BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 30/06 -
des Herrn K...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2006
einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des
Sachverhalts bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen
im Strafvollzug.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in der
Justizvollzugsanstalt Kaisheim in Strafhaft. Am 14. Juli 2005
verhängte die zuständige Abteilungsleiterin gegen den
Beschwerdeführer eine Disziplinarmaßnahme in Form einer
Einkaufssperre für die Dauer von einem Monat sowie der
Anordnung, die Schreibmaschine des Beschwerdeführers zu
dessen Habe zu nehmen, weil dieser - so der Wortlaut der
Disziplinarverfügung - mehrfach Rechtsberatung betrieben und
dadurch die Ordnung der Anstalt gestört habe. Dem
Disziplinarverfahren lag die Meldung eines
Vollzugsbediensteten zugrunde, dem Ende Juni 2005 ein
unverschlossener Umschlag des Beschwerdeführers für einen
Mitgefangenen, der sich in der Krankenabteilung befand,
übergeben worden war. In dem Umschlag befand sich unter
anderem ein an die Strafvollstreckungskammer gerichteter
Feststellungsantrag, in dem der Mitgefangene als
Antragsteller ausgewiesen war. Da es sich bei diesem
Mitgefangenen nach Einschätzung der Anstalt um einen
Analphabeten handelte, kam der Verdacht auf, dass der
Beschwerdeführer von dem Mitgefangenen für geleistete
Rechtsberatung eine Gegenleistung erhalten haben könnte. Bei
einer Haftraumkontrolle am 6. Juli 2005 wurden im Haftraum
des Beschwerdeführers auch Unterlagen von anderen
Mitgefangenen gefunden.
3
2. Gegen die Disziplinarverfügung wandte sich
der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung. Er machte geltend, die Mitgefangenen nicht
beraten, sondern lediglich die von diesen vorbereiteten
Schreiben durchgesehen und in ordentliches Deutsch übertragen
zu haben. Dafür habe er weder eine Gegenleistung erhalten
noch eine solche verlangt. Der Mitgefangene, der nicht
Deutsch schreiben könne, in seiner eigenen Sprache aber kein
Analphabet sei, habe sich Selbstformuliertes von einem
Landsmann ins Deutsche übersetzen lassen und ihn, den
Beschwerdeführer, dann ebenfalls aus sprachlichen Gründen um
Hilfe ersucht.
4
Die Vollzugsanstalt unterschied in ihrer
Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zwischen
"Disziplinarmaßnahme" und "Versagung der Erlaubnis zum Besitz
einer Schreibmaschine". Grund für die Verhängung der
Disziplinarmaßnahme sei gewesen, dass der Beschwerdeführer
mehrfach unerlaubte Rechtsberatung betrieben und dadurch die
Ordnung der Anstalt gestört habe. Im Rahmen des am 14. Juli
2005 durchgeführten Disziplinarverfahrens habe sie fünf
namentlich benannte Mitgefangene als Zeugen vernommen;
hieraus habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer
Schriftsätze angefertigt und dafür in Einzelfällen auch
Gegenleistungen erhalten habe. Der Widerruf der Erlaubnis zum
Besitz der Schreibmaschine und die Anordnung, diese zur Habe
zu nehmen, seien gemäß § 70 Abs. 3 und Abs. 2 StVollzG
erfolgt, weil der weitere Besitz die Ordnung der Anstalt
gefährden würde; es sei zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer, der sich gegenüber dem Disziplinarvorwurf
uneinsichtig verhalten habe, weiterhin auf der
Schreibmaschine Schriftsätze im Rahmen unerlaubter
Rechtsberatung fertigen werde.
5
Auf die Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt erwiderte der Beschwerdeführer, dass
die Wiedergabe der Zeugenaussagen durch die Anstalt
unzutreffend sei - einer der genannten Zeugen, der
Mitgefangene J., habe sich am genannten Vernehmungstag auch
gar nicht in der Anstalt befunden -, und beantragte, Aussagen
der betreffenden Personen einzuholen.
