BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 3058/14 -
des Herrn R…,
gegen
a)
den Beschluss des Kammergerichts
vom 24.
November 2014 - 4 W 55/14 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 23.
September 2014 - 6 O 375/14 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. April 2015 einstimmig beschlossen:
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1. Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Landgericht
Berlin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf
eine beabsichtigte Klage gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Regelungen in deren
Grundkonsens, Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Satzung als
solcher sowie dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Darüber hinaus sollte sich die Klage auf
die Feststellung der Nichtigkeit der Wahlen der Beisitzer/-innen
zum Bundesvorstand, der stellvertretenden Beisitzer/-innen zum
Bundesschiedsgericht sowie zum Parteirat in der Zeit vom 18. bis
20. Oktober 2013 richten.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. September 2014
wies das Landgericht Berlin den Antrag des Beschwerdeführers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 Abs. 1 ZPO).
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a) Soweit er Prozesskostenhilfe für die Feststellung
der Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen und sonstigen
Regelungen begehre, mangele es bereits an einem
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO
zwischen den Parteien, denn der Beschwerdeführer begehre nicht
die Feststellung einer bestimmten Rechtsbeziehung einer Person
zu einer anderen oder zu einem Gegenstand, sondern die Klärung
abstrakter Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten
Rechtsverhältnis.
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b) Im Hinblick auf die begehrte Feststellung der
Unwirksamkeit verschiedener Wahlen habe die Klage keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Beschwerdeführer keine
konkreten Verfahrensverstöße durch die Antragsgegnerin bei den
Wahlen geltend mache. Vielmehr wende er sich lediglich gegen die
in den statuarischen Bestimmungen verankerten Quotenregelungen
für Frauen. Insoweit verkenne er, dass Prüfungsmaßstab allein
Art. 21 GG sei, da die gerügten Verfahren nicht die Beteiligung
der Antragsgegnerin an politischen Wahlen nach Art. 38 GG
sondern lediglich parteiinterne Wahlen beträfen. Diesbezüglich
habe der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG die
Stimmrechtsgleichheit ausdrücklich auf das aktive Wahlrecht
beschränkt. Eine Regelung zum passiven Wahlrecht finde sich dort
nicht. Insoweit seien die Parteien nach der grundgesetzlichen
Wertung im Rahmen der demokratischen Ordnung frei.
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3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit
ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 24. November 2014 als
unbegründet zurück.
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a) Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114
ZPO bestünden, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der
Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer
Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für
vertretbar halte und von der Möglichkeit der Beweisführung
überzeugt sei.
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b) Gemessen an diesem Maßstab seien hinreichende
Erfolgsaussichten im Hinblick auf die angestrebte Klage des
Beschwerdeführers nicht gegeben.
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Die Antragsgegnerin verstoße mit den in ihren
statuarischen Bestimmungen enthaltenen Quotenregelungen für
Frauen nicht gegen demokratische Grundsätze, insbesondere nicht
gegen die Verfassungsgebote der Freiheit und der Gleichheit der
Wahl (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1
GG). Vielmehr bewege sie sich in dem ihr gemäß Art. 21 Abs. 1
Satz 2 GG zugebilligten Spielraum. Bei der Beurteilung sei von
dem im Staatsrecht anerkannten Grundsatz auszugehen, dass die
Auswahl des Wahlsystems und die Festlegung der
Wahlrechtsgrundsätze im Einzelnen im Ermessen des Gesetzgebers
stünden und dies für innerparteiliche Wahlen entsprechend gelte.
Den Gerichten stehe insofern nur ein beschränktes Prüfungsrecht
zu. Nachprüfbar sei nur die Frage, ob die Gestaltung des
Wahlrechts ermessensfehlerhaft sei. Dies sei nicht feststellbar.
Es sei jedenfalls ein demokratisch zu billigender, ausreichender
Grund für die Regelung einer Frauenquote im Hinblick auf
parteiinterne Ämter vorhanden, nachdem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
ausdrücklich eine Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann
und Frau fordere und nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem
der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten sei,
tatsächlich eine strukturelle Benachteiligung von Frauen in der
Politik bestehe.
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1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse im Wesentlichen in seinem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art.
19 Abs. 4 GG verletzt.
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Durch das Kammergericht sei die Entscheidung in der
Hauptsache auf das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert
worden. Der „übertriebene Formalismus“ der Gerichte sei eine
besondere Form der Rechtsschutzversagung. Es sei gerade nicht
nachvollziehbar, auf welche Rechtsprechung sich die Behauptungen
des Kammergerichts stützten, aus denen sich zweifelsfrei das
Ergebnis eines Verfahrens in der Hauptsache als derart sicher
prognostizieren ließe, dass von einer „Aussichtlosigkeit des
Verfahrens“ auszugehen sei.
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2. Zudem lehnt der Beschwerdeführer die Richterin
Baer sowie den Richter Maidowski als befangen ab.
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1. Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch
gegen die Richterin Baer und den Richter Maidowski war zu
verwerfen.
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a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch
vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine
gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR
887/09 -, juris, Rn. 2).
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b) aa) Im Hinblick auf die Richterin Baer ergibt sich
die offensichtliche Unzulässigkeit bereits daraus, dass die
abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren
berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1
BvR 887/09 -, juris, Rn. 4). Die Richterin Baer gehört der 3.
Kammer des Zweiten Senats nicht an.
