BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 298/12 -
des Herrn K...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 24. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 24. November 2011 - 1 Ws 1013, 1014/11 -
und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 13. Oktober
2011 - StVK 66/98 - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts Landshut vom 2. April 1998 wegen
Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des sechsmaligen
Hausfriedensbruchs und der Nötigung freigesprochen. Zugleich
wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
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Dem Urteil lag zugrunde, dass der
Beschwerdeführer im November 1997 in die Wohnung der
Geschädigten eingedrungen war, indem er seine Hand in den
geöffneten Türspalt gezwängt und die Haustür gewaltsam
aufgedrückt hatte. Sodann hatte er die Geschädigte an beiden
Handgelenken festgehalten und verlangt, geküsst zu werden.
Erst nach einigen Minuten hatte er sein Vorhaben aufgegeben
und das Haus verlassen. Im Dezember 1997 hatte der
Beschwerdeführer außerdem fünf Mal trotz eines ausdrücklichen
Hausverbotes den Friseursalon, in welchem die Geschädigte
arbeitete, betreten und auch auf Aufforderung nicht wieder
verlassen.
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Das Landgericht stellte fest, dass die
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers
aufgrund eines einseitig ausgebildeten Liebeswahns in
Verbindung mit seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz und
seiner unreifen Persönlichkeit zu den Tatzeitpunkten
aufgehoben gewesen sei. Die Anordnung der Unterbringung
begründete das Gericht insbesondere mit der Gefahr, dass der
Beschwerdeführer über die bisher begangenen Taten hinaus auch
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der
Geschädigten verüben werde. Auch müsse mit massiven tätlichen
Aggressionshandlungen gerechnet werden.
5
2. Am 6. April 2000 wurde die
Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß
§ 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Im
Oktober 2001 ergänzte das Gericht den Bewährungsbeschluss um
die Weisung, der Geschädigten auch nicht mit dem Fahrrad
hinterherzufahren sowie sie nicht mehr anzurufen. Am
21. Februar 2002 erfolgte der Widerruf der Aussetzung
der Unterbringung des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen
diese Weisung, so dass die Maßregel anschließend erneut
vollstreckt wurde.
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3. Das bisher letzte externe psychiatrische
Sachverständigengutachten aus dem September 2009 kam zu dem
Ergebnis, bei dem Beschwerdeführer liege eine paranoide
Schizophrenie vor, zu deren Symptomen inhaltliche
Denkstörungen in Form eines Wahns zählten. Unter der
Voraussetzung einer erfolgreichen medikamentösen Behandlung
sei eine Viktimisierung Fremder unwahrscheinlich. Doch sei
die prognostische Bewertung ungünstig.
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4. In einer Stellungnahme des Klinikums
Mainkofen vom August 2011 wurde ausgeführt, dass im
psychopathologischen Zustandsbild des Beschwerdeführers
weiterhin emotional instabile und impulsive Strukturanteile
dominierten. Da der Beschwerdeführer eine „medikamentöse
Compliance“ ablehne, könne keine günstige Legalprognose
gestellt werden. In der richterlichen Anhörung im Oktober
2011 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle keine
Medikamente einnehmen. Der Oberarzt der Klinik gab an,
solange der Beschwerdeführer keine Depotmedikamente nehme,
bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr in psychotische
Verhaltensweisen.
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5. Mit angegriffenem Beschluss vom
13. Oktober 2011 ordnete das Landgericht Deggendorf die
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus an. Mangels wesentlicher
Therapiefortschritte sei zumindest mit deliktsanalogen Taten
zu rechnen. Die weitere Vollstreckung der Maßregel sei noch
verhältnismäßig. Die Kammer habe dabei berücksichtigt, dass
es sich um relativ geringfügige Straftaten mit Strafrahmen
lediglich bis zu drei Jahren sowie beim Hausfriedensbruch um
ein absolutes Antragsdelikt handele. Jedoch sei der
Hausfriedensbruch sechs Mal verwirklicht worden. Ferner habe
die zur Bewährung ausgesetzte Maßregel bereits einmal
widerrufen werden müssen. Auch wenn das Freiheitsgrundrecht
des Beschwerdeführers im Hinblick auf die lange
Unterbringungsdauer besonders gewichtet werden müsse, sei die
Grenze zur Unverhältnismäßigkeit noch nicht erreicht. Es
liege vor allem am Beschwerdeführer selbst, durch Mitarbeit
in der Therapie weitere Therapieerfolge zu erzielen. „In
nicht allzu ferner Zukunft“ werde die Maßregel allerdings
auch ohne Therapiebereitschaft aus
Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt zu erklären
sein.