6
3. Einen vom Beschwerdeführer in dieser Sache
gestellten Eilantrag wies das Landgericht Augsburg mit
Beschluss vom 25. Juli 2005 zurück, weil dem
Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Nachteile drohten und
der Hauptsacheantrag wenig Aussicht auf Erfolg habe.
7
4. Mit Beschluss vom 15. September 2005 wies
das Landgericht den Hauptsacheantrag als unbegründet zurück.
Der Beschwerdeführer habe gegen die Verhaltensvorschrift des
§ 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG verstoßen, indem er mehrere
Mitgefangene gegen Entgelt bei der Verrichtung ihrer
gerichtlichen und anderer Belange unterstützt und dadurch
subkulturelle Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen habe,
welche den Nährboden für subkulturelle Machenschaften der
Gefangenen oder Zwistigkeiten untereinander darstellten.
Schon aufgrund der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers
stehe fest, dass er für mehrere Gefangene "Rechtsberatung in
einem weiteren Sinne" betrieben habe. Es gebe auch nicht den
mindesten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer entgegen
seiner Behauptung dies gegen Entgelt in welcher Form auch
immer (Kaffee, Tabak und anderes) getan habe und nicht etwa
aus reiner Menschenfreundlichkeit. Diese Erkenntnis schöpfe
das Gericht aus seiner jahrelangen Erfahrung im Strafvollzug,
weswegen es keiner weiteren Ermittlungen bedürfe. Wer daran
glaube, der Antragsteller hätte seine Dienste umsonst und
uneigennützig erbracht, verkenne die Realitäten des
Strafvollzugs und insbesondere die des geschlossenen
Regelvollzugs. Die Erlaubnis zum Besitz der Schreibmaschine
habe gemäß § 70 Abs. 3 StVollzG widerrufen werden
dürfen, weil der Beschwerdeführer die Sicherheit und Ordnung
der Anstalt unter Verwendung dieser Schreibmaschine gefährdet
habe.
8
In der beigezogenen Akte des landgerichtlichen
Verfahrens befinden sich neben der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt Unterlagen aus dem
Disziplinarverfahren, in denen die Aussage des
Beschwerdeführers sowie mehrerer Mitgefangener festgehalten
sind. Keiner der Mitgefangenen stellt danach in Abrede, dem
Beschwerdeführer gelegentlich Gefälligkeiten - wie etwa das
Abgeben von Tabak - erwiesen zu haben, alle bestreiten jedoch
einen direkten Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
geleisteten Hilfestellungen. Während die Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt gemäß richterlicher Verfügung vom 12.
August 2005 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugeleitet
wurde, wurde ihm von den Aussageprotokollen ausweislich der
Zuleitungsverfügung keine Kenntnis gegeben.
9
5. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts
erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht
München mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 als unzulässig,
weil es die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 116 Abs. 1 StVollzG als nicht gegeben ansah.
10
1. Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 10,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die von ihm
benannten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden. Der
Wahrheitsgehalt der Behauptungen über den Inhalt der
Zeugenaussagen hätte überprüft werden müssen. Sein Begehren
auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme
sei übergangen worden. Seine Grundrechte aus Art. 19
Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG seien dadurch verletzt,
dass ihm der Grundrechtsschutz verweigert werde. Das
Oberlandesgericht habe seine Rechtsbeschwerde als zulässig
behandeln müssen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
habe das Landgericht zu Unrecht die Gefahr des Erleidens
schwerwiegender und irreparabler Nachteile verneint und
dadurch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt.
11
2. Der Beschwerdeführer hat ferner einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 32 BVerfGG gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit
Beschluss vom 19. Januar 2006 abgelehnt.
12
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das
Landgericht habe den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Es
habe auf gerichtskundige Erfahrungssätze zurückgreifen
dürfen.
