BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 287/10 -
des Herrn M ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. August 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig
verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Beihilfe für
bestimmte Aufwendungen und gegen die Anwendung eines
Beihilfebemessungssatzes von lediglich 70 % auf andere
Aufwendungen.
2
Der Beschwerdeführer war zunächst Angestellter
und dann bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Beamter im
Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Früher war er
freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse. Seit
1983 bezieht er eine Berufsunfähigkeitsrente und ist
Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Bei
seiner Krankenkasse nimmt er am Kostenerstattungsverfahren
teil.
3
Mit Beihilfefestsetzungsbescheid der
Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Nachberechnungsbescheid der
Oberfinanzdirektion Koblenz und Widerspruchsbescheid der
Oberfinanzdirektion Koblenz wurde für eine Reihe geltend
gemachter Aufwendungen des Beschwerdeführers eine Beihilfe
versagt, für andere Aufwendungen Beihilfe zu einem Satz von
70 % gewährt.
4
Eine auf Aufhebung der Bescheide und
Festsetzung einer Beihilfe bezüglich aller eingereichten
Rechnungen mit dem Beihilfebemessungssatz von 100 %
gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg nahm der
Beschwerdeführer teilweise zurück. Hinsichtlich der noch
streitgegenständlichen Aufwendungen wies das
Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 30. Juni
2005 ab.
5
Mit seiner vom Verwaltungsgericht Freiburg
zugelassenen Berufung verfolgte der Beschwerdeführer noch
Ansprüche auf Beihilfe für zahnärztliche Leistungen wie
folgt:
6
7
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
wies die Berufung mit Urteil vom 1. Oktober 2008 zurück.
Hinsichtlich der Belege Nr. 15 und 18 sei der angewandte
Bemessungssatz von 70 % nicht zu beanstanden. Nach § 14
Abs. 4 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der
Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl S. 470) mit der hier
maßgeblichen letzten Änderung vom 8. Januar 1999 (GMBl S. 58)
– BhV – setze die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 %
voraus, dass der Beamte freiwilliges Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung sei. Der Beschwerdeführer
sei dagegen pflichtversichert. § 14 Abs. 4 BhV verstoße
nicht gegen Art. 14, Art. 33 Abs. 5 oder
Art. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt,
dass die Anrechnung von Leistungen aus anderen öffentlichen
Kassen auf Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich zulässig
sei. Hinsichtlich der Beihilfe könne nichts anderes gelten.
Die zahnärztlichen Leistungen nach den Belegen Nr. 16 und 19
seien nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b BhV nicht
beihilfefähig. Sie würden als Sachleistungen angeboten. Da
der Beschwerdeführer Kostenerstattung gewählt habe, habe die
Krankenkasse ihm seine Aufwendungen weitgehend erstattet. Bei
dem nicht erstatteten Betrag von jeweils 10,90 € handle es
sich wohl um Abschläge für Verwaltungskosten und/oder
fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
8
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Der Umstand,
dass im Kostenerstattungsverfahren – anders als bei der
bedarfsdeckenden Gewährung von Dienst- und Sachleistungen –
Aufwendungen teilweise ungedeckt blieben, beruhe auf der
Wahlentscheidung des Pflichtversicherten. Der Dienstherr sei
nicht verpflichtet, die finanziell nachteiligen Folgen dieser
Entscheidung vollständig auszugleichen. Dass sich der für
Empfänger von Versorgungsleistungen vorgesehene
Bemessungssatz für Beihilfeleistungen von 70 % nur für
freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung auf 100 % erhöhe, sei nicht zu
beanstanden. Die freiwillig versicherten Mitglieder
finanzierten ihren Krankenversicherungsschutz vollständig aus
eigenen Mitteln. Dies sei bei Pflichtversicherten, deren
Krankenversicherungsbeiträge zu einem substantiellen Teil von
dritter Seite – etwa der gesetzlichen Rentenversicherung –
übernommen würden, nicht der Fall. Die Berücksichtigung der
Ansprüche des Beschwerdeführers aus der gesetzlichen
Krankenversicherung als Bestimmungsfaktor für die
Beihilfebemessung berühre auch weder die Höhe noch den
Bestand seiner Ansprüche gegenüber dem Rententräger.
9
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die ergangenen Verwaltungsakte und
Gerichtsentscheidungen. Er rügt insbesondere die Verletzung
von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33
Abs. 5 GG.
