BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 299/06 -
der Frau S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 3. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom
29. Oktober 2004 - 28 Gs 846/04 - und der Beschluss des
Landgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2005 - 6 Qs
97/05 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchsuchung der Wohn- und Büroräume einer Nichtbeschuldigten
im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen.
2
Ab März 2004 ermittelte die Staatsanwaltschaft
Stuttgart gegen die Beschuldigten W., einen bundesweit
bekannten Schützer von Minderheitsaktionären, sowie K. und L.
wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das
Insiderhandelsverbot.
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1. Am 8. Juni 2004 ordnete das
Amtsgericht Stuttgart die Durchsuchung der Wohn- und
Büroräume der Beschuldigten an. Den Durchsuchungsbeschlüssen
lag folgende Verdachtsannahme zu Grunde:
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Im Dezember 2001 habe die A. GmbH, die dem
österreichischen Geschäftsmann K. zuzurechnen sei,
94,5 % des Grundkapitals der deutschen Firma A. AG,
erworben. In der Folgezeit habe die A. GmbH ihre Absicht
kundgetan, nach den gesetzlichen Vorschriften über den
Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre gegen eine
angemessene Barabfindung (sog. squeeze-out) die Aktien der
Minderheitsaktionäre der A. AG zu übernehmen. Im Rahmen der
am 10. Juli 2002 veröffentlichten Einladung zur
Hauptversammlung der A. AG sei erklärt worden, man werde in
der Hauptversammlung als angemessene Barabfindung den Betrag
von 34,50 € je Aktie vorschlagen.
5
Ab Anfang 2002 habe der Zeuge S. dem
Geschäftsmann K. "seine Hilfe zur Schaffung einer
einvernehmlichen Regelung mit den Minderheitsaktionären"
angeboten und diesem gegenüber erklärt, insbesondere die
Beschuldigten W. und L. seien keinesfalls bereit, ihre Aktien
zu einem Preis von rd. 35 € abzugeben, er könne insoweit
aber zu einer einvernehmlichen Lösung gegen entsprechendes
Entgelt verhelfen. Im Rahmen der hierauf geführten
Verhandlungen habe K. dem Zeugen S. spätestens am
22. Juli 2002 mitgeteilt, man werde den Aktionären eine
Barabfindung von 56 € anbieten. Hierauf sei am
21. August 2002 in einem von Minderheitsaktionären beim
Landgericht Stuttgart angestrengten Zivilrechtsstreit gegen
die A. AG ein entsprechender Prozessvergleich protokolliert
und die Nachricht noch am selben Tag mittels einer
Ad-hoc-Mitteilung publiziert worden. Es bestehe der Verdacht,
der Zeuge S. habe die Absicht des Geschäftsmanns K., eine
Barabfindung von 56 € anzubieten, zu einem noch näher zu
ermittelnden Zeitpunkt - mittelbar oder
unmittelbar - den Beschuldigten als Primär- oder
Sekundärinsidern zur Kenntnis gegeben oder diese hätten die
Insidertatsache in sonstiger Weise erfahren. Der Beschuldigte
K. habe am 16. Juli 2002 Kaufaufträge über insgesamt 600
A.-Aktien für die J. GmbH erteilt, wodurch diese in Folge des
späteren Kurssprungs einen Kursgewinn von 10.000 €
erzielt habe. Die Beschuldigten L. und W. hätten durch ihre
am 30. Juli beziehungsweise 20. August 2002 in
Auftrag gegebenen Aktienkäufe Kursgewinne in Höhe von
3.850 € beziehungsweise 10.633,68 € erzielt. Es
bestehe der Verdacht des verbotenen und strafbaren
Insiderhandels gemäß §§ 14 Abs. 1 Ziff. 1, 38
Abs. 1 Ziff. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
6
2. Am 6. Oktober 2004 wurden die
Durchsuchungen bei den Beschuldigten und bei dem Zeugen S. im
Wesentlichen ergebnislos vollzogen.
7
In seiner Vernehmung vom 6. Oktober 2004
gab der Zeuge S. an, die Beschwerdeführerin und den
Beschuldigten K. nicht zu kennen. Zu dem Beschuldigten W.
habe er im Vorfeld der Ad-hoc-Mitteilung keinen Kontakt
gehabt.
