BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 310/07 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Begehren des mit seiner Ehefrau und seinen Kindern
zusammenlebenden Beschwerdeführers, einen Freibetrag in Höhe
des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gewährt zu
bekommen.
2
1. In der Vergangenheit war in § 32
Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende
geregelt. Die Vorschrift lautete in der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom
15. April 1986 (BGBl I S. 441):
3
Ein Haushaltsfreibetrag von 4.536 Deutsche Mark
wird bei einem Steuerpflichtigen, für den die Voraussetzungen
des § 32a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der
nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommen-steuer
zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen
Kinderfreibetrag erhält. Ist auch der andere Elternteil
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält der
Steuerpflichtige den Haushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind,
für das ein Kinderfreibetrag abgezogen wird, ihm zuzuordnen
ist. Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist dem Elternteil
zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit
Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in einer
Wohnung eines Elternteils oder war es in einer gemeinsamen
Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der
Mutter zuzuordnen; es wird statt der Mutter dem Vater
zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde nachweist, daß das Kind zu seinem
Haushalt gehört hat.
4
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit
Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057,
1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) fest, dass die
Vorschrift mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG
unvereinbar war, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft
lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern von der
Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausschloss. § 32
Abs. 7 EStG wurde zum 31. Dezember 2003
aufgehoben.
5
Vom 1. Januar 2004 an räumt § 24b
EStG Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag ein. In der
Fassung des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und
weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1753)
lautet die Vorschrift:
6
§ 24b Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende
7
(1) Allein stehende Steuerpflichtige können
einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im
Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu
ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld
zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn
das Kind in der Wohnung des allein stehenden
Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren
Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach
Satz 1 demjenigen allein Stehenden zu, der die
Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach
§ 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde
in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 besteht.
8
(2) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1
sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die
Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1)
erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft
mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,
für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32
Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein
Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das
einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt. Ist die andere
Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem
Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet
(Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es
sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in
einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
9
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,
ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
10
2. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2004 mit
seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten haben zwei 1999 und
2002 geborene Kinder, die bei ihnen unter gemeinsamer
Anmeldung mit Hauptwohnsitz lebten und für die sie Anspruch
auf Kindergeld hatten.
11
3. Der Beschwerdeführer beantragte die
Eintragung eines Freibetrages in Höhe von 1.308,- Euro
entsprechend § 24b EStG auf seiner Lohnsteuerkarte. Bei
Nichtgewährung des Freibetrages werde er gegenüber
alleinstehenden Steuerpflichtigen diskriminiert.
12
Durch Bescheid vom 5. Februar 2004 lehnte
das Finanzamt den Antrag ab, weil der Beschwerdeführer
verheiratet sei. Der Einspruch wurde durch
Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2004
zurückgewiesen.
13
4. Der Beschwerdeführer erhob Klage. Ehepaare
mit Kindern würden in verfassungswidriger Weise
benachteiligt, wenn ihnen - anders als alleinstehenden
Steuerpflichtigen - kein Entlastungsbetrag gewährt
werde. Entsprechend den in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
genannten Grundsätzen müsse der durch § 24b EStG
geschaffene gleichheitswidrige Zustand dadurch ausgeglichen
werden, dass der Entlastungsbetrag auch verheirateten
Ehepaaren gewährt werde.
14
Das Finanzgericht wies die Klage durch Urteil
vom 8. Dezember 2004 ab. Nach Wortlaut und Sinn der
§§ 39 ff. und 24b EStG habe der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf Eintragung eines Entlastungsbetrages auf
seiner Lohnsteuerkarte 2004, da er mit seiner Ehefrau
zusammenlebe und deshalb nicht alleinstehend im Sinne des
Gesetzes sei. Ein Anspruch auf einen Freibetrag folge auch
nicht aus § 31 BVerfGG in Verbindung mit dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998.
§ 24b EStG weise gegenüber § 32 Abs. 7 EStG
und den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen
hätten, signifikante Unterschiede auf.
