BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2978/10 -
des Herrn R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert
Euro) auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen einer
notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht
vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Rechte angezeigt. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen
der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend
begründet ist.
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a) Eine substantiierte Begründung erfordert,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung
seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte
hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132
; 20, 323 ; 28, 17 ;
89, 155 ; 98, 169 ). Richtet sich die
Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung,
bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden
argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88,
40 ; 101, 331 ; 105, 252 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5.
Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08
-, juris).
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b) Im vorliegenden Fall ist der wirre
Sachvortrag der Beschwerdeschrift kaum nachvollziehbar. Er
lässt jegliche Begründung im obigen Sinne vermissen und
beschränkt sich auf offensichtlich haltlose Bezichtigungen
Dritter, Straftaten zum Nachteil des Beschwerdeführers
begangen zu haben, sowie herabsetzende Äußerungen über die im
Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte und eine Vielzahl
von Beleidigungen auf niedrigstem Niveau.
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in
der angemessen erscheinenden Höhe von 200 € beruht auf
§ 34 Abs. 2 BVerfGG.
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Das Bundesverfassungsgericht kann nach
§ 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter
anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer
äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter
aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998
- 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -,
juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni
2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 ). Dies
ist vorliegend der Fall. Die Begründung der
Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in
herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über die im
Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Das
Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der
Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar
aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und
dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6,
219; 10, 94 ; stRspr).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.