BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2954/09 -
des Herrn A …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 4. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
München vom 12. Februar 2009 - M 22 K 07.50683
- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Bayerische Verwaltungsgericht München
zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2009 -
21 ZB 09.30109 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beurteilung
staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne
von § 60 Abs. 1 AufenthG.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein 39jähriger
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit,
reiste im August 2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte
die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung gab
er an, als Aktivist für die kurdische Sache in das Blickfeld
syrischer Sicherheitskräfte geraten zu sein. Er habe sich
mehr als zehn Jahre im Irak aufgehalten. Als er im April 2004
nach Syrien zurückgekehrt sei, habe man ihn festgenommen und
anschließend bis Mai 2005 inhaftiert; in der Haft sei er
erheblich gefoltert worden. Ihm sei die Zugehörigkeit zu
einer geheimen Organisation vorgeworfen worden, die Syrien
teilweise annektieren wolle. Am 3. März und 29. Mai
2005 habe es Verhandlungen beim Obersten
Staatssicherheitsgericht gegeben; dabei sei er von einem
Anwalt begleitet worden, den ihm seine gut bemittelte Familie
besorgt habe. Ende Mai 2005 sei er wegen gesundheitlicher
Gründe gegen Kaution freigelassen worden. Er habe Syrien
Anfang September 2005 verlassen und sei über Jordanien nach
Ägypten gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach
Deutschland illegal aufgehalten habe. Dort habe er erfahren,
dass er am 25. September 2005 in Abwesenheit zu
zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Bei einem
weiteren Verbleib in Syrien habe er mit seiner erneuten
Verhaftung und Misshandlung rechnen müssen.
3
Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens legte
der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen vor, darunter zwei
Ausweise einer irakischen Menschenrechtsorganisation, ein
Anwalts- und Gerichtsschreiben vom 9. Juni 2005 und
einen Bescheid zur Durchführung eines Haftbefehls.
4
2. Mit Bescheid vom 29. Mai 2007 lehnte
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab
und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die bei der
Anhörung gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen hätten
zur Überzeugung des Einzelentscheiders geführt, dass der
Beschwerdeführer in Syrien eine asyl- oder
abschiebungsverbotsrelevante Verfolgung weder erlitten noch
bei Rückkehr zu gewärtigen habe. Das Anwalts- und
Gerichtsschreiben sowie der Bescheid zur Durchführung eines
Haftbefehls wiesen erhebliche Fälschungsmerkmale auf. Einer
Korrespondenzbestätigung des früheren Anwalts des
Beschwerdeführers komme demgegenüber keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch einen politischen
Hintergrund, der die Annahme zuließe, er könnte ernsthaft in
das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten sein,
vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun. Schließlich
liege kein Abschiebungsverbot mit Blick auf die geltend
gemachten Erkrankungen vor.
5
3. Mit seiner Klage machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die
Feststellung des Bundesamts, bei den vorgelegten Urkunden
handele es sich um Fälschungen, nicht nachvollziehbar
begründet worden sei. Zum Haftbefehl finde sich keine
konkrete Aussage. Im Übrigen werde lediglich die
Ungewöhnlichkeit der Formulierungen moniert, was nicht
genüge, nachdem der frühere Anwalt die Echtheit und
Authentizität des anwaltlichen Schreibens sowie die
Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Obersten
Sicherheitsgericht bestätigt habe.
6
Für den Termin zur mündlichen Verhandlung
kündigte der Beschwerdeführer an, zum Beweis der von ihm
behaupteten Verurteilung und Inhaftierung sowie der Echtheit
der vorgelegten Urkunden die Vernehmung des in England
lebenden Anwalts zu beantragen. Zudem legte er weitere
Unterlagen vor, darunter eine gutachtliche Stellungnahme des
Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (EZKS) vom
6. Dezember 2008, die das Anwalts- und Gerichtsschreiben
und den Bescheid zur Durchführung eines Haftbefehls als echt
bewertete und die Angaben des Beschwerdeführers auf der
Grundlage eigener Recherchen bestätigte, sowie zwei
ärztlich-psychologische Stellungnahmen, die eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten.
7
Im Verhandlungstermin stellte der
Beschwerdeführer jeweils hilfsweise den schriftsätzlich
angekündigten Beweisantrag sowie den Antrag, zum Beweis der
Tatsache, dass er vom Staatssicherheitsgericht zu einer
Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde, ein
Gutachten des EZKS oder einer anderen fachkundigen Stelle
einzuholen.
