BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 283/05 -
des dominikanischen und/oder ägyptischen
Staatsangehörigen A...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 4. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Auslieferung nach Ägypten zum Zwecke der Vollstreckung eines
in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils.
2
1. Auf Grund eines Ersuchens der ägyptischen
Behörden wurde gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2004 die vorläufige
Auslieferungshaft angeordnet. Ein Kairoer Gericht habe gegen
ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Betruges
verhängt.
3
Auf den Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei
die Verurteilung unbekannt, holte die Staatsanwaltschaft beim
Oberlandesgericht Informationen ein, nach denen die
Auslieferung nunmehr auf der Grundlage von drei Strafurteilen
erfolgen sollte, zu denen eines mit einer Verurteilung durch
das Kairoer Kriminalgericht zu drei Jahren Freiheitsstrafe
wegen Steuerhinterziehung vom 28. Mai 2002 zählte. Diese
Verurteilung stellt inzwischen den einzigen Grund des
Auslieferungsersuchens dar, nachdem weitere Urteile wegen
Betruges und anderer Vermögensdelikte - wohl wegen Verjährung
- annulliert und das Auslieferungsersuchen insoweit
zurückgenommen worden ist. Die ägyptischen Behörden verwiesen
auf die Möglichkeit der Anfechtung von
Abwesenheitsurteilen.
4
Mit Beschluss vom 2. Juli 2004 ordnete das
Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Der
Zulässigkeit einer Auslieferung stehe zum Zeitpunkt des
Beschlusses nicht generell entgegen, dass es sich um
Abwesenheitsurteile handele. Die Mindestrechte der
Verteidigung in einem neuen Verfahren könnten mittels einer
ausreichenden Zusicherung des ersuchenden Staates gewahrt
werden.
5
Das Auswärtige Amt wies die ägyptische
Botschaft mit Verbalnote vom 9. Juli 2004 auf die
Notwendigkeit verschiedener Zusicherungen hin, wirkte aber
nicht auf eine Zusicherung mit dem Inhalt hin, dass die
Durchführung eines neuen Strafverfahrens gewährleistet werde,
in dem sich der Beschwerdeführer effektiv verteidigen
könne.
6
Mit an das Bundeskriminalamt gerichteter
Verbalnote vom 16. September 2004 übersandte die
Botschaft der Arabischen Republik Ägypten die
Auslieferungsunterlagen. In dem Auslieferungsersuchen gab die
Staatsanwaltschaft die vom Auswärtigen Amt geforderten
Zusicherungen ab und verwies bezüglich der Durchführung neuer
Strafverfahren bei Abwesenheitsurteilen ohne Abgabe einer
entsprechenden Zusicherung auf Artikel Nr. 395/1 der
ägyptischen Strafprozessordnung. In der Verbalnote heißt es
zum Inhalt der Vorschrift:
7
Falls der Verurteilte während seiner
Abwesenheitszeit erscheine, oder er vor dem
"Strafenverfallen" gefangen werde, bestimme der Präsident des
Berufungsgerichts den nächsten Verhandlungstermin, um den
Prozess wiederzubetrachten. Das Gericht könne entscheiden,
ihn zu entlassen oder präventiv gefangenzusetzen. Das in
Abwesenheit gegen ihn erlassene Urteil verfalle nur, wenn der
Angeklagte bei der Gerichtsverhandlung erscheine.
8
In diesem Fall sei dem Gericht nicht erlaubt,
ein strengeres Urteil als das in Abwesenheit des Angeklagten
erlassene zu fällen.
9
In seinem Beschluss vom 24. September 2004
ordnete das Oberlandesgericht die förmliche Auslieferungshaft
an. Diese erstreckte sich auf das Urteil aus dem Jahr 2002
wegen Steuerhinterziehung und auf weitere inzwischen
erledigte Verfahren. Der Auslieferung stehe eine Verurteilung
in Abwesenheit nicht entgegen, weil die ägyptischen Behörden
eine völkerrechtlich ausreichende Zusicherung dahingehend
abgegeben hätten, dass auf Antrag des Verfolgten ein neues
Gerichtsverfahren in Ägypten stattfinden könnte, in dem seine
Verteidigerrechte gewahrt würden.
10
Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Auslieferung. Es sei unter anderem
unklar, ob das Urteil wegen Steuerhinterziehung überhaupt
rechtskräftig sei. Die Garantie einer neuen Hauptverhandlung
fehle; eine entsprechende Zusicherung sei nicht abgegeben
worden.
11
Mit Beschluss vom 12. Januar 2005
erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung wegen der im
Urteil des Kairoer Kriminalgerichts vom 28. Mai 2002
bezeichneten Straftat für zulässig. Das Recht auf ein neues
Strafverfahren werde gewährleistet. Insoweit sei unschädlich,
dass eine ausdrückliche Zusicherung fehle, da das Auswärtige
Amt diese nicht angefordert habe und sich außerdem aus
Ausführungen der ägyptischen Staatsanwaltschaft ergebe, dass
ein solches Recht gewährleistet werde. Das Urteil sei auch
rechtskräftig und vollstreckbar. Die Auslieferungshaft habe
wegen fortbestehender Fluchtgefahr anzudauern.
