BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2915/10 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wurde
nicht fristgemäß ausreichend begründet.
2
Der Beschwerdeführer, der substantiiert eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht
(zur Gehörsverletzung durch Nichtübersendung der
Stellungnahme der Gegenseite vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR
1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -,
juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni
2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), hat es versäumt, dem
Bundesverfassungsgericht fristgemäß den Beschluss vom 4. Mai
2012 zur Kenntnis zu geben, mit dem das Oberlandesgericht
über die Anhörungsrüge entschieden hat.
3
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur
einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359
; stRspr). Zur Begründung einer
Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der
Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten
Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren
unterblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 1681/11 -, juris,
Rn. 6). Soweit zur Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung
einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es demnach an der
fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der
Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von
ihm erhobene Anhörungsrüge dem Bundesverfassungsgericht nicht
innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht. Dies
gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss
über die Anhörungsrüge angreifen will oder nicht (BVerfG,
a.a.O.).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.