BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 308/04 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 4. Februar 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom
20. November 2003 - 31 Qs 150/03 - und der
Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. September 2003
- 51 Gs 944/03 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1
und 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Durchsuchung
seiner Wohnung für rechtmäßig erklären. Der Beschluss des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer außerdem in seinem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes, soweit eine Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme seines Mobiltelefons
abgelehnt wird. In diesem Umfange werden die Beschlüsse
aufgehoben und wird die Sache an das Landgericht Bonn
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchsuchung einer Wohnung ohne richterliche Anordnung und
die Beschlagnahme eines Mobiltelefons, bei der die darauf
gespeicherten Daten gelesen wurden.
2
1. Die Polizei ermittelte in einer Serie von
Taten, bei denen ein oder mehrere Täter in Wohnhäuser
eindrangen, Fahrzeugschlüssel an sich brachten und den vor
der Wohnung abgestellten Pkw entwendeten. Am 12. Juni
2003 wurde vor dem Haus, in dem der Beschwerdeführer eine von
15 Wohnungen bewohnte, ein Fahrzeug aufgefunden, das mit
einem gestohlenen Kennzeichen versehen war. Ein anderer
Bewohner des Hauses gab der Polizei auf Befragen an, der
Beschwerdeführer habe das Fahrzeug vor dem Haus abgestellt.
Daraufhin suchten Polizeibeamte gegen 17.00 Uhr den
Beschwerdeführer auf, der eine Verbindung zu dem Fahrzeug
abstritt. Bei der Sicherstellung des Fahrzeugs stellte die
Polizei fest, dass die angebrachten Kennzeichen nicht für
dieses Fahrzeug vergeben waren und dass es bei der Einbruch-
und Diebstahlserie entwendet worden war. Die Polizisten
befragten eine weitere Hausbewohnerin, die eine Beschreibung
eines bei dem Fahrzeug gesehenen Mannes gab, die dem Aussehen
des Beschwerdeführers entsprach. Gegen 19.00 Uhr suchten
die Polizeibeamten erneut den Beschwerdeführer auf. Sie
durchsuchten dessen Wohnung und nahmen ihn vorläufig fest.
Ein aufgefundenes Mobiltelefon des Beschwerdeführers stellten
die Polizeibeamten sicher, um Gespräche zu ermitteln, die der
Beschwerdeführer möglicherweise mit Mittätern nach dem ersten
Aufsuchen durch die Polizei geführt haben könnte. Dieses
Geschehen dokumentierte ein Polizeibeamter in einem Vermerk,
der als Anlage zur Festnahmeanzeige zu den Akten genommen
wurde. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag wieder
entlassen. Die Polizei las die in dem Mobiltelefon und der
SIM-Karte gespeicherten Daten, behielt die Datenaufzeichnung
bei den Akten und gab das Gerät am 16. Juni 2003 dem
Beschwerdeführer zurück. Der Tatverdacht bestätigte sich
nicht.
3
2. Das Amtsgericht erklärte mit dem
angegriffenen Beschluss die Durchsuchung, die Beschlagnahme
und die vorläufige Festnahme für rechtmäßig. Zur Zeit der
Durchsuchung habe gegen den Beschwerdeführer ein dringender
Tatverdacht bestanden. Die Durchsuchung habe wegen Gefahr im
Verzug sofort durchgeführt werden müssen. Das Mobiltelefon
habe wegen Verdunkelungsgefahr sichergestellt werden
müssen.
