BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2883/10 -
des Herrn S…,
des Herrn G…
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 5. Dezember 2012 beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 21. Juni 2012
wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt.