BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 3012/09 -
des Herrn Y…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 9. März 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 19. November 2009 - 3 Ws 419/09 -, der Beschluss des
Landgerichts Mannheim vom 5. Oktober 2009 - 18 StVK
265/09 - R - und der Bescheid der Staatsanwaltschaft Mannheim
vom 24. August 2009 - 932 VRs 400 Js 12564/05 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse und der Bescheid werden
aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Mannheim
zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455
Abs. 4 StPO.
2
Der Beschwerdeführer wurde 2005 wegen
gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich
wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Er hatte im alkoholisierten Zustand seiner
Ehefrau und seinem Sohn mit einem Messer lebensgefährliche
Verletzungen zugefügt.
3
Seit dem 7. Mai 2005 war der
Beschwerdeführer in Untersuchungs- und Strafhaft, seit dem 4.
Juli 2006 im Maßregelvollzug. Mangels Aussicht auf einen
Therapieerfolg wurde wenig später der Vorwegvollzug von zwei
Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Seit dem 16. Mai
2007 ist der Beschwerdeführer wieder in Strafhaft. Die Hälfte
der Gesamtstrafe war am 4. November 2009 verbüßt. Strafende
ist der 6. Mai 2014.
4
Der Beschwerdeführer ist schwer krebskrank.
Während der Strafhaft wurde er mehrfach auf der
Krankenstation der Justizvollzugsanstalt, in einem anderen
Vollzugskrankenhaus und in externen Krankenhäusern
behandelt.
5
Unter dem 7. April 2008 beantragte er auf
Anregung der Anstaltsärztin eine Strafunterbrechung. Aufgrund
seiner Erkrankung sei durch die Vollstreckung eine nahe
Lebensgefahr zu besorgen. Seine Krankheit könne nicht im
Anstaltskrankenhaus behandelt werden. Durch eine Verlegung in
ein Sanatorium könne sein Zustand stabilisiert und eine
Operation ermöglicht werden. Die Anstaltsärztin befürwortete
„dringend“ eine Strafunterbrechung, um eine Operation oder
mehrwöchige Bestrahlung in einer externen Klinik
durchzuführen. Die Justizvollzugsanstalt sprach sich gegen
eine Strafunterbrechung aus. Zwar könne die Krankheit weder
dort noch im Anstaltskrankenhaus behandelt werden (§ 455
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO). Jedoch stünden
einer Strafunterbrechung Gründe der öffentlichen Sicherheit
entgegen. Der Beschwerdeführer habe nach Einschätzung des
Abteilungspsychologen, der den Vollzugsplan erstellt habe,
eine hohe Gewaltbereitschaft und neige unter Alkohol zu
eruptiven Durchbrüchen. Seine Alkohol- und Gewaltproblematik
sei nicht behandelt worden.
6
Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag am
18. Juli 2008 ab. Zwar sei der Beschwerdeführer schwer
krank. Eine Behandlung sei innerhalb des Vollzugs nach
Auffassung der Justizvollzugsanstalt auch nicht durchführbar.
Es sei aber nicht ersichtlich, welche Weiterbehandlung
außerhalb des Vollzugs vorgesehen sei. Derzeit müsse davon
ausgegangen werden, dass den gesundheitlichen Belangen
dadurch Rechnung getragen werde, dass der Beschwerdeführer
bei Bedarf in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs behandelt
werde. Da nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
weitere schwere Straftaten nicht hinreichend sicher
ausgeschlossen werden könnten, könne die Haft nicht
unterbrochen werden.
7
Der Beschwerdeführer beantragte am
1. August 2008 bei der Staatsanwaltschaft, ein
Sachverständigengutachten zur Art und Dauer der
durchzuführenden Heilbehandlungen und zu der Frage
einzuholen, wie sich seine körperlichen Beeinträchtigungen
auf die Gefährlichkeitsprognose auswirkten. Als der
Anstaltspsychologe den Vollzugsplan erstellt habe, sei seine
Krebserkrankung noch nicht bekannt gewesen, ebenso wenig der
Umstand, dass er stark abgenommen habe. Zudem sei er zur
Erstellung des Vollzugsplans nur kurz untersucht worden. Die
Anstaltsärztin selbst habe die Strafunterbrechung angeregt.