4
3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
stellte das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss die
Rechtswidrigkeit der vorläufigen Festnahme fest. Die
Durchsuchung erklärte es für rechtmäßig. Eine Entscheidung
über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme
komme nicht in Betracht. Das Landgericht führte aus, die
Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sei nicht zu
beanstanden. Der Anfangsverdacht habe sich aus der Aussage
des Zeugen und aus dem aggressiven und auffällig nervösen
Verhalten des Beschwerdeführers beim ersten Aufsuchen
ergeben. Es sei zu erwarten gewesen, dass Beweismittel,
insbesondere die Fahrzeugschlüssel, aufgefunden werden
könnten. Die Polizei habe fehlerfrei Gefahr im Verzuge
angenommen und dies in einem Vermerk detailliert
dokumentiert. Es habe die Gefahr bestanden, dass der durch
das Aufsuchen um 17.00 Uhr gewarnte Beschwerdeführer
Beweismittel beseitigen könnte. Um 19.00 Uhr sei ein
Versuch, einen richterlichen Beschluss zu erlangen,
entbehrlich gewesen. Über die Beschlagnahme des Mobiltelefons
könne hingegen nicht mehr entschieden werden, da mit dessen
Herausgabe das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Eine
nachträgliche Feststellung sei nicht möglich, da es sich
nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff
handele.
5
Mit seiner Verfassungsbeschwerde trägt der
Beschwerdeführer vor, das Landgericht habe ihn in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG
verletzt. Mit einer gebotenen engen Auslegung des Begriffs
der Gefahr im Verzuge sei es nicht vereinbar, einen gegen
19.00 Uhr zu unternehmenden Versuch, einen richterlichen
Beschluss zu erlangen, für entbehrlich zu halten. Die Polizei
habe sich wenigstens an die Staatsanwaltschaft wenden müssen.
Sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt
worden, indem sich das Landgericht einer Überprüfung der
Beschlagnahme und des Lesens der gespeicherten Daten entzogen
habe. Die Auswertung der im Mobiltelefon gespeicherten Daten
habe sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG) verletzt. Es seien Informationen abgerufen
worden, wann, wie lange und mit wem er telefoniert habe. Dies
sei ein tiefgreifender Eingriff, der der gerichtlichen
Überprüfung nicht entzogen werden dürfe.
6
1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat
Gelegenheit zur Äußerung gehabt (§ 94 Abs. 2
BVerfGG). Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.
7
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 107 Js 304/03 der Staatsanwaltschaft Köln
vorgelegen.
8
Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben,
weil sie offensichtlich begründet ist. Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
9
1. Die Beschlüsse des Landgerichts und des
Amtsgerichts verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, soweit sie die
Durchsuchung seiner Wohnung für rechtmäßig erklären.
10
a) Art. 13 Abs. 1 GG gewährt einen
räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem
jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl.
BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ).
Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf auch in die
Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich
gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet,
der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein
angemessenes Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts wahrt und
außerdem zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat
erforderlich ist, nämlich den Erfolg verspricht, geeignete
Beweismittel zu erbringen (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
96, 44 ).
11
Eine Wohnungsdurchsuchung greift in die
grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre
schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz. Der persönlich und sachlich unabhängige, strikt dem
Gesetz unterworfene Richter kann die Rechte der Betroffenen
im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE
103, 142 ). Deshalb muss die Anordnung durch die
Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte bei Gefahr im
Verzuge (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO), durch die
ein schnelles, situationsgerechtes Handeln der
Ermittlungsbehörden ermöglicht werden soll, nach Wortlaut und
Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG die Ausnahme neben
der Regel richterlicher Anordnung bleiben (vgl. BVerfGE 103,
142 <153, 158>). Daraus folgen, soweit es für den hier
zu entscheidenden Fall von Interesse ist, für das Verfahren
der Wohnungsdurchsuchung zweierlei Anforderungen:
12
Die Landesjustiz- und die Gerichtsverwaltungen
und die Ermittlungsrichter haben sicherzustellen, dass der
Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam
wird. Sie müssen die Voraussetzungen für eine tatsächlich
wirksame präventive richterliche Kontrolle der
Wohnungsdurchsuchungen schaffen. Dazu gehört die
Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters - bei Tage,
auch außerhalb der üblichen Dienststunden, uneingeschränkt
und während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO)
jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle
beschränkten Bedarf (vgl. BVerfGE 103, 142 <152, 156>;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2
BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).
