BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 304/07 -
des Herrn P...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar
erklärte Ausweisungsverfügung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist serbischer
Staatsangehöriger. Er wurde 1980 in Deutschland geboren und
ist ganz überwiegend hier aufgewachsen. Er erreichte den
Hauptschulabschluss, führte eine begonnene Lehre aber nicht
zu Ende. Zuletzt war er im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis. Im November 2001 brachte seine
damalige deutsche Lebensgefährtin die gemeinsame Tochter zur
Welt.
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Nach einigen Verurteilungen zu Geldstrafen
wurde der Beschwerdeführer im November 2003 wegen unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln und Diebstahls erstmals zu
einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Dezember
2004 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Monaten wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Tochter; die Vollstreckung der Strafe wurde
zur Bewährung ausgesetzt. Im April 2005 wurde der
Beschwerdeführer wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln (Marihuana) in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Schließlich wurde er im März 2006 wegen unerlaubter Abgabe
von Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünfzehn Fällen
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den beiden
vorangegangen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er hatte im
Laufe des Jahres 2004 jeweils 1,5 Gramm Marihuana
verkauft, wofür er in einem Fall 15 € und in den übrigen
Fällen jeweils 5 € erhielt. Das Schöffengericht ging von
minder schweren Fällen (§ 29 a Abs. 2 BtmG)
aus, da der Beschwerdeführer mit weichen Drogen in geringen
Mengen zu einem jeweils geringen Preis gehandelt, es sich bei
den jugendlichen Kunden um ihm gut bekannte "Kumpels" aus der
Szene gehandelt und er sich in vollem Umfang geständig
gezeigt habe. Es verhängte für die Taten Einzelstrafen von
jeweils sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe habe nicht
zur Bewährung ausgesetzt werden können, da dem
Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit keine günstige
Sozialprognose mehr habe gestellt worden können. Er sei als
14-Jähriger in Kontakt mit weichen Drogen gekommen und habe
bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2005 ganz überwiegend
Marihuana beziehungsweise Haschisch konsumiert und diesen
Konsum bis zu seiner Inhaftierung auf fünf bis sechs Gramm
täglich gesteigert, so dass von einem massiven Drogenkonsum
auszugehen sei. Er beabsichtige, aus der Haft heraus eine
Drogenentwöhnungsmaßnahme zu durchlaufen, für die er bereits
einen Antrag auf Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen
gestellt habe.
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2. Die Ausländerbehörde wies den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2006 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus und drohte ihm
die Abschiebung nach Serbien an. Die Ausweisung habe, da der
Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei,
auf der Grundlage einer zur Regelausweisung herabgestuften
zwingenden Ausweisung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2,
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4
AufenthG und § 55 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu erfolgen. Es
bestehe gesteigerte Wiederholungsgefahr. Ein atypischer Fall,
der es der Ausländerbehörde erlaube, von der Regelausweisung
nach § 54 AufenthG abzusehen, liege nicht vor. Allein
der Umstand, dass ein Ausländer in Deutschland geboren und
aufgewachsen sei, führe nicht zu der Annahme eines atypischen
Falles, da der lange Aufenthalt in Deutschland schon
Voraussetzung für das Bestehen des besonderen
Ausweisungsschutzes sei. Dass bei der letzten Verurteilung
minder schwere Fälle angenommen worden seien und es sich bei
dem Beschwerdeführer nicht um einen typischen Dealer handle,
da er als "Kumpel aus der Szene" aufgetreten sei, begründe
ebenfalls keinen Ausnahmefall; diese Gesichtspunkte müssten
bei Berücksichtigung der Gesamtumstände zurücktreten. Der
Beschwerdeführer sei durch zahlreiche, auch einschlägige
Strafverfahren in erheblichem Maße vorgewarnt worden und habe
innerhalb der Bewährungszeit Straftaten begangen.
5
Art. 6 GG sei auch nicht mit Blick auf
die Tochter des Beschwerdeführers berührt; zu ihr bestünden
keine faktischen Beziehungen von außergewöhnlichem Gewicht;
eine Lebens- oder Beistandsgemeinschaft habe bereits seit
längerer Zeit vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers
nicht mehr bestanden. Die Ausweisung sei auch dann zumutbar,
wenn der Beschwerdeführer zu einem faktischen Inländer
geworden sei. Sprachliche Barrieren für ein späteres Leben in
Serbien bestünden nicht.
