BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 292/00 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2002
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist durch Wegfall des für jede
Verfassungsbeschwerde vorauszusetzenden
Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 50,
244 ; 53, 152 )
unzulässig geworden.
2
War zunächst ein Rechtsschutzbedürfnis
vorhanden, so ist die Frage, wie sich eine Änderung der
Sachlage auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, im
Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen
Hoheitsakts, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und der
Zwecksetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu
entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 50, 244
). Auch wenn das mit der Verfassungsbeschwerde
verfolgte Begehren als erledigt zu betrachten ist, kann
ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein (vgl.
BVerfGE 50, 244 ). Dies gilt etwa dann, wenn
weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung besteht (vgl.
BVerfGE 33, 247 ) oder wenn es um einen
gewichtigen Grundrechtseingriff geht, wie etwa eine
Freiheitsentziehung (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001
- 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 -, in JURIS
veröffentlicht). Das bloße Kosteninteresse reicht hingegen
nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 276 ; 50, 244
).
3
Nach diesen Grundsätzen ist das
Rechtsschutzinteresse entfallen. Der Beschwerdeführer hat das
begehrte Buch erlangt, und er hält sich in einer anderen
Justizvollzugsanstalt auf. Die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen können nicht mehr aufgehoben werden
(vgl. BVerfGE 9, 89 ). Ein berechtigtes Interesse
des Beschwerdeführers an der Feststellung ihrer
Rechtswidrigkeit besteht nicht; er trägt dazu auch nach dem
Hinweis im Berichterstatterschreiben vom 27. Februar
2002 nichts vor. Willkür in den angegriffenen Entscheidungen,
die ausführlich begründet worden waren, ist nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet Willkür in der
landgerichtlichen Entscheidung nur pauschal; warum die
Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte
verletzen soll, ist nicht substantiiert dargelegt worden
(vgl. BVerfGE 89, 315 ). Diskriminierende Wirkung
geht von der anfänglichen Ablehnungsentscheidung der
Justizvollzugsanstalt Straubing jedenfalls jetzt nicht mehr
aus. Wiederholungsgefahr besteht zumindest nach der Verlegung
des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt
nicht mehr.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.