BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 309/10 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 29. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Stendal vom 7.
Dezember 2009 - 508 StVK 222/09 - und des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 15. Januar 2010 - 1 Ws 2/10 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes, soweit sie den vom Beschwerdeführer
gestellten Verpflichtungsantrag beziehungsweise die
Rechtsbeschwerde gegen den Umgang des Landgerichts mit diesem
Antrag betreffen. Sie werden insoweit aufgehoben und die
Sache wird insoweit an das Landgericht Stendal
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin S…,
H… .
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Sperrung der
Telefonnummern von Behörden und Gerichten in einer
Justizvollzugsanstalt.
2
1. Nach einem vergeblichen Versuch, das
Amtsgericht B. telefonisch zu erreichen, wandte der
Beschwerdeführer sich an die Justizvollzugsanstalt, in der er
inhaftiert ist, beanstandete, dass die Telefonnummern von
Behörden und Gerichten für Gefangene gesperrt seien, und
begehrte Auskunft über die Gründe hierfür. Die
Justizvollzugsanstalt beschied den Beschwerdeführer dahin,
dass Behörden- und Gerichtsangelegenheiten auf dem Postweg
erledigt werden könnten und Anrufe infolgedessen nicht
erforderlich seien. Die Telefonnummern von Behörden und
Gerichten seien für Anrufe über die von der Anstalt
betriebene Telekommunikationsanlage generell gesperrt.
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2. Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG),
gerichtet auf die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt,
die Rufnummern von Behörden und Gerichten, namentlich des
Amtsgerichts B., ständig freizuschalten, sowie auf die
Feststellung, dass die gegenwärtige Sperrung rechtswidrig
sei. Die Justizvollzugsanstalt verletze seinen Anspruch, mit
Gerichten und Behörden im Wege der Telekommunikation zu
korrespondieren. Es könne ihm nicht vorgeschrieben werden,
welchen der von den Prozessordnungen im Hinblick auf
Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung gestellten Weg der
Anrufung eines Gerichts er wähle. Gründe für eine Sperrung
gerade von Telefonnummern von Behörden und Gerichten seien
nicht erkennbar.
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3. Das Landgericht verwarf mit angegriffenem
Beschluss den Antrag als unzulässig.
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Der Verpflichtungsantrag mache keine Tatsachen
ersichtlich, welche eine Rechtsverletzung als möglich
erscheinen ließen. Insbesondere komme eine Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Betracht. Da Anträge bei
Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu
erklären seien, könne der Ausschluss fernmündlicher
Kommunikation das Recht auf effektiven Rechtsschutz unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzen. Auch der
Feststellungsantrag sei unzulässig, weil sich die Maßnahme
nicht erledigt habe, was nach § 115 Abs. 3 StVollzG
Voraussetzung der Feststellungsentscheidung sei.
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4. Mit der hiergegen eingelegten
Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 StVollzG) erhob der
Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge. Die Sperrung der
Telefonanlage für Anrufe von Gefangenen bei Behörden und
Gerichten sei eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs,
welche seine Grundrechte verletze. Die Entscheidung, auf
welchem Weg der Bürger in Kontakt zu Behörden und Gerichten
trete, stehe ihm frei. Daher müsse es ihm möglich sein, mit
Behörden und Gerichten per Telekommunikation oder auch per
Telefax in Kontakt zu treten. Das Gericht habe die
Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt nicht
überprüft. Der Feststellungsantrag habe dazu dienen sollen,
dass sich das Gericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der
Nummernsperrung auseinandersetze. Einen Feststellungsantrag
nach § 115 Abs. 3 StVollzG habe er nicht gestellt.
Auch genüge der Beschluss des Landgerichts nicht den
Anforderungen aus § 267 StPO, weil er keine
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen treffe.
Schließlich seien der Anspruch auf ein faires Verfahren sowie
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Landgericht
keine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, zu der er
seinerseits hätte Stellung nehmen können, eingeholt habe.
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5. Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde als unzulässig;
die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten.
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1. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1
GG.
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Beide Gerichte hätten sich mit dem Vorbringen
des Beschwerdeführers zum Sachverhalt nicht
auseinandergesetzt und willkürlich entschieden. Art. 103
GG sei verletzt, weil eine dienstliche Äußerung der
Justizvollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre, die ihm
nicht habe vorenthalten werden dürfen. Das Landgericht habe
zudem den Anforderungen des § 267 StPO nicht genügt,
denn es habe die zur Entscheidung gestellte Frage, ob die
Telekommunikation zwischen Strafgefangenen und Behörden oder
Gerichten beschränkt werden dürfe, nicht beantwortet.