8
In seiner Vernehmung vom selben Tage ließ sich
der Beschuldigte W. dahingehend ein, er habe bereits ab März
2002 wiederholt Aktien der A. AG erworben, weil er aus
allgemein zugänglichen Informationsquellen neben anderen
Gesellschaften auch die A. AG als Squeeze-out-Kandidatin
identifiziert habe. Seine Kaufentscheidung habe er auch auf
den – nachweislich - angeforderten Squeeze-out-Bericht der A.
AG gestützt.
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3. Am 29. Oktober 2004 ordnete das
Amtsgericht Stuttgart die Durchsuchung der Wohn- und
sonstigen Räume der Beschwerdeführerin sowie eines weiteren
Zeugen, K., gemäß § 103 StPO an. Der Wortlaut des
Durchsuchungsbeschlusses entspricht demjenigen der Beschlüsse
vom 8. Juni 2004. Sichergestellt werden sollten
sämtliche Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen,
insbesondere Verkaufsaufträge, Depotauszüge und anderes,
Gesprächsnotizen und Schriftverkehr des Beschuldigten W. und
Dritter, den An- und Verkauf von Aktien der Firma A. AG im
Juli 2002 betreffend sowie hierauf bezogene
Verhandlungsunterlagen und Gesprächsnotizen, auch
Aufzeichnungen bezüglich hierauf bezogener Gespräche oder
sonstiger Vereinbarungen des Beschuldigten W. mit den
Mitbeschuldigten L., K. beziehungsweise der Firma J. GmbH und
dem Verein A. und den Zeugen S., P. und K.
10
4. Die Durchsuchung wurde am 30. November
2004 ergebnislos vollzogen.
11
5. Am 4. November 2005 wurde das gegen
die Beschuldigten W. und K. gerichtete Ermittlungsverfahren
gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen den
Beschuldigten L. wurde Strafbefehlsantrag gestellt.
12
6. In der gegen den Durchsuchungsbeschluss vom
29. Oktober 2004 gerichteten Beschwerde vom
30. November 2005 bemängelt die Beschwerdeführerin das
Fehlen eines Tatverdachts im Zeitpunkt der
Durchsuchungsanordnung. Der Zeuge S. habe rund drei Wochen
zuvor angegeben, mit dem Beschuldigten W. bis zur
Ad-hoc-Mitteilung am 21. August 2002 keinerlei Kontakt
gehabt zu haben. Mit der Erwähnung seines Namens habe er
lediglich "Politik" betreiben wollen. Im Hinblick darauf,
dass auch die am 6. Oktober 2004 vollzogenen
Durchsuchungen keine den Tatverdacht gegen W. erhärtenden
bzw. auf die Beschwerdeführerin als mögliche
Informationsübermittlerin hinweisenden Unterlagen zutage
gefördert hätten, sei nicht ersichtlich, welche relevanten
Spuren oder Unterlagen in der Wohnung der Beschwerdeführerin
hätten gefunden werden können. Allein der Umstand, dass die
Zeugin mit dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, sei dafür
nicht ausreichend gewesen.
13
7. Mit dem angegriffenen Beschluss des
Landgerichts vom 27. Dezember 2005 wurde die Beschwerde
als unbegründet verworfen.
14
Bei Beschlusserlass habe ein Tatverdacht
vorgelegen; denn die Beschwerdeführerin sei Geschäftsführerin
und Gesellschafterin der J. GmbH, für die der Beschuldigte K.