15
Die Vorschrift sei dem
Bundesverfassungsgericht nicht vorzulegen, weil das
Finanzgericht nicht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt
und sie nicht entscheidungserheblich sei. Der Gesetzgeber
habe die durch den Erziehungsbedarf verminderte
Leistungsfähigkeit aller Eltern durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende solle der zusätzlichen
Mehrbelastung Rechnung tragen, die sich daraus ergebe, dass
ein steuerpflichtiger Elternteil allein mit seinem Kind oder
seinen Kindern ohne weitere erwachsene Person in einem
Haushalt lebe. Alleinstehende Personen hätten keine
Möglichkeit, sich bei der Betreuung der Kinder mit anderen
abzuwechseln, zu ergänzen oder sich gegenseitig zu
unterstützen. Hieraus ergäben sich in der täglichen Praxis
und der persönlichen und beruflichen Lebensführung
vielfältige Schwierigkeiten, die auszugleichen vielfach
überhaupt nicht oder nur durch Inkaufnahme finanzieller
Mehrbelastungen möglich sei. Es liege im Rahmen des
gesetzgeberischen Ermessens, spezifische Mehrbelastungen aus
besonderen Lebenssituationen auszugleichen. Insofern sei in
§ 24b EStG auch nicht lediglich der Haushaltsfreibetrag
wieder aufgelebt. Die Vorschrift sei nicht
entscheidungserheblich, weil auch dann, wenn das
Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz feststellen würde, eine für den Beschwerdeführer
gün-stigere Regelung nicht zu erwarten sei. Eine Gewährung
des Freibetrages aus Billigkeitsgesichtspunkten komme nicht
in Betracht, da angesichts der Höhe des Einkommens des
Beschwerdeführers kein Eingriff in das
(Kinder-)Existenzminimum erfolge.
16
5. Der Beschwerdeführer legte Revision ein.
Der Freibetrag für Alleinerziehende sei nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers an die Stelle des
Haushaltsfreibetrages getreten. Haushaltsfreibetrag und
Alleinerziehendenfreibetrag begünstigten faktisch weitgehend
identische Personengruppen; Verheiratete seien jedenfalls
ausgeschlossen. Die Neuregelung verstoße gegen den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998.
17
Der Bundesfinanzhof wies die Revision durch
Urteil vom 19. Oktober 2006 zurück. Dem Beschwerdeführer
stehe ein Entlastungsbetrag nicht zu. § 24b EStG sei
weder unmittelbar noch analog auf den Beschwerdeführer
anwendbar. Der Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes
sei zugunsten aller Eltern in § 32 Abs. 6 EStG
berücksichtigt und die zusätzliche Entlastung durch
§ 24b EStG bewusst auf Alleinstehende beschränkt
worden.
18
Ein Anspruch auf den Freibetrag folge nicht
aus § 31 BVerfGG in Verbindung mit dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998. Ob sich
die Bindungswirkung der Entscheidung auf den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstrecke, bedürfe
keiner Klärung, denn der Entlastungsbetrag sei nach den
Grundsätzen dieses Beschlusses nicht verfassungswidrig. Die
Verfassungswidrigkeit des Haushaltsfreibetrages habe darauf
beruht, dass er zusammenlebenden unverheirateten Eltern
gewährt, ehelichen Erziehungsgemeinschaften aber vorenthalten
worden sei. § 24b EStG diskriminiere jedoch nicht
eheliche gegenüber nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften,
sondern gewähre den Freibetrag nur Alleinstehenden. Nachdem
der Gesetzgeber den Abzug des elterlichen Betreuungsaufwandes
durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie
Vorschriften über einen darüber hinausgehenden Abzug von
Kinderbetreuungskosten neu geregelt habe, sei in § 24b
EStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung
und damit eine Sozialzwecknorm zu sehen, von der
zusammenlebende, miteinander verheiratete Eltern in nicht
gegen Art. 6 GG verstoßender Weise ausgeschlossen
würden. Der Entlastungsbetrag werde nicht wegen der Ehe
versagt, da auch zusammenlebende, unverheiratete Eltern ihn
nicht erhielten.
19
Es bestünden Zweifel, ob § 24b EStG
insoweit der Verfassung entspreche, als Personen, die die
Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens
erfüllten, stets von dem Entlastungsbetrag ausgeschlossen
seien. Auch solche Personen könnten sich in einer Situation
befinden, in der das Kind wegen besonderer Umstände nur von
einem Ehegatten betreut werden könne. Das könne der Fall
sein, wenn eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten für einen
Teil des Jahres fehle oder wenn ein tatsächliches
Alleinstehen aufgrund von stationärer Behandlung, Haft,
doppelter Haushaltsführung, Auslandsaufenthalt oder
Pflegebedürftigkeit gegeben sei. Die Veranlagung nach dem
Splittingtarif kompensiere das nicht. Das müsse aber nicht
entschieden werden, weil der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau während des ganzen Jahres zusammenlebten und damit
auch den verfassungsrechtlich unbedenklichen
Ausschlusstatbestand der Haushaltsgemeinschaft erfüllten.
20
Für den Streitfall unerheblich seien Zweifel
an der Eignung des § 24b EStG als Sozialzwecknorm.
Ebenso unerheblich sei, dass der Entlastungsbetrag auch dann
gewährt werde, wenn keine über die von allen Eltern zu
tragenden hinausgehende Belastungen entstünden. Dem
Gesetzgeber stünden bei der steuerlichen Förderung
sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte in weitem Umfang
zu Gebote. Der Beschwerdeführer gehöre auch zu der
„Standardgruppe“ zusammenlebender Eltern, die gegenüber
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern Synergieeffekte
erzielen könnten.
21
6. Mit der Verfassungsbeschwerde trägt der
Beschwerdeführer vor, der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende sei, wie sich aus der
Gesetzgebungsgeschichte ergebe, an die Stelle des
Haushaltsfreibetrages getreten. Daher gälten auch für ihn die
Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. November 1998 zu § 32 Abs. 7 EStG.
22
Verheiratete würden weiterhin von der
Begünstigung ausgeschlossen. Alleinerziehende würden auch
entlastet, wenn sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
oder aus Kapitalvermögen bezögen und nicht Beruf und
Kindererziehung verbinden müssten. Das gleiche gelte, wenn
erwachsene Kinder, die studierten oder arbeitslos seien, noch
unter der Heimatadresse gemeldet seien, aber keine
Betreuungskosten auslösten. Der Entlastungsbetrag werde, was
auch der Bundesrechnungshof bemängelt habe, allein aufgrund
der melderechtlichen Situation gewährt, ohne dass eine
Kontrolle erfolge. Es verstoße gegen das Gebot der
Folgerichtigkeit, dass diejenigen, die eine Entlastung am
nötigsten bräuchten, Alleinerziehende ohne Einkommen, am
wenigsten begünstigt würden. Wenn beide Ehegatten berufstätig
seien, fielen die gleichen zusätzlichen
Betreuungsaufwendungen an wie bei Alleinerziehenden. Der
Beschwerdeführer könne seine halbtags arbeitende Ehefrau
aufgrund seiner Tätigkeit nicht von der Kinderbetreuung
entlasten, diese trage die volle Belastung der
Kinderbetreuung nicht viel anders als eine
Alleinerziehende.
23
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
werde damit gerechtfertigt, dass diesem Personenkreis höhere
Lebenshaltungskosten entstünden, weil sie Synergieeffekte zur
Haushaltsersparnis nicht nutzen könnten. Die Frage, welche
Mehrbelastungen das seien, werde nicht beantwortet. Sie
könnten allenfalls kindbedingt sein und aus der Notwendigkeit
resultieren, Erziehung und Beruf miteinander zu vereinbaren.
Für derartige Belastungen sei aber der Betreuungsfreibetrag
eingeführt worden. Konsequenterweise halte der
Bundesfinanzhof den Entlastungsbetrag für eine
Sozialzwecknorm, für die aber das Gebot der Folgerichtigkeit
bestehe. Alleinerziehende erhielten regelmäßig
Unterhaltszahlungen, die zum Ausgleich angeblicher
zusätzlicher Belastungen dienen könnten und berücksichtigt
werden müssten. Es liege eine mittelbare Diskriminierung
Verheirateter vor, weil die Vorschrift auf das Zusammenleben
in einer Haushaltsgemeinschaft abstelle, das bei den meisten
Verheirateten vorliege.
