BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2957/12 -
des Herrn E...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 5. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 12.
September 2012 - 181 StVK 143/12 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
19. November 2012 - III 2 Ws
465/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 19. November 2012 - III 2 Ws 465/12 -
wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63, § 67d Abs. 2 StGB).
2
1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil
des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom
4. April 2000 unter Einbeziehung eines Urteils des
Amtsgerichts Brühl vom 3. Dezember 1998 wegen versuchter
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Gericht ging
dabei aufgrund einer narzisstischen Selbstwertproblematik
sowie eines massiven Macht- und Gewaltbedürfnisses sowohl vom
Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des
verwirklichten Eingangsmerkmals einer „schweren anderen
seelischen Abartigkeit“ als auch von einer negativen
Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB aus. Der
Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Der Beschwerdeführer, dessen durch das
Amtsgericht Brühl angeordnete Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt war und
der am Tattag Haschisch konsumiert hatte, erblickte am
10. Oktober 1999 in einem Zug zufällig eine Frau, die er
attraktiv fand. Er folgte ihr, nachdem sie den Zug verlassen
hatte, und schlug ihr mit einem Kalksandstein gegen den Kopf,
um sie zu vergewaltigen. Er forderte sein Opfer zum
Oralverkehr auf und versuchte, es zu fesseln. Sein Opfer
konnte sich jedoch befreien und fliehen.
4
b) Seit dem 13. Juli 2000 wird die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus vollzogen.
5
2. Nach vorheriger Einholung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens und einer
Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung ordnete das
Landgericht Kleve mit angegriffenem Beschluss vom 12.
September 2012 die Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an und
führte zur Begründung aus:
6
a) Die weitere Vollstreckung der Unterbringung
sei gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann
zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten sei, dass der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Dies könne im
Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es bestehe
nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer
bei Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Unterbringung
infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten
begehen werde.
7
Die Einweisungsdiagnose bestehe fort. Nach
Feststellung der Klinik liege bei dem Beschwerdeführer eine
Störung der Sexualpräferenz in Form eines Sadomasochismus
(ICD-10: F 65.5) sowie eine Störung durch multiplen
Substanzmittelmissbrauch (ICD-10: F 19.1) vor, wobei der
Beschwerdeführer gegenwärtig in beschützender Umgebung
allerdings abstinent sei. Hinsichtlich der daraus
resultierenden negativen Kriminalprognose habe die bisherige
Maßregelvollzugsbehandlung noch nicht zu einer ausreichenden
Besserung geführt. Zwar seien nach einem Therapeutenwechsel
im Jahr 2004 erste Ansätze bei der Tataufarbeitung
festzustellen gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer sich in
den Jahren 2009 bis 2011 weiter positiv entwickelt, ihm seien
Lockerungen in Form von begleiteten Ausgängen gewährt worden,
er habe ein Fernstudium abgeschlossen, weiterhin
Therapieangebote der Klinik wahrgenommen und eine durch die
Klinik als positiv bewertete Beziehung zu einer Mitpatientin
entwickelt. Seit Mitte des Jahres 2011 sei die Entwicklung
des Beschwerdeführers allerdings problematisch verlaufen. Er
habe für die Ausübung sexueller Kontakte zu seiner Freundin
ohne Erlaubnis einen leerstehenden Raum in der Klinik
genutzt. Obwohl er auf den Verstoß hingewiesen worden sei,
habe er den Raum weiterhin ohne Erlaubnis genutzt. Sämtliche
Lockerungen seien daraufhin gestrichen worden. Der
Beschwerdeführer habe sich sodann aus Frustration in eine
Vielzahl von Regelverstößen verwickeln lassen. Unter anderem
habe er sich an dem Einschmuggeln von Drogen, Alkohol und
Porno-DVDs auf die Station beteiligt und zuletzt, im Januar
2012, auch selbst Cannabis konsumiert. Nach Aufdeckung dieser
Vorkommnisse habe sich die Situation des Beschwerdeführers
nochmals verschlechtert. Eine selbstkritische Einordnung
seines Fehlverhaltens sei dem Beschwerdeführer nicht
gelungen.
