BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2846/09 -
des Herrn M...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 8. Juni 2011 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß
§ 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 66
Abs. 3 StGB.
2
§ 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in der
Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur
Änderung der Vorschriften über die nachträgliche
Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513)
ermöglichen die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung auch in solchen Fällen, in denen zum
Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstat aus
Rechtsgründen keine primäre Sicherungsverwahrung angeordnet
werden konnte. Mit einer Änderung von Satz 1 und der
Einführung von Satz 2 der Vorschrift reagierte der
Gesetzgeber auf eine restriktive Auslegung des § 66b
Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage der
Anwendbarkeit der Norm aufgeworfen, wenn zum Zeitpunkt der
Anlassverurteilung aus Rechtsgründen keine originäre
Sicherungsverwahrung verhängt werden durfte (vgl. BGHSt 50,
284 ). Dies betraf wegen der Fassung von
Art. 1a EGStGB bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.
Juli 2004 (BGBl I S. 1838) zum einen Verurteilungen wegen
Taten in den neuen Ländern, bei denen im Zeitpunkt der
Verurteilung die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden
konnte, zum anderen Taten, die zwar die Voraussetzungen des
1998 eingeführten § 66 Abs. 3 StGB erfüllten,
jedoch vor dessen Inkrafttreten begangen und vor Einführung
des § 66b StGB abgeurteilt worden waren (vgl. BTDrucks
16/4740, S. 1, 22 f.). Mit dem am 1. Januar
2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) wurde § 66b Abs. 1 StGB
aufgehoben. Gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB gilt das
bisherige Recht der Sicherungsverwahrung allerdings für bis
zum 31. Dezember 2010 begangene Taten, wegen deren Begehung
die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden
soll, fort. Das Bundesverfassungsgericht hat § 66b Abs.
1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der
Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007
(BGBl I S. 513) mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR
2365/09 u. a. - für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des
Grundgesetzes erklärt.
3
1. a) Das Stadtgericht Berlin verurteilte
den Beschwerdeführer am 5. Oktober 1987 wegen versuchten
Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Der
Beschwerdeführer - der zu jener Zeit wegen
Auseinandersetzungen mit seiner Partnerin seinen
Lebensmittelpunkt an seinem Arbeitsplatz, der Heizanlage
einer Fabrik, hatte - war mit einem Arbeitskollegen nach
gemeinsamem Alkoholgenuss in Streit geraten und hatte diesem
mit einer 600 bis 800 Grad Celsius heißen Schürstange den
Unterbauch durchbohrt. Er verbüßte die verhängte Strafe zu
zwei Dritteln und wurde im Dezember 1994 unter Aussetzung der
Reststrafe zur Bewährung entlassen.
4
b) Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.
Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Totschlags seiner
Ehefrau zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den
Feststellungen der Strafkammer führten der Beschwerdeführer
und seine Frau eine sehr problembelastete Ehe voller
gegenseitiger Beschimpfungen und Verdächtigungen; mehrfach
trennten sich die Ehepartner und lebten anschließend wieder
zusammen. Am Abend vor der Tat im Dezember 1996 trank der
Beschwerdeführer in einer Gaststätte erhebliche Mengen
Alkohol, nachdem er sich von seiner Frau provoziert gefühlt
hatte. Am nächsten Morgen begab er sich in die gemeinsame
Wohnung, wo es nach Rückkehr seiner Frau von deren
Arbeitsstelle zunächst zu heftigen Auseinandersetzungen, dann
aber zu einer Versöhnung und einverständlichem
Geschlechtsverkehr kam. Als seine Frau ihm danach wieder die
Trennung ankündigte, konnte der Beschwerdeführer den Wechsel
zwischen Zuwendung und Ablehnung nicht mehr ertragen. Er
stieß seine Frau heftig weg, so dass sie rücklings auf den
Boden fiel, setzte sich auf ihren Bauch, fixierte ihre Arme
an den Handgelenken und schrie sie an, sie solle mit ihren
Vorhaltungen aufhören. Als sie der Aufforderung nicht
nachkam, packte der Beschwerdeführer sie von vorn mit beiden
Händen am Hals und drückte über mindestens fünf Minuten mit
aller Kraft zu, was bereits nach 10 bis 15 Sekunden zur
Bewusstlosigkeit und alsbald zum Tod des Opfers führte.