13
Auf eine - in der Tat nicht vorhandene -
Aussage des Gefangenen J. habe das Gericht seine Entscheidung
nicht gestützt. Bei der Angabe, dass auch der Mitgefangene J.
vernommen worden sei, habe es sich um ein Versehen gehandelt;
dies habe das Gericht dem ihm übersandten Disziplinarvorgang
entnehmen können, in dem dieser Gefangene als auf Transport
befindlich vermerkt gewesen sei.
14
Darauf, ob es sich bei den
Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers um
Rechtsberatung im Rechtssinne gehandelt habe, komme es
ausweislich der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
nicht an. Entscheidend sei nach deren Ansicht, ob der
Beschwerdeführer ein "Entgelt in welcher Form auch immer"
erhalten habe. Dies sei nach den protokollierten Aussagen der
Mitgefangenen, auf deren Niederschrift das Gericht Bezug
genommen habe, der Fall; die Mitgefangenen hätten eine
gelegentliche Abgabe von Kaffe und Tabak nicht in Abrede
gestellt, sondern nur bestritten, dass dies "direkt für die
Hilfe" geschehen sei.
15
Unabhängig von der Frage, ob der
Beschwerdeführer für seine Dienste ein Entgelt erhalten habe,
liege jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 1
§ 8 Abs. 1 RBerG vor, die eine Störung der
Anstaltsordnung sei.
16
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Entscheidung des Landgerichts vom 25. Juli 2005 über seinen
Eilantrag wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung anzunehmen; sie ist insoweit wegen
Überschreitens der Monatsfrist des § 93 Abs. 1
BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, das
Gericht habe in seiner Eilentscheidung zu Unrecht die Gefahr
des Erleidens schwerwiegender und irreparabler Nachteile
verneint und dadurch die Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Er rügt somit eine
eilverfahrensspezifische Grundrechtsverletzung, der im
Hauptsacheverfahren nicht mehr abgeholfen werden konnte und
gegen die er folglich vor Ausschöpfung des Rechtswegs im
Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerde hätte erheben
können (vgl. BVerfGE 104, 65 ). Die
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für eine solche
Verfassungsbeschwerde begann mit der Zustellung der
Eilentscheidung des Landgerichts zu laufen und war daher zum
Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im November
2005 abgelaufen.
17
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung angenommen; dies ist zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so dass die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG) gegeben ist.
18
a) Die Verfassungsbeschwerde ist im
dargelegten Umfang zulässig. Ihrer Zulässigkeit, soweit sie
die verhängte Einkaufssperre betrifft, steht nicht entgegen,
dass diese Maßnahme schon vollstreckt ist. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde ergibt
sich insoweit bereits daraus, dass die Rechtmäßigkeit der
Disziplinarmaßnahme bei zukünftigen Prognoseentscheidungen
und bei der Festsetzung eventueller künftiger derartiger
Maßnahmen von Bedeutung sein kann (vgl. Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263, und
vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1750/93 -, StV 1994, S. 437
).
19
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer, obwohl
er mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, keine
Anhörungsrüge gemäß § 120 StVollzG in Verbindung mit
§ 33 a StPO erhoben hat.
20
Wegen des Umstandes, dass der
Entscheidungsfindung des Landgerichts Protokolle der Aussagen
von Mitgefangenen zugrundegelegen haben, die ihm nicht zur
Stellungnahme zugeleitet wurden, musste der Beschwerdeführer
vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge
schon deshalb nicht erheben, weil er von diesem Umstand,
sofern darin ein Gehörsverstoß lag, keine Kenntnis haben
konnte. Auf die Frage, ob eine Anhörungsrüge - auch im Falle
der Kenntnis - im vorliegenden Fall schon deshalb unstatthaft
gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht, gegen dessen
unanfechtbare Entscheidung eine Anhörungsrüge nach § 33
a StPO allein in Betracht kommt, den hier in Rede stehenden
Gehörsverstoß jedenfalls nicht unmittelbar selbst begangen,
sondern allenfalls einem Verstoß seitens des Landgerichts
nicht abgeholfen hat, kommt es daher nicht an.
