BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 31/06 -
des Herrn S ... ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 25. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom
22. Juli 2005 - 28 T 94/05 - und der Beschluss
des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 2005
- 22 W 63/05 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes.
Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung an das Landgericht Hannover
zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts
Celle vom 25. November 2005 - 22 W 63/05 -
gegenstandslos.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche
Entscheidung über den Antrag, die Rechtswidrigkeit einer
Inhaftierung in Abschiebungshaft festzustellen.
2
1. Der Beschwerdeführer ist indischer
Staatsangehöriger. Er reiste 2003 in das Bundesgebiet ein und
beantragte Asyl. Der Asylantrag wurde im Frühjahr 2004
abgelehnt, nachdem sich der Beschwerdeführer in die
Niederlande begeben hatte. Im November 2004 wurde er dort
festgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland stimmte der
Rückübernahme zu. Das Amtsgericht Leer ordnete auf Antrag der
Ausländerbehörde am 21. Dezember 2004 Sicherungshaft an.
Nachdem die sofortige Beschwerde dagegen zunächst erfolglos
geblieben war, verwies das Oberlandesgericht Oldenburg den
Vorgang durch Beschluss vom 18. März 2005 an das
Landgericht Aurich zurück, weil dieses die Anhörung des
Beschwerdeführers versäumt habe.
3
Zwei Tage zuvor hatte das Amtsgericht Leer das
Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers an
das für den Haftort zuständige Amtsgericht Hannover
abgegeben; eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies es
später zurück.
4
2. Die Ausländerbehörde beantragte bei dem
Amtsgericht Hannover Haftverlängerung. Bei der indischen
Botschaft müssten Heimreisedokumente beantragt werden. Der
Beschwerdeführer wirke dabei nicht hinreichend mit. Das
Amtsgericht Hannover hörte den Beschwerdeführer am
18. März 2005 an und verlängerte die Sicherungshaft um
drei Monate.
5
3. Das Landgericht Aurich stellte am
18. April 2005 fest, dass die vom Amtsgericht Leer
angeordnete Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Zeit
vom 21. Dezember 2004 bis zum 20. März 2005
rechtswidrig war. Ein Haftgrund sei in der Vergangenheit in
der Annahme bejaht worden, der Beschwerdeführer sei in die
Niederlande gereist, nachdem er von der Ablehnung des
Asylantrags erfahren habe. Seine Einlassung, er sei schon vor
der Anhörung abgereist, sei nicht zu widerlegen. Da er zu
diesem Zeitpunkt die Ablehnung des Asylantrages nicht gekannt
habe, könne keine Absicht unterstellt werden, sich der
Abschiebung zu entziehen.
6
4. In dem gleichzeitig anhängigen
Beschwerdeverfahren wegen der durch das Amtsgericht Hannover
angeordneten Haft verwies der Beschwerdeführer auf die
Entscheidung des Landgerichts Aurich und ergänzte, wenn er
von vornherein angehört worden wäre, wäre er seinerzeit in
Freiheit gesetzt worden. Er sei in den Stand vor der
Haftverlängerung zurückzuversetzen und freizulassen. Die
Ausländerbehörde beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers wies das Landgericht
Hannover die sofortige Beschwerde am 25. April 2005
zurück. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich der
Abschiebung entziehen wolle, ergebe sich daraus, dass er in
die Niederlande gereist sei, ohne sich später über die
Entscheidung über seinen Asylantrag, mit dessen Ablehnung er
habe rechnen müssen, zu informieren. Es sei nicht
ausgeschlossen, dass es während der Haftzeit noch eine
positive Entscheidung der indischen Behörden gebe. Hiergegen
legte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2005 die sofortige
weitere Beschwerde ein.
7
Mit Schreiben vom 16. Juni 2005, das der
Beschwerdeführer zunächst nicht erhielt, bat die
Ausländerbehörde die Justizvollzugsanstalt, den
Beschwerdeführer nach Ablauf der Sicherungshaft zu
entlassen.
8
5. Ebenfalls am 16. Juni 2005 beantragte
der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Hannover, den
Beschluss vom 18. März 2005 aufzuheben und ihn in
Freiheit zu setzen. Da die Haft am 20. Juni 2005 ende,
ein Passersatzpapier nicht beschafft worden sei und die
Ausländerbehörde keinen Verlängerungsantrag stelle, sei er
sofort und nicht nach Ablauf der angeordneten Haftzeit zu
entlassen.