5
Die Strafkammer ging von verminderter
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus, für welche die
erhebliche Alkoholisierung zur Tatzeit
(Blutalkoholkonzentration zwischen 2,04 und 2,14 Promille)
nicht allein maßgeblich gewesen sei. Sachverständig beraten
kam die Kammer zu dem Schluss, bei dem Beschwerdeführer
handle es sich um eine akzentuierte Persönlichkeit mit
ausgeprägter Eigenwilligkeit, Zurückgezogenheit und
Misstrauen gegenüber anderen Menschen. Kennzeichnend seien
auch die erhöht reizbaren Anteile im Sinne leichter
Provozierbarkeit. Er zeige deutlich schizoide Aspekte im
Zusammenhang mit seiner schwach ausgeprägten Fähigkeit, ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen seinen Bedürfnissen nach
Nähe und Distanz herzustellen. Dieses Persönlichkeitsbild sei
zwar für sich gesehen nicht von Krankheitswert. Die Tat sei
jedoch Ausdruck einer heftigen affektiven Aufladung,
ausgelöst durch die rasante Folge von Nähe und Distanz
zwischen den Ehepartnern im Vorfeld des Tatgeschehens.
6
c) Der Beschwerdeführer befand sich zunächst
in Untersuchungshaft und verbüßte nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils vom 4. Juli 1997 die verhängte
Freiheitsstrafe sowie die Reststrafe aus der vorigen
Verurteilung vom 5. Oktober 1987. Während des Strafvollzugs
wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 15.
Mai 2003 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkt:
12. August 2002) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten
verurteilt, wobei das Amtsgericht in den Urteilsgründen
hervorhob, dass die mittels eines Schlages gegen den Kopf
eines Mitgefangenen begangene Körperverletzung aus einer
verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten resultierte,
die ihren Ursprung insbesondere in dessen provokantem
Verhalten hatte.
7
2. a) Mit dem angegriffenen Urteil vom 24.
Februar 2009 ordnete das Landgericht Berlin nachträglich auf
der Grundlage des § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 66 Abs. 3 StGB die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.
8
aa) Der Beschwerdeführer werde aufgrund eines
Hanges (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
würden. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige habe
bei dem Beschwerdeführer eine dissoziale
Persönlichkeitsentwicklung mit Egozentrik,
Rücksichtslosigkeit beim Durchsetzen eigener Interessen,
Gefühlskälte und völlig unzureichenden Problem- und
Konfliktlösungsstrategien festgestellt; hinzu komme ein
massiver Alkoholmissbrauch. Der Beschwerdeführer sei unfähig,
mit sozialen Konflikten angemessen umzugehen. Diese Konflikte
vermeide er bis zu einem gewissen Punkt, bei dessen
Überschreitung sich - gerade im Zusammenhang mit dem Konsum
erheblicher Mengen Alkohols - ein aggressiver Impuls
ungehindert Bahn breche. Insofern sei auch die Tat zum
Nachteil seiner Ehefrau Ausfluss der gestörten Persönlichkeit
des Beschwerdeführers, obwohl die Tat einige Züge einer
Affekttat getragen habe. Bereits das damalige Urteil sei zu
dem Ergebnis gelangt, dass neben der spezifischen
Beziehungskonstellation die Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers und seine Reaktionsmuster elementare
Bestandteile der Tatvoraussetzungen gewesen seien. Während
der Haftzeit habe die Persönlichkeit des Beschwerdeführers
keine nennenswerten Veränderungen erfahren. Noch immer trete
seine Impulsivität deutlich zu Tage; er sei nicht in der
Lage, vorsichtige Kritik oder intensivere Nachfragen zu
seiner Person zu ertragen. Er trage deutlich schizoide und
dissoziale Züge; so bringe er keinerlei Empathie für seine
Opfer auf und sei kaum in der Lage, eigenes Fehlverhalten zu
reflektieren. Eine Untersuchung mittels einer
Prognosecheckliste zur Ermittlung von Psychopathien habe das
Vorhandensein einer solchen ergeben, was ein Indikator für
ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko und eine fehlende Aussicht
auf Behandlungserfolge sei. Ein weiterer Test habe eine hohe
Wahrscheinlichkeit künftiger Gewaltstraftaten ergeben.
Prognostisch negativ wirke sich insbesondere aus, dass es -
auch während des Vollzugs - bereits mehrfach zu
Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer gekommen sei.