10
Er führt aus, die Beschwerde erfolge mit der
in früheren Verfassungsbeschwerden genannten Maßgabe, dass
sich jeder Richter für wissenschaftliche Erkenntnisse
zugänglich erweise. Widrigenfalls sei jeder Richter von
vornherein aufgrund allgemein in der Gesellschaft
verbreiteter Vorurteile als nicht gesetzlicher Richter
abzulehnen, weil er nicht mit genügendem Wissen urteilen
könne. Abgelehnt blieben daher die Richter des
Bundesverfassungsgerichts Broß, Di Fabio und Landau, da sie
sich vorsätzlich über die Maßgabe der früheren
Verfassungsbeschwerden hinweggesetzt hätten. Abgelehnt
blieben ferner die Richter des Bundesverfassungsgerichts
Hohmann-Dennhardt, Gaier und Kirchhof, da sie den Kern einer
früheren Verfassungsbeschwerde nicht begriffen hätten.
11
Die Verfassungsbeschwerde begründet der
Beschwerdeführer damit, er begehre Beihilfeleistungen wie für
einen privat oder freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung versicherten Beihilfeberechtigten. Da er
ursprünglich freiwillig versichert gewesen sei und nun
Kostenerstattung gewählt habe, beziehe er nach wie vor
Leistungen aus einem freiwilligen Versichertenverhältnis.
Aufgrund von Art. 14 GG dürfe der
Sozialleistungsanspruch des Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht durch Kürzung oder Verweigerung von
Beihilfe angetastet werden. Eine durch Rentenbeiträge
(mit)finanzierte Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung sei beihilferechtlich neutral zu
behandeln, wenn die Pflichtversicherung eigentumsrechtlich
aus eigenen Beiträgen – einschließlich der Beiträge des
Rentenversicherungsträgers – des Rentnerpensionärs finanziert
werde. Beim Beitragsanteil aus der Rente handle es sich um
keinen Zuschuss, sondern um eine der Eigentumsgarantie
unterliegende Finanzierung. Der Dienstherr könne seine
Fürsorgepflicht nicht auf dem Umweg über eine Krankenkasse,
die ihre Leistungen von ausschließlich eigenen Beiträgen des
Beamten refinanzieren lasse, auf den Beamten abwälzen. Die
Argumentation, die gesetzliche Krankenversicherung und
private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe seien nicht
miteinander vergleichbar, sei nach der Erhebung von
GKV-Pflichtbeiträgen auf Versorgungsbezüge und der Anrechnung
von Leistungen der GKV auf die Beihilfe nicht mehr
haltbar.
12
Über die Ablehnungsgesuche kann in der
gewöhnlichen Besetzung zusammen mit der Sachentscheidung
entschieden werden, ohne dass es einer dienstlichen
Stellungnahme der abgelehnten Richter bedürfte. Die
Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.
13
Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 BVerfGG,
das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die
zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich
ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 1
; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 – 1 BvR
887/09 –, juris). Die bloße Mitwirkung an einem
vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag die
Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
4. Juli 2001 – 1 BvR 730/01 –, NJW 2001, S. 3533; BVerfGK 8,
59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 22. April 2009 – 1 BvR 887/09 –, juris). Richtet
sich ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, dessen
Mitwirkung – etwa wegen Ausscheidens aus dem Spruchkörper
oder der Zugehörigkeit zu einem anderen Senat – ohnehin nicht
in Betracht kommt, ist es mangels Rechtsschutzbedürfnisses
offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 – 1 BvR
887/09 –, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar
2011 – II ZB 2/10 –, NJW 2011, S. 1358 ).
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner
dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser
ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich
unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl.
BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
14
Nach diesen Maßstäben sind die
Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig. Dem Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Ablehnung des Richters Prof. Dr.
Dr. Di Fabio und des Richters Prof. Landau ist kein sachlich
nachvollziehbarer Bezug zur Verfassungsbeschwerde zu
entnehmen. Es ist bei vernünftiger Würdigung offensichtlich
ungeeignet, Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu
bieten. Neben Spekulationen erschöpft es sich im Hinweis auf
die Mitwirkung an einer früher ergangenen, für den
Beschwerdeführer ungünstigen Entscheidung. Dies ist nach den
obigen Maßstäben grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis
der Befangenheit zu begründen. In Bezug auf den ehemaligen
Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Broß, die ehemalige Richterin Dr.