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6. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom
24. November 2011 verwarf das Oberlandesgericht München
die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde. Die Fortdauer
sei weiterhin verhältnismäßig, auch wenn mit zunehmender
Dauer strengere Maßstäbe anzulegen seien. Doch sei zu
berücksichtigen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer
begangenen Taten keinesfalls nur um leichte Kriminalität
gehandelt habe, da diese auf „einem einseitigen Liebeswahn
mit einer gewissen sexuellen Komponente“ beruhten. Zudem sei
es im Verlauf der Nötigung zu massiven Zudringlichkeiten mit
nicht unerheblicher Gewaltanwendung gekommen. Im Februar 2011
seien beim Beschwerdeführer verbotene pornographische
Magazine aufgefunden worden, wozu der Beschwerdeführer sich
gegenüber der Klinik zunächst wahrheitswidrig geäußert habe.
Der Maßregelverlauf sei mit einer eher ungünstigen
Persönlichkeitsentwicklung einhergegangen, weil es an
Krankheitseinsicht und Therapiemotivation gefehlt habe.
10
7. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012
erklärte das Landgericht Deggendorf die Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für
erledigt. Zwar seien vom Beschwerdeführer nach wie vor
rechtswidrige Taten zu erwarten, doch wirke sich die lange
Unterbringungsdauer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
so auf die Abwägung aus, dass den Freiheitsgrundrechten des
Beschwerdeführers nunmehr der Vorrang einzuräumen sei.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Die Anlasstaten seien nicht gravierend,
wie deren Strafrahmen und die Stellung des Hausfriedensbruchs
als absolutes Antragsdelikt zeigten. Eine „sexuelle
Komponente“ der Nötigung sei nicht erkennbar. Bei den
angeblich massiven Zudringlichkeiten und der laut dem
Oberlandesgericht nicht unerheblichen Gewaltanwendung sei
nicht einmal die Schwelle zur Körperverletzung überschritten
worden. Wegen der langen Unterbringung überwiege sein
Freiheitsinteresse auch bei einem höheren Rückfallrisiko. Den
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen sei daher
nicht genügt.
12
1. Der Generalbundesanwalt hat zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Diese sei
aussichtsreich. Es hätte in den angegriffenen Beschlüssen
einer genaueren Beschreibung von Art und Schwere der zu
besorgenden Taten bedurft. Soweit das Oberlandesgericht auf
eine „gewisse sexuelle Komponente“ sowie „massive
Zudringlichkeiten“ mit einer „nicht unerheblichen
Gewaltanwendung“ abstelle, werde dies nur bedingt von den zu
den Anlasstaten getroffenen Feststellungen getragen. Zu
unmittelbar sexualbezogenen körperlichen Übergriffen sei es
gerade nicht gekommen. Es bleibe unklar, ob das
Oberlandesgericht auf eine vom Beschwerdeführer drohende
Gefahr weitergehender (Sexual-) Straftaten abgestellt habe.
In diesem Fall hätte die Gefahrenprognose wegen des neuen
Deliktstypus näher belegt werden müssen. Auch sei die
Wahrscheinlichkeit der Begehung gravierenderer Taten als des
Hausfriedensbruchs nicht hinreichend bestimmt worden. Welche
Schlüsse aus dem Fund pornographischer Magazine gezogen
worden seien, bleibe unklar.
13
Jedenfalls habe im Hinblick auf die
- lediglich - den Anlasstaten entsprechenden zu
besorgenden Taten Anlass bestanden, die Verhältnismäßigkeit
der Fortdauer besonders sorgfältig darzulegen. Dies sei nicht
hinreichend geschehen, obwohl die für die Anlasstaten
geltenden Höchststrafen um ein Mehrfaches überschritten
worden seien.