Dieser sei weiterhin gefährlich; die Gefahr neuer erheblicher
Straftaten sei - insbesondere unter Berücksichtigung der
Verfügbarkeit von Alkohol sowie zu erwartender Konflikt- und
Stresssituationen im Anschluss an eine Entlassung - auch
gegenwärtig. Ein zweiter Sachverständiger sei in der
Hauptverhandlung bei gewissen Abweichungen im Rahmen der
Testergebnisse zum selben Ergebnis gekommen. Die Kammer
schließe sich den in allen wesentlichen Punkten
übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen nach
sorgfältiger eigener Prüfung an. Danach liege bei dem
Beschwerdeführer ein Hang im Sinne eines eingeschliffenen
inneren Zustands vor, der ihn immer wieder neue Straftaten
begehen lasse und aus dem sich seine hohe Gefährlichkeit
ergebe. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers
stelle diesen inneren Zustand dar, aus dem seine intensive
Neigung zu Gewalttaten erwachse. Entsprechend seien sowohl
der Mordversuch als auch der Totschlag zum Nachteil seiner
Ehefrau als Ausfluss dieses Hanges und damit als Symptomtaten
anzusehen. Für den Totschlag gelte dies auch in Ansehung des
Umstands, dass er Züge einer Affekttat trage.
9
bb) Die formellen Voraussetzungen von
§ 66 Abs. 3 StGB (in Verbindung mit § 66b Abs. 1
Satz 1 StGB) seien erfüllt. Der Rückgriff auf diese
Vorschrift sei zulässig, obwohl sie im Zeitpunkt der
Anlasstat noch nicht gegolten habe, weil es auf die
Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung ankomme. Dass § 66
Abs. 3 StGB erst nach der Verurteilung des Beschwerdeführers
in Kraft getreten sei, rechtfertige gemäß § 66b Abs. 1
Satz 2 StGB auch die Berücksichtigung von Tatsachen, die
bereits im Zeitpunkt der Verurteilung erkennbar gewesen
seien. Damals sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus
rechtlichen Gründen nicht in Betracht gekommen, weil die
Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung
nach § 66 Abs. 1 und 2 StGB nicht vorgelegen hätten.
10
cc) Im Rahmen ihres Ermessensspielraums
berücksichtigte die Kammer, dass von der nachträglichen
Sicherungsverwahrung nur sparsam Gebrauch zu machen und „das
Fehlen jeglicher Behandlungsmaßnahmen während des Vollzugs
durch die teilweise beklagenswerten Umstände in den
brandenburgischen Justizvollzugsanstalten jedenfalls
begünstigt worden“ sei. Auf der anderen Seite sei zu
berücksichtigen gewesen, dass es sich bei Anlass- und Vortat
um schwerste Straftaten handle und keine milderen Maßnahmen -
etwa im Rahmen der Führungsaufsicht - erkennbar seien, mit
denen die Allgemeinheit in ausreichendem Maße vor der
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschützt werden
könne.
11
b) Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision
des Beschwerdeführers mit Urteil vom 27. Oktober 2009 als
unbegründet. Das Landgericht habe die formellen
Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB in
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ebenso
rechtsfehlerfrei bejaht wie es einen Hang des
Beschwerdeführers zur Begehung schwerer Straftaten sowie
dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit festgestellt und
die Anwendbarkeit sowie die sachlichen Voraussetzungen von
§ 66b Abs. 1 Satz 2 StGB zutreffend angenommen habe. Die
aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotene restriktive
Anwendung von § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB sei innerhalb des
Anwendungsbereichs nach Gefährlichkeitsgesichtspunkten
vorzunehmen; nach zwei schweren Kapitalverbrechen lägen die
entsprechenden Voraussetzungen vor.
12
c) Mit Beschluss vom 26. November 2009 wies
der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
als unbegründet zurück.
13
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103
Abs. 1 GG. Die Auslegung von § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB
dahin, dass die Norm auch Verurteilungen wegen solcher Taten
umfasse, die zwar heute die Voraussetzungen des § 66
Abs. 3 StGB erfüllen würden, jedoch vor dessen Inkrafttreten
am 31. Januar 1998 begangen und vor Einführung von § 66b
StGB am 29. Juli 2004 abgeurteilt worden seien, sei mit dem
verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmecharakter der
Vorschrift nicht zu vereinbaren und trage dem
Vertrauensschutz nicht Rechnung. Ferner habe das Landgericht
weder eine Hangtäterschaft noch eine gegenwärtige Gefahr
einschlägiger Rückfallstraftaten ausreichend belegt;
Feststellungen zur Rückfallgeschwindigkeit fehlten völlig.
Das Gericht habe keine eigene Gesamtbewertung des
Beschwerdeführers vorgenommen, sondern sich nur den
Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen, ohne
zwischen den beiden Gutachten bestehende Widersprüche
aufzulösen. Zudem verstoße die auf § 66b Abs. 1
Satz 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung
gegen das Rückwirkungsverbot und sei unverhältnismäßig. Die
Anwendung eines milderen Mittels sei nicht geprüft, sondern
pauschal abgelehnt worden.