6
Eine nach nationalem Recht rechtmäßige
Ausweisung sei vor Art. 8 Abs. 2 EMRK nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
nur bei signifikanten Besonderheiten problematisch; solche
lägen hier nicht vor.
7
Auch bei einer Ermessensausweisung würde das
öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung
überwiegen.
8
Das für die Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit erforderliche besondere öffentliche
Vollzugsinteresse liege vor. Es bestehe aufgrund des
bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die begründete
Besorgnis, dass dieser während eines Klageverfahrens, das
erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehme, erneut
strafbare Handlungen begehen werde. Das Ende der letzten zu
verbüßenden Haftstrafe sei auf den 4. September 2007
notiert; bei der regelmäßig erfolgenden Aussetzung des
Strafrests zur Bewährung bestehe Anlass zur Besorgnis, dass
der Beschwerdeführer bereits im Frühling 2007 trotz der
erheblichen ordnungsrechtlichen Wiederholungsgefahr aus der
Haft entlassen werde und wieder Straftaten begehen
könnte.
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3. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag
des Beschwerdeführers statt. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte verlange vor Art. 8 EMRK eine Prüfung, ob
die Ausweisung unbefristet zulässig sei. Es spreche einiges
dafür, dass der in Deutschland geborene und aufgewachsene
Beschwerdeführer in den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK
(Recht auf Achtung des Privatlebens) geschützten
Personenkreis falle und deswegen auf eine Befristung der
Wirkungen der Ausweisung nicht verzichtet werden könne.
Kriterien des Gerichtshofs hierfür seien unter anderem die
Aufenthaltszeiten im Gastland, Schul- und Berufsausbildung,
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, die Frage der Bindung zum
Heimatland und familiäre Bindungen im Gastland, weiterhin die
Schwere der begangenen Straftat, insbesondere die Beteiligung
an Drogendelikten, sowie das Alter bei Tatbegehung und die
Frage einer Strafaussetzung. Davon ausgehend spreche
Überwiegendes dafür, dass die Ausweisung nur befristet hätte
erfolgen dürfen. Der hier geborene Beschwerdeführer habe mit
Ausnahme einer geringen Aufenthaltszeit in seiner Heimat
stets in Deutschland gelebt, einen Schulabschluss erreichen
können, besitze einen gefestigten Aufenthaltsstatus und habe
zeitweilig in Arbeit gestanden. Er sei Vater eines Kindes und
unterhalte, soweit ersichtlich, keine Kontakte zu seiner
Heimat.
10
4. Auf die Beschwerde der Ausländerbehörde hin
änderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des
Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag ab (InfAuslR 2007,
S. 153 ff.). Die Begründung des angeordneten
Sofortvollzugs sei nicht zu beanstanden. Bei der
Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebühre
dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des
Aufenthalts der Vorrang vor den privaten Interessen des
Beschwerdeführers.
11
Die Ausweisungsverfügung stelle sich bei
summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig dar. Die
Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Rechtmäßigkeit der
Ausweisungsverfügung wegen der bislang noch nicht erfolgten
Entscheidung über die Befristung könnten nicht geteilt
werden. Das Verwaltungsgericht würdige nur einen Teil der
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Insbesondere
wegen der mehrfachen Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz, die dreimal zu Haftstrafen geführt
hätten, sei der Erlass der Ausweisungsverfügung trotz des
Fehlens einer zugleich von Amts wegen ausgesprochenen
Befristung ihrer Wirkungen auch vor der Rechtsprechung des
Gerichtshofs zu Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Das
Aufenthaltsgesetz trenne die Ausweisung von der
Befristungsentscheidung; letztere müsse in der Regel
erfolgen, setze aber einen Antrag voraus.
12
Die Trennung der Verfahren verletze
Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 8 EMRK nicht. Der
Gerichtshof habe zwar unbefristet verfügte Ausweisungen für
unverhältnismäßig erklärt, diesen Entscheidungen lasse sich
jedoch nicht entnehmen, dass über die Befristung stets
bereits mit der Ausweisung zusammen entschieden werden müsse.
