BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2819/11 -
des Herrn M…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. September 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
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Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer
erhobenen Rüge einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung genügt die Verfassungsbeschwerde
bereits nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG genügende Begründung der
Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die
Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und
schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ;
89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370
; 113, 29 ). Bei einer gegen
eine gerichtliche Entscheidung gerichteten
Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit
dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43
; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252
). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die
angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt
sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84
; 115, 166 ).
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2. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
fordert zwar eine angemessene Beschleunigung des
Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfG
- 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). Allerdings verletzt
nicht jede Verzögerung des Strafverfahrens den Beschuldigten
in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren,
sondern nur eine von den Strafverfolgungsorganen zu
verantwortende erhebliche Verzögerung. Ob eine mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang
stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer
umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden
müssen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere der durch die
Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der
Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die
Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern
des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen
besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden
hingegen Verfahrensverzögerungen, die durch den Beschuldigten
selbst oder die Verteidigung, sei es auch durch zulässiges
Prozessverhalten, verursacht wurden (vgl. BVerfGK 2, 239
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris
Rn. 6).
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3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit
den Ausführungen im Urteil des Landgerichts und im Beschluss
des Oberlandesgerichts zu den festgestellten
Verzögerungszeiträumen und den daran im Rahmen einer
Gesamtwürdigung geknüpften Rechtsfolgen auseinander. Soweit
der Beschwerdeführer eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung geltend macht, die sich nicht bereits
aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen ergibt,
versäumt er es, den Verfahrensablauf im Einzelnen darzulegen.
Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in
pauschalen Hinweisen auf die Verfahrensdauer, die seiner
Ansicht nach eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt
hätte. Die Darstellung des Verfahrensgangs ist einseitig und
lückenhaft. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer
nicht mit den zahlreichen aus den vorgelegten
Aktenbestandteilen ersichtlichen Anträgen der Verteidigung
und den dadurch bedingten Verzögerungen auseinander. Konkrete
Verzögerungszeiträume werden nicht benannt. Besondere
Belastungen durch die Dauer des Verfahrens legt der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. Eine fundierte
Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer nimmt er nicht vor.
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Soweit der Beschwerdeführer eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis zum
Eingang seiner Revisionsbegründung beim Oberlandesgericht
rügt, die nicht bereits aus den Gründen des Berufungsurteils
ersichtlich ist, steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde darüber hinaus der in § 90
Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität entgegen.
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1. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der
gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im
fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Er verlangt
deshalb vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis einer
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm
zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz
bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (BVerfGE 107, 257
; 110, 1 ). Der Beschwerdeführer muss
von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in einer
Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das
Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt
(vgl. BVerfGE 54, 53 ; BVerfGK 1, 222 ).
Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität
von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch
Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, dass er diese im
Revisionsverfahren in hinreichender Weise rügt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August
2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 3).
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2. Ein Revisionsführer, der das Vorliegen
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Zeitraum
bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend machen
will, muss grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben, soweit
nicht bereits aus den Gründen des tatrichterlichen Urteils
eine solche Verzögerung ersichtlich ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 4; BGH,
Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 -, BGHSt 54,
135 ). In der Revisionsbegründung hat er
die Tatsachen darzulegen, die den behaupteten
Verfahrensverstoß belegen, um dem Revisionsgericht eine
entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 25.
Oktober 2005 - 4 StR 139/05 -, NStZ-RR 2006, 50). Der
Beschwerdeführer hat jedoch innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist keine solche Verfahrensrüge
erhoben.
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Im Hinblick auf die weiteren Rügen wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer
Begründung abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.