von zwei bis
drei Stunden mehrfach unter vollständiger Entkleidung
durchsuchen zu lassen. Angesichts permanenter Fesselung,
ununterbrochenen Gewahrsams von Justizbediensteten und
mangels Kontakts zu Personen, die nicht der Justiz
angehörten, habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit
gehabt, verbotene Gegenstände an sich zu nehmen oder gar in
die Anstalt zu schmuggeln. Es hätte genügt, den
Beschwerdeführer zum Entleeren der Taschen aufzufordern,
seinen bekleideten Körper abzutasten oder ihn mit einer
Handdetektorsonde nach Metallgegenständen abzusuchen. In
vergleichbaren Fällen habe der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte mangels Erforderlichkeit einer solchen
Durchsuchung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK
festgestellt. Der Beschwerdeführer, der seiner Ladung zum
Strafantritt Folge geleistet habe, sei eingedenk der seinen
Verurteilungen zugrunde liegenden Delikte auch kein
gefährlicher oder fluchtgefährlicher Gefangener. § 64
Abs. 3 JVollzGB III erteile der Anstalt keine Blankoerlaubnis
zur generellen und zeitlich unbestimmten Anordnung von
Durchsuchungen. Von der durch diese Vorschrift eingeräumten
Befugnis sei nur sparsam Gebrauch zu machen. Der Bürger habe
Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle.
9
5. Mit am 16. Januar 2012 eingegangenem
Schreiben hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag ergänzt und
zusätzlich eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4
Abs. 1 und 2 GG gerügt. Ihm als Muslim falle es besonders
schwer, sich vor anderen Männern zu entkleiden und in
sämtliche Körperöffnungen schauen zu lassen. Die Grundrechte
der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie der ungestörten
Religionsausübung gälten auch im Strafvollzug. Nach der
Gesetzesbegründung zu § 64 JVollzGB III könne aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, insbesondere
wenn die Gefahr des Einschmuggelns besonders fernliegend
erscheine, von einer „qualifizierten“ Durchsuchung abgesehen
werden. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen.
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6. Das baden-württembergische
Justizministerium hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme
keinen Gebrauch gemacht.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach
ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die
Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich
begründet.
12
1. Die Auslegung und Anwendung des § 64
Abs. 3 JVollzGB III durch das Landgericht verletzt den
Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG.
13
a) aa) Auslegung und Anwendung des einfachen
Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte,
unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung
daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder
die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Der fachgerichtliche
Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das
Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in
offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom
Gesetzgeber gewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn
des Gesetzes verfehlt (vgl. BVerfGE 86, 59 ) oder
das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet lässt
(vgl. BVerfGE 59, 231 ; 77, 240
).
14
bb) Auch die Grundrechte Gefangener dürfen nur
durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden
(vgl. BVerfGE 33, 1 ; 89, 315
).
15
Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung
verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfGK 2, 102
). Dies gilt in besonderem Maße für
Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise
bedeckten Körperöffnungen verbunden sind (BVerfGK 17, 9
). Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen,
die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten
berühren, hat dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme
(vgl. BVerfGK 12, 422 ; 17, 9 ,
m.w.N.).
16
Diese Wertung liegt auch der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde,
die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu
berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 120,
180 ; 128, 326 ). Mit
Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen
verbundene Durchsuchungen können danach durch die
Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt
gerechtfertigt sein; sie müssen aber in schonender Weise -
unter anderem außerhalb möglichen Sichtkontakts anderer
Gefangener oder unnötigerweise anwesenden Personals - und
dürfen nicht routinemäßig, unabhängig von fallbezogenen
Verdachtsgründen, durchgeführt werden (s. im Einzelnen EGMR,
Urteil vom 4. Februar 2003, Van der Ven ./. Niederlande,
Beschwerde Nr. 50901/99, Rn. 62; Urteil vom 4. Februar 2003,
Lorsé u.a. ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 52750/99, Rn. 74;
Urteil vom 12. Juni 2007, Frérot ./. Frankreich, Beschwerde
Nr. 70204/01, Rn. 41, 47; Urteil vom 27. November 2012,
Savics ./. Lettland, Beschwerde Nr. 17892/03, Rn. 133,
142 ff.).
17
Ein Strafgefangener kann zwar nicht verlangen,
dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet
werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten
zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34,
384 ; 35, 307 ; 42, 95
; BVerfGK 13, 163 ; 13, 487
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, juris). Der bloße
Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne
eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist
allerdings hinsichtlich der Anordnung von Durchsuchungen, die
den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten
berühren, noch weniger als in anderen, weniger sensiblen
Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen
zu rechtfertigen (vgl. BVerfGK 17, 9 ).
18
b) Nach diesen Maßstäben hält der angegriffene
Beschluss des Landgerichts verfassungsrechtlicher Prüfung
nicht stand.
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aa) Der Gesetzgeber erlaubt in § 63 Abs.
4 JVollzGB III dem Anstaltsleiter, für drei vom Gesetzgeber
als für die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt
typischerweise besonders gefahrträchtig eingeschätzte
Konstellationen allgemein anzuordnen, dass Durchsuchungen mit
Entkleidung durchgeführt werden können. Hierdurch soll
verhindert werden, dass Gefangene verbotene Gegenstände wie
etwa Mobiltelefone, Betäubungsmittel, Bargeld oder Waffen in
die Vollzugsanstalt einschmuggeln (vgl. Landtag von
Baden-Württemberg, Drucks 14/5012, S. 231). Dem Wortlaut der
Regelung gemäß („können“, § 64 Abs. 3 JVollzGB III) hebt
die Gesetzesbegründung hervor, dass aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, insbesondere wenn die
Gefahr des Einschmuggelns besonders fernliegend erscheint,
von einer Durchsuchung mit Entkleidung abgesehen werden kann
(vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucks 14/5012, S. 231).