10
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei
zulässig gewesen; das Landgericht hätte ihn nicht als
unzulässig behandeln dürfen und das Oberlandesgericht hätte
dies erkennen müssen. Auch die Rechtsbeschwerde sei zulässig
gewesen. Das Oberlandesgericht hätte eine richtungweisende
Entscheidung treffen können; zudem wäre die Nachprüfung zur
Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten
gewesen. Er habe in seiner Rechtsbeschwerde darauf
hingewiesen, dass die Sachverhaltsfeststellungen unzureichend
gewesen und seine Grundrechte verletzt seien. Hätte das
Oberlandesgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen
wollen, hätte es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen
müssen.
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Es müsse dem Beschwerdeführer möglich sein,
mit der Gerichtsbarkeit fernmündlich zu kommunizieren. Sowohl
Art. 19 Abs. 4 GG als auch das Rechtsstaatsprinzip
gewährten ihm das Recht, zu entscheiden, auf welchem Wege er
die Gerichte und Behörden erreichen wolle. Zudem verhindere
die Sperrung die schnelle Klärung einfacher Fragen.
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Der Beschwerdeführer beantragt, ihm
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwältin S…,
H…, beizuordnen.
13
2. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes
Sachsen-Anhalt zugestellt. Zu ihr hat sich namens der
Landesregierung der Chef der Staatskanzlei geäußert. Er
erachtet die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die
mündliche Aussage der Justizvollzugsanstalt gegenüber dem
Beschwerdeführer stelle keinen Akt der öffentlichen Gewalt im
Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG dar. Soweit die
Verfassungsbeschwerde sich gegen die gerichtlichen
Entscheidungen richte, sei sie mangels Wahrung des
Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig, weil der
Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seines Rechts
auf rechtliches Gehör sowohl durch die
Strafvollstreckungskammer als auch durch das
Oberlandesgericht rüge, aber keine Anhörungsrüge gemäß
§ 120 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO erhoben
habe. Das Erheben einer Anhörungsrüge sei dem
Beschwerdeführer auch zumutbar.
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3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens
haben der Kammer vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie den
Umgang der Gerichte mit dem vom Beschwerdeführer gestellten
Verpflichtungsantrag beziehungsweise dem diesbezüglichen
Rechtsbeschwerdevortrag betrifft, gemäß § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
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In dem Umfang, in dem die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird,
liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt
(s. unter 1. - 3.). Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des
§ 93c Abs. 1 BVerfGG. Die angegriffenen
Gerichtsbeschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts keine Anhörungsrüge erhoben
hat. Diese wäre aussichtslos gewesen; sie zu erheben, oblag
dem Beschwerdeführer daher nicht (vgl. BVerfGE 126, 1
; BVerfGK 7, 115 ; 7, 403 ;
9, 390 ). Soweit er rügt, dass eine Stellungnahme
der Justizvollzugsanstalt, zu der er hätte Stellung nehmen
können, nicht eingeholt worden sei, geht er zu Unrecht davon
aus, dass dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör berühre.
Zudem läge insoweit auch kein originärer Gehörsverstoß
seitens des Oberlandesgerichts, sondern allenfalls ein
Weiterführen - durch Nichtabhilfe - eines vom Landgericht
begangenen Gehörsverstoßes vor. Gegen das bloße Perpetuieren
eines vorinstanzlichen Gehörsverstoßes durch Nichtabhilfe
seitens des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts ist die
Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BVerfGK 13, 496
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, S.
2635 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, juris). Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerichte hätten sich
mit seinem Vorbringen zum Sachverhalt nicht
auseinandergesetzt, wäre eine hierauf gestützte Anhörungsrüge
gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts
ebenfalls aussichtslos gewesen. Dies gilt auch dann, wenn der
Vortrag des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein sollte,
dass er dem Oberlandesgericht nicht nur die Perpetuierung des
dem Landgericht zugeschriebenen Gehörsverstoßes, sondern
einen originären eigenen Gehörsverstoß vorwirft. Die Gerichte
sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103
Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus
besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht seiner
Pflicht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist
(vgl. BVerfGE 47, 182 ; stRspr). Dafür ist
hier nichts ersichtlich. Für die Annahme, dass die
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts auf
unzureichender Berücksichtigung von Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Sachverhalt beruhen könnte, spricht
schon deshalb nichts, weil über den Sachverhalt keinerlei
Streit bestand.
18
2. Die Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
19
a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert
effektiven Rechtsschutz gegen die Verletzung individueller
Rechte durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 13, 132
; 83, 182 ; stRspr). Die Gewährleistung
erstreckt sich auf die gerichtliche Kontrolle der Wahrung
jedes Rechts, das die Rechtsordnung - sei es auf der Ebene
des Verfassungsrechts oder des einfachen Rechts - dem
Einzelnen einräumt (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182
; 84, 34 ; 96, 100
; stRspr). Behördliche Maßnahmen
unterliegen insoweit von Verfassungs wegen vollständiger
gerichtlicher Nachprüfung in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 84, 34
; stRspr).