14
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der
Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands, der Deutsche
Richterbund und der Deutsche Anwaltverein geäußert. Der
Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, die
Regierungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und
Niedersachsen sowie der Bundesgerichtshof und der
Generalbundesanwalt haben mitgeteilt, von einer Stellungnahme
abzusehen.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
16
Die auf § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in
der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und
zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche
Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513)
gestützte nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung verletzt die Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
17
Das Bundesverfassungsgericht hat - neben den
anderen Vorschriften über Anordnung und Dauer der
Sicherungsverwahrung - auch § 66b Abs. 1 StGB in der
hier maßgeblichen Fassung wegen Verstoßes gegen das
Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfG,
Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u. a. -, juris).
Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der
Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber,
längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet. Danach darf
§ 66b Abs. 1 StGB während seiner Fortgeltung nur nach
Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die
Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten
Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt
werden.
18
1. Die Verhältnismäßigkeit der
Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der
Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person
oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG,
a.a.O., Rn. 172). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung haben
die Fachgerichte die Möglichkeiten einer Führungsaufsicht
auszuloten und sich damit auseinanderzusetzen, ob und
inwieweit der Gefährlichkeitsgrad des Betroffenen hierüber
reduziert werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.,
Rn. 176).
19
2. Soweit darüber hinaus ein nach Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Anordnung
einer Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, ist dies
angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das
Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter
Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster
Verfassungsgüter zulässig. Das Gewicht der berührten
Vertrauensschutzbelange wird dabei durch die Wertungen von
Art. 5 und Art. 7 EMRK verstärkt. Der mit einer
nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung verbundene
Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf das
Unterbleiben seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
kann deshalb nur noch dann als verhältnismäßig angesehen
werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die
Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e
EMRK erfüllt sind (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Da
die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in
erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist während der
Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
bis zu einer Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar
2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und
Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
(Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückzugreifen
(BVerfG, a.a.O., Rn. 173).
20
Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des
Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
(Nummer III. 2. Buchstabe a des Tenors) genannten Fälle
hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die
Anwendung einer Norm wie hier des § 66b Abs. 1
Satz 1 und 2 StGB nach Maßgabe der Urteilsgründe
(a.a.O., Rn. 132 ff.) auch in grundrechtlich
geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und 7 EMRK
gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur
noch dann anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn die
genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt
sind.
21
3. § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB
ermöglicht eine nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung gerade für solche Fälle, in denen zum
Zeitpunkt der Verurteilung des Betroffenen wegen der
Anlasstat aus Rechtsgründen eine Anordnung der
Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kam, weil die
betreffenden Anlasstaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und
anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I
S. 160) geschaffenen § 66 Abs. 3 StGB begangen und
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung am 29. Juli 2004 (mit dem
der vorherige Art. 1a Abs. 2 EGStGB gestrichen wurde)
abgeurteilt wurden. Damit greift die Norm in das Vertrauen
des Betroffenen auf ein Unterbleiben seiner Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung ein. Eine nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung darf daher auf der Grundlage von
§ 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der
Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom
13. April 2007 (BGBl I S. 513) in diesen Fällen nur
noch dann ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen
abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung
und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
(Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (vgl. BVerfG,
a.a.O., Nummer III. 2. Buchstabe a des Tenors).
22
Die angefochtenen Urteile verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Sie sind daher
aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
23
Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung
des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung genügt den
Anforderungen nicht, die sich für eine verfassungsgemäße
Entscheidung auf der Grundlage der weiter geltenden
Vorschrift des § 66b Abs. 1 StGB aus den Maßgaben des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
ergeben. Die Gerichte haben nicht geprüft, ob hiernach noch
eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zulässig ist.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fachgerichte im
Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung weder das
Kammerurteil der 5. Sektion des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009
(Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) noch
das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
berücksichtigen konnten, weil beide Entscheidungen noch nicht
ergangen waren. Für die Feststellung einer
Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an;
unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den
Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 175).
Das Landgericht wird deshalb nach den Maßgaben der vom Senat
in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 nach § 35 BVerfGG
getroffenen Übergangsregelung (Nummer III. 2. des Tenors)
erneut über eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung
des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zu befinden
oder dessen Freilassung gegebenenfalls unter Auflagen zu
verfügen haben.
24
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 101,
106 ; 104, 357 ; 105, 135 ).
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG
(vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).