BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 282/05 -
des Herrn K...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer
gerichtlicher Verfahren auf dem Gebiet des
Strafvollzugsrechts.
2
Der Beschwerdeführer stellte beim zuständigen
Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß
§ 109 StVollzG und auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (§ 114 Abs. 2 StVollzG). Mit seiner
Verfassungsbeschwerde beanstandet er die Untätigkeit des
Landgerichts Heilbronn.
3
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Ihr kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
4
Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich
erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der
Beschwerdeführer muss daher zunächst alle ihm zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung abzuwehren (vgl.
BVerfGE 68, 384 ; 74, 102 ; 81,
97 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003
- 1 BvR 2222/02 -, JURIS). Fachgerichtlicher Rechtsschutz ist
auch dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die
Voraussetzungen der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach
dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre noch nicht
abschließend geklärt sind (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03 -, JURIS). Danach war
der Beschwerdeführer gehalten, wegen der von ihm
beanstandeten Untätigkeit des Landgerichts Heilbronn zunächst
das im Rechtszug übergeordnete Beschwerdegericht anzurufen.
Die Einlegung einer solchen Beschwerde wäre nicht
offensichtlich unzulässig gewesen.
§ 116 Abs. 1 StVollzG eröffnet die Möglichkeit
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammer. Eine Untätigkeitsbeschwerde wird
ausnahmsweise als nach den Vorschriften über die Beschwerde
gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig erachtet, wenn die
Unterlassung der gebotenen Entscheidung nicht nur eine
Verzögerung darstellt, sondern einer endgültigen Ablehnung
oder faktisch einer Form der Rechtsverweigerung gleichkommt
(vgl. bereits BGH, NJW 1993, S. 1279 ; OLG
Stuttgart, NStZ-RR 2003, S. 284 f.). Es ist daher
nicht ersichtlich, dass eine solche Beschwerde für den
Beschwerdeführer von vornherein aussichtslos wäre. Gründe,
die die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde als für den
Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen lassen, sind ebenfalls
nicht erkennbar.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.