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2. Das Vollstreckungsheft hat dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl.
BVerfGE 70, 297 ff.). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht etwa
deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde.
Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines
tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der
Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl.
BVerfGE 128, 326 ). Der Beschwerdeführer hat daher
ein fortbestehendes, schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und
gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der
Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht
(vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ;
53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220
).
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2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die
Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl.
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326
).
19
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen
Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und
des Strafverfahrensrechts. Eingriffe auf diesem Gebiet dienen
vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180
; 45, 187 ; 58, 208
). Die gesetzlichen Eingriffstatbestände
haben dabei zugleich freiheitsgewährleistende Funktion, da
sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der
Person bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329
; 126, 170 ; 130, 372 ).
Dies gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines
schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen
Straftäters, von dem infolge seines Zustands erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die
Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung
nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten
Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2
StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter
auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die
darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter
ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel
verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
21
Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger
Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese
müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Eine Straftat von
erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der
mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden
empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der
Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu
beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher
nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von
erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören
beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
(§ 142 StGB), die Beleidigung, die üble Nachrede und die
nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), das
Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), die fahrlässige
Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240
StGB) sowie die Verbreitung pornographischer Schriften
einschließlich gewalt- oder tierpornographischer Schriften
(§§ 184 und 184a StGB) (vgl. BVerfGE 124, 43
).
22
Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu
erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem
Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu
konkretisieren; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger
rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße
Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu
rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des
Falles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des
Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten.
Abzuheben ist vor allem aber auf die seit der Anordnung der
Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige
Entwicklung bestimmend sind. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit kann es auf die voraussichtlichen
Wirkungen der im Falle der Aussetzung der
Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes
eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2
Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren
Maßnahme der Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a,
68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines
Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
23
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die
Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB)
maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter
Prognosegesichtspunkten handelt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen. Je länger aber die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden
die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen
des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für
die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der
im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des
gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an
Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem
Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und
Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar
erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
24
Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei
langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung
einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu
stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der
Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem
immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich
dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung
eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen,
allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand
der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert
offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen
verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die
von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch
gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor
allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer
rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und
deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297
).
25
Die Frage, wann eine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) als langdauernd
bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig
beantworten. Anhalt hierfür mögen die Strafrahmen derjenigen
Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die
seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von
ihm drohenden Delikte (BVerfGE 70, 297 ).
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Genügen die Gründe einer Entscheidung über die
Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben
nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des
Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig
eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer
verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die
Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR
442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 ff.).
27
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts
Deggendorf vom 13. Oktober 2011 und des
Oberlandesgerichts München vom 24. November 2011 nicht.
Es fehlt bereits an der nachvollziehbaren Feststellung der
Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem
Gewicht nach ausreichen, die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu tragen
(aa, bb). Daneben beachten die Entscheidungen das aufgrund
der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht des
Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht in dem
verfassungsrechtlich gebotenen Umfang (cc). Schließlich
unterbleibt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vorliegend nicht auch
durch Maßnahmen der im Falle einer Bewährungsaussetzung kraft
Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d
Abs. 2 Satz 2 StGB) hinreichend hätte
berücksichtigt werden können (dd).
28
aa) Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit
künftiger rechtswidriger Taten geht das Landgericht
Deggendorf davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine
erhebliche Rückfallgefahr zur Begehung „deliktsanaloger“
Taten bestehe, ohne auszuführen, um welche Taten es sich
dabei im Einzelnen handeln könnte. Dies genügt den
Anforderungen an die Feststellung einer Gefahr erheblicher
Straftaten als Voraussetzung für die Fortdauer der
Unterbringung nicht. Der Beschwerdeführer hatte die
Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) in
sechs Fällen sowie der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB)
in einem damit zusammentreffenden Fall erfüllt. Da diese
Straftaten im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von einem
(§ 123 StGB) beziehungsweise drei Jahren (§ 240
Abs. 1 StGB) bedroht sind, sind sie nicht ohne Weiteres
dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen (vgl.