8
In Übereinstimmung mit der behandelnden Klinik
müsse daher von einer rückschrittlichen Entwicklung des
Beschwerdeführers gesprochen werden. Im Rahmen einer
selbständigen Lebensführung müsse damit gerechnet werden,
dass er Beziehungen unter Belastungsbedingungen nicht
längerfristig aufrechterhalten könne, ohne dabei in alte
destruktive Verhaltensmuster zurückzufallen, die ihn
gegebenenfalls wieder in deliktsträchtige oder deliktische
Situationen führen könnten. Der Beschwerdeführer habe
gezeigt, dass er nicht durchsetzbares sexuelles Verhalten
nicht anders kompensieren könne als durch
Betäubungsmittelmissbrauch, Regelverstöße und uneinsichtiges
Verhalten. Aufgrund der Rückfälle des Beschwerdeführers könne
nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenwirken mit
dem Drogenkonsum in Freiheit wieder zu Übergriffen komme.
9
b) Dieser Einschätzung stehe auch das
eingeholte externe Gutachten des Sachverständigen vom 25.
August 2012 nicht entgegen. Dieser gehe zwar von einer
deutlichen und nachhaltigen Abschwächung des Schweregrades
der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Störung und einer
günstigen Gefährlichkeitsprognose aus, allerdings befürworte
auch er zunächst lediglich die umgehende Wiedergewährung von
Lockerungen. Daher komme erst nach einer Bewährung des
Beschwerdeführers in den Lockerungen und einer Erprobung in
der Dauerbeurlaubung über einen längeren Zeitraum eine
Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht.
10
c) Der Vollzug der Maßregel sei schließlich
weiterhin verhältnismäßig. Angesichts der Schwere der
begangenen und drohenden Gewalt- und Sexualstraftaten sowie
des Bewährungsversagens des Beschwerdeführers wiege das
Risiko schwerer als die Freiheitsentziehung des
Beschwerdeführers.
11
3. Die gegen diesen Beschluss erhobene
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom
2. Oktober 2012 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf
mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 19. November
2012 als unbegründet.
12
a) Das Landgericht Kleve habe zutreffend
aufgrund des eingeholten Gutachtens und der Stellungnahmen
angenommen, dass gegenwärtig die weitere, allerdings durch
zunehmende Lockerungen geprägte Unterbringung des
Beschwerdeführers aufgrund der erst kurzzeitig
zurückliegenden Regelverstöße noch erforderlich sei. Die
aktuelle Gefährlichkeitsprognose beruhe maßgeblich darauf,
dass eine nachhaltige selbstkritische Einordnung der
Fehlverhaltensweisen dem Beschwerdeführer bisher nicht
gelungen sei. Im Falle einer selbständigen Lebensführung
außerhalb der Klinik müsse daher damit gerechnet werden, dass
der Beschwerdeführer eingegangene Beziehungen unter
Belastungsbedingungen nicht aufrechterhalten könne, ohne in
alte destruktive Verhaltensmuster zurückzufallen.
13
b) Angesichts des bisherigen
Behandlungsverlaufs und der noch nicht hinreichend erzielten
Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowie der demzufolge noch
bestehenden Gefahr fremdaggressiven Verhaltens sei
gegenwärtig die weitere durch Vollzugslockerungen geprägte
Unterbringung auch nicht unverhältnismäßig.
14
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verletzt.
15
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus lägen nicht mehr vor. Der
Sachverständige sei eindeutig zu einer positiven
Gefahrenprognose gekommen. Die Gerichte seien jedoch
- ohne sich in ausreichender Art und Weise mit der
Argumentation des Sachverständigen auseinanderzusetzen -
vollkommen unkritisch der Einschätzung der behandelnden
Klinik gefolgt.
16
2. Aufgrund der positiven
Gefährlichkeitsprognose und vor dem Hintergrund des
grundrechtsintensiven Freiheitseingriffs könne der weitere
Vollzug der Maßregel auch angesichts der Schwere der
begangenen und drohenden Delikte jedenfalls nicht mehr als
verhältnismäßig angesehen werden.
17
1. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat keine Stellungnahme abgegeben.