9
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni
2005, einem Montag, aus der Haft entlassen. Er beantragte in
dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die
Haftanordnung vom 18. März 2005 und in dem Verfahren
wegen des Haftaufhebungsantrags vom 16. Juni 2005 die
Feststellung, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft
rechtswidrig gewesen sei.
10
Das Amtsgericht Hannover verwarf den
Feststellungsantrag im Haftaufhebungsverfahren durch
Beschluss vom 8. Juli 2005 als unzulässig. Derartige
Anträge seien im noch anhängigen Beschwerdeverfahren zu
stellen.
11
6. Die im Mai 2005 eingelegte sofortige
weitere Beschwerde gegen die Haftanordnung vom 18. März
2005, die mit dem Feststellungsbegehren fortgeführt wurde,
wies das Oberlandesgericht Celle am 12. Juli 2005
zurück. Die Entscheidung des Landgerichts Aurich binde die
niedersächsischen Gerichte nicht. Das Landgericht Hannover
habe davon abweichende Feststellungen getroffen, die nicht zu
beanstanden seien. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgrundsatzes sei nicht ersichtlich. Dass der
Beschwerdeführer sechs Monate in Haft verbracht habe, sei
nicht unverhältnismäßig. Er müsse das wegen der
Schwierigkeiten bei der Passersatzpapierbeschaffung, zu denen
er beigetragen habe, hinnehmen. Es habe sich nicht von
vornherein absehen lassen, dass eine Abschiebung nicht
innerhalb von sechs Monaten habe gelingen können. Das
Oberlandesgericht habe ohne Abwarten weiteren Vortrags
entscheiden können, zumal etwaige neue Tatsachen im Verfahren
nach § 27 FGG nicht berücksichtigt werden könnten.
12
7. Ebenfalls am 12. Juli 2005 legte der
Beschwerdeführer gegen die den Feststellungsantrag
verwerfende Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 8.
Juli 2005 sofortige Beschwerde ein. Der Antrag sei nicht
unzulässig, weil der Beschwerdeführer im Verfahren der bei
Antragstellung anhängigen sofortigen weiteren Beschwerde
keine Tatsachen vortragen könne, die zeitlich nach der
landgerichtlichen Entscheidung eingetreten seien.
13
Das Landgericht Hannover wies die sofortige
Beschwerde durch - hier angegriffenen - Beschluss
vom 22. Juli 2005 aus den Gründen der Entscheidung des
Amtsgerichts zurück. Die in den Beschlüssen vom
25. April 2005 und 12. Juli 2005 getroffenen
Feststellungen gälten fort. Da der Beschwerdeführer mit
seinem Antrag vom 16. Juni 2005 keine neuen Tatsachen
vorgetragen habe, aus denen sich ein Grund ergäbe, die
angeordnete Freiheitsentziehung vorzeitig aufzuheben,
verfolge er mit diesem Antrag dasselbe Ziel wie mit seiner
eingelegten sofortigen Beschwerde beziehungsweise weiteren
sofortigen Beschwerde.
14
8. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde
machte der Beschwerdeführer geltend, da die Ausländerbehörde
zur Gewährung von Akteneinsicht nur in ihren Diensträumen
bereit gewesen sei und keines der beteiligten Gerichte die
Behördenakten beigezogen habe, habe sein
Prozessbevollmächtigter die Akten am 8. September 2005
bei der Behörde eingesehen. In ihnen sei das Schreiben der
Ausländerbehörde an die Justizvollzugsanstalt vom
16. Juni 2005 enthalten. An diesem Tag sei der
Ausländerbehörde klar gewesen, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr abgeschoben werden könne. Wegen ihres Schreibens
von diesem Tage überzeuge es nicht, dass sie behaupte, auch
danach wäre im Fall einer Passersatzpapier-Zusage die
Haftverlängerung beantragt worden. Jedenfalls sei die Haft
aber vom Dienstschluss am Freitag, dem 17. Juni 2005, an
rechtswidrig geworden.
