BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2918/12 -
des Herrn S…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 6. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Paderborn vom
29. Oktober 2012 und vom 16. November 2012 - 5 T 324/12 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen
Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Paderborn
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00
€ (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Erteilung des Zuschlags in einem
Zwangsversteigerungsverfahren (Ausgangsverfahren). Mit dem
Ziel, diese rückgängig zu machen, greift der Beschwerdeführer
- bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 24. Juli
2012 Eigentümer des versteigerten Grundbesitzes - die im
Rubrum näher bezeichneten Gerichtsbeschlüsse an.
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1. Im Ausgangsverfahren erstattete auf
(Beweis-)Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2008 die
Amtsärztin und Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. K. (im Folgenden: Sachverständige) unter
dem 18. September 2012 ein nervenfachärztliches Gutachten
über den Beschwerdeführer. Darin heißt es unter anderem:
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Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer
suizidgefährdet ist, wie hoch gegebenenfalls der Grad der
Gefährdung ist und woraus diese resultiert: „Im Falle einer
Zwangsräumung gehe ich bei Herrn S. tatsächlich von einer
Suizidgefährdung aus“.
Auf die Frage, ob die Gefährdung, falls das
anhängige Zwangsversteigerungsverfahren und der darin
ergangene Zuschlagsbeschluss für eine Suizidalität
(mit-)ursächlich sind, darauf beruht, dass der Schuldner
durch den Zuschlag das Eigentum an dem Hausgrundstück
verloren hat und/oder darauf, dass der neue Eigentümer die
Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner im
Versteigerungsobjekt durchführen könnte: „Das anhängige
Zwangsversteigerungsverfahren ist zumindest erheblich mit
verursachend für die Suizidalität, ein geringerer Teil liegt
in anderen Konflikten und in seiner Persönlichkeit begründet.
Eine akute Gefährdung wird erst eintreten, wenn tatsächlich
die Zwangsräumung ansteht und wenn alle anderen
Möglichkeiten, die Herr S. für sich zumindest theoretisch
noch sieht, gescheitert sind. Bis dahin halte ich ihn nicht
für suizidgefährdet“.
Auf die Fragen, ob einer Suizidgefahr auch
durch andere Maßnahmen als die Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses und die einstweilige Einstellung des
Zwangsversteigerungsverfahrens wirksam begegnet werden kann,
und - falls einer Suizidgefahr nur auf diese Weise wirksam
begegnet werden kann - wie lange ambulante beziehungsweise
stationäre Maßnahmen dauern würden, bis eine Abwendung der
Suizidgefahr erreicht ist: „Da Herr S. sich noch aktuell in
Behandlung befindet, ein Medikamentenwechsel erfolgte und
eine gesprächstherapeutische Bearbeitung des Problems zurzeit
nicht erfolgt ist, sehe ich hier ärztlicherseits durchaus
Handlungsbedarf: Intensivierung der ambulanten Behandlung
inklusive der Medikamentenumstellung, gegebenenfalls eine
stationäre Therapie, dies sollte vom behandelnden Arzt
entschieden werden.
Mit diesen Maßnahmen kann erreicht werden, dass
es Herrn S. gelingt, sich mit dem drohenden endgültigen
Verlust des Hauses auseinanderzusetzen, und [er] damit nicht
mit Suizid reagiert, sondern adäquate Lösungsstrategien
entwickelt. Im Moment ist er krankheitsbedingt dazu noch
nicht in der Lage. Insofern ist aus ärztlicher Sicht
tatsächlich die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses die
einzige Möglichkeit, um die erforderliche Zeit zu gewinnen.
Ich veranschlage einen Zeitraum von maximal 3 Monaten, weil
zurzeit noch davon ausgegangen werden kann, dass es Herrn S.
mit entsprechender Hilfe gelingt, die aktuelle Krise zu
überwinden und sich der Realität zu stellen. Sollte es nach
diesem Zeitraum nicht gelungen sein, müssen andere Optionen
geprüft werden“.
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2. Das Amtsgericht verstand in seinem
Beschluss vom 25. September 2012 über die Nichtabhilfe der
gegen den Zuschlagsbeschluss gerichteten sofortigen
Beschwerde die Ausführungen der Sachverständigen dahingehend,
dass eine akute Gefährdung erst dann bestehe, wenn
tatsächlich die Zwangsräumung anstehe und alle anderen
Möglichkeiten gescheitert seien. Der Eigentumsverlust durch
den Zuschlag sei hier nicht maßgeblicher Grund für die
Suizidgefahr des Schuldners. Die Frage, ob ihm bei einer
eventuellen Zwangsräumung im Rahmen des § 765a ZPO für
einen gewissen Zeitraum (zum Beispiel für drei Monate)
Räumungsschutz zu gewähren sei, sei für das hiesige Verfahren
nicht maßgeblich.