24
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Grundrechte
des Beschwerdeführers sind nicht verletzt.
25
1. Dass § 24b EStG auf den
Beschwerdeführer keine Anwendung findet, verstößt nicht gegen
das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie gemäß
Art. 6 Abs. 1 GG.
26
a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen
besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie
gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften
schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE
76, 1 ; 114, 316 ). Art. 6
Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten
gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188
) und von ehelichen gegenüber anderen
Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 ).
Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden
Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe
(Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des
Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft (vgl. BVerfGE 99,
216 ). Generell unzulässig ist daher eine
Benachteiligung allein wegen des Bestandes der Ehe oder des
Vorliegens einer Erziehungsgemeinschaft. Im Übrigen kann die
eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum
Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen
werden (vgl. BVerfGE 28, 324 ). Insbesondere darf
der Gesetzgeber Verheiratete steuerlich anders behandeln als
Ledige (vgl. BVerfGE 32, 260 ). Jedoch müssen sich
für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der
Natur des geregelten Lebensverhältnisses oder aus den
finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für eine bestimmte
Steuerart (vgl. BVerfGE 93, 121 )
einleuchtende Sachgründe ergeben (vgl. BVerfGE 114, 316
). Wenn eine Belastung Familienmitglieder nur so
trifft wie andere Personen, liegt eine gegen Art. 6
Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligung nicht vor (vgl.
Schmitt-Kammler/von Coelln, in: Sachs, GG, 5. Aufl.
2009, Art. 6 Rn. 33). Dies ist hingegen der Fall,
wenn Ehepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und
deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen werden
(vgl. BVerfGE 12, 151 ; 99, 216 ).
27
Art. 6 Abs. 1 GG garantiert zugleich
eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher
Einwirkung entzogen ist (stRspr, z.B. BVerfGE 21, 329
; vgl. auch BVerfGE 61, 319
m.w.N.; 99, 216 ). Der Gesetzgeber muss, wenn er
dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will,
Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie
Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in
der Ehe einzugreifen (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 87, 234
).
28
b) Eine den Beschwerdeführer betreffende
Benachteiligung von Ehe und Familie liegt nicht vor.
29
Verheiratete werden nicht wegen ihrer Ehe von
der Steuerentlastung ausgeschlossen. Allerdings sind
Steuerpflichtige nicht allein stehend im Sinne des § 24b
EStG, wenn sie die Voraussetzungen für die Anwendung des
Splitting-Verfahrens erfüllen. Allein stehend ist aber
grundsätzlich auch nicht, wer eine Haushaltsgemeinschaft mit
einer anderen volljährigen Person bildet. Ausgeschlossen sind
daher nicht nur Verheiratete, sondern alle
Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem
gemeinsamen Haushalt. Insbesondere scheidet § 24b
Abs. 2 Satz 3 EStG bei Beachtung der
melderechtlichen Vorschriften nichteheliche
Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften
im Ergebnis ebenso von der Steuerentlastung aus wie
Verheiratete.
30
Verheiratete Eltern werden damit grundsätzlich
nicht anders betroffen als sonstige Steuerpflichtige. Die
steuerliche Entlastung wird „echten“ Alleinerziehenden
vorbehalten, die den Haushalt ohne Unterstützung eines
anderen Erwachsenen zu betreuen haben. Diese Beschränkung
begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil die Entscheidung
der Eltern, das Kind in häuslicher Gemeinschaft zu erziehen,
zum Entfallen der Steuerentlastung führt. Anknüpfungspunkt
der gesetzlichen Regelung ist nicht diese Entscheidung an
sich, sondern die besondere Belastung, die bei
Erziehungsgemeinschaften mit nur einem Erwachsenen vorliegt.
Wegen der Bestimmung der Alleinstehendeneigenschaft, die
insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließt,
unterscheidet sich § 24b EStG grundlegend von § 32
Abs. 7 EStG, so dass die Ausführungen in dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 auf
§ 24b EStG nicht entsprechend anzuwenden sind.
