BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2928/12 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. April 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
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a) Nachdem der Gesetzgeber mit Art. 4 Nr.
7 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des
Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.
Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) mit Wirkung vom 1. Juni 2013
§ 120 Abs. 1 StVollzG im Sinne der Einführung einer
Vollstreckungsmöglichkeit (Satz 1) geändert hat, kommt der
mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob es mit
Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar war, dass das
Strafvollzugsgesetz eine Möglichkeit der Vollstreckung von
Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer bislang nicht
kannte, grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
a) BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ) nicht
mehr zu.
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b) Dem Beschwerdeführer entsteht durch die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch kein schwerer
Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG.
Der Gesetzgeber hat mit der ab dem 1. Juni 2013 geltenden
Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die mit dem
bisherigen Fehlen einer Vollstreckungsvorschrift
einhergehenden Probleme im Zusammenhang mit der Effektivität
des Rechtsschutzes für Gefangene und Sicherungsverwahrte als
solche erkannt (vgl. BRDrucks 173/12, S. 42) und einer Lösung
zugeführt. Eine zeitnähere für ihn günstige Entscheidung des
Senats, der für eine Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Fehlens einer
Vollstreckungsvorschrift im Rechtsschutzkonzept des
Strafvollzugsgesetzes zuständig wäre (§ 93c Abs. 1
Satz 3 BVerfGG), könnte der Beschwerdeführer, der nach
eigenen Angaben am 26. Dezember 2012 schließlich doch
ausgeführt wurde, nicht erlangen, so dass ihn die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht
besonders schwer trifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.