BVerfGE 124, 43 ). Gleiches gilt, soweit das
Verhalten des Beschwerdeführers nach heutiger Rechtslage dem
Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1
StGB (eingeführt durch Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher
Nachstellungen - 40. StrÄndG - vom
22. März 2007 )
unterfallen würde. Da auch insoweit das Höchstmaß der
Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt, kann auch die
Nachstellung, wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen
einhergeht, nicht generell als Straftat von erheblicher
Bedeutung angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom
18. März 2008 - 4 StR 6/08 -, RuP 2008,
S. 226 f.).
29
Die Annahme einer vom Beschwerdeführer
ausgehenden Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten hätte
daher weitergehender Begründung bedurft. Der bloße Hinweis
des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand
des Hausfriedensbruchs mehrfach verwirklicht, genügt nicht,
zumal es sich hierbei um ein Antragsdelikt handelt. Soweit im
Ausgangsurteil des Landgerichts Landshut die Unterbringung
des Beschwerdeführers über die begangenen Taten hinaus mit
der Gefahr massiver Tätlichkeiten und der Begehung von
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begründet
worden war, nimmt das Landgericht hierauf in keiner Weise
Bezug.
30
bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die
Feststellungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss
vom 24. November 2011. Dieses verweist zwar auf eine „gewisse
sexuelle Komponente“ der Taten des Beschwerdeführers, bei
denen es zudem zu „massiven Zudringlichkeiten mit nicht
unerheblicher Gewaltanwendung“ gekommen sei. Es erschließt
sich aus dem angegriffenen Beschluss jedoch nicht, ob das
Oberlandesgericht von einer Gefahr der Begehung von über die
Anlasstaten hinausgehenden Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit ausgeht.
In diesem Fall hätte das Oberlandesgericht sich zumindest
damit auseinandersetzen müssen, dass es lediglich bei der
ersten Anlasstat zu einem körperlichen Übergriff gekommen
war. Darüber hinaus lassen die Anlasstaten keine
fortschreitende Dynamik erkennen. Während der Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers von
April 2000 bis Februar 2002 kam es bei weiteren
Kontaktversuchen nicht zu aggressiven Handlungen gegenüber
der Geschädigten oder dritten Personen. Soweit das
Oberlandesgericht seiner Entscheidung die Gefahr von
Straftaten, welche über die Intensität der Ausgangstaten
hinausgehen, zugrunde gelegt haben sollte, hätten diese daher
konkret bezeichnet, die Gefahrenprognose wegen des neuen
Deliktstyps näher belegt und der Wahrscheinlichkeitsgrad
konkretisiert werden müssen. Daran fehlt es. Welche Bedeutung
in diesem Zusammenhang dem Auffinden pornographischer
Magazine beim Beschwerdeführer zukommen soll, ist nicht
nachvollziehbar.
31
cc) Daneben lassen die angegriffenen
Beschlüsse nicht erkennen, dass bei der gebotenen Abwägung
zwischen den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit und dem
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers dem sich
verstärkenden Gewicht seines Freiheitsgrundrechts Rechnung
getragen worden wäre.
32
Die Dauer der Unterbringung von mehr als elf
Jahren übersteigt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für die
Anlasstaten um ein Vielfaches. Aufgrund des vor diesem
Hintergrund zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs des
Beschwerdeführers hätte es substantiierter Begründung
bedurft, warum die von ihm ausgehende Gefahr seinen
Freiheitsanspruch weiterhin aufzuwiegen vermag. Dies gilt
insbesondere angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich der
Ausgangsdelikte zweifelhaft erscheint, ob diese überhaupt die
Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu tragen geeignet sind
(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012
- 4 StR 417/12 -, juris,
Rn. 32 ff.). Daher genügt die bloße Feststellung in
den angegriffenen Beschlüssen, auch unter Berücksichtigung
der langen Dauer verstoße die weitere Vollstreckung der
Unterbringung nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, den verfassungsrechtlich gebotenen
Begründungsanforderungen nicht.
33
dd) Schließlich fehlt auch eine
Auseinandersetzung damit, ob den Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit vorliegend durch geeignete Auflagen im Rahmen
der im Falle der Bewährungsaussetzung kraft Gesetzes
eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2
Satz 2 StGB) hätte Rechnung getragen werden können.
34
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
München ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
35
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.