12
In seiner Gegenvorstellung machte der
Beschwerdeführer geltend, der Verweis auf die angebliche oder
tatsächliche Rechtslage sei nicht ausreichend, um die
Rechtsschutzfunktion der Zulässigkeitsentscheidung
auszufüllen. Es sei eine positive Zusicherung des ägyptischen
Staates erforderlich.
13
Das Oberlandesgericht verwarf mit Beschluss
vom 2. Februar 2005 die Gegenvorstellung als unzulässig,
führte aber aus, dass der Beschluss nicht auf einer falschen
Tatsachengrundlage ergangen und das rechtliche Gehör gewährt
worden sei.
14
Mit Beschluss vom 9. März 2005 ordnete
das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft
an.
15
Nachdem der Beschwerdeführer dem
Oberlandesgericht den Abschluss eines Vergleichs mit den
ägyptischen Finanzbehörden bezüglich des Vorwurfs der
Steuerhinterziehung mitgeteilt hatte, beantragte er unter dem
18. April 2005, die Auslieferung nunmehr auf dieser
Grundlage für unzulässig zu erklären. Aus einem vorgelegten
Vereinbarungsprotokoll ergebe sich, dass der ägyptische
Finanzminister dem Vergleich zugestimmt habe. Nach
Art. 191 des Ägyptischen Einkommensteuergesetzes sei die
Anklage erloschen.
16
Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit
Beschluss vom 3. Mai 2005 zurück und ordnete erneut die
Fortdauer der Auslieferungshaft an. Aus einem Telefax von
Interpol Kairo ergebe sich, dass die Anklage nach wie vor
"gültig" sei und das Auslieferungsersuchen aufrechterhalten
werde. Der Vergleich habe nach den eingeholten Informationen
nicht zur Erledigung des Verfahrens geführt. Es bestehe nach
wie vor Fluchtgefahr, sodass die Fortdauer der
Auslieferungshaft begründet sei. Deren Dauer sei auch nicht
unverhältnismäßig.
17
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2,
Art. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, die Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren, das sich aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
ergebe, sowie eine Verletzung der völkerrechtlich
verbindlichen Mindeststandards und eine Verletzung von
Art. 6 Abs. 3 EMRK (faires Verfahren). Das
Oberlandesgericht habe die Maßstäbe fachgerichtlicher
Aufklärung nicht eingehalten und seine Prüfungspflichten
verkannt.
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3. Dem Hessischen Ministerium der Justiz und
dem Bundesministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
19
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 BVerfGG
liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
63, 332 ff.). Die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts sind, soweit sie die Feststellung der
Zulässigkeit der Auslieferung betreffen, unvereinbar mit dem
nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer
öffentlichen Ordnung und verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
GG.
20
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
sich gegen die Zulässigkeitserklärung in dem Beschluss vom
3. Mai 2005 richtet, zulässig. Der Rechtsweg ist als
erschöpft im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
anzusehen. Der Beschwerdeführer rügt zwar auch die Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG; für einen Verweis auf eine
erneute fachgerichtliche Überprüfung im Rahmen einer
Anhörungsrüge nach § 33 a StPO in Verbindung mit
§ 77 IRG ist aber kein Raum. Die Voraussetzungen des
§ 33 a StPO in Verbindung mit § 77 IRG liegen nicht
vor. Der Beschwerdeführer beruft sich inhaltlich nicht auf
die Verletzung von Verfahrensvorschriften, durch die sein
Recht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt werde, sondern
darauf, dass das
Oberlandesgericht eine abweichende Rechtsauffassung
vertrete.
21
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet, soweit mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. Mai
2005 die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig
erklärt worden ist. Der Beschluss entscheidet auf Grundlage
der neu vorgebrachten Tatsachen erneut über die Zulässigkeit
und macht sich damit die getroffene Zulässigkeitsentscheidung
vom 12. Januar 2005 inhaltlich zu Eigen. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. Mai
2005 greift der Beschwerdeführer daher nicht nur die
Entscheidung über die neu vorgebrachten Tatsachen, sondern
die Zulässigkeitsentscheidung insgesamt an.
22
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte bei
der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich
die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen
Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte
ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Sie sind
indessen nicht an der Prüfung gehindert - und unter
Umständen von Verfassungs wegen dazu verpflichtet -, ob
die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem
nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit der
öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Hierzu kann zumal Anlass
bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen
Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des
Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280
; 63, 332 m.w.N.).
23
Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu
den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die vor allem
im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht
(Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden
haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn
betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch
die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG)
wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl.
BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89
; 39, 156 ; 46, 202 ; 51, 1
; 63, 332 ). Daraus ergibt sich
insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in
allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in
die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das
zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der
Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die
Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss,
auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände
vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung
und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl.