31
Soweit der Beschwerdeführer eine mittelbare
Diskriminierung rügt (vgl. zum Verbot mittelbarer
Diskriminierung gemäß Art. 3 GG, BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07
-, NVwZ 2008, S. 987 m.w.N.), führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Dabei kann unterstellt werden, dass
das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende
Benachteiligungsverbot ein Art. 3 GG vergleichbares
Verbot mittelbarer Diskriminierung enthält. Dass die meisten
Verheirateten tatsächlich zusammenleben und daher von dem
Entlastungsbetrag ausgeschlossen sind, ändert nichts daran,
dass die verheirateten Eltern nur eine Teilmenge der
Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen bilden. Es sind
aber grundsätzlich alle solchen Lebensgemeinschaften von der
Entlastung ausgeschlossen. Weder trifft der vom Gesetzgeber
gewählte Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen
Wirklichkeit weitgehend nur für Verheiratete zu, noch wirkt
sich § 24b EStG weitgehend nur auf die Gruppe der
Verheirateten aus.
32
2. Eine den Beschwerdeführer betreffende
Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG
liegt nicht vor.
33
a) Das Prinzip der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit sind
nicht verletzt.
34
aa) Im Bereich des Steuerrechts hat der
Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei
der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ;
107, 27 ; 117, 1 ). Die grundsätzliche
Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu
bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft
und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier,
insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem
durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt.
Durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der
finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der
Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27
; 116, 164 ; 117, 1 ).
Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener
steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239
) darauf abgezielt werden,
Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich
hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während
(in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im
Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen
angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246
; 107, 27 ; 116, 164
). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen
Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene
Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der
Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer
solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen
sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280
; 105, 73 ; 107, 27 ; 116,
164 ; 117, 1 ).
35
Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen
von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung
steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das
Bundesverfassungsgericht unter anderem Typisierungs- und
Vereinfachungserfordernisse anerkannt. Für
Entlastungsentscheidungen gilt nichts anderes. Unabhängig
davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch
Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt werden, ist die
Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung
zu beachten. Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern.
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber
berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu
erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die
regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl.
BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348
). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen
treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich
verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu
verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167
; stRspr).
36
bb) Die § 24b EStG zugrundeliegende
Entlastungsentscheidung des Gesetzgebers ist
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit die Vorschrift
typisierend gefasst ist, verstößt auch das nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz.
37
Es kann offen bleiben, ob § 24b EStG
einer tatsächlichen Mehrbelastung Rechnung trägt oder allein
der sozialen Förderung dient. Im ersten Fall liegt keine
Abweichung von der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
vor, im zweiten Fall rechtfertigt der Förderzweck die dann
bestehende Abweichung von der Belastungsgleichheit.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende die höheren Kosten für
die eigene Lebens- beziehungsweise Haushaltsführung der
„echten“ Alleinerziehenden abgelten. Die alleinige
Verantwortung für die alleinerziehende Person und die Kinder
enge die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung ein
und führe insbesondere bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit zu
einer besonderen wirtschaftlichen Belastung. Es könnten keine
Synergieeffekte aufgrund einer gemeinsamen Haushaltsführung
mit einer anderen erwachsenen Person zur Haushaltsersparnis
genutzt werden. Zum Beispiel könnten wegen mangelnder
Mobilität höhere Kosten für den alltäglichen Einkauf oder
erhöhte Kosten zur Deckung von Informations- und
Kontaktbedürfnissen sowie für gelegentliche Dienstleistungen
Dritter entstehen (vgl. BTDrucks 15/1751, S. 6;
15/3339, S. 11).
38
Geht man entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers davon aus, dass eine solche die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Mehrbelastung
bei „echten“ Alleinerziehenden in der Regel besteht, dann war
der Gesetzgeber berechtigt, einen diesbezüglichen
Entlastungsbetrag zu gewähren. Dessen Höhe fällt in den dem
Gesetzgeber hier zukommenden Einschätzungsspielraum. Gleiches
gilt für die Annahme, die Mehrbelastung entfalle nicht, wenn
zwar eine volljährige Person im Haushalt lebt, dem
Steuerpflichtigen aber für diese ein Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht oder es
sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1
Satz 1 EStG handelt, das einen Dienst nach § 32
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG leistet oder
eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1
Nr. 3 EStG ausübt. In den gesetzgeberischen
Einschätzungsspielraum fällt es ebenso, auch bei beiderseits
berufstätigen zusammenlebenden Eltern von Synergieeffekten,
die eine Mehrbelastung nicht eintreten lassen, auszugehen,
und bei kinderlosen Ein-Personen-Haushalten eine erhebliche
Mehrbelastung zu verneinen.