18
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzten das Freiheitsgrundrecht
des Beschwerdeführers. Zwar sei das eingeholte externe
Sachverständigengutachten durch die Gerichte in ihre
Würdigung einbezogen worden. Die angegriffenen Beschlüsse
setzten sich allerdings nicht ausreichend mit den Aussagen
des Sachverständigen auseinander und trügen vor allem dem
Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass der Gutachter dem
Beschwerdeführer eine günstige Gefahrenprognose zugebilligt
habe. Zwar habe der Sachverständige - insofern im
Widerspruch zu der angestellten günstigen
Gefahrenprognose - wegen der erforderlichen weiteren
Entlassungsvorbereitung keine unmittelbare, sondern nur eine
möglichst baldige Entlassung vorgeschlagen. Soweit die
Fachgerichte insofern allerdings unterstellt hätten, dass
nach Ansicht des Sachverständigen eine Gefährlichkeit
fortbestehe, finde dies im Gutachten keine tragfähige
Grundlage. Die Begründung der Fortdauer der Unterbringung
habe daher unter Beachtung der sich aus dem
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers abzuleitenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen einer eingehenderen
Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten und
seinen Anknüpfungstatsachen bedurft.
19
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 162 Js 1287/99 der Staatsanwaltschaft Köln
vorgelegen.
20
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die
Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in
einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70,
297), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
21
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
22
1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die
Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl.
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326
).
23
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen
Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und
des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche
Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der
Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187
; 58, 208 ); zugleich haben die
gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende
Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der
Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung
der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich
vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
24
b) Die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche
Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die
den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl.
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208
). Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt
den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die
Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67d
Abs. 2 StGB). Nur auf dieser Grundlage kann er die von
ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen
sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des
Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer
weiteren Unterbringung prüfen.
25
Im Rahmen des „Gebotes bestmöglicher
Sachaufklärung“ besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen
geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der
Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen
hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die
Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus
Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 70, 297
). Dabei hat der Strafvollstreckungsrichter die
Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbstständig zu
beurteilen (BVerfGE 70, 297 ).
26
c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die
Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung
nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten
Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2
StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter
auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die
darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter
ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel
verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
27
Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger
Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese
müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein.
Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und
welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen,
wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit,
Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten
Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten
ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der
Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu
bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere
Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist
auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit kann es auf die voraussichtlichen
Wirkungen der im Falle der Aussetzung der
Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes
eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2
Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren
Maßnahme der Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a,
68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines
Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
28
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die
Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB)
maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter
Prognosegesichtspunkten handelt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen. Je länger aber die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden
die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen
des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für
die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der
im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des
gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an
Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem
Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und
Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar
erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
29
Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei
langdauernden Unterbringungen in einem Psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung
einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu
stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der
Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem
immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich
dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung
eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen,
allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand
der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert
offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen
verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die
von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch
gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor
allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer
rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und
deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297
).
30
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die
Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben
nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des
Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig
eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer
verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die
Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297
).
31
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
tragen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Kleve
vom 12. September 2012 und des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 19. November 2012 nicht hinreichend
Rechnung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortdauer
der Unterbringung dauerte der Maßregelvollzug bereits über
zwölf Jahre an und überschritt damit die Dauer der
ausgeurteilten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten erheblich. Die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung hätte daher angesichts des zunehmenden Gewichts
des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sorgfältiger Begründung
bedurft. Daran fehlt es.
32
Die Beschlüsse tragen der Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts bereits deshalb nicht Rechnung, weil die
Gerichte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden
Gefahr künftiger Straftaten von den Feststellungen des
Sachverständigengutachtens erheblich abweichen, ohne dies
ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (a). Darüber
hinaus fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung,
welche rechtswidrigen Taten von dem Beschwerdeführer mit
welchem Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (b),
sowie an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorliegend nicht auch
durch Maßnahmen der im Falle einer Bewährungsaussetzung kraft
Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d
Abs. 2 Satz 2 StGB) hinreichend berücksichtigt
werden können (c).
33
a) Die angegriffenen Beschlüsse setzen sich
nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang mit den
Ausführungen des eingeholten externen
Sachverständigengutachtens auseinander.