Das deutsche Recht verhindere durch den im Regelfall
gegebenen Anspruch auf Befristung eine durch eine zunächst
unbefristet verfügte Ausweisung eintretende
unverhältnismäßige Einschränkung der persönlichen
Lebensführung des Ausländers und mache die Entscheidung über
das "Ob" der Befristung nicht einmal von einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig; diese sei nur
erforderlich, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung
ausnahmsweise nicht befristen wolle. In diese Prüfung seien
unter anderem die nach Art. 8 EMRK relevanten
Gesichtspunkte einzubeziehen. Daher stehe das
Aufenthaltsgesetz weder zu dem gleichrangigen Art. 8
EMRK noch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des
Gerichtshofs in Widerspruch.
13
Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstoße
nicht gegen Art. 8 EMRK. Ein schützenswertes
Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
früheren Lebensgefährtin und deren Kind sei äußerst
zweifelhaft; einen Kontakt mit seiner Tochter lege der
Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Eine
Lebensgemeinschaft könnte allenfalls mit seinen Eltern
bestehen, bei denen der Beschwerdeführer bis zu seiner
Inhaftierung gewohnt habe.
14
Die nach deutschem Recht voraussichtlich nicht
zu beanstandende Ausweisung sei vor Art. 8 Abs. 2
EMRK gerechtfertigt. Selbst wenn die Ausweisung von Amts
wegen zu befristen wäre, sei hier die unbefristete Ausweisung
nicht unverhältnismäßig. Die vom Gerichtshof entschiedenen
Fälle Yilmaz, Radovanovic, Keles und Sezen, auf die sich der
Beschwerdeführer insoweit berufe, seien nicht mit dem hier zu
entscheidenden Fall zu vergleichen (EGMR, Urteil vom
17. April 2003 - 52853/99 -, Fall Yilmaz, NJW
2004, S. 2147 ; Urteil vom 22. April
2004 - 42703/98 -, Fall Radovanovic, InfAuslR 2004,
S. 374; Urteil vom 27. Oktober 2005
- 32231/92 -, Fall Keles, InfAuslR 2006, S. 3;
Urteil vom 31. Januar 2006 - 50252/99 -, Fall
Sezen, InfAuslR 2006, S. 255). Die Verfahren Yilmaz,
Radovanovic und Keles hätten keine Drogendelikte betroffen;
der Gerichtshof unterstreiche aber regelmäßig sein
Verständnis für ein entschlossenes Durchgreifen in Fällen der
Drogenkriminalität. Eine andere Beurteilung sei auch nicht
deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer "lediglich"
Marihuana erworben und verkauft habe. Dass der Verkauf nur
minder schwere Fälle betroffen habe und an ihm gut bekannte
"Kumpels" aus der Szene erfolgt sei, gebiete es nicht, diese
Delikte als ordnungsrechtlich ungewichtig zu erachten, da der
Beschwerdeführer bereits viermal wegen Drogendelikten
verurteilt worden, er selbst drogenabhängig und nicht
ersichtlich sei, dass er die beabsichtigte Drogentherapie
bereits erfolgreich durchgeführt habe. Der Fall Sezen sei
aufgrund des Zeitablaufs seit der Drogenstraftat und der
familiären Entwicklung nach dieser besonders gelagert
gewesen.
15
Die Ausweisung erweise sich auch nicht mit
Blick auf die aktuellen Verhältnisse als fehlerhaft. Der
Beschwerdeführer habe zwar angekündigt, die Ausländerbehörde
über seinen Antrag auf Übernahme der Kosten einer
Drogentherapie zu informieren, was aber nicht geschehen sei.
Dass die Ausländerbehörde vor der Ausweisung keinen
Führungsbericht der Haftanstalt eingeholt habe, sei nicht zu
beanstanden; der Beschwerdeführer trage nicht vor, welche
Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben könnten, und verweise
statt dessen auf die Pflicht zur Amtsermittlung. Den
Beschwerdeführer treffe jedoch nach § 82 Abs. 1
Satz 1 AufenthG auch die Pflicht, seine Belange und für
ihn günstige Umstände unverzüglich geltend zu machen.
Zuverlässige Erkenntnisse über die weitere Entwicklung des
Beschwerdeführers seit seiner Anhörung hätten angesichts der
Kürze des Berichtszeitraums wohl auch nicht gewonnen werden
können. Eine Änderung der Verhältnisse sei auch nicht
vorgetragen oder ersichtlich.
16
5. Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße
gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6, Art. 19
Abs. 4, Art. 20 GG und gegen Art. 103
Abs. 1 GG sowie eine mangelnde Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 8 EMRK.