Hohmann-Dennhardt, den Richter Prof. Dr. Gaier und
Vizepräsident Prof. Dr. Kirchhof ist das Ablehnungsgesuch
schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ihre
Mitwirkung kommt wegen Ausscheidens aus dem Gericht
beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einem anderen Senat
nicht in Betracht.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
die Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt.
16
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Versagung von Beihilfeleistungen für andere Aufwendungen als
die „Belege 15, 16, 18 und 19“ wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bereits
unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der
Beschwerdeführer hat insoweit seine Klage vor dem
Verwaltungsgericht zurückgenommen beziehungsweise keine
Berufung eingelegt.
17
2. Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde im Übrigen mangels Vorlage der
Ausgangsbescheide, deren Inhalt sich allerdings aus dem
vorgelegten Widerspruchsbescheid weitgehend ergibt, schon
nicht hinreichend substantiiert ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die
angegriffenen Verwaltungsakte und gerichtlichen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
verfassungsmäßigen Rechten.
18
a) Die angegriffenen Verwaltungsakte und
gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht gegen
Art. 14 GG. Dessen Schutzbereich ist nicht eröffnet. Die
dem Beschwerdeführer zustehenden Kranken- und
Rentenversicherungsansprüche, die grundsätzlich den Schutz
des Art. 14 GG genießen, werden durch die Bemessung der
Beihilfe weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet
oder sonst wie berührt. Solche Ansprüche werden nicht schon
dadurch beeinträchtigt, dass sie einen der
Bestimmungsfaktoren dafür bilden, in welchem Umfang Beihilfe
geleistet wird (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83,
89 ). Die Beihilfeleistung selbst ist nicht an
Art. 14 GG zu messen. Ansprüche auf Beihilfe haben als
öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche ihre
Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche
Sonderregelung erfahren hat. Art. 33 Abs. 5 GG geht
daher als lex specialis Art. 14 GG vor (stRspr seit
BVerfGE 3, 58 ).
19
b) Die Verwaltungsakte und gerichtlichen
Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5
GG.
20
aa) Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen
Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine
spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten
und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und
vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von
Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten
Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223
; 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfGK
13, 278 ).
21
Eine solche Pflicht kann auch nicht aus dem
hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums hergeleitet
werden, wonach der Dienstherr die Beamten und ihre Familien
amtsangemessen zu alimentieren hat. Der beamtenrechtliche
Alimentationsgrundsatz wäre erst dann verletzt, wenn die zur
Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen
Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten,
dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und
Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer
solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine
Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende
Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das
Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE
58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ).
22
Die Gewährung von Beihilfen findet ihre
Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl.
BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ). Der
Dienstherr muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der
amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt
besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-,
Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser
Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge,
über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise
Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung
überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner
Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten
ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen,
dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet
bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge
nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe
– da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung
konzipiert hat – nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen
Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung
der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher
Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (vgl.
BVerfGE 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ;
vgl. auch BVerfGE 83, 89 ). Der Dienstherr
ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so an den
verschiedenen Krankenversicherungssystemen auszurichten, dass
die Entscheidung eines Beihilfeberechtigten für die eine oder
die andere Versicherungsart in jeder Hinsicht wirtschaftlich
neutral ist (BVerfGK 13, 278 ).
23
bb) Hiervon ausgehend begegnen die vorliegende
Festsetzung der Beihilfe und deren Billigung durch die
Gerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
24
Nach dem dargelegten Maßstab verstößt der auf
den Beschwerdeführer angewandte Beihilfebemessungssatz von 70
% nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 33 Abs. 5 GG
gibt keinen Beihilfebemessungssatz in einer bestimmten Höhe
vor. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keine
lückenlose Erstattung sämtlicher Aufwendungen. Dass der
Beschwerdeführer durch den angewandten Beihilfesatz mit
erheblichen, ihm nicht zumutbaren Kosten belastet würde und
eine Selbstvorsorge unzumutbar sei, ist nicht vorgetragen und
liegt angesichts der geringen Höhe der begehrten weiteren
Beihilfe auch nicht nahe.
