BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 306/03 -
der Firma G...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juli 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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Nach den Grundsätzen der
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95,
96 ) sind die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche
Entscheidungen können - abgesehen von Verstößen gegen
das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite
des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248
). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
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1. Die Annahme, der die Beschwerdeführerin
betreffende Durchsuchungsbeschluss gemäß §§ 103, 105
StPO sei bei der Durchsuchung am 20. März 2002 noch
nicht verbraucht gewesen, begegnet keinen Bedenken. Zwar
berechtigt eine Durchsuchungsanordnung nur zu einer
einmaligen, einheitlichen Durchsuchung (Meyer-Goßner, StPO,
46. Aufl., § 105, Rn. 14). Nach dem vom
Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt
war am 19. März 2002 jedoch noch nicht mit der
Durchsuchung begonnen worden, so dass ein Verbrauch der
richterlichen Durchsuchungsgestattung auch nicht eingetreten
sein konnte. An diesem Tag wurde vielmehr lediglich der Zweck
der geplanten Durchsuchung Mitarbeitern der
Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe ist dem
Beginn der Durchsuchung selbst zeitlich vorgelagert
(§ 106 Abs. 2 StPO). Sehen deshalb - wie
hier - Ermittlungsbeamte nach Bekanntgabe des
Durchsuchungszwecks von dem Vollzug einer
Durchsuchungsanordnung ab, weil sie diese nicht mehr für
Erfolg versprechend halten, so fehlt es gerade an einer
Durchsuchung, die eine vorangegangene Anordnung verbrauchen
könnte.
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2. Die Beschreibung der zu suchenden
Beweismittel war hinreichend bestimmt. Eine genaue
Bezeichnung des Beweismaterials, auf das die Durchsuchung
gerichtet ist, ist bei ihrer Anordnung regelmäßig nicht
möglich (vgl. BVerfGE 42, 212 ). Die Beschreibung
"sämtliche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Firma
G..., nunmehr Firma H../Rh...-L..." kennzeichnet die
Durchsuchungsgegenstände inhaltlich. Die
Durchsuchungsgestattung bezog sich deshalb unabhängig von der
konkreten Beschriftung auf alle Unterlagensammlungen, in
denen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Firma G...
oder ihrer Nachfolgefirma zu vermuten waren.
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Aus diesem Grunde begegnet auch die Mitnahme
der mit der Aufschrift "B..." gekennzeichneten Ordner bei
Vollzug der Durchsuchungsgestattung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. In den Beschlussgründen
wurde dargestellt, dass der Beschuldigte B... beim Gewerbeamt
die Firma H... GmbH mit dem Hinweis angemeldet habe, es
handele sich um den von ihm übernommenen Betrieb der Firma
G... Die Annahme, auch in diesen Ordnern seien Unterlagen der
Nachfolgefirma der Firma G... zu vermuten mit der Folge, dass
sich hierauf die Durchsuchungsgestattung gleichfalls beziehe,
war deshalb nahe liegend. Dies genügte für die vorläufige
Sicherstellung zur Durchsicht gemäß § 110 StPO.
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3. Ob Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen,
die sich bei einem Steuerberater befinden, überhaupt nicht,
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder generell dem
Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO
unterliegen mit der Folge, dass auch eine Durchsuchung mit
dem Ziel ihrer Auffindung unzulässig wäre (vgl. Nack, in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 97,
Rn. 25), ist in erster Linie eine Frage der Auslegung so
genannten einfachen, unter der Verfassung stehenden Rechts
(vgl. auch Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1989 - 2 BvR
1558/89 - wistra 1990, S. 97). Sie unterliegt nach den
oben dargestellten Maßstäben grundsätzlich den Fachgerichten.
Die in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts vertretene Auffassung, Unterlagen, die der
Beschwerdeführerin von den Beschuldigten überlassen worden
seien, fielen dann nicht unter das Beschlagnahmeverbot des
§ 97 Abs. 1 StPO, wenn diese lediglich die
Buchführung erledigen solle, sondern nur dann, wenn die
Unterlagen zur Erstellung von Jahresabschlüssen oder
Steuererklärungen anvertraut und zu diesem Zweck noch
benötigt würden, entspricht einer in Rechtsprechung und
Literatur vielfach vertretenen Auffassung (vgl. LG Berlin,
NJW 1977, S. 725; LG München I, wistra 1988,
S. 326; LG Hildesheim, wistra 1988, S. 327; LG
Saarbrücken, wistra 1984, S. 200; Meyer-Goßner, StPO,
46. Aufl., § 97, Rn. 40; Nack, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 97, Rn. 15;
Ciolek-Krepold, Durchsuchung und Beschlagnahme in
Wirtschaftsstrafsachen, Rn. 297 ff., jeweils m.w.N.
auch zur gegenteiligen Ansicht). Sie ist weder willkürlich
noch verkennt sie sonst Bedeutung und Tragweite von
Art. 13 Abs. 1 GG. Sie verstößt entgegen der
Beanstandung der Beschwerdeführerin auch nicht gegen
Art. 12 Abs. 1 GG, denn Buchführungsaufgaben
gehören nicht zu dem von Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Berufsbild des Steuerberaters (BVerfGE 54, 301
; 59, 302 ); die der
landgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegende Auffassung,
Buchungsbelege würden deshalb nicht aufgrund des von
§ 97 Abs. 1 StPO geschützten
Vertrauensverhältnisses übergeben, vermag daher Art. 12
Abs. 1 GG nicht zu verletzen.
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4. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass
in den angegriffenen Entscheidungen die vorläufige
Sicherstellung der Unterlagen zur Durchsicht gemäß § 110
StPO gebilligt wurde. Sie ist noch keine Beschlagnahme,
sondern dient als Teil der Durchsuchung dazu, mögliche
Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung
vorgefundenen Material auszusondern. Ist nicht sofort
feststellbar, ob Unterlagen ihrem Inhalt nach einem
Beschlagnahmeverbot unterliegen, so erfordern bereits die
tatsächlichen Umstände ihre Durchsicht. Eine Pflicht zur
sofortigen und ungelesenen Herausgabe besteht nur, wenn ein
Beschlagnahmeverbot offensichtlich ist (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 46. Aufl., § 110, Rn. 2; Nack, in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 97,
Rn. 25;). Dass die Fachgerichte eine solche
Offensichtlichkeit nicht angenommen haben, ist eine Frage der
Wertung der tatsächlichen Umstände, deren nähere Überprüfung
dem Bundesverfassungsgericht entzogen ist.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.