In einer Stellungnahme teilte die Justizvollzugsanstalt mit,
dass eine Operation nicht möglich sei und der
Beschwerdeführer eine Strahlentherapie ablehne. Daher erhalte
er eine Schmerztherapie, die in der Anstalt durchgeführt
werden könne. Die Anstaltsärztin habe am 11. August 2008
erklärt, der Beschwerdeführer sei körperlich durchaus in der
Lage, ein Messer zu halten. Solange dies so sei, stünden
überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit einer
Strafunterbrechung entgegen. Die Staatsanwaltschaft lehnte
daraufhin den Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens ab.
8
Im Februar 2009 beantragte der
Beschwerdeführer erneut eine Strafunterbrechung. Er habe zehn
Tage in einer externen Klinik im Koma gelegen. Es sei ein
Luftröhrenschnitt durchgeführt worden. Infolge der
stationären Behandlung stelle er keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit dar. In einer Stellungnahme vom
19. Februar 2009 teilte die Anstaltsärztin mit, der
Beschwerdeführer sei Ende Januar 2009 zunehmend kurzatmig
geworden und in ein externes Krankenhaus verbracht worden.
Von dort sei er in ein anderes Vollzugskrankenhaus verlegt
worden. Da sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert
habe, sei er erneut in ein externes Krankenhaus verbracht
worden, wo er seither beatmet werde. In einem Bericht der
externen Klinik vom 23. Februar 2009 wurde dem
Beschwerdeführer ein insgesamt schlechter Gesundheitszustand
diagnostiziert. Es sei mit fortbestehender
Pflegebedürftigkeit zu rechnen. Hinsichtlich des inoperablen
Bronchialkarzinoms bestehe eine palliative Therapiesituation.
In einer Stellungnahme vom 27. Februar 2009 teilte die
Anstaltsärztin mit, dass der Beschwerdeführer mehrere Wochen
lang beatmet worden sei und derzeit im Überwachungsraum des
anderen Vollzugskrankenhauses überwacht werden müsse.
Letzteres teilte unter dem 4. März 2009 mit, dass der
Beschwerdeführer haftfähig sei. Er müsse nicht mehr im
Überwachungsraum untergebracht werden. Auch wenn eine leichte
Besserungstendenz festzustellen sei, müsse aber jederzeit mit
Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden.
Für diesen Fall sei eine Verlegung in eine externe Klinik
geplant.
9
Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag am
13. März 2009 ab. Ausweislich der Stellungnahme vom
4. März 2009 sei der Beschwerdeführer derzeit haftfähig.
Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eine
Verlegung beabsichtigt. Der Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Art und Dauer der
Heilbehandlung werde zurückgewiesen. Insoweit werde auf die
Stellungnahmen einer externen Klinik vom 21. Mai 2008,
der Anstaltsärztin vom 27. Februar 2009 und des
Vollzugskrankenhauses vom 4. März 2009 verwiesen.
10
Nach einem Bericht des Vollzugskrankenhauses
vom 1. April 2009 wurde der Beschwerdeführer am
25. März 2009 in relativ gutem Allgemeinzustand in die
Justizvollzugsanstalt entlassen. Am 6. April,
11. April und 4. Mai 2009 musste er wegen akuter
Notfälle in ein externes Krankenhaus verbracht werden. Die
Justizvollzugsanstalt gab in einer Stellungnahme vom
5. Mai 2009 an, der Beschwerdeführer sei nach Auffassung
der Anstaltsärztin nicht mehr in der Lage, die körperliche
Belastung einer Entgiftung durchzuhalten. Dem schloss sich
der behandelnde Arzt des anderen Vollzugskrankenhauses an.
Die Anstaltsärztin führte in einer Stellungnahme vom
7. Mai 2009 aus, der Beschwerdeführer sei zunehmend auf
ärztliche Versorgung unter stationären Bedingungen des
Haftkrankenhauses angewiesen. Mit Beschluss vom 19. Mai
2009 erklärte die Strafvollstreckungskammer daraufhin die
Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für
erledigt.