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Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG und
Art. 20 GG seien verletzt, da der Beschwerdeführer durch
die Vollziehung der Ausweisung an der Ausübung seines
Umgangsrechts mit seiner Tochter gehindert werde.
18
Der Anspruch auf Achtung seines Privatlebens
aus Art. 8 EMRK werde durch die Ausweisung verletzt. Die
Ausweisung sei unverhältnismäßig, zumal diese unbefristet
verfügt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
könne sogar eine Ausweisung wegen Drogendelikten unzulässig
sein, wenn der Ehegatte nicht ins Heimatland nachfolgen könne
(EGMR, Urteil vom 15. Juli 2003 - 52206/99 -,
Fall Mokrani, InfAuslR 2004, S. 183 f.). Eine
Prüfung der Befristung sei vom Gerichtshof selbst dann
verlangt worden, wenn der Betroffene erst im Alter von zwölf
Jahren eingereist und schon vier Jahre später wieder
ausgewiesen worden sei (EGMR, Urteil vom 6. Februar 2003
- 36757/97 -, Fall Jakupovic, InfAuslR 2004,
S. 184). Selbst nach Tötungsdelikten überprüfe der
Gerichtshof die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung anhand des
Kriteriums ihrer Befristung (EGMR, Urteil vom 5. Juli
2005 - 46410/99 -, Fall Üner, InfAuslR 2005,
S. 450 f.). Das Recht auf Achtung des Privatlebens
aus Art. 8 EMRK prüfe der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Art und Schwere der Straftaten würden nicht hinreichend
gewürdigt, was der Gerichtshof aber verlange (unter Verweis
auf Müller-Elschner, in: Barwig u.a. [Hrsg.],
Perspektivwechsel im Ausländerrecht?, Nomos Verlag
Baden-Baden 2007, S. 165 ff.). Die Taten des
Beschwerdeführers rechtfertigten nicht dessen Ausweisung in
ein Land, in dem er nur sehr kurz gelebt habe. Die Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Taten wegen der
Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht ungewichtig
seien, verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;
tatsächlich finde bei dieser Argumentation eine Prüfung der
Verhältnismäßigkeit nicht mehr statt.
19
Art. 103 Abs. 1 GG werde verletzt,
soweit der Verwaltungsgerichtshof bemängele, dass der
Beschwerdeführer nichts zur beabsichtigten Drogentherapie
vorgetragen habe; jeder Anspruch auf Bewilligung einer
Drogentherapie setze den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
voraus (§ 30 SGB I) und die Sozialleistungsträger
gingen davon aus, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers
wegen der Ausweisung nicht mehr im Inland liege; ihm hätte
daher keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgehalten
werden dürfen. Dies verstoße ansonsten auch gegen
Art. 20 GG. Eine Gehörsverletzung liege zudem in dem
Vorhalt, der Beschwerdeführer habe zu seiner Entwicklung in
der Haft nichts vorgetragen; die Ausländerbehörde könne im
Wege der Amtshilfe Auskunft bei der Justizvollzugsanstalt
verlangen, während dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf
eine Beurteilung der Justizvollzugsanstalt gegenüber der
Ausländerbehörde zustehe.
20
Die angegriffene Entscheidung verletze den
Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz
aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Verwaltungsgerichtshof
habe sich nur unzureichend mit der Frage der Eilbedürftigkeit
der sofortigen Vollziehbarkeit auseinandergesetzt; eine
dahingehende Prüfung sei aber mit Blick auf die Möglichkeit,
das Hauptsacheverfahren vor Haftentlassung des Klägers
abzuschließen, zu verlangen (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -,
InfAuslR 1995, S. 397 ff.). Bei dem
Beschwerdeführer als Angehörigem der zweiten
Ausländergeneration sei bei der Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit besondere Zurückhaltung geboten (Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1998
- 2 BvR 1838/98 -, InfAuslR 1998, S. 490
).
21
6. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt Art. 19
Abs. 4 GG.
23
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.
24
a) Der Beschwerdeführer hat deutlich gemacht,
dass er bereits durch die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes in verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist
(vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382
; 53, 30 ; 59, 63
; 76, 1 ). Er greift die in der
angegriffenen Entscheidung vorgenommene Interessenabwägung
und die Bestätigung der Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit und damit eine spezifische Besonderheit des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes an. Gerade in der
sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung liegen
die gerügten grundrechtsrelevanten Nachteile. Der
Beschwerdeführer war daher nicht gehalten, vor der
Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zunächst den
Rechtsweg in der Hauptsache zu durchlaufen.
