BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 287/09 -
- 2 BvR 400/09 -
- 2 BvR 287/09 -,
- 2 BvR 400/09 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 22. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren
molekulargenetische Untersuchung im Zusammenhang mit gegen
sie geführten Strafverfahren.
2
1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist durch
Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2005 wegen
Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des
Briefgeheimnisses in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit
mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
3
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 ordnete das
Amtsgericht Augsburg gegen den Beschwerdeführer die Entnahme
einer Speichelprobe oder einer Blutprobe und die
molekulargenetische Untersuchung der dadurch erlangten
Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren gemäß § 81f, § 81g,
§ 162 Abs. 1 StPO an. Zur Begründung führte das Gericht
aus:
4
Der Betroffene wurde […] zur
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr mit Bewährung […]
verurteilt. […]
5
Die molekulargenetische Untersuchung dieses
Spurenmaterials zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts ist zum
Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
erforderlich.
6
Dies ergibt sich aus folgenden
Überlegungen:
7
Weil wegen der Art der Tat, wegen der
Ausführung der Tat und wegen der Persönlichkeit des
Betroffenen Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den
Betroffenen künftig erneute Strafverfahren wegen einer der in
§ 81g StPO genannten Straftaten zu führen sind.
8
Der Betroffene hat eine Vielzahl von Straftaten
begangen, bei denen (z. B. Unterschlagung) auch mit
Hinterlassung von DNA-Spuren zu rechnen ist. Die
Voraussetzungen gem. § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO liegen
vor.
9
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Augsburg mit
Beschluss vom 22. Dezember 2008 aus den im angefochtenen
Beschluss angeführten, durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräfteten Gründen.
10
b) Der am 1. August 1982 geborene
Beschwerdeführer zu 2) ist durch nicht rechtskräftiges Urteil
des Amtsgerichts Hannover vom 3. Dezember 2008 wegen Beihilfe
zur gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun
Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
11
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 ordnete
das Amtsgericht Hannover auf Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 28. August 2006 gegen den Beschwerdeführer die Entnahme
einer Speichelprobe oder einer Blutprobe und die
molekulargenetische Untersuchung der dadurch erlangten
Körperzellen zum Zweck der Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren gemäß § 81a Abs. 1, Abs. 2 und
§ 81g Abs. 1 bis 3 StPO sowie § 8 Abs. 6 BKAG an.
Zur Begründung führte das Gericht nach Wiedergabe der
rechtlichen Maßstäbe aus:
12
Der Betroffene wurde durch noch nicht
rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hannover vom
03.12.2008 wie folgt verurteilt:
13
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zu
einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
14
Die Vollstreckung der Strafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt. […]
15
Es besteht Grund zu der Annahme, dass gegen den
Betroffenen zukünftig erneut Strafverfahren von erheblicher
Bedeutung zu führen sind.
16
Der Betroffene wurde bereits 3-mal
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, darunter in 2
Verfahren wegen Diebstahls (Ziff. 1 + 3 BZR). Dies spricht
für eine geringe Hemmschwelle gegenüber der Verletzung
jeglicher Rechtsgüter.
17
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Hannover mit
Beschluss vom 21. Januar 2009 unter Bezugnahme auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.
18
2. Mit den fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG; der Beschwerdeführer zu 1) beruft
sich zusätzlich auf Art. 19 Abs. 4 GG.
19
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat die Kammer
mit Beschlüssen vom 19. Februar und 10. März 2009 die
Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerden jeweils im Wege der
einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
20
Die Akten der Ausgangsverfahren und das
Bewährungsheft des Beschwerdeführers zu 1) haben der Kammer
vorgelegen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz und das Niedersächsische
Justizministerium haben von der ihnen eingeräumten
Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
21
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die an die Zulässigkeit der Entnahme und
molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und die
Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen zu
stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht hinreichend
geklärt und wiederholt ausgesprochen worden (vgl. nur BVerfGE
103, 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, juris; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2
BvR 429/01 u.a. -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.
August 2007 - 2 BvR 1293/07 -, juris). Danach sind die
zulässigen Verfassungsbeschwerden in einem die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Sinn
offensichtlich begründet.
22
1. Feststellung, Speicherung und (künftige)
Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greifen in das
durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die Gerichte
sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO
gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung angemessen zu
berücksichtigen. Deswegen muss das Gericht im Fall einer
Anordnung nach § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO
einzelfallbezogen darlegen, warum die wiederholte Begehung
sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR
1293/07 -, juris, Rn. 5). Es bedarf ferner einer
Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe,
dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten
Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder
sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sind. Weiter erhöhte
Begründungsanforderungen bestehen, wenn ein anderes Gericht
bereits im Rahmen der Entscheidung über eine Strafaussetzung
zur Bewährung eine günstige Sozialprognose getroffen hat
(vgl. nur BVerfGE 103, 21 ).
23
2. Diesen Anforderungen genügen die gegen die
Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen nicht.
24
a) Die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg
vom 22. Dezember 2008 und des Amtsgerichts Augsburg vom 28.
Oktober 2008 stützen sich auf § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO.
Eine einzelfallbezogene Darlegung, warum die wiederholte
Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer
Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehe, enthalten die
Entscheidungen jedoch nicht. Ferner ist nicht ersichtlich,
welche Gründe die Gerichte zu der Annahme bewogen haben, dass
der Beschwerdeführer zukünftig Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehen werde, obwohl im Rahmen der Verurteilung
vom 20. Oktober 2005 eine positive Sozialprognose gestellt
worden war.
25
b) Die gegen den Beschwerdeführer zu 2)
ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 21.
Januar 2009 und des Amtsgerichts Hannover vom
30. Dezember 2008 lassen nicht erkennen, ob sie sich auf
Satz 1 oder Satz 2 des § 81g Abs. 1 StPO
stützen. Eine einzelfallbezogene Darlegung, dass der
Beschwerdeführer künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung
begehen wird, ist ihnen allenfalls insofern zu entnehmen, als
im Beschluss des Amtsgerichts darauf hingewiesen wird, dass
der Beschwerdeführer strafrechtlich schon zuvor in
Erscheinung getreten sei. Dieser Hinweis dürfte jedoch schon
deshalb nicht genügen, weil das Amtsgericht auf Eintragungen
im Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7
i.V.m. § 5 Abs. 2 BZRG) Bezug genommen hat, obwohl die
Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem
Erziehungsregister mit Vollendung des 24. Lebensjahres
des Beschwerdeführers am 1. August 2006 vorlagen (§ 63
Abs. 1 BZRG). Die betreffenden Taten und Verurteilungen
durften zum Nachteil des Beschwerdeführers mithin nicht mehr
verwertet werden (§ 63 Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG;
vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 164/91 -, juris,
sowie LG Aachen, Beschluss vom 29. September 2003 - 65 Qs
99/03 -, StV 2004, S. 9). Hiermit setzen sich
Amtsgericht und Landgericht nicht auseinander.
26
Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich,
welche Anhaltspunkte das Amtsgericht am 30. Dezember 2008 zu
der Annahme bewogen haben, dass der Beschwerdeführer
zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde,
nachdem der entscheidende Richter weniger als einen Monat
vorher im Rahmen der mit Urteil vom 3. Dezember 2008
getroffenen Bewährungsentscheidung ausdrücklich ausgeführt
hatte, das Gericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer
sich die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen
und auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe keine weiteren
Straftaten mehr begehen werde. Auch der Beschluss des
Landgerichts verhält sich hierzu nicht.
27
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Damit erledigt sich zugleich
der Antrag des Beschwerdeführers zu 1) auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1
RVG.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.