BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 3044/09 -
des Herrn K…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 11. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom
18. November 2009 - 2 Qs 311/09 -, der Beschluss des
Amtsgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2009
- 5 Gs 2163/09 - und die Durchsuchung seiner
Wohnung am 7. Juli 2009 verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Die gerichtlichen Beschlüsse werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Traunstein zur
erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu drei Vierteln zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Vorliegen eines Tatverdachts als Eingriffsvoraussetzung bei
einer strafprozessualen Durchsuchung.
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1. Der Beschwerdeführer war am 6. Juli
2009 Beifahrer in einem PKW, der von Polizeibeamten gegen
21.10 Uhr einer verdachtsunabhängigen Kontrolle
unterzogen wurde. Bei dem Fahrer wurde in der Hosentasche
Haschisch aufgefunden und der daraufhin veranlasste
Drogenschnelltest war positiv. Bei dem Beschwerdeführer
wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Ein Urintest wurde
bei ihm nicht durchgeführt. Zum Anlass ihrer Fahrt gaben
beide an, dass sie einen Rasenmäher transportiert hätten. Der
Beschwerdeführer wurde zur Polizeiinspektion verbracht, wo er
bei der Vernehmung keine weiteren Angaben machte. Den
Ermittlungsbeamten war der Beschwerdeführer wegen mehrerer
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt. Zuletzt
war er im Jahr 2006 wegen des unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt
worden, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt worden war. Die Dauer der Bewährungszeit
wurde bis zum 15. Januar 2010 festgesetzt.
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2. Gegen 22.45 Uhr nahmen die
Ermittlungsbeamten Kontakt mit dem Staatsanwalt auf. Dieser
ordnete die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers
gemäß § 102 StPO an. Der Beschwerdeführer räumte nach
der Mitteilung der durch den Staatsanwalt angeordneten
„Nachschau“ ein, dass er Haschisch in der Wohnung aufbewahre.
Die Durchsuchung wurde dann gegen 00.08 Uhr vollzogen,
wobei 5,7 Gramm Haschisch aufgefunden und beschlagnahmt
wurden.
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3. Der Beschwerdeführer stellte nach Erhalt
der Anklageschrift am 1. September 2009 einen Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung, weil kein
Anfangsverdacht bestanden habe.
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4. Der Staatsanwalt nahm am 25. September
2009 zu dem Sachverhalt Stellung. Die Ermittlungsbeamten
hätten ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und der
Fahrer zum Anlass der Fahrt „völlig unglaubwürdige Angaben“
gemacht hätten. Das von der Polizei mitgeteilte Verhalten und
die Vorstrafen des Beschwerdeführers, der
Betäubungsmittelfund beim Fahrer und die unglaubwürdige
Einlassung hätten den Verdacht begründet, dass der
Beschwerdeführer weiterhin mit Betäubungsmitteln zu tun habe
und diese bei sich aufbewahre.
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5. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom
16. Oktober 2009 fest, dass die Durchsuchung rechtmäßig
gewesen sei. Ein Tatverdacht habe vorgelegen. Bei dem Fahrer
des Pkw seien Betäubungsmittel gefunden worden und ein
Drogenschnelltest positiv verlaufen. Zum Anlass der Fahrt
hätten der Beschwerdeführer und der Fahrer unglaubwürdige
Angaben gemacht. Ferner sei der Beschwerdeführer
polizeibekannt mehrmals wegen Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten. Diese
Gesamtumstände hätten den Staatsanwalt zum
Anordnungszeitpunkt zutreffend auf einen Anfangsverdacht
schließen lassen. Ferner sei um 00.08 Uhr kein
Ermittlungsrichter zu erreichen gewesen. Bei einem Abwarten
bis zum Beginn des richterlichen Notdienstes gegen
06.00 Uhr hätte die Gefahr eines Beweismittelverlusts
bestanden. Es sei daher von einer Gefahr im Verzug
auszugehen.
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6. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des
Landgerichts Traunstein vom 18. November 2009 verworfen.
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat seien gewesen,
dass der Fahrer des PKW Betäubungsmittel mit sich geführt
habe und dass diese Situation von den Fahrzeuginsassen nicht
plausibel habe erklärt werden können. Ferner sei der
Beschwerdeführer zwischen 1987 und 2006 fünfmal wegen
Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden,
davon zweimal wegen unerlaubten Handeltreibens. Es habe auch
Gefahr im Verzug bestanden.
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7. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Amtsgerichts Traunstein vom 7. Dezember 2009 zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch die
Durchsuchung und die Beschlagnahme.