34
aa) Nach Einschätzung des Sachverständigen ist
nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zukünftig erneut
in vergleichbarer Weise wie früher mit Sexual- und
Gewaltstraftaten in Erscheinung treten wird. Der
Beschwerdeführer habe ein insgesamt adäquates und
realitätsbezogenes Deliktsverständnis erworben. Er habe seine
pubertäre und adoleszente Trotz- und Protesthaltung
überwunden und sei deutlich nachgereift. Er habe es
verstanden, mit einer sicher nicht sehr leicht umgänglichen
Mitpatientin mit Borderline-Störung unter schwierigen
Bedingungen eine Beziehung innerhalb des Maßregelvollzugs
aufrechtzuerhalten. Der Behandlungsverlauf sei insgesamt als
positiv zu bewerten. Der Beschwerdeführer könne mittlerweile
seine sexuell devianten Präferenzen in sein Leben
integrieren, ohne anderen damit zu schaden. Trotz der Krise
im November 2011 und des Drogenrückfalls im Januar 2012 sei
der Maßregelvollzugsverlauf positiv zu bewerten und dem
Beschwerdeführer eine günstige Gefährlichkeitsprognose zu
stellen.
35
bb) Mit diesen Ausführungen des
Sachverständigen setzen die Gerichte sich in den
angegriffenen Beschlüssen nicht hinreichend auseinander. Zwar
ist ein Abweichen von einem eingeholten
Sachverständigengutachten grundsätzlich möglich, da die
Prognoseentscheidung nicht der Sachverständige, sondern das
Gericht zu treffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ;
109, 133 ). Angesichts der ausführlichen
Herleitung und der Eindeutigkeit des Ergebnisses des
Gutachtens im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose hätte
ein Abweichen von dem Sachverständigengutachten allerdings
einer sorgfältigen Begründung bedurft. Eine solche ist den
angegriffenen Beschlüssen jedoch nicht zu entnehmen.
36
Der Rückgriff auf die abweichende
Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung genügt insoweit
nicht. Diese geht von einer rückschrittlichen Entwicklung des
Beschwerdeführers, dem Fehlen einer selbstkritischen
Einordnung seiner Fehlverhaltensweisen und der Gefahr des
Zurückfallens in destruktive Verhaltensmuster mit erneutem
Suchtmittelmissbrauch aus. Im Gegensatz dazu attestiert der
Sachverständige dem Beschwerdeführer eine deutliche Reifung
seiner Persönlichkeit, eine selbstkritische
Auseinandersetzung und die Übernahme der Verantwortung für
seine früheren Straftaten sowie die Erwartung, dass ein
künftiger Suchtmittelabusus unterbleiben werde, und stützt
darauf seine günstige Gefahrenprognose. Hierzu hätten die
Gerichte sich verhalten und eine eigene Prognoseentscheidung
treffen müssen. Die Behauptung des Landgerichts, auch der
Sachverständige komme im Ergebnis zu keinem anderen Schluss
als die Unterbringungseinrichtung, findet in dem
Sachverständigengutachten keine tragfähige Grundlage. Soweit
der Sachverständige vorschlägt, dem Beschwerdeführer die
entzogenen Lockerungen wieder zu gewähren und seine
Entlassung „möglichst zügig“ vorzubereiten, ändert dies an
der von ihm gestellten positiven Gefahrenprognose nichts.
Besteht aber keine Gefahr künftiger rechtswidriger Taten,
kommt eine Fortdauer der Unterbringung nicht in Betracht. Die
Gerichte hätten daher die positive Gefahrenprognose des
Sachverständigen und die zugrundeliegenden
Anknüpfungstatsachen nicht außer Acht lassen dürfen, sondern
in die zu treffende Prognoseentscheidung nachvollziehbar
einbeziehen müssen. Warum bei der Entscheidung über die
Fortdauer der Unterbringung ausschließlich auf die
Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung abzustellen ist
und die abweichenden Feststellungen des Sachverständigen
außer Betracht bleiben können, erschließt sich aus den
angegriffenen Beschlüssen nicht.
37
b) Darüber hinaus fehlt es in den
angegriffenen Beschlüssen an der verfassungsrechtlich
gebotenen Konkretisierung der vom Beschwerdeführer
ausgehenden Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger
Taten.
38
aa) Das Landgericht Kleve übernimmt im
Hinblick auf die anzustellende Gefährlichkeitsprognose
wortgleich die Stellungnahme der behandelnden Klinik, indem
es ausführt, es müsse damit gerechnet werden, dass der
Beschwerdeführer Beziehungen unter Belastungsbedingungen
nicht längerfristig aufrechterhalten können werde, ohne dabei
in alte destruktive Verhaltensmuster zurückzufallen, die ihn
gegebenenfalls wieder in deliktsträchtige oder deliktische
Situationen führen könnten. Der Beschwerdeführer habe
gezeigt, dass er nicht durchsetzbares sexuelles Verhalten
nicht anders kompensieren könne als durch
Betäubungsmittelmissbrauch, Regelverstöße und uneinsichtiges
Verhalten. Aufgrund der Rückfälle des Beschwerdeführers könne
nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenwirken mit
dem Drogenkonsum in Freiheit wieder zu Übergriffen komme.
