BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2941/12 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. März 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es
einer Entscheidung über den ursprünglich gestellten Eilantrag
bedürfte - nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. Einer Entscheidung über den ursprünglich
gestellten Eilantrag bedarf es nicht, weil er sich mit dem
Ergehen der angegriffenen Entscheidung erledigt hat und der
Beschwerdeführer ihn nicht aufrechterhält.
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2. Die Verfassungsbeschwerde, der keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme
jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil entsteht.
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a) Zwar hat der Beschwerdeführer substantiiert
geltend gemacht, der angegriffene Beschluss verletze ihn in
Grundrechten.
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Unabhängig von der Frage, ob die
Strafvollstreckungskammer ohne Willkür davon ausgehen konnte,
dass die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station C4
ohne Ermessensfehler zum Belastungsausgleich angeordnet
worden war, ist fraglich, ob die Strafvollstreckungskammer
hinreichend geprüft hat, ob in der „Verweigerung“ seitens des
Beschwerdeführers ein Pflichtverstoß lag. Denn weder aus dem
Beschluss der Strafvollstreckungskammer noch aus den ihr
vorliegenden Unterlagen ging eindeutig hervor, welchem
Ansinnen der Beschwerdeführer sich verweigert hatte. Der
Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe seine
Zustimmung zu der Verlegung verweigert. Sollte seine
Weigerung nicht weiter als bis hierher gegangen sein, könnte
darin ein Pflichtverstoß von vornherein nicht gesehen werden,
denn auch soweit der Gefangene verpflichtet ist, Anweisungen
der Justizvollzugsanstalt Folge zu leisten, ist er nicht
verpflichtet, ihnen im Sinne der Herstellung eines
Einvernehmens „zuzustimmen“ und sich damit der Möglichkeit zu
begeben, die Anweisung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es
ist vielmehr Sache der Strafvollstreckungskammer, Gefangene
davor zu schützen, dass eine Justizvollzugsanstalt Gefangene
mit Nachteilen wegen der Verweigerung einer solchen
Zustimmung überzieht und auf diese Weise Druck in Richtung
auf einen Verzicht auf das Geltendmachen von Rechten
ausübt.
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Bedenken weckt auch, dass die
Strafvollstreckungskammer die anschließend mit der Konsequenz
des Ausbildungsabbruchs erfolgte Verlegung des
Beschwerdeführers auf die Sicherheitsstation A1 - unter
Verweis auf die vom Beschwerdeführer gezeigte „Renitenz“,
sein Leiden an ADHS und seine vor der Inhaftierung begangenen
Straftaten - wegen einer Gefährdung von Sicherheit und
Ordnung der Anstalt gerechtfertigt angesehen hat. Denn die
„Renitenz“ des Beschwerdeführers bestand - auch nach dem
Vortrag der Justizvollzugsanstalt - allein darin, dass er
erklärt hatte, der Verlegung nicht zuzustimmen, und die
Justizvollzugsanstalt hatte sich für ihre Entscheidung, den
Beschwerdeführer auf die Station A1 zu verlegen, weder auf
die ADHS-Störung des Beschwerdeführers noch auf dessen
Vorleben berufen (vgl. zur Ersetzung der Gründe einer
vollzugsbehördlichen Ermessensentscheidung durch die
Strafvollstreckungskammer BVerfGK 8, 36 ; 9, 390
).
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b) Einer abschließenden Beurteilung in der
Sache bedarf es jedoch nicht. Auch die Frage eines
fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses und die Frage, ob
der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts mit einer Anhörungsrüge gegen den
angegriffenen Beschluss vorzugehen, können offenbleiben. Denn
nachdem der Beschwerdeführer - der bereits im September 2012
erklärt hatte, die Ausbildung, an deren Fortsetzung er durch
die anstaltsinterne Verlegung gehindert wurde, nicht
fortsetzen, sondern lieber „etwas mit Computern“ machen zu
wollen - kurze Zeit nach Ergehen des angegriffenen
Beschlusses wunschgemäß in eine andere Justizvollzugsanstalt
verlegt worden ist, um eine Ausbildung zum
Betriebsinformatiker zu absolvieren, entsteht ihm durch die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein
schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.