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Mit einem an das Amtsgericht gerichteten
Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 brachte der Beschwerdeführer
zum Ausdruck, dass er es nicht für richtig halte, das
Gutachten der Sachverständigen so zu verstehen, wie es das
Amtsgericht getan habe. Die Gefährdung werde nicht erst durch
die drohende Zwangsräumung hervorgerufen. Zur Begründung
seiner Auffassung nahm er im Wesentlichen auf die
Ausführungen der Sachverständigen Bezug, nach welchen das
anhängige Zwangsversteigerungsverfahren für die Suizidalität
zumindest erheblich mitverursachend und die Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses die einzige Möglichkeit sei, um die
erforderliche Zeit von maximal drei Monaten zu gewinnen,
damit mit einer Therapie, wie sie jetzt stattfinde, erreicht
werden könne, dass er nicht mit Suizid auf den endgültigen
Verlust des Hauses reagiere, sondern adäquate
Lösungsstrategien entwickele. Es gelte, durch die Aufhebung
des Zuschlags und die Einstellung des Verfahrens die
Suizidalität, also die Suizidgefährdung, die zumindest latent
vorhanden sei, zu beseitigen. Akut im Sinne von unmittelbar
bevorstehend müsse sie nicht sein. Relevant im Sinne des
§ 765a ZPO sei vielmehr bereits eine Konstellation, in
der eine persönliche Disposition des Schuldners bei
Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Freitod
als eine aus sachverständiger Sicht logische Konsequenz
erscheinen lasse und sich damit als möglicherweise nicht
einzige, aber als wesentliche Mitursache darstelle. Diese
Voraussetzungen seien nach dem vorliegenden Gutachten
gegeben. Da die Sachverständige dies so sehe, komme sie zu
dem Ergebnis, dass Maßnahmen zur Verminderung oder
Verhinderung der Suizidgefahr aus ärztlicher Sicht die
Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses als einzige Möglichkeit
voraussetzten, um die erforderliche Zeit zu gewinnen.
Vorsorglich stelle er den Antrag, gemäß § 411 Abs. 3 ZPO
das Erscheinen der Sachverständigen zur Erläuterung des
schriftlichen Gutachtens anzuordnen.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Oktober
2012 bestätigte das Landgericht die Entscheidung des
Amtsgerichts und begründete die Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung unter anderem wie
folgt: Ein Zuschlagsbeschluss könne im Beschwerdeweg über die
in § 100 ZVG aufgeführten Fälle hinaus dann aufgehoben
werden, wenn aufgrund des Beschlusses eine konkrete
Suizidgefahr beim Schuldner oder einem Angehörigen bestehe.
Dies beruhe auf dem grundrechtlich gewährten Schutz des
Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG. Gehe die Lebensgefahr nicht von dem mit der
Zuschlagserteilung verbundenen Eigentumsverlust aus, sondern
nur von der nach dem Zuschlag drohenden Zwangsräumung, dürfe
der Zuschlag nicht versagt werden. Danach sei der
Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts aufrechtzuerhalten. Die
Sachverständige habe ausgeführt, dass von einer akuten
Suizidgefährdung erst auszugehen sei, wenn eine Zwangsräumung
tatsächlich anstehe und alle anderen Möglichkeiten, die der
Schuldner für sich theoretisch noch sehe, gescheitert seien.
Bis dahin schätze die Sachverständige den Schuldner nicht als
suizidgefährdet ein.
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Soweit sachverständigerseits im Rahmen des
Gutachtens ausgeführt werde, „aus ärztlicher Sicht“ sei „die
Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses die einzige Möglichkeit,
um die erforderliche Zeit“, die sie mit drei Monaten bemesse,
zu gewinnen, handele es sich nicht um eine Äußerung im Rahmen
einer Diagnose, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung.
Die Diagnose dahingehend, dass aufgrund des
Zuschlagsbeschlusses keine Suizidgefahr beim Schuldner
bestehe, habe die Sachverständige zuvor unmissverständlich
getroffen. Wenn sie aus ärztlicher Sicht einen Zeitraum von
drei Monaten „Ruhe vor dem Vollstreckungsverfahren“ als
notwendig erachte und daher - juristisch - rate, den
Zuschlagsbeschluss aufzuheben, so überschreite dies ihre
Kompetenz. Die Entscheidung sei seitens des Gerichts zu
treffen.