8
4. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit
Urteil vom 12. Februar 2009 ab. Eine Asylanerkennung
komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der
Beschwerdeführer für die behauptete Einreise auf dem Luftweg
beweisfällig geblieben sei. Die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft könne der Beschwerdeführer nicht
beanspruchen, weil er weder vorverfolgt eingereist sei noch
eine politische Nachfluchtaktivität dargetan habe. Ein
krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bestehe aus den vom
Bundesamt genannten Gründen ebenfalls nicht.
9
Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG begründete das Gericht damit,
dass es dem Beschwerdeführer den Vortrag zu seinen
Fluchtgründen nicht glaube. Seine Angaben zu den beim
Bundesamt vorgelegten Ausweisen einer irakischen
Menschenrechtsorganisation seien ungereimt. Der eigentliche
Verfolgungsvortrag weise, insbesondere was den zehnjährigen
Aufenthalt im Irak und die Umstände der Rückkehr nach Syrien
angehe, schwere Widersprüche auf. Vor dem Hintergrund dieser
Widersprüche seien auch die Angaben zu Folter und
Misshandlung während der Untersuchungshaft unglaubhaft.
Auskünfte von offizieller Seite seien nicht zu erwarten; der
damalige Anwalt könne keinen Erkenntnisgewinn über die
Behandlung des Beschwerdeführers in der Haft erbringen; die
in den vorgelegten ärztlichen Gutachten beschriebenen
Symptome seien für die behaupteten Misshandlungen nicht
spezifisch, sondern könnten auch andere Ursachen haben.
Selbst die behauptete Verurteilung und Inhaftierung seien
nicht frei von Zweifeln. Das Auswärtige Amt weise in seiner
Auskunft vom 23. Januar 2007 auf mehrere
Fälschungsmerkmale in den vom Beschwerdeführer vorgelegten
Unterlagen hin und bezeichne die Freilassung gegen Kaution
als ungewöhnlich. Diese gewichtigen Zweifel habe der
Beschwerdeführer durch das Gutachten des EZKS vom
6. Dezember 2008, das seinem Wesen nach überdies
parteiisch sei, nicht substantiiert erschüttern können.
Deshalb und weil nicht dargelegt worden sei, dass bessere
Erkenntnisse zu erwarten seien, sei der Hilfsbeweisantrag auf
Einholung eines Gutachtens einer anderen fachkundigen Stelle
abzulehnen gewesen. Über die konkrete Verurteilung und die
Dauer der Haft gäben auch die sonst vorgelegten Unterlagen
keine Aufschlüsse. Der gewichtigste Einwand gegen eine
Verurteilung liege schließlich in dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer das Urteil selbst nicht vorgelegt habe,
obwohl die syrische Strafprozessordnung Möglichkeiten der
Mitteilung an Abwesende vorsehe.
10
Ergänzend führte das Gericht an, dass, selbst
wenn man eine Verhaftung des Beschwerdeführers und seine
Verurteilung vor dem Obersten Staatssicherheitsgericht als
wahr unterstellte - was das Gericht nicht tue -, darin keine
politische Verfolgung gesehen werden könnte. Die Bestrafung
wegen hochverräterischen Verhaltens stelle keine solche dar,
sondern sei Ausfluss des legitimen Interesses jedes Staates
auf Achtung seiner territorialen Integrität. Der Anwalt des
Beschwerdeführers könne allenfalls diesen Umstand belegen,
nicht jedoch eine politisch motivierte unangemessene
Behandlung in der Haft oder sonstige politische Mali während
und beim Ergebnis des Verfahrens. Die hilfsweise beantragte
Zeugenvernehmung sei deshalb unerheblich, zumal sich der
Anwalt schriftlich geäußert habe und die Vernehmung
entsprechend § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO habe
unterbleiben können.
11
5. Mit seinem Antrag auf Zulassung der
Berufung machte der Beschwerdeführer neben den
Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und der
Divergenz geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei.
12
Das Verwaltungsgericht sei den hilfsweise
gestellten Beweisanträgen pflichtwidrig nicht nachgekommen.
Den Antrag auf Vernehmung des früheren Anwalts des
Beschwerdeführers habe es mangels Vorliegens der
Voraussetzungen weder als unerheblich übergehen noch aus
Gründen des Prozessrechts ablehnen dürfen. Entsprechendes
gelte für den weiteren Hilfsbeweisantrag. Das Auswärtige Amt
habe die Echtheit der vorgelegten Unterlagen nicht
abschließend verifiziert, sondern lediglich auf mögliche
Fälschungsmerkmale hingewiesen. Diesen Zweifeln habe der
Beschwerdeführer durch Vorlage des Gutachtens des EZKS vom
6. Dezember 2008 Rechnung getragen, weshalb die
Behauptung des Verwaltungsgerichts, es fehle eine
detaillierte Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des
Auswärtigen Amtes, ins Leere gehe. Die Beweiserhebung sei
auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil das vorgelegte
Gutachten, wie vom Verwaltungsgericht behauptet, seinem Wesen
nach parteiisch sei; das EZKS werde von vielen Gerichten und
auch vom Bundesamt als Gutachter herangezogen.