11
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem
26. Juni 2009 zum dritten Mal eine Strafunterbrechung.
Er sei vom 30. Januar bis 25. März 2009 zum vierten
Mal stationär in dem anderen Vollzugskrankenhaus behandelt
worden. Obwohl dieses am 1. April 2009 bescheinigt habe,
dass er einen relativ guten Allgemeinzustand habe, sei er
kurz darauf dreimal in eine Universitätsklinik eingeliefert
worden. Wegen seiner Krankheit sei von der Vollstreckung eine
nahe Lebensgefahr zu besorgen. Die Krankheit könne nicht im
Anstaltskrankenhaus behandelt werden. Sinnvoll sei eine
Sanatoriumsbehandlung, um eine operative Lösung zu
begünstigen. Er sei psychisch stark belastet. Er müsse sich
mit einer erheblich verkürzten Lebenszeit auseinandersetzen,
ferner mit Atemnot, Erstickungspanik und Todesangst. Zudem
werde er ständig von der Justizvollzugsanstalt in das
Anstaltskrankenhaus und von dort in andere Kliniken verlegt.
Dadurch würden seine Beschwerden intensiviert. Eine
psychologische Betreuung durch einen Facharzt sei
unerlässlich. Er sei sich sicher, dass er nicht mehr lange
leben werde und wolle in Freiheit würdig sterben. Die Tat
liege schon vier Jahre zurück. Zuvor sei er strafrechtlich
nicht in Erscheinung getreten. Seine Ehefrau gehe nicht mehr
von einer Gefahrensituation aus, habe eingeräumt, dass er
sich entschuldigt habe und sei überzeugt, dass er die Tat
bereue. Sie sei bereit, ihn zu pflegen. Bei einem todkranken
Gefangenen, von dem eine nur noch sehr eingeschränkte Gefahr
von Straftaten ausgehe, könne die Achtung der Menschenwürde
nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
2. Mai 2006 (1 Ws 59/06, NStZ-RR 2006, S. 285) eine
Strafunterbrechung auch dann gebieten, wenn von der
Vollstreckung selbst eine nahe Lebensgefahr nicht zu besorgen
sei und die Krankheit im Anstaltskrankenhaus behandelt werden
könne. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zusehends
und schränke die Gefahr weiterer Straftaten erheblich ein.
Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.
12
Der behandelnde Arzt des anderen
Vollzugskrankenhauses wies in einer Stellungnahme vom
31. Juli 2009 darauf hin, dass sich das Krankheitsbild
nicht wesentlich geändert habe. Der Beschwerdeführer könne
dort versorgt werden. Der Gesundheitszustand könne sich aber
- wie in der Vergangenheit - jederzeit verschlechtern. Es
müsse auf den reduzierten Allgemein-, Ernährungs- und
Kräftezustand hingewiesen werden. Bezüglich des
Bronchialkarzinoms bestehe eine palliative Situation. Die
Prognose sei durch die beiden Lungenerkrankungen deutlich
eingeschränkt. Demnächst sei eine Operation in einer externen
Klinik geplant. Das Anstaltskrankenhaus legte diese
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der ergänzenden
Anmerkung vor, dass es derzeit nicht möglich sei, die Gefahr
weiterer Straftaten sicher auszuschließen, weil sich das
Krankheitsbild nicht wesentlich geändert habe. Eine
Strafunterbrechung könne nicht befürwortet werden. Sollte
sich der Gesundheitszustand verschlechtern, sei eine erneute
Prüfung angezeigt.
13
Die Staatsanwaltschaft lehnte daraufhin den
Antrag am 24. August 2009 ab. Im Interesse einer
wirksamen Strafrechtspflege sei die richterliche Entscheidung
mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken. Die
Gesuchsgründe rechtfertigten keine Abweichung hiervon. Durch
die Vollstreckung entstünden keine so erheblichen, außerhalb
des Strafzwecks liegenden Nachteile, dass zu deren Vermeidung
ein „Strafaufschub“ geboten sei. Die Stellungnahme des
Vollzugskrankenhauses gehe nicht von Haftunfähigkeit aus. Der
Beschwerdeführer könne im Vollzugskrankenhaus ausreichend
medizinisch versorgt werden.
14
Der Beschwerdeführer erhob gemäß § 458
Abs. 2 StPO Einwendungen. Er sei körperlich nicht in der
Lage, Straftaten zu begehen. Es sei ein Gutachten einzuholen.
Ihm müsse ein würdiger Tod bei seinen Angehörigen ermöglicht
werden.