BVerfGE 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100
; 63, 332 ).
24
Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen
gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der
deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum
völkerrechtlichen Mindeststandard, der über
Art. 25 GG einen Bestandteil des in der
Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts
bildet (vgl. BVerfGE 63, 332 ; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004 - 2 BvR 26/04 -).
25
Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines
ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen
Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs
wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die
Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des
betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet
war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet
ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich
rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu
verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90
-, NJW 1991, S. 1411 m.w.N.).
26
b) Den vorgenannten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine Auslieferung hat das Oberlandesgericht
nicht hinreichend Rechnung getragen. Es hat nicht
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem
gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung hatte. Es kann aber auch nicht
festgestellt werden, dass ihm nachträglich die tatsächlich
wirksame Möglichkeit eingeräumt wird, sich in einem neuen
Verfahren unter Beachtung rechtsstaatlicher
Mindestanforderungen zu verteidigen.
27
Der Auslieferungsverkehr mit der Arabischen
Republik Ägypten erfolgt auf vertragloser Grundlage. Die
Annahme der Gewährleistung eines tatsächlich wirksamen
Rechtsbehelfs gegen ein Abwesenheitsurteil, der zu einem
neuen Verfahren führt, in dem die Mindestrechte an die
Verteidigung gewahrt werden, erfordert entweder gesicherte
Erkenntnisse über die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift
und deren Anwendung in der Spruchpraxis der Gerichte des
ersuchenden Staates oder eine ausreichende diesbezügliche
Zusicherung des ersuchenden Staates.
28
Die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft
über die Möglichkeit eines neuen, rechtsstaatlichen
Verfahrens erschöpft sich in einem Verweis ägyptischer
Behörden auf die Rechtslage, wie sie sich aus der ägyptischen
Strafprozessordnung ergibt. Auskünfte über die Auslegung und
die Anwendung dieser Vorschrift in der Spruchpraxis
ägyptischer Gerichte hat das Oberlandesgericht nicht
eingeholt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nicht,
ob das erneute Verfahren die Überprüfung der tatsächlichen
Grundlagen des Urteils sowie das Vorbringen neuer Beweise
gewährleistet.
29
Eine ausreichende völkerrechtlich verbindliche
Zusicherung über die Gewährleistung eines erneuten
Verfahrens, welches die Mindestanforderungen an eine wirksame
Verteidigung beinhaltet, liegt der Zulässigkeitsentscheidung
des Oberlandesgerichts
ebenfalls nicht zu Grunde. Das Oberlandesgericht hat
festgestellt, dass eine ausdrückliche Zusicherung nicht
erfolgt sei. Der Hinweis auf die Rechtslage durch die
ägyptische Staatsanwaltschaft ist einer Zusicherung eines
Verfahrens mit unter anderem einer erneuten Beweiserhebung
nicht vergleichbar. Eine ausreichende Zusicherung liegt nur
dann vor, wenn ersichtlich ist, dass der ersuchende Staat
sich die Gewährleistung eines neuen, rechtsstaatlichen
Verfahrens bei Abwesenheitsurteilen im zwischenstaatlichen
Verhältnis völkerrechtlich zurechnen lassen will.
30
c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft
richtet, ist sie unbegründet. Die Bewertung der Umstände, die
zur Anordnung der Auslieferungshaft und deren Fortdauer
führen, ist Aufgabe der Fachgerichte. Es ist nicht
ersichtlich, dass das Oberlandesgericht in
verfassungswidriger Weise eine auf sachfremden und daher
willkürlichen Erwägungen beruhende Entscheidung getroffen
hat. Die Dauer der Auslieferungshaft ist nicht
unverhältnismäßig. Die den Beschwerdeführer erwartende
Freiheitsstrafe von drei Jahren steht nicht außer Verhältnis
zur Dauer der Auslieferungshaft. Die fachgerichtliche
Würdigung, vorwerfbare Verzögerungen des
Auslieferungsverfahrens seien nicht eingetreten, ist nicht zu
beanstanden.
31
3. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss vom 12. Januar 2005 richtet, ist sie
unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist nicht
eingehalten. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der
Verfassungsbeschwerdefrist eine Gegenvorstellung erhoben, die
das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat. Die
Verfassungsbeschwerdefrist wird durch ein offensichtlich
unzulässiges Rechtsmittel nicht offen gehalten (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR
2195/97 -, NVwZ 1998, S. 1174 f.; Beschlüsse
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1991 - 2 BvR
1650/90 -; vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - und
vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -, in JURIS
veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2001 - 2 BvR
1879/01 -, NStZ-RR 2002, S. 109). Die
Voraussetzungen einer Gehörsrüge nach § 33 a StPO
in Verbindung mit § 77 IRG lagen nicht vor.
32
b) Die fristgemäße Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss vom 2. Februar 2005 kann nicht zur Aufhebung
der Zulässigkeitsentscheidung führen. Die Entscheidung, die
Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
33
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war
nur zum Teil erfolgreich.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.