13
Polizei und Staatsanwaltschaft müssen bei
ihrem Vorgehen im Ermittlungsverfahren den Ausnahmecharakter
der nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung beachten und
gegebenenfalls die nachträgliche gerichtliche Prüfung der
Durchsuchungsvoraussetzungen ermöglichen. Sie dürfen die
Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht unterlaufen,
indem sie so lange zuwarten, bis die Gefahr eines
Beweismittelverlustes eingetreten ist. Selbst herbeigeführte
tatsächliche Voraussetzungen können die Gefahr im Verzuge und
die Eilkompetenz nicht begründen. Der Durchsuchung muss in
aller Regel der Versuch vorausgehen, einen Ermittlungsrichter
zu erreichen und bei dessen Unerreichbarkeit einen
Staatsanwalt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese
Bemühungen werden nicht durch den abstrakten Hinweis
verzichtbar, eine richterliche Entscheidung oder die
Entschließung eines Staatsanwalts seien zur maßgeblichen Zeit
gewöhnlicherweise nicht mehr zu erlangen. Die handelnden
Beamten, möglichst der - vorrangig
verantwortliche - Staatsanwalt, haben die Bezeichnung
des Tatverdachts und der gesuchten Beweismittel und die
tatsächlichen Umstände, auf die die Gefahr des
Beweismittelverlustes gestützt wird, sowie die Bemühungen,
einen Ermittlungsrichter oder bei seiner Unerreichbarkeit
einen Staatsanwalt zu erreichen, in einem vor der
Durchsuchung oder unverzüglich danach gefertigten Vermerk
vollständig zu dokumentieren. So kann die vollständige
gerichtliche Nachprüfung der Annahme von Gefahr im Verzuge
gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <155, 156,
159 f.>).
14
b) Amts- und Landgericht haben verkannt, dass
die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers durch die
Polizei diesen Anforderungen nicht entsprach.
15
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am
12. Juni 2003 gegen 19.00 Uhr durch Gefahr im
Verzuge veranlasst und eine richterliche
Durchsuchungsanordnung deshalb entbehrlich gewesen sein
könnte. Die allein auf der Entschließung der Polizeibeamten
beruhende Durchsuchung missachtete den Richtervorbehalt
(Art. 13 Abs. 2 GG).
16
Die Polizeibeamten wurden gegen 17.00 Uhr
auf den von einem Zeugen benannten Beschwerdeführer
aufmerksam, suchten diesen auf, ließen ihn dann aber allein
und unbeobachtet in seiner Wohnung zurück. Gegen
19.00 Uhr begaben sie sich erneut zur Wohnung des
Beschwerdeführers und durchsuchten sie. Es ist kein Grund
erkennbar, der dagegen gesprochen haben könnte, vor der
Durchsuchung einen Staatsanwalt zu veranlassen, bei einem
Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss zu
beantragen. Zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr musste
wenigstens ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur
Verfügung stehen. Ob für den Bezirk des Amtsgerichts Bonn
entsprechende Vorkehrungen getroffen waren, braucht hier
nicht geprüft zu werden, denn die Polizeibeamten haben nicht
einmal den Versuch unternommen, einen richterlichen Beschluss
zu erwirken. Dem nach der Durchsuchung angefertigten Vermerk
in der Anlage zur Festnahmeanzeige ist nicht einmal zu
entnehmen, ob sich die Polizeibeamten bewusst waren, vom
Regelfall einer vorherigen richterlichen Prüfung der
Durchsuchungsvoraussetzungen abzuweichen. Es finden sich
keine Erwägungen zur besonderen Dringlichkeit der
Durchsuchung und ebenso keine Erörterung zu den Gründen, die
gegen den Versuch gesprochen haben könnten, vor dem zweiten
Aufsuchen des Beschwerdeführers einen Staatsanwalt oder, wenn
dieser nicht erreichbar sein sollte, direkt den
Ermittlungsrichter zu erreichen.