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Auf den mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012
gestellten (Hilfs-)Antrag des Beschwerdeführers, zur
Erläuterung des schriftlichen Gutachtens das Erscheinen der
Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO anzuordnen, ging
das Landgericht nicht ein.
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4. Mit Gehörsrüge vom 14. November 2012
beanstandete der Beschwerdeführer das Übergehen dieses
(Hilfs-)Antrages. Mit angegriffenem Beschluss vom
16. November 2012 wies das Landgericht die Gehörsrüge
zurück. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt
worden. Die Sachverständige habe die Diagnose, dass aufgrund
des Zuschlagsbeschlusses keine Suizidgefahr bestehe,
eindeutig und unmissverständlich getroffen. Eine mündliche
Anhörung der Sachverständigen halte die Kammer daher nach wie
vor nicht für erforderlich.
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1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen
Gerichtsbeschlüsse geltend. Zur Begründung seiner Auffassung
bringt er im Wesentlichen vor:
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Das Landgericht lege die Äußerungen der
Sachverständigen dahingehend aus, dass die Lebensgefahr nicht
von dem mit der Zuschlagserteilung einhergehenden
Eigentumsverlust ausgehe, sondern nur von der nach dem
Zuschlag drohenden Zwangsräumung. Diese Auslegung sei
willkürlich. Dies vor allen Dingen deshalb, weil die
Sachverständige vorgebe, dass die Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses die einzige Möglichkeit sei, im Rahmen
einer ambulanten Behandlung inklusive der
Medikamentenumstellung zu erreichen, dass es ihm gelinge,
sich mit dem drohenden endgültigen Verlust des Hauses
auseinanderzusetzen, und er nicht mit Suizid reagiere,
sondern adäquate Lösungsstrategien entwickele, wozu er zur
Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage sei. Dies werte das
Landgericht als eine rechtliche Schlussfolgerung, die seitens
des Gerichts nicht zu beachten sei, weil die Sachverständige
ihre Kompetenz überschreite. Das Landgericht habe jedoch so
nicht entscheiden dürfen, sondern hätte unter Zugrundelegung
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem
entscheidungserheblichen Punkt weitere Sachaufklärung
betreiben müssen, wobei sich angeboten hätte, die
Sachverständige zur Erläuterung ihrer Ausführungen anzuhören.
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebiete eine
ganz besonders gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen des
§ 765a ZPO, wenn nach dem Vortrag des Schuldners eine
schwerwiegende Gefährdung seines Lebens oder seiner
Gesundheit zu besorgen sei. Dem sei das Landgericht nicht
nachgekommen.
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Darüber hinaus habe er mit Schriftsatz vom 1.
Oktober 2012 und wiederaufgegriffen im Schriftsatz zur
Gehörsrüge den Antrag gestellt, gemäß § 411 Abs. 3 ZPO
das Erscheinen der Sachverständigen zur Erläuterung des
schriftlichen Gutachtens anzuordnen. Damit sei erneut auf die
Aufklärungspflicht des Gerichts hingewiesen worden, ohne dass
das Gericht ihr nachgekommen sei. Auch die Gehörsrüge sei
lediglich mit einer sehr kurzen Entscheidung zurückgewiesen
worden.
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2. Die am Verfahren vor dem Landgericht
Beteiligten und das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das
Ministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der
Ersteher des Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts für
verfassungsgemäß. Die das Zwangsversteigerungsverfahren
betreibende Gläubigerin hat sich ihnen in vollem Umfang
angeschlossen.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind
beigezogen worden.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Landgerichts vom 29. Oktober 2012 und 16. November 2012
richtet, und gibt ihr insoweit statt. Die Annahme in diesem
Umfang ist zur Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch
die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
16
Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer
Annahme zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer
eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die vorgenannten
Beschlüsse des Landgerichts verstoßen in
entscheidungserheblicher Weise gegen Art. 103 Abs. 1
GG.
17
1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass
sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als
auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an
rechtlichem Gehör eröffnen, das dem Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in Verfahren nach der
Zivilprozessordnung gerecht wird und den Beteiligten die
Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und
rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 60, 305
; 74, 228 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94
-, NJW 1998, S. 2273; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW
2012, S. 1346 <1347, Rn. 11>). Insbesondere haben die
Beteiligten einen Anspruch darauf, sich vor Erlass der
gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden
Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Verpflichtung der
Gerichte, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE
60, 1 ; 67, 39 ).