15
Die Strafvollstreckungskammer wies die
Einwendungen mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 zurück.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft begegne keinen
Bedenken. Zwar sei der Beschwerdeführer schwer krank und in
verschiedenen Krankenhäusern behandelt worden. Bereits mit
Schreiben vom 4. März 2009 habe aber das
Vollzugskrankenhaus mitgeteilt, dass er nicht mehr im
Überwachungsraum untergebracht werden müsse und eine leichte
Besserungstendenz festzustellen sei. Die Anstaltsärztin habe
am 7. Mai 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer
zunehmend auf ärztliche Versorgung unter stationären
Bedingungen des Vollzugskrankenhauses angewiesen sei, es aber
bei dem Bronchialkarzinom nicht zu einer Progression gekommen
sei. Zuletzt habe das Vollzugskrankenhaus am 31. Juli
2009 mitgeteilt, dass sich das Krankheitsbild nicht
wesentlich verändert habe, der Beschwerdeführer dort
ausreichend medizinisch versorgt werden könne und demnächst
eine Operation in einer externen Klinik geplant sei. All dies
belege zur Überzeugung der Kammer, dass von der Vollstreckung
keine nahe Lebensgefahr für den Beschwerdeführer zu besorgen
sei und er im Anstaltskrankenhaus ausreichend behandelt
werden könne. Sollte sich sein Gesundheitszustand wesentlich
verschlechtern, werde die Vollstreckungsbehörde
gegebenenfalls auf erneuten Antrag die Sachlage neu zu prüfen
haben.
16
Der Beschwerdeführer erhob sofortige
Beschwerde. Er wiederholte sein Vorbringen. Insbesondere
rügte er, dass kein Gutachten eingeholt worden sei und sich
die Strafvollstreckungskammer nicht mit dem Beschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2006
auseinandergesetzt habe.
17
Das Oberlandesgericht wies die
Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass Bedenken bestehen
könnten, ob die staatsanwaltliche Entscheidung vom
24. August 2009 den Darlegungsanforderungen genüge, die
an eine nachprüfbare Ermessensentscheidung zu stellen seien.
Die Staatsanwaltschaft habe sich angesichts der
Besonderheiten des Einzelfalls nicht in gebotener Weise mit
dem aktuellen Krankheitsbild des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt, insbesondere nicht dazu, ob ein
Sachverhalt vorliege, wie er dem Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2006 zugrunde gelegen
habe. Die Generalstaatsanwaltschaft bat gleichwohl darum,
eine Beschwerdeentscheidung zu erlassen.
18
Das Oberlandesgericht verwarf die sofortige
Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2009 unter
Verweis auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.
Ergänzend führte es aus: Die Darlegungsmängel der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO
habe die Strafvollstreckungskammer durch die in ihrem
Beschluss getroffenen Feststellungen geheilt. Die danach
mögliche Nachprüfung der Entscheidungen von
Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungskammer ergebe, dass
die schwere Erkrankung des Beschwerdeführers den Tatbestand
von § 455 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StPO
nicht erfülle. Weder gehe von der Vollstreckung eine nahe
Lebensgefahr für den Beschwerdeführer aus noch könne die
Krankheit nicht innerhalb des Vollzugskrankenhauses oder in
einem externen Krankenhaus behandelt werden. Im Zeitpunkt der
Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei die Krankheit auch
noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass eine
Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO analog
hätte in Betracht gezogen werden müssen. Ein Fall der
Ermessensreduzierung im Sinne des Beschlusses des
Hanseatischen Oberlandesgerichts wie bei einem todkranken
Verurteilten habe nicht vorgelegen. Soweit der
Beschwerdeführer meine, es hätte ein Gutachten zur
Möglichkeit der Verbesserung seines Gesundheitszustands und
zur Unerlässlichkeit einer fachärztlich-psychologischen
Betreuung eingeholt werden müssen, handele es sich um Fragen
des Strafvollzugs, die einem Verfahren nach
§§ 56 ff. StVollzG vorbehalten seien. Soweit der
Beschwerdeführer ein Gutachten zur Gefahr weiterer Straftaten
für erforderlich halte, sei darüber im Verfahren nach
§ 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden. Aufgrund des
Krankheitsverlaufs werde die Staatsanwaltschaft
gegebenenfalls Anlass haben, aufgrund neuer Erkenntnisse
erneut zu prüfen, ob eine Unterbrechung der Vollstreckung
anzuordnen sei. Hierbei werde sie gegebenenfalls zwischen dem
Recht auf Sterben in Würde und dem verbleibenden
Sicherheitsinteresse der ehemaligen Tatopfer abzuwägen
haben.