17
Eine solche Darlegung in der Dokumentation
kann entbehrlich sein, wenn allein die Beschreibung der
tatsächlichen Umstände den Tatverdacht, die Zielrichtung der
Durchsuchung und deren Dringlichkeit als evident erscheinen
lassen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003
- 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442). Das
ergibt sich aus der hier gefertigten Dokumentation indes
nicht. Die Polizeibeamten hatten dem Beschwerdeführer bereits
gegen 17.00 Uhr vorgehalten, ein Zeuge habe ihn an dem
gestohlenen Fahrzeug gesehen. In der Zeitspanne bis zur
Durchsuchung gegen 19.00 Uhr gewannen sie als neue
Erkenntnis die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu der Einbruch-
und Diebstahlserie. Außerdem bestätigte eine weitere Zeugin,
der Beschwerdeführer könne dieses Fahrzeug benutzt haben.
Damit hatte die dem Beschwerdeführer angelastete Tat
besonderes Gewicht gewonnen, denn der Verdacht richtete sich
nun auf die Beteiligung an mehreren, offensichtlich
organisierten Delikten. Ob auch der gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Verdacht gewichtiger erschien,
lässt sich nicht feststellen. Wie weit die zweite
Zeugenaussage mit der ersten übereinstimmte oder sie ergänzte
und damit den Hinweis auf den Beschwerdeführer als
Fahrzeugnutzer bestärkte, kann nicht näher geprüft werden,
denn die Polizeibeamten haben weder über die eine noch über
die andere Vernehmung Niederschriften aufgenommen; in
erneuten, einige Tage später durchgeführten und auch
protokollierten Vernehmungen hat keiner der Zeugen die
Hinweise auf den Beschwerdeführer wiederholt oder bestätigt.
Zwar könnten weder das Gewicht der Tat noch die Stärke des
Tatverdachts ohne weiteres dafür sprechen, dass nun die
Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an
Dringlichkeit gewann. Weitere Gesichtspunkte sprechen
hingegen nicht für, sondern gegen die Erforderlichkeit einer
sofortigen Durchsuchung der Wohnung. Gerade wenn die
Polizeibeamten den Beschwerdeführer nun einem organisierten
Täterkreis zurechneten, der eine Reihe von Einbruch- und
Diebstahldelikten begangen hatte, dann hätte sich ihnen die
Überlegung aufdrängen müssen, dass er auf das erste Aufsuchen
gegen 17.00 Uhr reagieren würde. Bevor die
Polizeibeamten den Beschwerdeführer nochmals aufsuchten,
hätten sie statt der Dringlichkeit einer sofortigen
Durchsuchung eher in Erwägung ziehen müssen, dass ein
gewarnter Täter inzwischen verstrichene zwei Stunden genutzt
haben würde, um Beweismittel zu vernichten oder beiseite zu
schaffen, so dass eine Durchsuchung nicht nur nicht
dringlich, sondern sogar zwecklos und damit unverhältnismäßig
erscheinen musste.
18
2. Das Landgericht hat ausgesprochen, eine
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des
Mobiltelefons des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Es hat gemeint, dem Antrag des Beschwerdeführers habe das
Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil das Telefon ihm bereits
zurückgegeben worden sei und es sich bei der Beschlagnahme
nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handele.
Damit hat es das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.
19
a) Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist es vereinbar,
ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen,
wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer
Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende
Beeinträchtigung beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist
aber zu verlangen, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe
gerichtlich geklärt werden können, wenn deren direkte
Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der
maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum
erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Auf
diese Weise ist die nachträgliche gerichtliche und
verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet gegenüber
Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13
Abs. 1 und 2 GG) (vgl. BVerfGE 96, 27 )
und einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2
Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) (vgl.