die in Rede stehenden Aktien erworben habe. Nähere Hinweise
zu möglichen Vorkontakten zwischen den Beschuldigten und der
Beschwerdeführerin ergäben sich aus den für die
Durchsuchenden, die Beschwerdeführerin und die für die
Überprüfung Zuständigen erkennbaren Umständen. Die
durchsuchenden Beamten hätten beim Zugang zum
Durchsuchungsobjekt auf dem Briefkasten der
Beschwerdeführerin festgestellt, dass dort eine Reihe von
Firmennamen vermerkt gewesen seien, darunter der der J. GmbH,
die auch im Durchsuchungsbeschluss erwähnt werde. Die
Beschwerdeführerin sei sich dessen bei der Durchsuchung auch
bewusst gewesen und habe mitgeteilt, dass sie und der
Beschuldigte K. Geschäftsführer der J. GmbH seien, die hier
ihren Sitz habe. Die Beschwerdeführerin habe unverzüglich den
Beschuldigten K. angerufen, der kurz darauf am
Durchsuchungsort eingetroffen sei. Die Beschwerdeführerin
habe zudem vorab erklärt, sie habe von der bereits im Oktober
2004 vollzogenen Durchsuchung beim Beschuldigten K. erfahren,
weshalb man schon aus diesem Grunde nicht davon ausgehen
könne, bei ihr etwas zu finden. Damit seien sich die
Durchsuchenden und die Beschwerdeführerin durchaus der
Zusammenhänge bewusst gewesen, und der Schluss von den
vorliegenden Erkenntnissen auf einen möglichen
Durchsuchungserfolg sei trotz des Hinweises auf die
Kenntnis von der zuvor erfolgten Durchsuchung beim
Beschuldigten K. vertretbar.
15
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren
Rechten aus Art. 13 und Art. 3 GG verletzt und rügt
die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.
16
Der Tatverdacht sei schon deshalb
unsubstantiiert, weil die inkriminierten Aktienkäufe des
Beschuldigten K. bereits am 16. Juli 2002 in Auftrag
gegeben worden seien - also zu einem Zeitpunkt, zu dem
nach den Darstellungen im Durchsuchungsbeschluss selbst der
Zeuge S. möglicherweise noch nichts von dem erhöhten
Übernahmeangebot gewusst habe. Abgesehen davon sei in dem
Durchsuchungsbeschluss eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin
am Aktienkauf noch nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Sie
werde überhaupt nur bei der Angabe des Durchsuchungsziels
erwähnt, ohne dass deutlich werde, was man in ihrer Wohnung
zu finden gehofft habe.
17
Die Durchsuchung sei angeordnet worden, obwohl
sich der unsubstantiierte Tatverdacht nach Durchführung der
anderen Durchsuchungen und der Vernehmung des Zeugen S.
restlos verflüchtigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei den
Ermittlungsbehörden bereits bekannt gewesen, dass die J. GmbH
grundsätzlich bei Aktiengesellschaften regelmäßig Aktien zu
erwerben suchte, sobald der Zwangsausschluss der
Minderheitsaktionäre angekündigt worden sei.
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19
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach
ist die Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinne
offensichtlich begründet.
20
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
entspricht den Begründungsanforderungen nach § 23
Abs. 1, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 88, 40
; 93, 266 ). Die Beschwerdeführerin hat
hinreichend substantiiert dargelegt, dass die von ihr
angegriffenen und vorgelegten Durchsuchungsbeschlüsse weder
eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enthielten noch einen Bezug
zwischen ihr und den damaligen Beschuldigten aufzeigten.
21
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
vom 29. Oktober 2004 - 28 Gs 846/04 - und der Beschluss
des Landgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2005 - 6 Qs
97/05 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
22
a) aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen
zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212
; 59, 95 ; 96, 27 ;
103, 142 ). Dem Gewicht dieses Eingriffs
und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der
räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13
Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich
dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine
vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und
neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57,
346 ; 76, 83 ; 103, 142
).
23
bb) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103,
142 ). Dazu muss der Beschluss insbesondere den
Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt
wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.
Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich
in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren
und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegen zu treten (vgl.
BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu
begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn
auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den
Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20,
162 ; 42, 212 ).
24
Notwendiger und grundsätzlich auch
hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im
Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht
muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder
bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44,
353 ; 59, 95 ; BVerfGK
1, 126 ).
25
cc) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung
verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein.
Ferner muss gerade diese Maßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der
Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur
Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44
; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ; Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -). Hierbei sind
auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das
Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche
Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl.
BVerfG, NJW 2006, S. 976 ; Urteil des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006
- 2 BvR 2099/04 -). Im Einzelfall können die
Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe
Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Verbindungsdaten
sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme
entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976
; Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR
2099/04 -). Der Richter darf die Durchsuchung nur
anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung
der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme
verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44
).
26
b) Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts
vom 29. Oktober 2004 genügt nicht den Anforderungen an
den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses (aa). Beide
angegriffenen Entscheidungen haben dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung getragen (bb).