19
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1
GG. Sein Recht, in Würde zu sterben, sei nicht berücksichtigt
worden. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
20
Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat
keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht
haben die Akten des Strafverfahrens und das
Vollstreckungsheft vorgelegen.
21
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
22
1. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom
24. August 2009 und die Beschlüsse der
Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 2009 und des
Oberlandesgerichts vom 19. November 2009 verletzen das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
23
a) Die sich aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
ergebenden Anforderungen an eine Entscheidung über eine
Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO sind in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
24
aa) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die
Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren
Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen
Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in
Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebietet
grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
(vgl. BVerfGE 51, 324 ). Das bedeutet
auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu
vollstrecken sind.
25
bb) Das Gebot, den staatlichen Strafanspruch
durchzusetzen, findet seine Grenzen im Grundrecht des
Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei
Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen entsteht
zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des
Strafanspruchs und dem Interesse des Verurteilten an der
Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte ein
Spannungsverhältnis. Keiner dieser Belange genießt
schlechthin den Vorrang. Ein Konflikt ist nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei der Beurteilung von
Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG Beachtung erfordert, durch Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu lösen. Führt diese Abwägung zu
dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden
Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer
wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die
Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl
erfolgte Eingriff das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit
das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003,
S. 345). Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn
angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft
zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der
Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden
Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51,
324 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003,
a.a.O.).
26
cc) Darüber hinaus verpflichtet Art. 1
Abs. 1 GG die Strafvollstreckungsbehörde dazu, in allen
ihren Erscheinungsformen die Würde des Menschen zu achten und
zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 ). Der
Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen
für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im
Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 109, 133
; 117, 71 ) und die Gefangenen
lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ;
117, 71 ). Mit der Würde des Menschen wäre es
unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte
konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der
Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187
; 72, 105 ; 117, 71 ), auf
einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest
zu reduzieren (vgl. BVerfGE 72, 105 ). Je
nach den Umständen des Einzelfalls kann dem Interesse des
Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit ein
Gewicht zukommen, welches das der Gründe für einen weiteren,
ununterbrochenen Vollzug zu übertreffen vermag (vgl. BVerfGE
64, 261 ).
27
dd) Die §§ 56 ff. StVollzG und
§ 455 Abs. 4 StPO tragen diesem Spannungsverhältnis
zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines
Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten
an der Wahrung seiner Gesundheit und Erhaltung seiner
Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. Juni 2003, a.a.O.). Bei der Auslegung von § 455
Abs. 4 StPO hat die Vollstreckungsbehörde die Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen. Diese kann
im Einzelfall eine Strafunterbrechung auch über den Wortlaut
von § 455 Abs. 4 StPO hinaus gebieten.
28
§ 455 StPO verbietet einen Vollzug, von
dem eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr
droht. Allerdings muss bei einer solchen Gefahr nicht stets
die Strafhaft unterbrochen werden, denn vom Vollzug droht die
Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereit hält.
Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte
Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern
auch diejenigen in einem externen Krankenhaus (§ 65
Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne Unterbrechung des
Vollzugs vonstatten gehen können. Dies gilt aber nur, soweit
die Behandlung noch als adäquat angesehen werden kann (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. Juni 2003, a.a.O.).
29
Auch wenn die Krankheit im Anstaltskrankenhaus
oder in einer externen Klinik behandelt werden kann, wird in
der fachgerichtlichen Rechtsprechung eine Strafunterbrechung
nach § 455 Abs. 4 StPO in Betracht gezogen, wenn
der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine
sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht (vgl.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 2. Mai 2006, a.a.O.;
vgl. auch Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
6. Aufl. 2008, § 455 Rn. 17; Arloth, StVollzG,
2. Aufl. 2008, § 65 Rn. 4; Zeitler, Rpfleger
2009, S. 205 ). Erwogen wird auch eine
analoge Anwendung von § 455 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 StPO, wenn ein schwer kranker Gefangener zwar
haftfähig ist, aber langfristig erfolgreich nur außerhalb des
Strafvollzugs behandelt werden kann (vgl. OLG Stuttgart,
Beschluss vom 27. Februar 1991 - 3 Ws 41/91 -, StV 1991,
S. 478).
30
ee) Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den
Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 70, 297 ;
109, 133 ). Drängen sich Anhaltspunkte für eine
Ausnahmesituation auf, die in Anbetracht der Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG eine Strafunterbrechung über den Wortlaut von
§ 455 Abs. 4 StPO hinaus gebieten könnte, ist die
Vollstreckungsbehörde von Verfassungs wegen gehalten,
Einzelheiten insbesondere des Gesundheitszustands, der
Lebenserwartung und der Gefährlichkeit des Verurteilten zu
klären. Gegebenenfalls hat sie insoweit (ergänzende)
ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten
einzuholen.