21
Von dem genannten Umstand abgesehen wäre die
Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 120 StVollzG i.V.m.
§ 33 a StPO offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg
gewesen. Auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf
kann der Beschwerdeführer als Voraussetzung der Zulässigkeit
seiner Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden (vgl.
BVerfGE 70, 180 ; 79, 1 ; 102,
197 ). Dies gilt auch für die Anhörungsrüge. Einem
Beschwerdeführer kann daher nicht entgegengehalten werden,
dass er zunächst eine Anhörungsrüge hätte erheben müssen,
wenn seine Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG
offensichtlich allein auf unzutreffenden Annahmen über Inhalt
und Grenzen dieses Grundrechts beruht (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2
BvR 2174/05 -, EuGRZ 2006, S. 294 ). Der
Beschwerdeführer geht bei seiner Rüge einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von der Annahme aus, jede
Entscheidung, die einen behaupteten Grundrechtsverstoß zu
Unrecht verneint, verletze bereits dadurch auch den Anspruch
aus Art. 103 Abs. 1 GG. Auf diese offensichtlich
unzutreffende Annahme kann eine Anhörungsrüge nicht mit
Aussicht auf Erfolg gestützt werden. Auch die Rüge des
Beschwerdeführers, sein Begehren auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme sei übergangen
worden, ist nicht nachvollziehbar; ihre Erhebung im Rahmen
eines Verfahrens nach § 33 a StPO wäre offensichtlich
aussichtslos gewesen; denn das Landgericht hat geprüft, ob
die Anordnung der Disziplinarmaßnahme rechtmäßig war. Dass
diese Prüfung nicht zu dem vom Beschwerdeführer für richtig
gehaltenen Ergebnis geführt hat, begründet keinen
Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 69, 141 );
auch insoweit geht der Beschwerdeführer ersichtlich von
unzutreffenden Annahmen über den Inhalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aus.
22
b) Soweit sie sich gegen den Beschluss des
Landgerichts Augsburg vom 15. September 2005 richtet, ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Dabei kann
offenbleiben, ob der grundrechtliche Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt ist,
dass das Landgericht ihm die von der Justizvollzugsanstalt
gefertigten Aufzeichnungen der Aussagen Mitgefangener nicht
zur Stellungnahme zugeleitet hat, oder ob der Inhalt dieser
Aussagen dem Beschwerdeführer bereits aus dem
Disziplinarverfahren innerhalb der Anstalt bekannt war und
hieraus abgeleitet werden kann, dass in der unterlassenen
Zuleitung zur Stellungnahme kein Gehörsverstoß lag, der zur
Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen müsste. Der
Beschluss verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19
Abs. 4 GG, weil er auf unzureichender Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.
23
aa) Die Anwendung des einfachen Rechts und die
dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind
grundsätzlich Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei
jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot
verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
- stRspr). Dies ist hier der Fall.
24
Die fachgerichtliche Überprüfung
grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich
gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven
Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten,
wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen
Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2
BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 ). Dies gilt auch
für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im
Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell
berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende
Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende
Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98
-, NStZ 1999, S. 428 , und vom 12. November 1997 -
2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 ).
25
Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen
Feststellung der Tatsachen, die der Rechtsanwendung
zugrundegelegt werden, bei der gerichtlichen Überprüfung von
Disziplinarmaßnahmen zu. Disziplinarmaßnahmen sind
strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat
ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden
(vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50,
125 ; 50, 205 ; 81, 228
; 86, 288 ). Die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts
stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar.
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn
zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß
überhaupt vorliegt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar
2004 - 2 BvR 1709/02 -, BVerfGK 2, 318
). Hinreichender Tatsachenfeststellungen
bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten
Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst
verhältnismäßig sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.
Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S.
263).
26
Das Landgericht hat die Anforderungen
verkannt, die sich aus den Grundrechten des Beschwerdeführers
für die Sachverhaltsaufklärung bei der Überprüfung von
Disziplinarmaßnahmen ergeben.