39
bb) Das Landgericht hätte im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung allerdings die Art der drohenden
erheblichen rechtswidrigen Taten (Deliktstypus) und das Maß
der Gefährdung konkretisieren und auf dieser Grundlage einer
Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers
vornehmen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR
442/12 -, juris, Rn. 17). Beides ist jedoch
unterblieben. Auch durch das Oberlandesgericht Düsseldorf ist
auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hin keine
weitere Konkretisierung erfolgt.
40
Erforderlich für die Anordnung der Fortdauer
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist
die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger
Taten.
41
(1) Eine Straftat ist im vorliegenden
Zusammenhang von erheblicher Bedeutung, wenn sie mindestens
dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den
Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl
der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu
beeinträchtigen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013,
§ 63 Rn. 17). Zwar dürften sowohl die durch den
Beschwerdeführer begangene versuchte Vergewaltigung
(§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2, §§ 22, 23 StGB) als auch die
gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bereits aufgrund
ihrer erhöhten Strafandrohung dem Bereich der mittleren
Kriminalität zuzurechnen sein. Dass allerdings gerade solche
Straftaten von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, legen
weder das Landgericht Kleve noch das Oberlandesgericht
Düsseldorf dar.
42
(2) Straftaten von erheblicher Bedeutung
müssen zudem zu erwarten sein. Dies setzt die Feststellung
voraus, dass sie nicht nur möglicherweise, sondern
wahrscheinlich begangen werden, wenn nicht vorgebeugt wird.
Erforderlich ist insofern eine Wahrscheinlichkeit höheren
Grades (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 63
Rn. 15). Weder den Ausführungen des Landgerichts Kleve
noch denen des Oberlandesgerichts Düsseldorf lässt sich der
erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad oder gar eine weitere
Konkretisierung unter mehreren ausreichenden
Wahrscheinlichkeitsgraden entnehmen. Soweit die Gerichte
ausführen, dass im Rahmen einer selbständigen Lebensführung
des Beschwerdeführers „damit gerechnet werden müsse“, dass er
Beziehungen unter Belastungsbedingungen nicht längerfristig
aufrechterhalten können werde, ohne dabei in alte destruktive
Verhaltensmuster zurückzufallen, die ihn „gegebenenfalls“
wieder in deliktsträchtige oder deliktische Situationen
führen könnten, beziehungsweise aufgrund der Rückfälle des
Beschwerdeführers „nicht ausgeschlossen werden könne“, dass
es im Zusammenwirken mit dem Drogenkonsum in Freiheit wieder
zu Übergriffen komme, so wird durch diese Formulierungen die
erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades nicht
ausreichend von der insofern unzureichenden bloßen
Möglichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger
Taten abgegrenzt.
43
c) Schließlich fehlt es in den angegriffenen
Beschlüssen an einer Auseinandersetzung damit, ob dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht durch geeignete
Auflagen im Rahmen der im Falle einer Bewährungsaussetzung
kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs.
2 Satz 2 StGB) Rechnung getragen werden könnte. Eine
entsprechende Auseinandersetzung wäre jedenfalls im Hinblick
auf die zumindest seit dem Jahr 2009 bestehende Reduzierung
des Gefährlichkeitsgrades des Beschwerdeführers, dessen
positive Entwicklung im Maßregelvollzug bis November 2011
sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem
bestehenden sozialen Empfangsraum, einer möglichen
Arbeitsstelle sowie der Bereitschaft zur Durchführung einer
ambulanten Therapie erforderlich gewesen. Der Hinweis in den
angegriffenen Beschlüssen, es fehle noch an einer Erprobung
des Beschwerdeführers in einer Dauerbeurlaubung über einen
längeren Zeitraum, vermag keine andere Einschätzung zu
rechtfertigen.
44
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 19. November 2012 ist daher aufzuheben.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht Düsseldorf
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
45
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.