BVerfGE 104, 220 ), gegenüber der besonders
einschneidenden Art und Weise der Durchführung einer
Freiheitsentziehung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) oder objektive Willkür in Frage
stehen (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2
BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom
13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002,
S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2
BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 )
und auch gegenüber der Anordnung einer Auskunft über die
Telekommunikation. Dieser letztgenannte Fall betrifft zwar
ein Grundrecht, das nicht bereits im Grundgesetz selbst mit
einem Richtervorbehalt versehen ist (Art. 10 Abs. 2
GG). Indes deuten der hohe Rang der Grundrechte aus
Art. 10 Abs. 1 GG, die mit der Gewährleistung eines
privaten, vor der Öffentlichkeit und der öffentlichen Gewalt
verborgenen Austauschs von Nachrichten, Gedanken und
Meinungen die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden
Menschen wahren (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313
; Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF
3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ), und der
einfachgesetzliche Richtervorbehalt (§§ 100b
Abs. 1, 100h Abs. 1 Satz 3, 100i Abs. 4
Satz 1 StPO) auf einen schwerwiegenden Eingriff hin, so
dass auch hier die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle
offen stehen muss (vgl. BVerfGE 107, 299
). Dieser Kontrolle hat sich das
Landgericht verschlossen, indem es den auf die Überprüfung
der Beschlagnahme des Mobiltelefons gerichteten Antrag des
Beschwerdeführers als unzulässig angesehen hat.
20
b) Das Landgericht hätte erwägen müssen, ob
die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers den
Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10
Abs. 1 GG) berührte und ob eine Beschränkung von der
erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Art. 10
Abs. 2 Satz 1 GG) gedeckt war.
21
aa) Die Sicherstellung des Mobiltelefons
diente nach der polizeilichen Dokumentation der Maßnahme
allein der Feststellung eventuell geführter Gespräche in der
Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Aufsuchen durch die
Polizeibeamten. Diese Feststellungen hat die Polizei, wie sie
in einem weiteren Vermerk festgehalten hat, durch Auslesen
der auf der SIM-Karte gespeicherten Daten getroffen, und sie
hat die so gewonnenen Daten aufgezeichnet und zu den Akten
genommen.
22
Das Landgericht hatte Anlass, dieses Vorgehen
an Art. 10 Abs. 1 und 2 GG zu messen und ein
über die Herausgabe des Mobiltelefons hinauswirkendes
Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung zu erwägen, um
effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG). Die in einem Mobiltelefon oder auf der
eingelegten SIM-Karte gespeicherten Daten geben Auskunft über
Einzelheiten der abgegangenen, angenommenen und zwar
empfangenen, aber nicht angenommenen Anrufe. Festgehalten
werden üblicherweise die Zeit des Vorgangs und die Rufnummer
des anderen Anschlusses, soweit ihre Übermittlung nicht
technisch oder durch eine von dem Gegenüber vorgenommene
Einstellung ausgeschlossen ist. Die Information, ob, wann und
wie oft zwischen Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr
stattgefunden hat oder versucht worden ist, gehört zu den
durch Art. 10 Abs. 1 GG gegen staatliche
Kenntnisname abgeschirmten Kommunikationsumständen. Auch
insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis
beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in
allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157
; 85, 386 ; 100, 313 ; 107,
299 ; Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF
3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ).
23
bb) Ermächtigungen zu Eingriffen in das
Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen nach
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen
Grundlage, die den Anlass, den Zweck und die Grenzen des
Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar
festlegt, damit der betroffene Bürger sich darauf einstellen
kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr
Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe
vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle
durchführen können (vgl. BVerfGE 100, 313
; Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF
3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ).