31
ff) Die von der Vollstreckungsbehörde gemäß
§ 455 Abs. 4 StPO zu treffende Entscheidung ist
eine Ermessensentscheidung. Die gerichtliche Entscheidung
nach § 458 Abs. 2 StPO über die Einwendungen
beinhaltet lediglich die Überprüfung, ob die
Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat.
Diese Ermessensprüfung setzt voraus, dass die
Vollstreckungsbehörde eine nachprüfbare Ermessenentscheidung
trifft (vgl. ThürOLG, Beschluss vom 21. August 2003 - 1
Ws 264/03 -, StV 2004, S. 84; OLG Hamm, Beschluss vom
10. Februar 2009 - 2 Ws 25/09 -, NStZ-RR 2009,
S. 189 ). Dem hat die Vollstreckungsbehörde
angesichts der in besonderem Maße wertenden Natur der
Entscheidung, ob die Strafe zu unterbrechen ist, dadurch
Rechnung zu tragen, dass sie ihre Würdigung je nach den
Umständen des Einzelfalls eingehender abfasst, sich also
nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt.
32
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom
24. August 2009 nicht gerecht.
33
Sie lässt bereits nicht erkennen, welche
Strafunterbrechungsgründe des § 455 Abs. 4
Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StPO die Staatsanwaltschaft
geprüft hat. Normen werden nicht genannt. Die
Staatsanwaltschaft hat ein Formular für einen Strafaufschub
verwendet. Während der Strafaufschub § 455 Abs. 1
bis 3 StPO betrifft, ist die Strafunterbrechung in § 455
Abs. 4 StPO geregelt.
34
Auch die Grundlagen der Entscheidung werden
nicht hinreichend deutlich. Zwar wird auf „die Stellungnahme
des Vollzugskrankenhauses“ Bezug genommen. Auf welche der
zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen der verschiedenen
Krankenhäuser, in denen der Beschwerdeführer behandelt wurde,
die Entscheidung gestützt wird, wird aber nicht
erläutert.
35
Sofern sich die im Formular ergänzten
Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf § 455
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO beziehen sollen,
enthält die Entscheidung keine Ausführungen dazu, ob die
Behandlung im Anstaltskrankenhaus mit den ständigen
Verlegungen in externe Kliniken ohne Unterbrechung der Haft
insgesamt noch als adäquat angesehen werden kann. Sie geht in
keiner Weise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den
psychischen und physischen Belastungen durch die
haftbedingten, zahlreichen und notfallmäßigen Verlegungen
ein.
36
Darüber hinaus lässt die äußerst knapp
gehaltene Entscheidung nicht erkennen, ob die
Staatsanwaltschaft die Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
hinreichend berücksichtigt hat. Die Staatsanwaltschaft geht
weder auf die Lebenserwartung noch auf den aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Ob der
Beschwerdeführer in Anbetracht seiner derzeitigen
Konstitution noch als gefährlich angesehen werden kann, wird
nicht erörtert. Ob die fachgerichtliche Rechtsprechung, die
in besonderen Ausnahmefällen im Hinblick auf Art. 2
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG eine Strafunterbrechung über den Wortlaut von
§ 455 Abs. 4 StPO hinaus als geboten ansieht, von
der Staatsanwaltschaft berücksichtigt worden ist, ergibt sich
aus der Entscheidung nicht.
