BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 290/08 -
des Herrn Sch...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 18. November 2008 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Zahlungsverurteilung im Verfahren nach § 495a ZPO.
Gerügt wird die Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG.
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1. Der Beschwerdeführer wurde von dem Kläger
des Ausgangsverfahrens mit Mahnbescheid auf Zahlung eines
Betrages in Höhe von 328 € nebst Zinsen und Kosten der
Rechtsverfolgung in Anspruch genommen. Nach dem Widerspruch
des Beschwerdeführers wurde der Rechtsstreit zur Durchführung
des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht abgegeben. Zur
Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, er habe mit dem
Beschwerdeführer eine Urlaubsreise unternommen und den
gesamten Reisepreis für alle Teilnehmer bezahlt. Er habe mit
dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser seinen Anteil an
den Reisekosten sofort nach Beendigung des Urlaubs zahle. Auf
mehrfache Nachfrage des Klägers habe der Beschwerdeführer
50 € bezahlt, sei jedoch zur Zahlung der Gesamtforderung
nicht in der Lage gewesen. Nach mehreren Abmahnungen habe der
Beschwerdeführer weitere Teilbeträge in Höhe von jeweils
30 € oder 50 € gezahlt, so dass noch eine
Restforderung in Höhe von 328 € zuzüglich Zinsen und
Kosten der Rechtsverfolgung ausstehen würde. Quittungsbelege,
Kontoauszüge und weiteres Beweismaterial könnten bei Bedarf
in der Hauptverhandlung vorgelegt werden. Daraufhin ordnete
das Amtsgericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 das
schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO an. Am
3. Januar 2008 erschien der Beschwerdeführer persönlich
beim Amtsgericht und gab zu Protokoll, dass er sich gegen die
Klage verteidigen werde. Mit Schreiben vom 16. Januar
2008 zeigte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine
Prozessbevollmächtigung an und beantragte, die Klage
abzuweisen und dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu
gewähren. Zur Begründung führte er aus, die Klage sei nicht
schlüssig. Dass dem Kläger eine Restforderung in Höhe von 328
€ zuzüglich Zinsen zustehe, werde bestritten. Der
Beschwerdeführer habe regelmäßig Raten gezahlt. Hierzu werde
Beweis durch Vorlage der Einzahlungsbelege und Quittungen im
Termin zur mündlichen Verhandlung erbracht.
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Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. Januar 2008
- 38 C 449/07 - im schriftlichen Verfahren zur
Zahlung von 328 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit 28. Februar 2007, höchstens jedoch 1 % Zins
monatlich. Im Übrigen wurden die Klage und der Antrag des
Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
abgewiesen. Die Entscheidung erging gemäß § 313a
Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand.
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Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 erhob
der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen das Urteil des
Amtsgerichts vom 17. Januar 2008 und rügte gemäß
§ 321a Abs. 1 ZPO die Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Das Amtsgericht habe den Wechsel zum schriftlichen
Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO weder
angeordnet noch vor Erlass des Urteils angekündigt, so dass
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Dies sei auch entscheidungserheblich.
Bei Erlass einer Verfügung, dass das schriftliche Verfahren
ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werde, hätte der
Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO
beantragt und durch die Vorlage von Quittungen und Belegen
nachgewiesen, dass sich die Forderung des Klägers nur noch
auf 188 € belaufe.
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Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Januar 2008
- 38 C 449/07 - zurück. Der zulässige Antrag sei
unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht
vorliege. Es könne dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler
vorliege, weil im Verfahren nach § 276 ZPO eine
Entscheidung nach § 495a ZPO ergangen sei. Bei dieser
sei nämlich das Beklagtenvorbringen vom 16. Januar 2008
mit berücksichtigt worden. Dieses habe vollständig zu sein,
da alle Verteidigungsmittel so rechtzeitig vorzutragen seien,
wie dies einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens
bedachten Prozessführung entspreche (§ 282 Abs. 1
ZPO).
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Der
Beschwerdeführer trägt vor, ihm sei das rechtliche Gehör
abgeschnitten worden, da ohne vorherige Ankündigung im
schriftlichen Verfahren entschieden worden sei, so dass er
keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nach § 495 Satz 2 ZPO habe stellen und
entscheidungserhebliche Beweismittel dem Gericht nicht habe
vorlegen können.
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3. Es haben zu der Verfassungsbeschwerde weder
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen noch der
Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet. Das Urteil und der Beschluss des
Amtsgerichts verletzen Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für diese Feststellung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden.
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1. Die erst mit dem Urteilserlass erfolgte
Mitteilung, dass im schriftlichen Verfahren entschieden
worden sei, verletzt das grundrechtsgleiche Recht des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG. Zwar begründet Art. 103 Abs. 1 GG
keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (vgl. BVerfGE 36, 85 ; 60, 175
; 89, 381 ). Art. 103
Abs. 1 GG stellt jedoch sicher, dass sich jeder
Verfahrensbeteiligte vor dem Erlass einer gerichtlichen
Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt äußern
und Anträge stellen kann (vgl. BVerfGE 67, 39 ; 69,
145 ; 89, 381 ; 101, 106
).
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2. Gegen diese Grundsätze hat das Amtsgericht
durch eine fehlerhafte Anwendung des § 495a ZPO
verstoßen. Es hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 495a
Satz 2 ZPO zu beantragen, dadurch genommen, dass es eine
Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens
vor Erlass des Urteils unterließ. Zwar schreibt § 495a
ZPO eine Anordnung des vereinfachten, das heißt schriftlichen
Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet
jedoch aus Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende
Pflicht des Gerichts ab, da den Parteien sonst die
Möglichkeit genommen wird, einen Antrag auf mündliche
Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR
279/93 -, NJW-RR 1994, 254 ). Dieses Antragsrecht
darf durch das Gericht nicht eingeschränkt werden.
Entscheidet sich das Gericht für ein schriftliches Verfahren,
muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt
mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den
Prozess einführen können. Gegen diesen Grundsatz hat das
Amtsgericht bei seiner Entscheidung verstoßen und dadurch das
grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf dieser Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht anders
entschieden hätte, wenn es dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben hätte, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu
stellen. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er in der
mündlichen Verhandlung den Beweis angetreten hätte, dass die
eingeklagte Forderung zu einem erheblichen Teil bereits
getilgt worden und die Klage insoweit unbegründet sei.
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4. Die Ausführungen des Amtsgerichts in seinem
Beschluss über die Anhörungsrüge, wonach es dahin stehen
könne, ob ein Verfahrensfehler vorliege, können nicht mehr
als lediglich rechtsirrtümliche Behandlung des § 495a
ZPO angesehen werden, sondern lassen auf eine grundsätzliche
Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des
Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs
schließen.
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Aus diesen Gründen werden die angegriffenen
Entscheidungen nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts zurückverwiesen
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.