BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2911/10 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei
durch Fehler des Rechtspflegers verursachter Formwidrigkeit
einer Rechtsbeschwerde.
2
In einem Verfahren, das Feststellungen in der
Fortschreibung des Vollzugsplans des strafgefangenen
Beschwerdeführers zur Geeignetheit für Vollzugslockerungen
betraf, wies das Landgericht mit Beschluss vom 10. August
2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung als unbegründet zurück. Gegen diesen Beschluss
erhob der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts
Rechtsbeschwerde. Mit Beschluss vom 17. November 2010 verwarf
das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig,
weil sie nicht den Formerfordernissen des § 118 Abs. 3
StVollzG entspreche. Der Beschwerdeführer habe dem
Rechtspfleger eine mehrseitige Rechtsbeschwerdeschrift
überreicht, die von beiden gemeinsam erörtert worden sei.
Sodann habe der Rechtspfleger den vorformulierten Text der
Rechtsbeschwerde in das Protokoll übertragen, es
unterschrieben und es dem Beschwerdeführer zur Unterschrift
übersandt. Damit sei der Urkundsbeamte der ihm zukommenden
Filterfunktion, bei der er dem sachlichen Anliegen eines
Antragstellers Klarheit zu verschaffen und eine möglichst
zweckmäßige Form zu geben habe, nicht gerecht geworden.
Vorsorglich weise der Senat darauf hin, dass eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht
kommen dürfte. Nach der dienstlichen Stellungnahme des
Rechtspflegers sei die Rechtsbeschwerde in der vorliegenden
Form nach dem Wunsch des Beschwerdeführers aufgenommen
worden. Zudem beharre der Beschwerdeführer grundsätzlich auf
seiner Sicht der Dinge, so dass er auch Kürzungen seiner
Begründung nicht akzeptiert habe. Wirke der Beschwerdeführer
selbst auf die formfehlerhafte Aufnahme seiner
Rechtsbeschwerde hin, begründe dies ein eigenes Verschulden
des Beschwerdeführers, das einen Antrag auf Wiedereinsetzung
ausschließe.
3
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs.
4 GG. Unter anderem macht er geltend, die vom
Oberlandesgericht aufgestellten Anforderungen an die
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ermöglichten es ihm
nicht, eine zulässige Rechtsbeschwerde zu erheben. Entgegen
der Annahme, die das Oberlandesgericht seinen Ausführungen
zur Frage der Wiedereinsetzung zugrundegelegt habe, habe er,
der Beschwerdeführer, auf den Rechtspfleger nicht dahin
eingewirkt, dass dieser die Rechtsbeschwerde unverändert
übernehme.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie ist unzulässig; es fehlt an der
Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
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1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem
Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege
des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist
regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg
beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl.
BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77,
275 ). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden
Fall.
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Die vom Oberlandesgericht festgestellte
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruhte darauf, dass sie
von dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten nicht in einer
den Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechenden Weise aufgenommen worden war; ursächlich für
die Unzulässigkeit war somit ein Fehler der Justiz. In
derartigen Fällen liegt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nahe (vgl. BVerfGK 8, 303 ).
Ob der Beschwerdeführer den Justizfehler selbst zu vertreten
hat und eine Wiedereinsetzung daher möglicherweise nicht in
Betracht kommt (vgl. hierzu Thüringer OLG, Beschluss vom 15.
Juni 2010 - 1 Ws 186/10 -, juris), wird das
Oberlandesgericht, das bisher, soweit aus dem
Verfassungsbeschwerdevortrag ersichtlich, zu dieser Frage
allein den Rechtspfleger gehört hat, nach Anhörung des
Beschwerdeführers und erforderlichenfalls weiterer Aufklärung
des prozessual relevanten Sachverhalts zu berücksichtigen
haben. Zur erforderlichen Sachverhaltsaufklärung kann auch
die Klärung gehören, ob es Praxis der Geschäftsstelle ist,
von Gefangenen, die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift
erheben wollen, vorformulierte Texte zu erwarten und diese
unmittelbar zu verwenden.
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2. Eine Wiedereinsetzung scheidet im
vorliegenden Fall auch nicht wegen Fristablaufs aus.
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a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der
Wiedereinsetzungsgrund in einem Justizfehler liegt, fordert
der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des
Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst
diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf
(vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8, 303 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September
2005
- 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 -, NJW 2005, S.
3629 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S.
279).
9
b) Eine Belehrung, die danach die
Wiedereinsetzungsfrist bereits hätte in Lauf setzen können,
wurde im vorliegenden Fall nicht erteilt. Der vorsorgliche
Hinweis des Oberlandesgerichts, eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand dürfte nicht in Betracht kommen, da die
Rechtsbeschwerde in der vorliegenden Form nach dem Wunsch des
Beschwerdeführers aufgenommen worden sei, war nicht geeignet,
den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen, dass und in
welcher Weise es ihm oblag, die Folgen des Justizfehlers, der
zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde geführt hatte, mit
Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrages zu korrigieren. Es war
auch nicht der Sinn dieses Hinweises, den Beschwerdeführer
über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu belehren. Mit
dem vorsorglichen Hinweis brachte das Oberlandesgericht
vielmehr die Annahme zum Ausdruck, eine Belehrung des
Beschwerdeführers erübrige sich, weil eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand
- nach dem vom Oberlandesgericht bisher allein herangezogenen
Vortrag des Rechtspflegers - nicht gewährt werden könne.
10
c) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, zu
klären, ob in Ausnahmefällen eine ohne ausreichende
Mitwirkung des Rechtspflegers zustandegekommene
Rechtsbeschwerde den Schluss rechtfertigen kann, dass auch
eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Mitwirkung
des Rechtspflegers der Rechtsbeschwerde unter keinen
Umständen zur Zulässigkeit verhelfen könnte (vgl. BVerfGK 8,
303 ). Denn das Oberlandesgericht hat dies
weder festgestellt noch ist es ohne weiteres ersichtlich.
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3. Da der Beschwerdeführer über die
Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der
notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche
Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses
Beschlusses zu laufen (vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8,
303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. September 2005
- 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 -, NJW 2005, S.
3629 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S.
279).
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Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb
einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses durch eine von
einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Osnabrück
oder des Amtsgerichts Lingen erneut Rechtsbeschwerde
einlegen, indem er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt (§ 102 NJVollzG i.V.m.
§ 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1
StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 299 Abs. 1 StPO).
Hierzu ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.