13
Des Weiteren sei die Unterstellung des
Verwaltungsgerichts, die posttraumatische Belastungsstörung
des Beschwerdeführers könne andere als die behaupteten
Ursachen haben, aus der Luft gegriffen und objektiv nicht
begründet. Dem Gericht fehle die erforderliche Sachkunde, um
dies beurteilen zu können. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs
sei weitere Sachaufklärung notwendig gewesen, wie ein
aktueller psychologischer Befundbericht bestätige.
14
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag
auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom
20. November 2009, der in Anwendung von § 78
Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht begründet worden ist,
ab.
15
6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103
Abs. 1 GG. Die Ablehnung seines Schutzbegehrens durch
das Verwaltungsgericht erweise sich als willkürlich. Die
fachgerichtliche Beweiswürdigung stütze sich auf Indizien,
die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung
rechtlichen Gehörs und unter Missachtung von Beweisanträgen
in das Urteil eingeführt worden seien mit der Folge, dass die
restlichen Indizien möglicherweise anders gewertet worden
wären.
16
Insbesondere die Ablehnung der
Hilfsbeweisanträge verstoße gegen Art. 103 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das Verwaltungsgericht
sei nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gehalten,
den Sachverhalt, solange sich ein so genannter Politmalus
nicht von vornherein ausschließen lasse, in einer der
Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise
aufzuklären; dies gelte entsprechend, wenn Flüchtlingsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt werde. Die vom
Beschwerdeführer behaupteten Folterungen seien Indizien für
einen Politmalus, der sich nicht nur an der Strafhöhe
festmachen lasse. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass
sein Anwalt nicht nur zur Frage der Inhaftierung und
Verurteilung, sondern auch zur Frage der Folter sachgerechte
Angaben hätte machen können. Das Verwaltungsgericht habe den
Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Anwalts deshalb nicht
wegen Unerheblichkeit oder unter Verweis auf § 244
Abs. 5 Satz 2 StPO und das Vorliegen einer
schriftlichen Äußerung ablehnen dürfen. Auch dem weiteren
Hilfsbeweisantrag habe das Verwaltungsgericht stattgeben
müssen, um sich hinreichende Überzeugungsgewissheit zu
verschaffen; das Vorliegen oder Nichtvorliegen der unter
Beweis gestellten Verurteilung wegen eines politischen
Delikts beeinflusse die Glaubhaftigkeitsbewertung insgesamt
und habe deshalb nicht dahinstehen können.
17
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG liege darin begründet, dass das
Verwaltungsgericht sich mit den eingeführten ärztlichen
Stellungnahmen nicht hinreichend auseinandergesetzt und es
unterlassen habe, zu der vorgetragenen posttraumatischen
Belastungsstörung und deren Ursachen ein weiteres Gutachten
einzuholen.
18
7. Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
19
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil sie zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 Satz 1 und 2 GG.
20
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere hat der Beschwerdeführer vor ihrer Erhebung den
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft.
21
a) Dem steht nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs keine Anhörungsrüge erhoben hat,
obgleich er mit der Verfassungsbeschwerde Verstöße gegen
Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht. Die Anhörungsrüge
wäre offensichtlich unzulässig gewesen, weil sich der
Beschwerdeführer mit ihr auf keine neue und eigenständige
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den
Verwaltungsgerichtshof hätte berufen können (vgl. BVerfGK 13,
496 ).
22
b) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der
materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 95, 96 ;
112, 50 ) liegt nicht vor. Ein solcher
folgt insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer
die Möglichkeit, die beiden Beweisanträge unbedingt zu
stellen (§ 86 Abs. 2 VwGO), nicht wahrgenommen hat.
Um sich mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz rechtliches
Gehör zu verschaffen, kann nicht die Stellung eines durch
Beschluss zu bescheidenden unbedingten Beweisantrags verlangt
werden. Die hilfsweise Stellung des Beweisantrags reicht aus,
da sie das Gericht nicht von der Verpflichtung enthebt, die
Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992,
S. 659 ).
23
2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Das Verwaltungsgericht hat die sich
aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ergebenden
Anforderungen an die Beurteilung staatlicher
Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG verfehlt.