20
Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesetz
die Vornahme oder das Unterlassen einer Maßnahme in das
Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Hat der Einzelne
Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie behördliche
Entscheidung, so greift die Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 27, 297 ; 96,
100 ; stRspr).
21
Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch andere
Verfassungsbestimmungen gewährleisten einen Instanzenzug
(vgl. BVerfGE 87, 48 ; 92, 365 ;
stRspr). Sehen prozessrechtliche Vorschriften aber
Rechtsbehelfe vor, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG
dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 122, 248
; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von
der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 117, 244 ;
122, 248 ; stRspr).
22
b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen
werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
23
aa) Das Landgericht hat die
verfassungsrechtlichen Vorgaben verkannt, die sich aus
Art. 19 Abs. 4 GG für die Beurteilung der Zulässigkeit
des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf gerichtliche
Entscheidung nach § 109 StVollzG ergeben.
24
Der Beschwerdeführer begehrte die
Freischaltung der Telefonnummern von Behörden und Gerichten.
Sein Antrag war damit auf die Verpflichtung der
Justizvollzugsanstalt zum Erlass eines Verwaltungsakts in der
Form einer Dauertelefongenehmigung gerichtet (vgl.
Münster/Schneider, NStZ 2001, S. 671 f.; Perwein,
ZfStrVo 1996, S. 16). § 32 Satz 1 StVollzG stellt die
Gestattung von Ferngesprächen der Gefangenen in das Ermessen
der Justizvollzugsanstalt und räumt den Gefangenen damit zwar
keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die
Genehmigung bestimmter Ferngespräche, wohl aber einen
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ein (vgl.
BVerfGK 14, 381 ; BVerfG, Beschluss des
Vorprüfungsausschusses vom 11. Februar 1984 - 2 BvR 1608/83
-, ZfStrVo 1984, S. 255; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 5
Ws 329/96 Vollz -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 2, vom 19.
Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383
, und vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz
-, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 Ws
416/93 -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 1; OLG Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ
2001, S. 669; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1994 - 1
Vollz (Ws) 93/94 -, juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29.
Juli 1987 - 2 Vollz (Ws) 38/87 -, ZfStrVo 1988, S. 110, vom
28. April 1993 - 3 Ws 141/93 -, NStZ 1993, S. 558, und vom
20. Dezember 2002 - 2 Ws 858/02 -, StraFo 2003, S. 103
; LG Fulda, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 5 StVK
214/07 -, NStZ-RR 2007, S. 387; Ebert, ZfStrVo 2000, S. 213
; Perwein, ZfStrVo 1996, S. 16
).
25
Der danach gebotenen Prüfung, ob die Versagung
der begehrten Telefonerlaubnis diesen Anspruch des
Beschwerdeführers verletzte, insbesondere ob die
Vollzugsanstalt ohne Ermessensfehler von den ansonsten
zugestandenen Telefoniermöglichkeiten gerade Gespräche mit
Behörden und Gerichten ausschließen konnte, hat das
Landgericht sich ungerechtfertigt entzogen. Die angeführte
Begründung, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen
vorgetragen, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen
ließen - insbesondere könne der Ausschluss fernmündlicher
Kommunikation das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven
Rechtsschutz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzen,
weil Anträge bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle zu erklären seien -, geht an dem gestellten
Antrag schon insofern vorbei, als dieser sich nicht nur auf
die Möglichkeiten der Kommunikation mit den Gerichten bezog,
und verkennt die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Aufgabe
des Gerichts, dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gegen geltend
gemachte Rechtsverletzungen auch insoweit zu gewähren, als
ihm nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
zur Seite steht.
26
bb) Das Oberlandesgericht hat Gründe,
deretwegen es das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach
§ 116 Abs. 1 StVollzG ohne Verstoß gegen Art. 19
Abs. 4 GG hätte verneinen können, in seinem Beschluss nicht
angeführt. § 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es allerdings
dem Strafsenat, von einer Begründung seiner
Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die
Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren
Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
(vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122
; 81, 97 ), Gebrauch gemacht hat,
liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass
die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der
Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht gegeben seien,
Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer
verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich
verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der
Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall
die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer
Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93
-, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26.
Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). Dies ist angesichts
der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des
landgerichtlichen Beschlusses von den Maßstäben der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung
einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 -
1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7) hier der Fall (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26.
Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris).
27
1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß
§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die
Sache ist zur Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
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2. Die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer
gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten, weil seine
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 119, 59 ; 121, 69 <70,
108>).
29
3. Mit der Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ;
71, 122 ).