27
Es ist schon unklar, welche konkreten, dem
Beschwerdeführer von der Vollzugsanstalt vorgehaltenen
Verhaltensweisen das Gericht als erwiesen angesehen hat.
Während die Vollzugsanstalt dem Beschwerdeführer vorwarf, er
habe Rechtsberatung betrieben, indem er für Mitgefangene
Schriftsätze verfasst habe, und der Beschwerdeführer dies
bestreitet, hat die Kammer hierzu nur festgestellt, er habe
"Rechtsberatung in einem weiteren Sinne" betrieben, ohne dies
näher zu konkretisieren. Welche konkreten Tätigkeiten der
Beschwerdeführer für Dritte entfaltet haben soll, wurde nicht
geklärt. Nähere Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Verhaltensweisen waren jedoch erforderlich;
denn es ging um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer
Disziplinarmaßnahme, die die Anstalt damit begründet hatte,
dass der Beschwerdeführer mehrfach unerlaubte Rechtsberatung
betrieben und damit die Ordnung der Anstalt gestört habe. Die
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für ein von der Anstalt
in dieser Weise umschriebenes Verhalten konnte als rechtmäßig
nur auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen bestätigt
werden, die eine Subsumtion unter den Begriff der
Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes und unter
die dort aufgestellten Kriterien für deren Zulässigkeit
(Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) erlaubten. An der
Feststellung der für diese Subsumtion erforderlichen
Tatsachen fehlt es hier.
28
Sollte dem Beschluss des Landgerichts die
Auffassung zu entnehmen sein, auf eine Prüfung der
Vereinbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers mit den
Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und die dazu
erforderlichen Tatsachenfeststellungen komme es nicht an,
weil jede mit konkret vereinbarten Gegenleistungen verbundene
Hilfstätigkeit für Mitgefangene grundsätzlich schon im
Hinblick auf die damit verbundene Gefahr subkultureller
Abhängigkeiten einen disziplinarisch zu ahndenden
Pflichtverstoß darstelle, so könnte diese Annahme -
unabhängig von der Frage, inwieweit sie inhaltlich tragfähig
ist - die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht
rechtfertigen, weil das Gericht nur die von der Anstalt
tatsächlich verhängte Disziplinarmaßnahme einschließlich der
dazugehörigen Ermessensausübung auf ihre Rechtmäßigkeit zu
prüfen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR
1723/93 -, StV 1994, S. 263, und vom 28. Februar 1994 - 2 BvR
1567/93 -, NJW 1995, S. 1016 ),
nicht dagegen eigene Disziplinargewalt auszuüben hatte. Das
Gericht durfte daher die Rechtmäßigkeit der verhängten
Disziplinarmaßnahme nicht unter Auswechselung der von der
Anstalt angeführten Gründe für die angenommene
Pflichtwidrigkeit des sanktionierten Verhaltens bestätigen,
sondern hatte die Maßnahme auf der Grundlage des von der
Anstalt erhobenen Vorwurfes der unerlaubten Rechtsberatung zu
prüfen.
29
Allerdings hat die Anstalt Wert auf die
Feststellung gelegt, der Beschwerdeführer habe für die
geleistete Beratung Gegenleistungen erhalten, obwohl es für
die Frage, ob sein Verhalten gegen das Rechtsberatungsgesetz
verstieß, auf diese Feststellung nicht ankam (Art. 1
§ 1 Abs. 1 RBerG). Daraus ergab sich für das Gericht
jedoch keine Berechtigung, den Vorwurf der unerlaubten
Rechtsberatung, auf den die Anstalt ihre Disziplinarverfügung
ausdrücklich gestützt hatte, dahingehend abzuwandeln, dass
die Disziplinarmaßnahme wegen der Gegenleistungsabhängigkeit
der erbrachten Hilfeleistung und der damit verbundenen
Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen habe verhängt werden
dürfen. Die Anstalt selbst hat dies weder unmittelbar noch
mittelbar - durch Nennung von Gründen für die
Pflichtwidrigkeit von Hilfestellungen, für die der
Betreffende Gegenleistungen erhält - als den mit der
Disziplinarmaßnahme zu ahndenden Pflichtverstoß
identifiziert.