24
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG ist
eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen
in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt
Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus
der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen (vgl. BVerfGE 80, 315 ). Dies gilt
indes dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem
- grundsätzlich legitimen - staatlichen
Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung,
dient (vgl. BVerfGE 80, 315 ) oder sie nicht über
das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger
krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt
wird (vgl. BVerfGE 81, 142 ). Das Asylgrundrecht
gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven)
Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben
(BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, NVwZ-RR
2004, S. 613 ). Auch eine danach nicht
asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische
Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf
schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines
asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche
Behandlung erleidet (so genannter Politmalus; vgl. BVerfGE
80, 315 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 -
2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 643 ).
Solange sich ein solcher „Politmalus“ nicht von vornherein
ausschließen lässt, haben die Fachgerichte den
diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des
Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, NVwZ-RR
2004, S. 613 und Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 -
2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 643 ).
25
Das Bundesverfassungsgericht überprüft die
fachgerichtlichen Ermittlungen darauf, ob sie einen
hinreichenden Grad an Verlässlichkeit aufweisen und auch dem
Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im
Asylbereich, zureichend sind (vgl. BVerfGE 76, 143
; 83, 216 ). Eine fachgerichtliche
Wertung beanstandet es, wenn sie anhand der gegebenen
Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist und/oder nicht auf
einer verlässlichen Grundlage beruht (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 -
2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 643
m.w.N.).
26
b) Diese Grundsätze gelten nicht nur für das
Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1
AufenthG gerichtet sind (aus einfachrechtlicher Sicht ebenso
BVerwG, Beschluss vom 3. August 2006 - 1 B 20/06 -,
juris Rn. 2 f.; vgl. auch zu § 51 Abs. 1
AuslG: BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C
276/94 -, NVwZ 1996, 86 ). Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beurteilung
staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne
von § 60 Abs. 1 AufenthG ergeben sich insoweit aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG.
27
Den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
muss auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 GG
wirksam Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGK 10, 108
). Die Verfahrensgewährleistung des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht
auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte
der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger
darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende
Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen
die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche
Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263
; 40, 272 ; 67, 43 ; 84, 34
; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller
Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem
sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl.
BVerfGE 60, 253 ), hier des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit und des Freiheitsgrundrechts. Die
verfahrensrechtlichen Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte
Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen
wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2
Abs. 2 GG BVerfGE 117, 71 ).
Jedenfalls in Fällen, in denen es um die Beurteilung
staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne
von § 60 Abs. 1 AufenthG geht, kommt der
verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die
fachgerichtliche Verneinung einer Bedrohung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG muss daher, solange ein
politischer Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von
vornherein auszuschließen ist, auf einer hinreichend
verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden
tatsächlichen Grundlage beruhen.
28
c) Diesen Anforderungen werden die tragenden
Erwägungen des angegriffenen Urteils zur Verneinung einer vom
Beschwerdeführer erlittenen politischen Verfolgung nicht
gerecht. Das Verwaltungsgericht ist der Frage, ob die vom
Beschwerdeführer dargelegte und unter Beweis gestellte
Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht härter als
diejenige zur Verfolgung ähnlicher nicht politischer
Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit (vgl. BVerfGE
80, 315 ) und damit eine Bedrohung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG gewesen sein könnte, nicht im
verfassungsrechtlich gebotenen Umfang nachgegangen.
29
aa) Mit dem Gebot zureichender richterlicher
Sachaufklärung nicht zu vereinbaren ist bereits, dass das
Verwaltungsgericht es unterlassen hat, Feststellungen zum
Vorliegen der strafrechtlichen Verurteilung zu treffen. In
den Urteilsgründen findet sich hierzu lediglich die
ungenügende Aussage, die Verurteilung sei „keineswegs frei
von Zweifeln“.
30
(1) Wie die Verfassungsbeschwerde zu Recht
ausführt, können aus dem Feststehen der Verurteilung wegen
eines Staatsschutzdeliktes als solcher Schlüsse auf die
Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu deren politischem
Charakter gezogen werden. Eine Bestätigung der vom
Beschwerdeführer im Einzelnen dargelegten und unter Beweis
gestellten Tatsache hätte insbesondere die vom
Verwaltungsgericht gewonnene Auffassung, dass dessen Angaben
zu Folter und Misshandlung während der Untersuchungshaft
unglaubhaft seien, in Frage stellen und Anlass für eine
andere Einschätzung der weiteren Aufklärungsmöglichkeiten,
vor allem der mit dem ersten Beweisantrag angebotenen
Zeugenvernehmung, geben können. Da das Verwaltungsgericht
davon abgesehen hat, hierzu nachvollziehbare Feststellungen
zu treffen, fehlt es an einer hinreichend verlässlichen
Grundlage für die Beurteilung der Asylrelevanz der
Strafverfolgungsmaßnahme.