37
Zu einer entsprechenden Sachaufklärung und
Ausführungen in der Entscheidung hätte Anlass bestanden, weil
sich hier Anhaltspunkte für eine etwaige Ausnahmesituation
aufdrängten. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag auf
den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
2. Mai 2006 sowie darauf hingewiesen, dass er nur noch
eine geringe Lebenserwartung habe und nicht mehr in der Lage
sei, Gewalttaten im Sinne der Anlasstat zu begehen. Sein
dramatischer Gesundheitszustand war unter anderem aus den
Stellungnahmen der Anstaltsärztin vom 19. und
27. Februar 2009, dem vorläufigen Arztbericht der
externen Klinik vom 23. Februar 2009 und dem Bericht des
anderen Vollzugskrankenhauses vom 4. März 2009
ersichtlich. Aus diesen ergab sich, dass ein
Luftröhrenschnitt durchgeführt werden musste, der
Beschwerdeführer zehn Tage lang im Koma lag, mehrere Wochen
lang künstlich beatmet werden musste, und dass hinsichtlich
des inoperablen Bronchialkarzinoms eine palliative
Therapiesituation besteht. Zudem musste der Beschwerdeführer
unmittelbar nach seiner Entlassung aus einem anderen
Vollzugskrankenhaus am 6. April, 11. April und
4. Mai 2009 dreimal binnen kürzester Zeit in akuten
Notsituationen in ein externes Krankenhaus verbracht werden.
Die Justizvollzugsanstalt gab in einer Stellungnahme vom
5. Mai 2009 an, dass der Beschwerdeführer nach
Auffassung der Anstaltsärztin nicht mehr in der Lage sei, die
körperliche Belastung einer Entgiftung durchzuhalten. Dem
schloss sich der behandelnde Arzt des anderen
Vollzugskrankenhauses an. Die Anstaltsärztin führte in einer
Stellungnahme vom 7. Mai 2009 aus, der Beschwerdeführer
sei zunehmend auf ärztliche Versorgung unter stationären
Bedingungen des Haftkrankenhauses angewiesen. Infolgedessen
erklärte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom
19. Mai 2009 die Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt für erledigt. Zuletzt wies der behandelnde
Arzt des anderen Vollzugskrankenhauses in einer Stellungnahme
vom 31. Juli 2009 darauf hin, dass sich das
Krankheitsbild nicht wesentlich geändert habe und sich der
Gesundheitszustand - wie in der Vergangenheit - jederzeit
verschlechtern könne. Er machte auf den reduzierten
Allgemein-, Ernährungs- und Kräftezustand aufmerksam und
führte aus, dass bezüglich des Bronchialkarzinoms eine
palliative Situation bestehe und die Prognose durch die
Lungenerkrankungen deutlich eingeschränkt sei.
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Trotz der sich danach aufdrängenden Umstände
für eine mögliche Ausnahmesituation hat die
Staatsanwaltschaft auch auf den Hinweis des
Oberlandesgerichts, dass die Entscheidung den Anforderungen
an eine nachprüfbare Ermessensentscheidung nicht genügen
könnte, keine weiteren Sachaufklärungsmaßnahmen ergriffen und
ihre Entscheidung nicht ergänzend begründet.
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c) Es kann dahinstehen, ob - wie das
Oberlandesgericht meint - die Darlegungsmängel der
Staatsanwaltschaft von der Strafvollstreckungskammer und dem
Oberlandesgericht geheilt werden konnten. Auch die
gerichtlichen Entscheidungen lassen sich nämlich nicht zu der
Frage ein, ob im Rahmen von § 455 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 StPO die Behandlung ohne Unterbrechung
des Strafvollzugs in Anbetracht des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers und der ständigen Verlegungen in externe
Kliniken insgesamt noch als adäquat angesehen werden kann.
Darüber hinaus enthalten sie - unter dem Gesichtspunkt einer
Anwendung von § 455 Abs. 4 StPO über den Wortlaut
hinaus - auch keine Feststellungen zur voraussichtlichen
Restlebenserwartung und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers,
obwohl das Oberlandesgericht durch die Hervorhebung, dass
„von der Vollstreckung“ eine nahe Lebensgefahr nicht ausgehe,
erkennen lässt, eine nahe Lebensgefahr durchaus - nur eben
nicht infolge der Vollstreckung - für möglich zu halten.
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d) Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet
auch der Umgang des Oberlandesgerichts mit dem Begehren des
Beschwerdeführers, seine gegenwärtige Gefährlichkeit durch
ein Gutachten klären zu lassen. Insoweit verkennt das
Oberlandesgericht, dass das verfassungsrechtliche Gebot
bestmöglicher Sachaufklärung auch im Verfahren nach
§ 455 Abs. 4 StPO die Einholung eines
Sachverständigengutachtens gebieten kann, wenn die Frage, ob
die Voraussetzungen für eine Strafunterbrechung vorliegen,
nicht hinreichend sicher beantwortet werden kann.
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2. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG,
die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.
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3. Mit der Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ;
71, 122 ).