39
Betrachtet man dagegen § 24b EStG als
eine reine Fördermaßnahme, weil die die Leistungsfähigkeit
mindernden Faktoren bereits durch andere einkommensteuerliche
Vorschriften vollständig erfasst seien, so handelt es sich um
eine hinreichend sachlich begründete Ungleichbehandlung. Die
bei „echten“ Alleinerziehenden jedenfalls regelmäßig
vorliegende besondere zeitliche und psychosoziale Belastung
sowie das erhöhte Armutsrisiko dieser Bevölkerungsgruppe
(vgl. BTDrucks 16/9915, S. 40; Bundesagentur für
Arbeit, Arbeitsmarktberichterstattung: Alleinerziehende im
SGB II, 2008, S. 5 ff.; Loschelder, in:
Schmidt, EStG, 27. Aufl. 2008, § 24b Rn. 3)
sind Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die
ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
40
Soweit der Beschwerdeführer Fallgruppen
anführt, auf die der Gesetzeszweck nicht zutreffe, führt das
zu keinem anderen Ergebnis. Dass in § 24b EStG hierfür
keine Sonderregelungen vorgesehen sind, liegt innerhalb der
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Alleinerziehende, die
ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung
und Verpachtung in einer zur Erhebung von Einkommensteuer
führenden Höhe haben, sind ebenso ein vernachlässigbarer
Sonderfall wie auswärts untergebrachte Kinder, bei denen die
Haushaltszugehörigkeit fortbesteht.
41
Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet,
die Unterhaltszahlungen, die nach Ansicht des
Beschwerdeführers der Mehrbelastung von Alleinerziehenden
gegenüberzustellen seien, durch eine besondere Regelung zu
erfassen. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche
Verrechnung im Rahmen des Leistungsfähigkeitsprinzips
überhaupt geboten sein kann. Es ist jedenfalls nicht
ersichtlich, dass die von § 24b EStG erfassten
Alleinerziehenden im Regelfall Unterhaltsleistungen erhalten,
die in der gesetzlichen Regelung abgebildet werden müssten.
Vielmehr gibt es eine große Zahl denkbarer Fallgestaltungen,
bei denen ein etwaiger zur Kompensation der Mehrbelastung
verfügbarer Teil des Unterhaltsbetrages individuell bestimmt
werden müsste. Es gibt mehrere denkbare Rechtsgrundlagen für
einen Unterhaltsanspruch (vgl. §§ 1361, 1569 ff.,
1615l BGB). Dauer und Höhe etwaiger Unterhaltsansprüche
differieren stark, zudem kann nicht ohne weiteres von ihrer
vollständigen und pünktlichen Erfüllung ausgegangen werden.
Der Gesetzgeber durfte daher von seiner Typisierungs- und
Pauschalierungsbefugnis dahingehend Gebrauch machen, dass er
den Entlastungsbetrag für Alleinerzeihende ohne Rücksicht auf
erhaltene Unterhaltszahlungen gewährt.
42
b) Ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl.
BVerfGE 84, 239 ; 110, 94
) liegt, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, nicht vor. Der Gesetzgeber hat das
Erhebungsverfahren nicht strukturell gegenläufig zu dem
materiellen Entlastungstatbestand ausgestaltet. Soweit
§ 24b EStG auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt,
ist die Finanzbehörde nicht durch das Gesetz gehindert, diese
Verhältnisse aufzuklären. Sie ist insoweit nicht an den
Inhalt des Melderegisters gebunden. Nimmt sie gleichwohl
keine weiteren Ermittlungen vor, so handelt es sich
allenfalls um einen nicht zur Verfassungswidrigkeit der
gesetzlichen Regelung führenden Vollzugsmangel (vgl. BVerfGE
84, 239 ).
43
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
44
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.