31
(2) Das Absehen von weiterer Sachaufklärung
zum Vorliegen der strafrechtlichen Verurteilung war auch
nicht aus der Erwägung heraus gerechtfertigt, dass das
Klagevorbringen hierzu keinen tatsächlichen Anlass bot (vgl.
dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
12. Oktober 2000 - 2 BvR 941/99 -, juris
Rn. 5). Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen
Verhandlung hilfsweise beantragt, zum Beweis seiner
Verurteilung und Inhaftierung ein Gutachten des EZKS oder
einer anderen fachkundigen Stelle einzuholen, und damit eine
weitere Aufklärungsmöglichkeit benannt. Diese durfte das
Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung übergehen, dass
der Beschwerdeführer nicht in detailliierter
Auseinandersetzung mit der hohen Beweiswert genießenden
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Januar 2007
dargetan habe, warum an dessen Feststellungen Zweifel
bestehen und eine andere Organisation bessere Erkenntnisse
erbringen sollte. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes enthielt
nämlich zur behaupteten Verurteilung überhaupt keine Aussage,
sondern befasste sich lediglich mit der Frage, ob ein vor
dieser datiertes Schreiben echt sei.
32
bb) Darüber hinaus entbehrt die hypothetische
Annahme des Verwaltungsgerichts, bei unterstellter
Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Oberste
Staatssicherheitsgericht zu zweieinhalb Jahren Gefängnis
wegen Separatismus könne hierin keine politische Verfolgung
gesehen werden, jeder tatsächlichen Grundlage.
33
Bei einer strafrechtlichen Verurteilung durch
ein syrisches Staatssicherheitsgericht bedurfte es einer
Auseinandersetzung mit dem Einzelfall, um festzustellen, ob
in der Anwendung der Strafgesetze durch das Gericht eine
Maßnahme politischer Verfolgung zu erblicken war (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008,
S. 643 ). Das Verwaltungsgericht hätte
erwägen und darlegen müssen, weshalb die Strafvorschrift als
solche und nach der Strafverfolgungspraxis keinen
Verfolgungscharakter aufweist, sowie Feststellungen dazu
treffen müssen, dass die gegen den Betroffenen verhängte
Strafe keine unverhältnismäßige, (auch) an asylerhebliche
Merkmale anknüpfende Sanktion darstellt (vgl. auch BVerwG,
Beschluss vom 3. August 2006 - 1 B 20/06 -, juris
Rn. 3). In diesem Zusammenhang wäre auch der Behauptung
des Beschwerdeführers, er sei im Zuge der Ermittlungen
gefoltert worden, als Indiz für das Bestehen eines
„Politmalus“ nachzugehen gewesen.
34
Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der
Urteilsgründe keine dieser Erwägungen angestellt. Was die
behauptete strafrechtliche Verurteilung angeht, hat es sich
auf die - lediglich den Ausgangspunkt der gebotenen Befassung
mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bildende -
Feststellung beschränkt, dass die Pönalisierung und
Bestrafung hochverräterischen Verhaltens als solche keine
politische Verfolgung darstelle. Auf die vom Beschwerdeführer
vorgetragene Folter und Misshandlung ist es nur insoweit
eingegangen, als seiner Auffassung nach die Einvernahme des
früheren Anwalts des Beschwerdeführers hierzu keinen
Erkenntnisgewinn bringen könne und die vorgelegten
ärztlich-psychologischen Stellungnahmen insoweit keinen
eindeutigen Aussagegehalt aufwiesen. Damit hat es seiner
Aufklärungspflicht nicht genügt. Der Beschwerdeführer hatte
klar zu erkennen gegeben, dass er einen Zusammenhang zwischen
der Behandlung in der Haft und dem anschließenden
Strafverfahren für gegeben erachte. Das Verwaltungsgericht
hätte deshalb seinen Schilderungen über die erlittene Folter
durch eigene Sachverhaltsermittlungen weiter nachgehen
müssen. Da es hiervon abgesehen hat, entbehrt seine Wertung,
dass die unterstellte Strafverfolgungsmaßnahme keinen
politischen Charakter aufweise, jeder tatsächlichen
Grundlage.
35
3. Das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht
bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
12. Februar 2009 auf und verweist die Sache an das
Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurück. Auf das Vorliegen der weiter gerügten
Grundrechtsverletzungen kommt es nicht an.
36
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
20. November 2009 wird damit gegenstandslos.
37
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG,
die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl.
auch BVerfGE 79, 365 ).