25
Dass in Bezug auf zahnärztliche Leistungen ein
Betrag von jeweils 10,90 € nicht erstattet wurde, stellt
ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG dar,
den die Fachgerichte hätten beanstanden müssen. Die
Nichterstattung orientiert sich an § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 9 der in Konkretisierung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn erlassenen Beihilferegelungen
(BhV). Danach sind solche Aufwendungen von der Beihilfe
ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass ein
Beihilfeberechtigter Sach- und Dienstleistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen
hat. Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die die gesetzlichen
Krankenkassen bei der Kostenerstattung vornehmen, sind von
der Beihilfe ausgenommen. Die durch diese Vorschriften
begründete Erstattungslücke knüpft an eine autonome
Entscheidung des Beihilfeberechtigten für die
Kostenerstattung an und hätte von diesem durch die
unmittelbare Inanspruchnahme der von der gesetzlichen
Krankenversicherung angebotenen Sach- und Dienstleistungen
vermieden werden können. Die Fürsorgepflicht gebietet in
solchen Fällen ein Eingreifen des Dienstherrn nicht (vgl.
BVerfGK 13, 278 ). Es ist auch nicht
erkennbar, dass nach der Kostenerstattung durch die
gesetzliche Krankenversicherung eine erhebliche
Kostenbelastung des Beschwerdeführers verblieben ist (vgl.
BVerfGK 13, 278 ).
26
c) Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die
Entscheidungen nicht verletzt.
27
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr seit
BVerfGE 1, 14 ). Bei der Regelung des
Beihilferechts steht dem Dienstherrn ein weiter
Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ;
BVerfGK 13, 278 ), der dem oben geschilderten
Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich
entspricht (vgl. BVerfGE 110, 353 ).
Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der
Dienstherr nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder
vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können
vielmehr nur die Überschreitung äußerster Grenzen
beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei
der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig
erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene
Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141
; 103, 310 ; 110, 353
).
28
bb) Hiervon ausgehend begegnet der auf den
Beschwerdeführer angewandte Beihilfesatz von 70 % auch unter
Gleichheitsaspekten keinen Bedenken. Die
Verwaltungsvorschrift des § 14 BhV sieht für den
beihilfeberechtigten Empfänger von Versorgungsbezügen einen
Beihilfesatz von 70 % vor (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), welcher sich
für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen
Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte auf 100 % der sich
nach der Anrechnung der Kassenleistung ergebenden
beihilfefähigen Aufwendungen erhöht (Abs. 4). Der
Beschwerdeführer ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Mit seinem Vorbringen, er sei weiterhin
freiwillig versichert, setzt er fälschlicherweise das
Kostenerstattungsprinzip mit einer freiwilligen
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
gleich. Zwischen dem in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversicherten Beschwerdeführer und den freiwilligen
Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die ein
Beihilfebemessungssatz von 100 % angewandt wird, bestehen
hinreichende Differenzierungsmerkmale. So unterscheidet sich
der Beschwerdeführer dadurch von freiwilligen Mitgliedern der
gesetzlichen Krankenversicherung, dass ihm ein Zuschuss der
Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag zugute
kommt, während jene ihren Beitrag vollständig aus eigenen
Mitteln finanzieren. Der Dienstherr darf sich bei der
Bemessung der Beihilfe grundsätzlich im Hinblick auf andere
Leistungen aus einer öffentlichen Kasse entlasten (vgl.
BVerfGE 76, 256 ), zumal die
Beihilfe lediglich die Versorgung ergänzenden Charakter hat.
Obwohl der Versicherte den Zuschuss der Rentenversicherung
durch Eigenleistungen in Form von
Rentenversicherungsbeiträgen mitfinanziert (vgl. BVerfGK 13,
372 ), handelt es sich bei dem Zuschuss um eine
solche berücksichtigungsfähige Leistung einer – im
Umlageverfahren finanzierten – öffentlichen Kasse (vgl.
BVerfGE 76, 256 ).
29
cc) Auch die Nichterstattung von jeweils 10,90
€ für zahnärztliche Leistungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe b und Nr. 9 BhV begegnet im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer darin eine Benachteiligung
gesetzlich versicherter gegenüber privat versicherten
Beihilfeberechtigten erblickt, ist diese Ungleichbehandlung
durch die grundlegenden Systemunterschiede zwischen der
gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung
gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 13, 278 ). Wie
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet auch Art. 3 Abs. 1
GG nicht dazu, die Beihilfe so auszugestalten, dass die
grundsätzlich freie Entscheidung des Beihilfeberechtigten für
die gesetzliche oder private Krankenversicherung
beihilferechtlich neutral ist. Der Beschwerdeführer hätte den
verbliebenen Aufwendungen zudem durch Inanspruchnahme von
Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung entgehen können.
30
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.