BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 29/03 -
des Herrn M ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
5. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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Die Rüge des Beschwerdeführers, das
Landgericht habe die übermäßige Länge des Ausgangsverfahrens
unter Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip hierzu entwickelten Grundsätze nur
unzureichend berücksichtigt, ist unbegründet.
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1. Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes
fordert - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die
angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den
Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des
Verfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfGE 46,
17 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984,
S. 94 f.).
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Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist,
muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91
-, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993,
S. 3254 ). Dabei sind zunächst jene
Verfahrensverlängerungen, die durch Verzögerungen der
Justizorgane verursacht worden sind, zu berücksichtigen,
sodann die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des
Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeiten des
Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern
des Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten.
Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst
verursacht hat, werden in aller Regel nicht geeignet sein,
die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen
Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91
-, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 -
2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1994 - 2 BvR
1072/94 -, NJW 1995, S. 1277 f.; jeweils unter
Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984,
S. 94 f.).
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Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann
den Beschuldigten - zumal, wenn die Dauer durch
vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane bedingt ist -
zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. BVerfGE
46, 17 ). Diese Belastungen, die in ihren
Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten
mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu
dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach
die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten
Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss (vgl.
BVerfGE 6, 389 ; 20, 323 ; 50, 5
; 54, 100 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992,
S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993,
S. 2354 ). So wie der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder
Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der
Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der
davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den
Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch
erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277
; vgl. schon BVerfGE 46, 17 ; im
Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe
auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR
1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; ferner Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 -
2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ),
verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip
nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu
sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat
gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen
kann.
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Aus diesem Grund muss sich eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der
Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ausnahmefall zur
Einstellung oder einem unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot
des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernis führt
(vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 -
2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR
1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993,
S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94, NJW 1995,
S. 1277 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März
1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591). Dabei
liegt es schon mit Rücksicht auf das in Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot
und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) nahe, ist aber auch im
Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des
Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung angezeigt,
dass die Fachgerichte, wenn sie in Anwendung des Straf- und
Strafverfahrensrechts die gebotenen Folgen aus einer
Verfahrensverzögerung ziehen, dabei die Verletzung des
Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß
der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 -
2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR
2173/96 -, NStZ 1997, S. 591, jeweils unter Hinweis auf
den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 -
2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94, der seinerseits
auf den Beschluss des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ
1983, S. 371 ff.
verweist).
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2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung gerecht. Ausweislich der Gründe seines Urteils
vom 18. Dezember 2001 hat das Landgericht Art und Ausmaß
der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Einzelnen
festgestellt. Dabei hat es den Verfahrensbeginn zutreffend
bereits in der förmlichen Mitteilung von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens an den Beschwerdeführer gesehen (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 -
2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254
unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982,
EuGRZ 1983, S. 371 ff. ) und sämtliche
Verfahrensteile bis zur abschließenden Gesamtstrafenbildung
in den Blick genommen (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Juli
1982, EuGRZ 1983, S. 371 ).
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Die in den Urteilsgründen dokumentierten
Erwägungen, welche Zeiträume die Justizorgane für die in den
verschiedenen Stadien des Ausgangsverfahrens jeweils zu
veranlassenden Verfahrenshandlungen unter Berücksichtigung
ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeiten höchstens in Anspruch
nehmen durften, sind zumindest vertretbar und lassen nicht
befürchten, dass das Landgericht Bedeutung oder Tragweite des
dem Beschwerdeführer gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zustehenden Anspruchs
auf ein angemessen beschleunigtes Verfahren verkannt haben
könnte (zum Prüfungsumfang vgl. Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992,
S. 2472 m.w.N.).
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Dies gilt zunächst für die Auffassung des
Landgerichts, die anfangs auf den Haupttäter konzentrierte
Ermittlungstaktik der Staatsanwaltschaft sei angesichts der
Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts sachlich
gerechtfertigt gewesen. Dass das Landgericht den Ablauf der
anschließend vor seiner 5. Großen Strafkammer durchgeführten
Hauptverhandlung nicht als unangemessen zögerlich angesehen
hat, ist ebenfalls vertretbar. Die vom Beschwerdeführer
angeführte Anzahl kurzer Verhandlungstermine ist bei einem
derart umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit insgesamt
über 100 Hauptverhandlungstagen nicht außergewöhnlich. Im
Ausgangsverfahren erklärte sie sich - wie der
Beschwerdeführer selbst ausführt - zum Teil daraus, dass die
Strafkammer die Beweisaufnahme - auch auf Beanstandung der
Verteidigung - auf zahlreiche Beiakten erstreckte.
Schließlich ist es von Verfassungs wegen auch nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht die infolge der
Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit der
ermittelten Überlänge nicht hinzugerechnet hat. Denn dieser
Zeitbedarf folgt aus einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung
des Rechtsmittelsystems (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli
2000 - 3 StR 259/00 -, BGHR, StGB, § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 15).
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Die vom Landgericht festgestellte
rechtsstaatswidrige Überlänge des Verfahrens von insgesamt 26
Monaten ist in dem angegriffenen Urteil neben dem erheblichen
zeitlichen Abstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung und
der Belastung des Beschwerdeführers durch die lange
Gesamtdauer des Strafverfahrens als eigenständiger
Strafmilderungsgrund berücksichtigt worden (zur
Selbständigkeit dieser Strafmilderungsgründe vgl. auch BGH,
Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98 -, BGHR, StGB
§ 46 Abs. 2, Verfahrensverzögerung 13). Außerdem
hat das Landgericht das Ausmaß der Herabsetzung der Strafe
durch einen Vergleich der mit und ohne Berücksichtigung des
Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot angemessenen Strafe
(Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
gegenüber einer fiktiven Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren und neun Monaten) exakt bestimmt. Die gegen den
Beschwerdeführer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten ist im Hinblick auf die Schwere der
vom Landgericht abgeurteilten sieben Betrugsstraftaten auch
unter Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung und der damit für den Beschwerdeführer
verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile nicht
unverhältnismäßig.
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Von einer weiter gehenden Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.