25
b) Der Beschwerdeführer war auch nicht
verpflichtet, zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine
Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO zum
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das zur Rüge von Verstößen
gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vorgebrachte betrifft der
Sache nach keine Gehörsverletzungen, sondern allein die
rechtliche Bewertung der vom Verwaltungsgerichtshof zur
Kenntnis genommenen Umstände (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2006
- 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 -, EuGRZ
2006, S. 294 ).
26
2. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zum effektiven Rechtsschutz bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
27
3. Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Entscheidung verkennt die grundrechtliche Bedeutung des
Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers und die daran
anknüpfenden Erfordernisse für die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
28
a) Die Verfahrensgewährleistung des
Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf die
Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der
öffentlichen Gewalt anzurufen, sie gibt dem Bürger darüber
hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
verlangt nicht nur, dass jeder Akt der Exekutive in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen
Prüfung unterstellt ist, vielmehr müssen die Gerichte den
betroffenen Grundrechten auch tatsächliche Wirksamkeit
verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272
; 67, 43 ; stRspr).
29
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten
Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes
kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen
Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen
hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall
vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein
fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses.
Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die
aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess
nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es
rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des
Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls
rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher
nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches
Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht,
das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und
darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm
auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der
Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382
; 69, 220 ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1996
- 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, S. 62
).
30
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie ist
ausschließlich darauf gestützt, dass sich nach der im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die
Ausweisungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig
darstelle. Auf Tatsachen gestützte Feststellungen des
Inhalts, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom
Beschwerdeführer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte
Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens realisieren, enthält die angegriffene
Entscheidung nicht, vielmehr lässt sie ausdrücklich offen, ob
die diesbezüglichen Erwägungen der Ausländerbehörde
zutreffen. Der Verwaltungsgerichtshof durfte indes von
Verfassungs wegen nicht darauf verzichten, das besondere
Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen
Ausweisungsverfügung zu untersuchen und gegebenenfalls mit
den Aufschubinteressen des Beschwerdeführers abzuwägen, weil
das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls im
vorliegenden Fall - wie das Verwaltungsgericht der Sache
nach zutreffend dargelegt hat - keine geeignete
Grundlage für eine hinreichend zuverlässige Prognose der
Erfolgsaussichten der Klage bietet. Die Streitsache ist von
hoher Komplexität und gebietet eine vertiefte Befassung mit
Fragen des Verfassungsrechts und der Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Diese
- bereits im System des verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes und den unterschiedlichen Funktionen des
vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens
abstrakt angelegte - Einschätzung findet ihre konkrete
Bestätigung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof für die
Beurteilung der Ausweisung wesentliche rechtliche Aspekte
übergangen hat.
31
aa) Keiner vertieften Erörterung bedarf nach
gegenwärtigem Sach- und Streitstand allerdings die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Art. 6
GG, der ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon
aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfaltet.
Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit
zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1
). Schutzwürdige familiäre Bindungen hat
der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Für eine
verantwortungsvoll gelebte, dem Schutzzweck des Art. 6
GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005
- 2 BvR 1001/04 -, ZAR 2006,
S. 28 f.) ist nichts ersichtlich. Für das vor dem
Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK
gilt insoweit nichts anderes. Auch der Gerichtshof verlangt
ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den
Familienmitgliedern (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979
- 6833/74 -, Fall Marckx, EuGRZ 1979, S. 454;
Thym, EuGRZ 2006, S. 541 m.w.N.).
32
bb) Der Klärung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten ist hier aber die Frage, ob die
Ausweisungsverfügung vor dem Recht auf Achtung des
Privatlebens, das Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem
Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, Bestand haben
kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem
Schutzgehalt des Art. 8 EMRK nicht gesondert und mit der
Vorschrift insgesamt nur unter dem Aspekt einer notwendigen
Befristung der Ausweisung und damit verkürzt befasst.
33
(1) Das Recht auf Achtung des Privatlebens
umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines
jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen
Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall
Slivenko [Rn. 96], EuGRZ 2006, S. 560 ) und
denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für
die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei
fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung
zukommt (vgl. Thym, a.a.O., S. 544; Discher,
GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007,
Rn. 841 ff. m.w.N.; Hoppe, ZAR 2006, S. 125
). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8
Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine
in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme
darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis
gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel
auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urteil
vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall
Moustaquim, EuGRZ 1993, S. 552 ; BVerwGE 106, 13
m.w.N.).