Die so konzipierte Regelung trägt den dargestellten
verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung.
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Unter dem angesprochenen Vorbehalt der
Abweichung in Einzelfällen, in denen dies aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit angezeigt ist, genügt für eine allgemeine
Regelung im Sinne des § 64 Abs. 3 JVollzGB III die in
den dort genannten Fällen, unter anderem bei Rückkehr eines
Gefangenen von einem Aufenthalt außerhalb der Anstalt,
gegebene abstrakte Gefahr des Einbringens von Drogen und
anderen verbotenen Gegenständen (vgl. Arloth, StVollzG, 3.
Aufl. 2011, § 64 JVollzGB III, Rn. 1 i.V.m.
§ 84 StVollzG, Rn. 6; zur Parallelvorschrift des
§ 84 Abs. 3 StVollzG Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
11. Aufl. 2008, § 84 Rn. 12). Müssten in dieser
Konstellation stets besondere positive Verdachtsgründe dafür
vorliegen, dass gerade der betreffende konkrete Gefangene
seinen Aufenthalt außerhalb der Anstalt zum Einschmuggeln
verbotener Gegenstände nutzt, wäre es unmöglich, solches
Einschmuggeln - unter anderem durch Gefangene, die selbst
nicht zum Missbrauch geneigt sind, aber von Mitgefangenen für
ihre Zwecke unter Druck gesetzt werden - wirksam zu
unterbinden.
21
bb) (1) Das Landgericht hat jedoch die
Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht auf die Ausübung des
Ermessens hin überprüft, das nach den dargestellten
verfassungsrechtlichen Maßstäben und nach der daran
ausgerichteten einfachgesetzlichen Regelung zur Vermeidung
eines unverhältnismäßigen Eingriffs ausgeübt werden muss,
wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist
oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht
werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns fernliegen
könnte. Die Notwendigkeit einer fallbezogenen
Ermessensausübung hat es vielmehr der Sache nach allgemein
verneint, indem es sich auf die Annahme gestützt hat, die
abstrakte Gefahr des Einschmuggelns verbotener Gegenstände
bestehe bei jedem Kontakt mit der Außenwelt und der Umstand,
dass konkrete Verdachtsmomente für einen derartigen
Missbrauch nicht einmal ansatzweise vorlägen, ändere nichts
an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung.
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(2) Diese Verkennung der Anforderungen, die
sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben,
bleibt nicht deshalb folgenlos, weil absehbar wäre, dass das
Ergebnis der notwendigen Prüfung durch das Gericht und durch
die Justizvollzugsanstalt nur zuungunsten des
Beschwerdeführers hätte ausfallen können (vgl. BVerfGE 90, 22
).
23
Dass eine Gefahr des Einschmuggelns verbotener
Gegenstände, der zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung der
Anstalt mit einer Durchsuchung besonders eingreifender Art
begegnet werden muss, selbst dann besteht, wenn ein
Gefangener, wie hier vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
bei einer Aus- oder Vorführung von kurzer Dauer ständig
gefesselt war, ununterbrochen unter Aufsicht von
Justizbediensteten stand und nur mit diesen und einer
Richterin Kontakt hatte, liegt wenig nahe und wäre daher
besonderer Begründung bedürftig gewesen.
24
Ebensowenig versteht sich von selbst, dass die
Berücksichtigung solcher besonderen Umstände an
Praktikabilitätserwägungen scheitern müsste. Zwar ist die
Berücksichtigung derartiger besonderer Umstände mit einem
gewissen Aufwand zur Sicherung der notwendigen Kommunikation
und ihrer Verlässlichkeit verbunden, denn die für die
Entscheidung über die Durchsuchung zurückkehrender Gefangener
innerhalb der Anstalt zuständigen Bediensteten benötigen über
diese Umstände rechtzeitige und verlässliche, nicht nur von
dem betreffenden Gefangenen selbst stammende Informationen.
Angesichts der Schwere des Eingriffs, der sich aufgrund
entsprechender Kommunikation als entbehrlich erweisen könnte,
kann jedoch keine Rede davon sein, dass dies einer
Berücksichtigungspflicht offensichtlich entgegenstünde.
25
2. Ob der Beschluss des Landgerichts weitere
Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, bedarf angesichts
der festgestellten Grundrechtsverletzung keiner Prüfung.
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3. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
27
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4
GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 122, 248 ; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und
Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden,
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen
lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder
unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer
durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244
; 122, 248 ; stRspr).
28
b) § 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem
Strafsenat, von einer Begründung der
Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die
Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren
Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
(vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122
; 81, 97 ), Gebrauch gemacht hat,
liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass
die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der
Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen,
Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer
verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich
verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der
Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall
die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer
Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993
- 2 BvR 251/93 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris; Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR
1539/09 -, juris, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -,
juris).
29
Dies ist angesichts der offenkundigen
inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur
Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 -
1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris) und der bei der Auslegung
der Grundrechte zu berücksichtigenden Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (s.o.
II.1.a)bb)) hier der Fall.
30
4. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen.
31
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.