BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 300/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19.
April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in
der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
2
Auf die von den Beschwerdeführern eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde hat der IX. Senat des
Bundesfinanzhofs die grundsätzliche Bedeutung der Sache mit
der Begründung verneint, die von den Beschwerdeführern
herausgehobene Frage, ob die Besteuerung der so genannten
Spekulationsgewinne nach § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in
den Jahren 1993 und 1994 verfassungsgemäß sei, habe der IX.
Senat des Bundesfinanzhofs bereits in seinen Urteilen vom 1.
Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26,
unter II.2.a) und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE 206,
418, BStBl II 2004, 995, unter II.1.a cc) geklärt. Der Senat
habe dem Gesetzgeber - unbeschadet eines eventuellen
strukturellen Vollzugsdefizits in diesen Jahren - eine
Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit der Vorschrift
in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens zugebilligt. In
den zitierten Urteilen hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs
mit Bezug auf Feststellungen in den Urteilen des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 -
2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239 ) und
vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94
) ausgeführt, die dem Gesetzgeber insoweit
zuzubilligende Übergangsfrist umfasse auch noch die
Veranlagungszeiträume 1993 und 1994, weil die Frage des
gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die
Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen
worden sei als für § 23 EStG.
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Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Zutreffend ist der Bundesfinanzhof zunächst
davon ausgegangen, dass die vom Zweiten Senat des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur
Zinsbesteuerung dem Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte
Frist (BVerfGE 84, 239 ) nur für die
materielle Steuernorm des § 20 EStG Gültigkeit hatte,
die in jener Entscheidung zur Prüfung gestanden hat. Drängt
sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der
Vorschrift des § 23 EStG - dem Gesetzgeber erst
nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft
ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel
binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239
). Für die Beantwortung der Frage, ab welchem
Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche
Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist
mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für
die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, lassen sich
indes keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen
Maßstäbe entwickeln; die Antwort hängt maßgeblich von
Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer
gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert
festzustellen sind. Insoweit entscheidungserhebliche
Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß der
in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die
Entwicklung auf Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung
abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter
Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein.
So hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in
seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - u.a. auf
den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten
Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abgestellt (vgl. im Einzelnen
BVerfGE 110, 94 ), die
Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94
) und die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997
bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und
VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren
ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur
Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten
Norm gewürdigt (vgl. BVerfGE 110, 94 137>). Auch können in verschiedenen Veranlagungszeiträumen
unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die
gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein.
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Dies zugrunde gelegt, sind zur Beantwortung
der Frage, für welche Jahre der Gesetzgeber für ein
strukturelles Vollzugsdefizit bei einer bestimmten Norm des
materiellen Steuerrechts verantwortlich gemacht werden kann,
vorrangig die Fachgerichte berufen; damit wird zugleich
sichergestellt, dass dem Bundesverfassungsgericht die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Finanzgerichte,
insbesondere des Bundesfinanzhofs, vermittelt wird (vgl. dazu
z.B. BVerfGE 68, 376 m.w.N.; 77, 381
). Zu Recht hat deshalb der IX. Senat des
Bundesfinanzhofs selbst Erwägungen angestellt, ob dem
Gesetzgeber ein eventuelles, in Bezug auf die Vorschrift des
§ 23 EStG bestehendes strukturelles Vollzugsdefizit in
den Jahren 1993 und 1994 zugerechnet werden kann. Auch
Würdigung und Ergebnis des Bundesfinanzhofs zeigen keine
mangelnde Beachtung oder Verkennung der in den Urteilen des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni
1991 - 2 BvR 1493/89 - und 9. März 2004 - 2 BvL 17/99 -
(BVerfGE 84, 239 und 110, 94) aufgestellten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Soweit der
Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R
35/01 - und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (a.a.O.) an
Feststellungen des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts zur Diskussion der Frage eines
gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt
angeknüpft, hinsichtlich der Vorschrift des § 23 EStG
eine spätere Erörterung eines solchen Erhebungsdefizits
erkannt und deshalb dem Gesetzgeber auch für die
Kalenderjahre 1993 und 1994 eine Übergangszeit zugebilligt
hat, sind dem entgegenstehende tatsächliche Gesichtspunkte
weder von den Beschwerdeführern vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Vielmehr sind Fachgerichte mit nachvollziehbaren
und auch verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen davon
ausgegangen, dass die dem Gesetzgeber zuzubilligende
Übergangsfrist selbst das Jahr 1995 umfasse (vgl. Beschluss
des Finanzgerichts München vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 -,
EFG 2005, S. 1199, und Beschluss des Bundesfinanzhofs
vom 29. November 2005 - IX B 80/05 -, BFH/NV 2006, S.
719).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.