34
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Ausweisung des Beschwerdeführers insoweit ausschließlich
unter dem Aspekt näher gewürdigt, ob sie wegen des Fehlens
einer Befristung ihrer Wirkungen unverhältnismäßig sein
könnte, und die Frage im Hinblick darauf verneint, dass die
vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des
Gerichtshofs Fallgestaltungen beträfen, mit denen der Fall
des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Dieser Ansatz
verfehlt wesentliche Gesichtspunkte.
35
Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist
nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gemäß Art. 8
Abs. 2 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007
- 1638/03 -, Fall Maslov, Rn. 44). Vorrangig
ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu
prüfen, ob die Ausweisung überhaupt - unabhängig von
einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit
entspricht. Beeinträchtigungen des Rechts auf Privatleben
können anders zu gewichten sein als solche des Rechts auf
Familienleben. So gibt der vorliegende Fall Anlass zur
Prüfung, ob der im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene
Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er in
Deutschland keine durch Art. 8 EMRK geschützten
familiären Bindungen hat, durch den Zwang, das Bundesgebiet
nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben
konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte
sich erweisen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf
Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung in derartiger
Weise schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssen die für die
Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Die
Verhältnismäßigkeit der Ausweisung könnte in diesem Fall
nicht durch eine Befristung ihrer Wirkungen erreicht werden,
zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an
das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht
vorsieht (vgl. § 37 AufenthG; Discher, GK-AufenthG, Vor
§§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 836; Marx,
InfAuslR 2003, S. 374 ) und der
Wegfall des Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1
AufenthG daher ohne praktische Wirkung bleibt.
36
Vor diesem Hintergrund erweist sich die
bisherige Behandlung der Vereinbarkeit der Ausweisung mit
Art. 8 EMRK als unzureichend.
37
(3) Der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf
vor allem, ob die der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegende
und vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres gebilligte
Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften mit
Blick auf die Verpflichtung aller an der Entscheidungsfindung
beteiligten staatlichen Organe, die Gewährleistungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention und die Entscheidungen
des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer
Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307
<315, 323>), dem Recht des Beschwerdeführers auf
Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK hinreichend
Rechnung tragen.
38
Dem langjährigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Bundesgebiet kommt ausweisungsrechtlich
zunächst insoweit Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer
wegen des ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AufenthG zukommenden besonderen
Ausweisungsschutzes nicht gemäß § 53 AufenthG zwingend
auszuweisen ist, sondern die Ist-Ausweisung nach § 56
Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG zu einer
Regelausweisung zurückgestuft ist. Bei der daran
anschließenden Frage, ob ein Regelfall im Sinne des § 54
AufenthG vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Regel-Ausweisung
einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht des
Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens im Sinne
des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt; wenn dies zu
verneinen ist, liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 54
AufenthG vor und eine Ausweisung muss unterbleiben (vgl.
Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007,
Rn. 886; Hailbronner, Ausländerrecht, § 54
AufenthG, 43. Aktualisierung Oktober 2005,
Rn. 55 f.; s. auch Oldenburg, InfAuslR 1999,
S. 174 ). Die konkrete Prüfung durch die
Ausländerbehörde leidet an Mängeln, mit denen sich der
Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend
auseinandersetzt.
39
(a) Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
seit seiner Geburt in Deutschland lebt, wird in der
Ausweisungsverfügung keine Bedeutung für die Beurteilung der
Frage, ob ein Regelfall vorliegt, zuerkannt, da dieser
Umstand schon über die Zurückstufung der Ist- zur
Regel-Ausweisung berücksichtigt worden sei.
40
Damit wird zunächst übergangen, dass der durch
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
vermittelte besondere Ausweisungsschutz allein an den Besitz
einer Niederlassungserlaubnis und einen mindestens
fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
anknüpft, hingegen nicht voraussetzt, dass der betroffene
Ausländer, wie hier der Beschwerdeführer, seit seiner Geburt
in Deutschland lebt. Dieser Umstand wird also von § 56
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG tatbestandlich nicht
erfasst und kann bereits deshalb nicht als für die Frage des
Vorliegens eines atypischen Falls "verbraucht" angesehen
werden.