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bb) Auch im Hinblick auf den Richter Maidowski ist
das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich
unzulässig. Zwar kann, selbst wenn eine wissenschaftliche
Äußerung zu einer für ein verfassungsgerichtliches Verfahren
maßgebenden Rechtsfrage keine Tätigkeit in derselben
Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG darstellt,
eine solche nach den Umständen des Einzelfalls für eine
Ablehnung nach § 19 BVerfGG sprechen. Insoweit müssen allerdings
zu der wissenschaftlichen Äußerung des Richters zu einer
Rechtsfrage als solcher zusätzliche Gesichtspunkte hinzukommen,
die gegen eine Unparteilichkeit desselben sprechen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011
- 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 18). Solche „zusätzlichen
Gesichtspunkte“ sind vorliegend weder ersichtlich noch werden
solche durch den Beschwerdeführer vorgetragen. Allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Dissertation
des Richters Maidowski (Umgekehrte Diskriminierung -
Quotenregelungen zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst und
in den politischen Parteien, 1989) nicht teilt, ist insofern
nicht ausreichend.
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2. Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wird
nicht zur Entscheidung angenommen, weil dies nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, §
92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend
substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers
in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte.
Insbesondere ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund der
angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin sowie des
Kammergerichts nicht ersichtlich.
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a) aa) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei
der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10,
264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380
; 67, 245 ; 78, 104 ). Dies
ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen
Ausdruck findet. Zu den zentralen Gewährleistungsgehalten des
Rechtsstaats gehört es, dem Einzelnen die eigenmächtige
Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren und
ihn auf den Weg vor die Gerichte zu verweisen (vgl. BVerfGE 54,
277 ). Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte
einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich
gleicher Weise eröffnet. Er muss daher Vorkehrungen treffen, die
auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht
ermöglichen (vgl. BVerfGE 50, 217 ). Art. 3 Abs. 1 GG
stellt die Beachtung dieses Gebots der Rechtsschutzgleichheit
unter grundrechtlichen Schutz.
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bb) Derartige Vorkehrungen sind mit dem Institut der
Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) vorhanden (vgl. BVerfGE 9,
124 ). Dabei ist zu beachten, dass Art 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige
Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung
Unbemittelter mit Bemittelten verlangt (vgl. BVerfGE 22, 83
; 63, 380 ). Der Unbemittelte braucht
nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der
seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 <130
f.>). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die
Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint.
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Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine
summarische Prüfung stattfindet, vorzuverlagern und dieses an
die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern
zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO,
indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann
vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den
beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der
Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet aber
zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn
ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.
August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 12).
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cc) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO
obliegt dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die
im Rahmen ihrer Prüfung den - verfassungsgebotenen - Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139
m.w.N.). Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung
der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den
Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des
jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen
gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils
einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die
Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen
bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst
dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den
einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das
Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu
ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 14).
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b) Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des
Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG nicht
ersichtlich.
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aa) Zunächst ist die durch den Beschwerdeführer
behauptete Vorverlagerung der Prüfung der Begründetheit des
Klagebegehrens in das Prozesskostenhilfeverfahren durch das
Landgericht Berlin oder das Kammergericht nicht ersichtlich.
Beide Gerichte haben ihrer Prüfung vielmehr den Maßstab der
„hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage“ zugrunde gelegt.
Dabei haben sie den Vortrag des Beschwerdeführers und den der
Antragsgegnerin einer summarischen Würdigung zugeführt und sind
zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den Rechtsstandpunkt des
Beschwerdeführers aufgrund seiner Sachdarstellung und der
vorhandenen Unterlagen nicht für vertretbar halten und von der
Möglichkeit der Beweisführung nicht überzeugt sind, weshalb eine
hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht
gegeben sei. Inwiefern in dieser Prüfung eine Vorwegnahme der
Hauptsache liegen soll, legt der Beschwerdeführer, der den
Gerichten an anderer Stelle vorwirft, sich nicht hinreichend mit
seinem Vortrag, insbesondere zur Rechtslage, auseinandergesetzt
zu haben, nicht dar.
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bb) Die durch die Gerichte aufgrund ihrer
summarischen Prüfung in den angegriffenen Beschlüssen getroffene
Feststellung, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht des
Klagebegehrens nicht besteht, ist im Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
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Zwar verkennt das Landgericht mit der Behauptung,
Parteien seien bei der Ausgestaltung des passiven Wahlrechts für
Parteiämter - im Unterschied zum aktiven Wahlrecht - nicht an
den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gebunden, die Bedeutung
des Verfassungsgebots innerparteilicher Demokratie gemäß Art. 21
Abs. 1 Satz 3 GG. Demgemäß muss die Ausgestaltung des
innerparteilichen Wahlsystems den Wahlrechtsgrundsätzen des Art.
38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechen (vgl. Morlok, in: Dreier,
GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Streinz, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 6. Aufl. 2010, Art. 21 Rn.
151). Dies schließt allerdings nach verbreiteter Auffassung
Quotenregelungen bei der Wahl zu Parteiämtern als
Inanspruchnahme der Freiheit der Partei, die demokratische
Ordnung ihren programmatischen Zielen anzupassen, nicht
grundsätzlich aus (vgl. Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, 2.
Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Gusy, in: AK-GG, 3. Aufl., Art. 21,
Rn. 70; Klein, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand: 64.
Erg.-Lfg. , Art. 21, Rn. 347; Kunig, in: von
Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6. Aufl. Bd. 1
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Vor diesem Hintergrund ist gegen die Annahme in den
angegriffenen Beschlüssen, dass eine hinreichende Erfolgschance
für das geltend gemachte Klagebegehren nicht besteht,
verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die Gerichte haben die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
nicht in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise
überspannt.
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198,
224>).
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.