27
aa) Der Durchsuchungsbeschluss vom
29. Oktober 2004 beschreibt zwar die dem
Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Taten und auch die zu
suchenden Gegenstände. Aus ihm geht jedoch nicht hervor,
welche Verbindung zwischen den damals Beschuldigten und den
ihnen vorgeworfenen Taten einerseits und der
Beschwerdeführerin andererseits bestehen soll. Ist für die
betroffene Zeugin nicht ersichtlich, weshalb sich die
Durchsuchungsmaßnahme gerade gegen ihre Wohnräume richtet,
schränkt dies die Messbarkeit und Kontrollierbarkeit der
Maßnahme ein. Dem Betroffenen wird etwa die Möglichkeit
genommen, bereits vor Beginn der Durchsuchung eine Klärung
offensichtlicher Unrichtigkeiten herbeizuführen, etwa im
Falle einer Personenverwechslung. § 103 Abs. 1
Satz 1 StPO verlangt für die Suche nach Beweismitteln
bei Dritten die Angabe von Tatsachen, aus denen zu schließen
ist, dass sich die gesuchte Sache gerade in den zu
durchsuchenden Räumen befindet. Schon deshalb hätte es eines
zumindest kurzen Hinweises auf die angenommene Verbindung
zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten bedurft
(vgl. dazu auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.
, § 103 Rn. 6). Der
Durchsuchungsbeschluss erschöpft sich dagegen in einer
Wiederholung des Wortlauts der gegenüber den damaligen
Beschuldigten erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse und erwähnt
die Beschwerdeführerin überhaupt nur in ihrer Eigenschaft als
Inhaberin der zu durchsuchenden Wohnung. Wird die
Durchsuchung auf eine richterliche Anordnung gestützt und
nicht ausnahmsweise auf die Eilkompetenz der
Ermittlungsbehörden, reicht es nicht aus, dass sich Anlass
und Zusammenhang der Durchsuchung für den Betroffenen erst
aus den Gesamtumständen der Durchsuchung ergeben.
28
Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der
gegenüber den damaligen Beschuldigten ergangenen
Durchsuchungsbeschlüssen und das Fehlen jeglicher auf die
Beschwerdeführerin bezogener Erwägungen weckt zudem
erhebliche Zweifel an der eigenständigen richterlichen
Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen; um so mehr, als
auch die verdachtserheblichen Ergebnisse der zwischenzeitlich
durchgeführten Durchsuchungen und Vernehmungen keinerlei
Erwähnung finden.
29
bb) Beide Beschlüsse sind den vom Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ausgehenden Anforderungen an die
Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nicht gerecht
geworden.
30
Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten,
der durch sein Verhalten auch aus Sicht der
Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den
Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte
Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl.
auch Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl.
, § 103 Rn. 12; Meyer-Goßner, a.a.O.,
§ 103 Rn. 1).
31
(1) Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der
Durchsuchungsanordnung überhaupt noch ein Verdacht gegen die
Beschuldigten vorlag, dessen Aufklärung die Durchsuchung
hätte dienen können. Jedenfalls stand die Anordnung der
Maßnahme mit Rücksicht auf die Schwäche des Tatverdachts und
die geringe Auffindewahrscheinlichkeit außer Verhältnis zur
Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs.
32
(a) Maßgeblich konnte dabei nur der gegen die
damals Beschuldigten W. und K. bestehende Tatverdacht sein.
Weder in den angegriffenen Beschlüssen noch dem polizeilichen
Vermerk vom 18. Oktober 2004 wird die Beschwerdeführerin
mit dem weiteren Beschuldigten L. in Verbindung gebracht.
33
(b) Die Fachgerichte werden den Anforderungen
an eine eigenständige Verdachtsprüfung auf der Grundlage der
im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen nicht
gerecht. Sie gehen nicht darauf ein, dass der für den
Tatvorwurf maßgebliche Zeuge S. in seiner Zeugenaussage vom
6. Oktober 2004 angegeben hatte, weder mit den
Beschuldigten noch mit den von der Durchsuchung betroffenen
Zeugen im maßgeblichen Zeitraum Kontakt gehabt zu haben, ja
die Beschwerdeführerin und den Mitgeschäftsführer K. nicht
einmal zu kennen. Der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde
liegende Verdacht baute aber gerade darauf auf, der Zeuge S.
habe für die Kursentwicklung der Aktie der A. AG maßgebliche
Informationen an die damals Beschuldigten weitergegeben.