18
a) Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen
Gehörs ist den Verfahrensordnungen überlassen, die im Umfang
ihrer Gewährleistungen auch über das von Verfassungs wegen
garantierte Maß hinausgehen können. Nicht jeder Verstoß gegen
Vorschriften des Verfahrensrechts ist daher zugleich eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Schwelle einer
solchen Verfassungsverletzung wird vielmehr erst erreicht,
wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des
Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite des
grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör verkannt
haben (vgl. BVerfGE 60, 305 ).
Verletzungen einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften sind
somit im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob unter
Berücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller
einschlägigen Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch
sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich
gewährleisteten rechtlichen Gehörs verkürzt worden ist (vgl.
BVerfGE 60, 305 ).
19
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher
Sachverständiger (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, a.a.O.; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012
- 1 BvR 2728/10 -, a.a.O., Rn. 13).
20
aa) Nach § 402 in Verbindung mit
§ 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem
Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die
sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der
Bundesgerichtshof hat daraus in ständiger Rechtsprechung die
Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf
mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger
stattzugeben (vgl. BGHZ 6, 398 ; BGH,
Urteile vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 -, NJW-RR 1987, S.
339 und vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -,
NJW 1997, S. 802 f.). Auf die Frage, ob das Gericht
selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig
hält, komme es nicht an. Es gehöre zur Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen
Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine
nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.O.). Ein Antrag auf
Anhörung des Sachverständigen könne allerdings dann abgelehnt
werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt
wurde (vgl. BGHZ 35, 370 ; BGH, Urteile vom 21.
Oktober 1986, a.a.O., und vom 17. Dezember 1996, a.a.O.).
21
bb) Beachtet ein Gericht diese
verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin
jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf
Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht
oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten
ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig
erscheint. Dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht,
einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf
Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten.
Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die
nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung
eines derartigen Antrags (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O., S.
2274; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, a.a.O., Rn. 15; BGH,
Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 -, NJW 1992, S.
1459 f.).
22
2. Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten
die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts, die in
einem Zwangsversteigerungsverfahren ergangen sind, in dem
sich die Beweisaufnahme nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung richtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2011 - 2 BvR
320/11 -, NJW-RR 2012, S. 393 <396, Rn. 57>), nicht
stand.
23
a) Das Landgericht hätte im Beschluss vom 29.
Oktober 2012 auf den
(Hilfs-)Antrag des Beschwerdeführers eingehen müssen, was es
indes nicht tat. Es würdigte vielmehr lediglich das
Sachverständigengutachten vom 18. September 2012 unter
Berücksichtigung des hierzu vom Beschwerdeführer mit
Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 gehaltenen Vortrags. Das
reicht nicht aus, um das Unterbleiben der mündlichen Anhörung
zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O.).
24
Nach der Begründung seines Beschlusses vom 16.
November 2012 kam das Landgericht dem (Hilfs-)Antrag auf
mündliche Anhörung der Sachverständigen allein deshalb nicht
nach, weil diese ihre Diagnose, dass aufgrund des
Zuschlagsbeschlusses keine Suizidgefahr beim Beschwerdeführer
bestehe, „eindeutig und unmissverständlich getroffen“ und es
daher eine mündliche Anhörung nicht für erforderlich gehalten
habe. Damit stützte es sich allein darauf, dass ihm das
Gutachten überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig
erschien. Auch das ist nicht genügend (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR
2728/10 -, a.a.O., Rn. 17).
25
b) Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts beruhen auf dem Rechtsverstoß, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer in
einer mündlichen Anhörung gelungen wäre, das Gutachten oder
dessen Auslegung durch das Gericht in Frage zu stellen und
damit auch die Überzeugung des Landgerichts von dessen
Richtigkeit zu erschüttern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O.; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012
- 1 BvR 2728/10 -, a.a.O., Rn. 21).
26
3. Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts unterliegen infolgedessen der Aufhebung. Die
Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG), ohne dass
entschieden zu werden braucht, ob die Beschlüsse den
Beschwerdeführer in Grundrechten oder weiteren
grundrechtsgleichen Rechten verletzen.
27
Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den
(Zuschlags-)Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juli 2012
gerichtet wird, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Diesbezüglich genügt sie nicht den Begründungsanforderungen
nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Von einer
weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs.
2 BVerfGG.
29
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000,00 €
und, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung
einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 €. Hier
wird der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des
Landgerichts stattgegeben. Weder die objektive Bedeutung der
Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung
Anlass geben.