BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 290/03 -
der Frau E...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich
H. Humke, Alt-Moabit 93, 10559 Berlin wird
abgelehnt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt,
weil sie - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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Der Rechtsweg ist noch nicht erschöpft
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der
Beschwerdeführerin steht wegen der behaupteten Verletzung des
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG der
Rechtsbehelf nach § 33a StPO zur Verfügung. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht von
vornherein ausgeschlossen, selbst wenn berücksichtigt wird,
dass eine Straftat der Beschwerdeführerin zur Verlängerung
der Bewährungszeit und sodann die rechtskräftig abgeurteilte
Beleidigung zum Widerruf der Bewährung geführt hat. Zwar
konnte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls mit ihrem
Beschwerdevorbringen zur Frage des Bewährungswiderrufs
äußern. Zweifelhaft erscheint aber, ob ihr Vorbringen
ernsthaft bei der Entscheidungsfindung des Beschwerdegerichts
in Betracht gezogen wurde. Das Amtsgericht hatte nur pauschal
auf die Begehung weiterer Straftaten abgehoben, ohne diese
näher zu kennzeichnen und - zum Beispiel auch unter
Berücksichtigung der Motivationslage bei der
Tatbegehung - zu gewichten. Dabei genügt nicht
notwendigerweise jedes Zufalls- oder Gelegenheitsdelikt, ja
nicht einmal eine leichte Rückfalltat einschlägiger Art, für
den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56f
Rn. 8). Insoweit greift die formelhafte Bezugnahme des
Landgerichts auf die Begründung der amtsgerichtlichen
Entscheidung zu kurz. Aus beiden Beschlüssen geht nicht
hervor, dass die notwendige einzelfallbezogene Prüfung der
Enttäuschung der Erwartung des Richters, der die
Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hatte, im
Widerrufsverfahren vorgenommen wurde (vgl. zum Erfordernis
der Einzelfallprüfung Boetticher, NStZ 1991, S. 1
; Stree, NStZ 1992, S. 153 ).
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Auch die Beschwerdeentscheidung enthält keine
Ausführungen, die erkennen ließen, dass die zur Beachtung der
Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts notwendigen
Überlegungen unter Berücksichtigung des Vorbringens der
Beschwerdeführerin angestellt wurden. Dabei hätte etwa auch
in Betracht zu ziehen sein können, dass die
Beschwerdeführerin drei Kindern Naturalunterhalt zu leisten
hat. Dies kann im Nachverfahren vom Beschwerdegericht geprüft
werden. Der darauf gerichtete Rechtsbehelf gemäß § 33a
StPO gehört zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 42, 243 ).
Seine Nutzung ist der Beschwerdeführerin zuzumuten (§ 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Es obliegt zuvörderst den
Fachgerichten, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dass
diese Gerichte zur Rechtsschutzgewährung nicht in der Lage
wären, ist nicht ersichtlich.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich
H. Humke ist entsprechend § 114 ZPO zurückzuweisen,
da die Verfassungsbeschwerde derzeit keine Aussicht auf
Erfolg hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.