Nachdem S. dies ausdrücklich und wiederholt ausgeschlossen
hatte und auch die durchgeführten Durchsuchungen keine
gegenteiligen Anhaltspunkte erbracht hatten, standen der
Verdachtsannahme gewichtige Gründe entgegen, die eine
Neubewertung verlangten.
34
Hinzu kam, dass der damals Beschuldigte W. bei
seiner Vernehmung am 6. Oktober 2004 angegeben hatte,
bereits ab März 2002 Aktien der A. AG erworben zu haben. Die
Ermittlungen hatten auch ergeben, dass von ihm im Vorfeld
seiner Kaufaufträge ein Squeeze-out-Bericht der A. AG
angefordert worden war. Damit stand vor der Durchsuchung bei
der Beschwerdeführerin fest, dass es auf die A. AG gerichtete
konkrete Interessen und von dem Zeugen S. unabhängige
Informationsquellen des W. bereits vor dem mutmaßlichen
Tatzeitraum gegeben hatte. Bezogen auf den damals ebenfalls
beschuldigten K. ist zu berücksichtigen, dass dieser durch
das gemeinsame Engagement im Verein A. und weitere gemeinsame
Projekte mit W. verbunden war.
35
Dabei ist nicht zu verkennen, dass Gerichte
und Ermittlungsbehörden keineswegs gehalten waren, den
Angaben der vernommenen Beschuldigten und Zeugen ohne
weiteres in vollem Umfang zu folgen. Gegenstand von
Ermittlungen kann auch die Feststellung der Stichhaltigkeit
von Angaben vernommener Personen sein. Das aus Sicht der
Ermittlungsbehörden hinsichtlich der damals Beschuldigten W.
und K. negative Ermittlungsergebnis verlangte allerdings eine
Bewertung aller Feststellungen sowie eine Konkretisierung der
nunmehrigen Verdachtsgrundlagen und der Stärke des
Tatverdachts, bevor man sich zu grundrechtlich
schwerwiegenden Maßnahmen gegenüber Nichtverdächtigen
entschloss, die dem unmittelbaren mutmaßlichen Tatgeschehen
ferner standen, als die zunächst von den Ermittlungsmaßnahmen
Betroffenen.
36
(c) Die Schwächen der Beweisführung betreffend
den Informationsfluss zwischen dem Zeugen S. und den
damaligen Beschuldigten konnte das Landgericht auch nicht
durch seine nachträglichen Ausführungen zur
Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin und des damaligen
Beschuldigten K. überwinden, die allenfalls die Frage
betrafen, warum man gerade die Wohnung der Beschwerdeführerin
als weiteres Durchsuchungsobjekt ausgewählt hatte.
37
(2) Infolge der bereits durchgeführten
Durchsuchungsmaßnahmen, die unter anderem die Geschäftsräume
einer auch von der Beschwerdeführerin geleiteten Gesellschaft
und die Wohnung des Mitgeschäftsführers betroffen hatten, war
auch die Auffindewahrscheinlichkeit deutlich herabgesetzt,
weil die Beschwerdeführerin sie betreffende
Ermittlungsmaßnahmen zumindest für möglich halten durfte. Im
Übrigen durften – wie bereits erwähnt - Anhaltspunkte für die
Erfolgsaussichten der Durchsuchung bei der Beschwerdeführerin
nicht aus den Feststellungen der Polizeibeamten beim Vollzug
der Durchsuchungsanordnung gewonnen werden, wenn die Maßnahme
auf einen richterlichen Durchsuchungsbefehl gestützt
wird.
38
cc) Angesichts der Schwäche des Tatverdachts
und der geringen Auffindewahrscheinlichkeit greifen die
Durchsuchungsbeschlüsse unverhältnismäßig in grundrechtliche
Positionen der Beschwerdeführerin ein und vermochten die
vorgenommene Durchsuchungsmaßnahme nicht zu
rechtfertigen.
39
Die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben;
die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Stuttgart
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BVerfGG). Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG
sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.