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1. Es habe kein Anfangsverdacht gegen den
Beschwerdeführer bestanden. Der Umstand, dass bei dem Fahrer
des PKW Betäubungsmittel gefunden worden seien, begründe noch
keinen Anfangsverdacht auf einen Besitz von Betäubungsmitteln
bei dem Beschwerdeführer. Der Bezug auf frühere
Verurteilungen nähre lediglich Vermutungen, führe aber nicht
zu einem konkreten Anfangsverdacht.
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2. Der Richtervorbehalt sei missachtet worden.
Der am Landgericht Traunstein eingerichtete Notdienst des
Ermittlungsrichters ende um 21.00 Uhr und beginne um
06.00 Uhr. Damit werde die Anordnungsbefugnis des
Staatsanwalts wegen Gefahr im Verzug in dieser Zeit zum
Regelfall. Dies widerspreche den Anforderungen des
Art. 13 Abs. 2 1. Halbsatz GG, der eine
ständige Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters gebiete.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme; es hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Dem
Bundesverfassungsgericht hat die Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft Traunstein (110 Js 19182/09)
vorgelegen.
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Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme
des Betäubungsmittels und die Nichtbeachtung des
verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts aus Art. 13
Abs. 2 1. Halbsatz GG rügt, liegen die
Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht
vor. Hinsichtlich der Beschlagnahme ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer
den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG). Er hätte zunächst eine Entscheidung des
Amtsgerichts über die Beschlagnahme nach § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO herbeiführen müssen. In dem hier
vorliegenden Verfahren hat er nur die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Durchsuchung beantragt. Dementsprechend
betreffen die gerichtlichen Entscheidungen nur diese Frage.
Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit
die Nichteinhaltung des Richtervorbehalts gerügt wird, weil
die Begründung nicht den Anforderungen aus § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im
fachgerichtlichen Verfahren diese Rüge bereits vorgetragen
hat (vgl. BVerfGE 81, 97 ; 104, 65
; 112, 50 ). Dies kann
auch den angegriffenen Entscheidungen nicht entnommen
werden.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im
Übrigen zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13
Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Die angegriffenen Beschlüsse und die
Durchsuchung verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
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Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der
Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die
räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen
grundrechtlichen Schutz. Erforderlich zur Rechtfertigung
eines Eingriffs in dieses Grundrecht ist der Verdacht, dass
eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs
verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte
und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich plausible Gründe
für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE
59, 95 ; 115, 166 ; 117, 244
). Eine Durchsuchung darf nicht der
Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines
Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht
bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 ; 11, 88
).
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Diesen Anforderungen werden die angegriffenen
Beschlüsse nicht gerecht. Die Annahme eines ausreichenden
Tatverdachts ist von Verfassungs wegen nicht haltbar. Bei dem
Beschwerdeführer selbst wurden keine Betäubungsmittel
aufgefunden. Anders als bei dem Fahrer des PKW wurde auch
kein Drogenschnelltest durchgeführt, der zu weiteren
tatsächlichen Anhaltspunkten für den Besitz von
Betäubungsmitteln hätte führen können. Auch die
übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des
Fahrers zum Zweck ihrer Fahrt waren nicht derart fernliegend
oder in sich widersprüchlich, dass diese als unglaubwürdig
und damit als ein weiterer hinreichender Anknüpfungspunkt für
einen Tatverdacht gewertet werden konnten. Die fünf
Vorverurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen
das Betäubungsmittelgesetz aus den Jahren 1987 bis 2006 waren
ohne das Vorliegen weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte
keinesfalls ausreichend, um einen Tatverdacht auf eine
aktuelle Straftat anzunehmen. Schließlich begründet auch die
Gesamtschau der aufgeführten Indizien keinen auf
tatsächlichen Gründen beruhenden Tatverdacht. Daran ändert
auch die Einlassung des Beschwerdeführers auf die Mitteilung
der Durchsuchungsanordnung hin nichts, weil für das Vorliegen
eines Tatverdachts hier auf den Zeitpunkt der Anordnung
abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 18. September 2008 - 2 BvR 683/08
-, ZIP 2008, S. 2027 ). Den
Ermittlungsbehörden lag kein Hinweis darauf vor, dass der
Fahrer des PKW die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel von
dem Beschwerdeführer erhalten hat. Auch geht aus den
Ermittlungsakten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den
Eindruck erweckt hatte, Betäubungsmittel konsumiert zu haben.
Die Annahme eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden
Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche
Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.
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Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.