24
Die Kenntnisnahme von
Telekommunikationsverbindungsdaten regeln die §§ 100g
und 100h StPO. Der Eingriffszweck muss in der Ermittlung
einer Straftat von erheblicher Bedeutung liegen (§§ 100g
Abs. 1 Satz 1, 100a Satz 1 StPO). Durch
richterlichen Beschluss, der bei Gefahr im Verzuge durch eine
Anordnung der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann
(§§ 100h Abs. 1 Satz 3, 100b Abs. 1
StPO), können die geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienstleister zur Auskunft über die
Verbindungsdaten verpflichtet werden. Das Auskunftsverlangen
ist nachrangig gegenüber anderen Ermittlungsmaßnahmen
(§ 100g Abs. 2 StPO). Mit dieser
Subsidiaritätsklausel lockert das Gesetz aber nicht die
Anforderungen, die die §§ 100g und 100h StPO an die
erzwungene Offenbarung der Verbindungsdaten stellen. Es wäre
mit dem sich aus Art. 10 Abs. 2 GG ergebenden
Erfordernis nach einer bereichsspezifischen, präzisen und
normenklaren Begrenzung des Eingriffs nicht vereinbar, wenn
die Ermittlungsbehörden auf eine andere Zwangsmaßnahme
zurückgreifen könnten, an die geringere Anforderungen in
Bezug auf das Anordnungsverfahren gestellt sind, um zum
gleichen Ziel zu gelangen, nämlich dem unfreiwilligen
Offenbaren der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten
Daten. § 100g Abs. 2 StPO kann daher so verstanden
werden, dass ein Auskunftsverlangen unzulässig ist, wenn der
fragliche Sachverhalt, etwa der Aufenthaltsort des
Beschuldigten, durch andere Ermittlungsmaßnahmen, die nicht
auf Telekommunikationsverbindungsdaten zugreifen, aufzuklären
ist. Wird aber anders als durch ein Auskunftsverlangen auf
Verbindungsdaten zugegriffen, die der Betroffene vor der
Kenntnisnahme durch die Ermittlungsbehörden in seinem
privaten Bereich verborgen hält, so stellt § 100g
Abs. 2 StPO nicht von den Beschränkungen frei, von denen
ein Auskunftsverlangen abhängt.
25
Die auf Art. 10 Abs. 2 GG beruhende
Begrenzungsfunktion der §§ 100g und 100h StPO verbietet
den Ermittlungsbehörden die Umgehung der dort geregelten
materiellen und verfahrensmäßigen Schranken durch die Wahl
einer anderen Zwangsmaßnahme, die solchen Schranken nicht
unterliegt. Besteht die begründete Vermutung, dass die den
Ermittlungen dienlichen Verbindungsdaten bei dem
Beschuldigten aufgezeichnet oder gespeichert sind, etwa in
Einzelverbindungsnachweisen der Rechnungen des
Telekommunikationsdienstleisters oder in elektronischen
Speichern der Kommunikationsgeräte, so darf eine
Beschlagnahme dieser Datenträger, der Rechnungen und Geräte,
nur unter den Voraussetzungen der §§ 100g, 100h StPO
erfolgen. Die durch Beschlagnahme bei dem Beschuldigten und
Auswertung der beschlagnahmten Datenträger erzwungene
Offenbarung von Verbindungsdaten ist daher ebenfalls auf
Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von
erheblicher Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen
Beschlusses, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung
der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei ersetzt werden
kann.
26
c) Das Landgericht hat bei seinen Ausführungen
zu einem über die Beendigung der Maßnahme hinausreichenden
Rechtsschutzbedürfnis ausschließlich auf § 98
Abs. 2 StPO verwiesen. Es ist sich der Berührung des
Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 GG durch die
Beschlagnahme des Telefons und das Auslesen und Aufzeichnen
der in dem Gerät gespeicherten Verbindungsdaten und der
daraus folgenden Anforderungen an den Eingriff (Art. 10
Abs. 2 GG) offensichtlich nicht bewusst geworden. Es
hätte sich, um effektiven Rechtsschutz gegen den
schwerwiegenden Eingriff in ein Grundrecht von hohem Rang zu
gewähren (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der
sachlichen Prüfung der Entscheidung des Amtsgerichts und des
Vorgehens der Polizei nicht verschließen dürfen.
27
3. Die Beschlüsse des Land- und des
Amtsgerichts sind wegen des Verstoßes gegen Art. 13
Abs. 1 und 2 GG aufzuheben, soweit sie die
Durchsuchung der Wohnung betreffen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts ist auch aufzuheben,
soweit er eine sachliche Prüfung des Antrags, die
Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme festzustellen,
ausschließt. Die Sache wird im Ganzen an das Landgericht
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das so die
Gelegenheit erhält, die sachliche Prüfung der Rechtmäßigkeit
der Beschlagnahme nachzuholen, erneut über die Rechtmäßigkeit
der Durchsuchung und schließlich über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
28
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.