41
Auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt
verbietet sich eine Praxis der Anwendung des § 56
Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 54 AufenthG,
die diejenigen tatsächlichen Umstände, die die Gewährung
besonderen Ausweisungsschutzes begründen, nicht mehr dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend individuell
würdigt, sondern schematisierend ausblendet. Denn die durch
den besonderen Ausweisungsschutz bewirkte Zurückstufung der
zwingenden zu einer Regel-Ausweisung führt zur selben
Rechtsfolge - einer zwingend zu verfügenden
Ausweisung -, sofern kein vom Regelfall abweichender
(Ausnahme)Fall angenommen wird (vgl. Discher, GK-AufenthG,
§ 54, Januar 2007, Rn. 47). Der durch § 56
Abs. 1 AufenthG gewährte Ausweisungsschutz steht einer
Ausweisung nicht entgegen. Die bloße Zurückstufung der Ist-
zu einer Regel-Ausweisung garantiert daher nicht ohne
weiteres die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die
differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, das die
ausweisungsrechtlichen Strukturen des Ausländergesetzes
übernommen hat, tragen zwar der Europäischen
Menschenrechtskonvention grundsätzlich in ausreichender Weise
Rechnung (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004
- 2 BvR 1570/03 -, BVerfGK 3, 4 ;
BVerwGE 106, 13 ; 107, 58
[jeweils zum AuslG]). Diese Feststellung entbindet jedoch
nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Prüfung, ob ein
Regelfall nach § 54 AufenthG vorliegt, die
Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall und
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs
namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen,
sondern setzt diese Verpflichtung voraus (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004, a.a.O.;
Thym, a.a.O., S. 551). Im Hauptsacheverfahren werden
daher die persönlichen Verhältnisse des betroffenen
Ausländers sowie das öffentliche Interesse an der
Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und
entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen sein (vgl.
Discher, GK-AufenthG, § 54, Januar 2007, Rn. 112,
m.w.N.).
42
(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in
der Konturierung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu
Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt es auch nicht zu, das
Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen
Interesses allein anhand der Typisierung der den
Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den
Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen
(vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003
- 48321/99 -, Fall Slivenko, a.a.O., Rn. 121;
Thym, a.a.O., S. 552 m.w.N.). Dementsprechend lässt sich
bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne
von § 54 AufenthG vorliegt, ein überragendes Gewicht der
der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegenden Straftaten nicht
allein unter Verweis auf § 56 Abs. 1 Satz 3
AufenthG, demzufolge schwerwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Regel in Fällen des § 53
AufenthG vorliegen, begründen. Selbst wenn die die
Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
bestimmenden objektiven Tatumstände der Straftaten gegeben
sind, entbindet dies Behörden und Gerichte nicht von der
Pflicht, die Straftaten unter Berücksichtigung sämtlicher
- auch subjektiver - Tatumstände und der sich aus
den Taten ergebenden Gefahren für Dritte zu gewichten (vgl.
EGMR, Urteil vom 30. November 1999
- 34374/97 -, Fall Baghli, InfAuslR 2000,
S. 53 f.; Urteil vom 10. Juli 2003
- 53441/99 -, Fall Benhebba, InfAuslR 2004,
S. 182; Urteil vom 15. Juli 2003
- 52206/99 -, Fall Mokrani, InfAuslR 2004,
S. 183; Urteil vom 31. Januar 2006
- 50252/99 -, Fall Sezen, InfAuslR 2006,
S. 255).
43
Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof in der
angegriffenen Entscheidung pauschal darauf beruft, dass der
Gerichtshof in seiner Rechtsprechung großes Verständnis für
eine konsequente Bekämpfung der Drogenkriminalität durch die
Konventionsstaaten aufbringe, genügt dies diesen
Anforderungen nicht und wird im Hauptsacheverfahren einer
differenzierenden Würdigung zu weichen haben. Die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erfordert
angesichts der Vielschichtigkeit der dabei zu
berücksichtigenden tatsächlichen Umstände und der rechtlichen
Komplexität eine umfassende Prüfung unter Einbeziehung der
aktuellen Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. EGMR,
Urteil vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Fall
Boultif, InfAuslR 2001, S. 476; Urteil vom
31. Oktober 2002 - 37295/97 -, Fall Yildiz,
InfAuslR 2003, S. 126 ).
44
4. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG
ergebenden Vorgaben zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf und
verweist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
Darauf, ob die weiter gerügten Verfassungsverstöße vorliegen,
kommt es nicht an.
45
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
46
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).