BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 283/03 -
des Herrn B ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2
Der Beschwerdeführer hat es versäumt, im
fachgerichtlichen Verfahren alle ihm zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zu
beseitigen oder zu verhindern, zu nutzen. Wird ein
Beschwerdeführer unverschuldet durch Maßnahmen des Gerichts
an einer rechtzeitigen Begründung einer eingelegten Revision
gehindert, kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt
werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 46. Aufl.,
§ 44 Rn. 7a und b). Ist es einem Beschwerdeführer
nicht möglich, während der Frist des § 345 Abs. 1 StPO
Akteneinsicht zu einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
entsprechenden Begründung einer Verfahrensrüge zu erhalten,
so steht ihm im fachgerichtlichen Verfahren mit dem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rechtsbehelf
zur Verfügung, von dem er - vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts - zur Beseitigung des
vermeintlichen Grundrechtsverstoßes Gebrauch machen muss.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.