30
Auch insoweit wären im Übrigen die
gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend
gewesen. Der bloße Hinweis des Richters auf seine
langjährigen Erfahrungen als Richter einer
Strafvollstreckungskammer, nach denen die Realitäten des
Strafvollzuges und insbesondere die des geschlossenen
Regelvollzuges verkenne, wer an eine uneigennützige
Dienstleistung glaube, genügte hier nicht. Die Annahme, dass
im Strafvollzug Hilfsdienste für Mitgefangene typischerweise
nicht ohne Gegenleistung erbracht werden, entspricht einer in
Fachkreisen verbreiteten Einschätzung. Auch wenn
entsprechende in der Praxis gewonnene Erkenntnisse vorliegen
und in die Würdigung konkreter Sachverhalte einfließen mögen,
können sie diese aber jedenfalls nicht ersetzen und erübrigen
nicht die Auseinandersetzung mit konkreten Einwänden gegen
die Richtigkeit der anstaltlichen Sachverhaltsdarstellung. Im
vorliegenden Fall fehlt bereits jede nähere Darstellung und
Würdigung - seitens der Anstalt wie auch seitens des Gerichts
- der konkreten Einlassungen der von der Anstalt befragten
Mitgefangenen. Dementsprechend fehlt auch jede näher
begründete Feststellung zu der Frage, welcher Art das
behauptete Gegenleistungsverhältnis war - ob es sich etwa um
die Erbringung oder konkrete Zusicherung konkret bestimmter
Gegenleistungen für konkret bestimmte Hilfsdienste handelte
oder nur um ein allgemeines Verhältnis wechselseitiger
Bereitschaft zu gelegentlich auch tatsächlich erbrachten
Gefälligkeiten -, sowie jede nähere Auseinandersetzung mit
der Frage, inwiefern nach dem konkreten Charakter dieses
Verhältnisses die Gegenseitigkeitsbeziehung tatsächlich
ordnungsstörende Abhängigkeitsverhältnisse begründete. Da
Gefangenen nicht jede Gegenseitigkeitsbeziehung und damit
jede Form des normalen menschlichen Miteinander als
ordnungsstörend verboten sein kann, war eine Abgrenzung hier
nicht entbehrlich.
31
bb) Unzureichend sind nach alledem auch die
Tatsachenfeststellungen des Gerichts zur Frage der
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Besitzerlaubnis für die
Schreibmaschine. Auf eine verfassungsrechtliche Beurteilung
der diesbezüglich mit § 70 Abs. 3 StVollzG begründeten
Entscheidung im Hinblick darauf, dass die - unbefristete -
Anordnung, die Schreibmaschine des Beschwerdeführers sei zur
Habe zu nehmen, in der Disziplinarverfügung vom 14. Juli 2005
nicht als Widerruf einer Besitzerlaubnis gemäß § 70 Abs.
3 StVollzG, sondern als Disziplinarmaßnahme getroffen worden
war, kommt es danach nicht an.
32
3. Ob durch die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts weitere Grundrechte des Beschwerdeführers
verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten
Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
offenbleiben.
33
4. Die Entscheidung des Landgerichts beruht
auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher
aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit
gegenstandslos. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch
gegen die Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt
richtet, ist dem Anliegen des Beschwerdeführers dadurch
Rechnung getragen, dass aufgrund der gesetzlich
vorgeschriebenen Zurückverweisung der Sache (§ 95 Abs. 2
BVerfGG) das Landgericht die Maßnahme in vollem Umfang unter
Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers erneut zu
überprüfen haben wird.
34
5. Da die Verfassungsbeschwerde im
Wesentlichen Erfolg hatte, hat der Freistaat Bayern gemäß
§ 34a Abs. 2 BVerfGG dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1
; 53, 366 ). Damit erledigt sich der
Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.