15
Die Ausländerbehörde entgegnete, es sei
gängige Praxis, die Aufhebung der Sicherungshaft der
Justizvollzugsanstalt bereits einige Tage vorher mitzuteilen.
Das könne aber bis zum Morgen des Entlassungstages storniert
werden. Hätte die indische Botschaft der Ausländerbehörde bis
zum 20. Juni 2005 die Ausstellung eines
Passersatzpapiers zugesagt, so wäre ein
Haftverlängerungsantrag gestellt worden.
16
Das Oberlandesgericht Celle wies die sofortige
weitere Beschwerde durch - ebenfalls
angegriffenen - Beschluss vom 20. Oktober 2005,
zugegangen am 1. November 2005, zurück. Es bestehe kein
Rechtsschutzbedürfnis, weil über den Antrag des
Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden sei. Die
Instanzgerichte seien während des Beschwerdeverfahrens
grundsätzlich nicht zur Abänderung ihrer Entscheidung befugt.
Anderes gelte lediglich, wenn sich die tatsächlichen
Verhältnisse geändert hätten, weil das
Rechtsbeschwerdegericht den geänderten Sachverhalt nicht
berücksichtigen könne. Mit dem Vorbringen, am 16. Juni
2005 hätten keine Passersatzpapiere vorgelegen und die
Ausländerbehörde habe keinen Antrag auf Haftverlängerung
gestellt, seien keine Umstände vorgetragen worden, aus denen
sich eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug
auf die durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom
18. März 2005 angeordnete Abschiebungshaft ergebe. Das
vorliegende Verfahren betreffe denselben Streitgegenstand,
der Inhalt des durch Beschluss vom 12. Juli 2005
abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Ein
Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht aus dem neuen
Vorbringen, welches aufgrund der Akteneinsicht zum Gegenstand
einer Aufklärungsrüge gemacht worden sei. Angesichts der
Identität des Streitgegenstandes hätte der Beschwerdeführer
diese Aufklärungsrüge ebenfalls in dem anderen Verfahren
erheben müssen.
17
9. Der Beschwerdeführer erhob die
Anhörungsrüge. Eine Aufklärungsrüge in dem anderen Verfahren
sei nicht möglich gewesen. In diesem Verfahren habe das
Landgericht Hannover am 25. April 2005 entschieden, so
dass ihm eine Sachaufklärung hinsichtlich der dem
Haftaufhebungsantrag vom 16. Juni 2005 zugrundeliegenden
Fragen nicht möglich gewesen sei. Dementsprechend habe auch
keine mangelnde Aufklärung gerügt werden können. Der einzige
Weg, den sich am 16. Juni 2005 darstellenden neuen
Sachverhalt zur Passersatzpapierbeschaffung in das Verfahren
einzuführen, sei ein neuerlicher Haftaufhebungsantrag
gewesen. Das Oberlandesgericht habe sich mit diesen
Besonderheiten sowie der Tatsache, dass es dem
Prozessbevollmächtigten bis zum 8. September 2005
verwehrt worden sei, in zumutbarer Weise Akteneinsicht zu
nehmen, nicht auseinandergesetzt.
18
Durch - hier angegriffenen -
Beschluss vom 25. November 2005 verwarf das
Oberlandesgericht Celle den Antrag als unzulässig. Der
Beschwerdeführer wende sich ausschließlich gegen die Gründe
des Beschlusses, ohne dass sich aus seinem Vorbringen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe. Soweit eine
Gegenvorstellung vorliege, gebe sie keinen Anlass zur
Abänderung des Beschlusses. Über den Feststellungsantrag sei
in dem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden. In dem
Antrag vom 16. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer keine
neuen Umstände nach § 10 Abs. 1 FreihEntzG
vorgetragen, aus denen sich eine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die damals vollzogene
Abschiebungshaft ergebe.
19
10. Mit der bereits am 1. Dezember 2005
erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer
geltend, die Gerichte hätten das Überprüfungsverfahren gemäß
§ 10 FreihEntzG ineffektiv gemacht und leerlaufen
lassen. Dadurch sei das Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe
keine Möglichkeit erhalten, die Umstände seiner Inhaftierung
vom 16. bis zum 20. Juni 2005 überprüfen zu lassen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass angenommen worden sei, der
Beschwerdeführer habe keine neuen Tatsachen vorgetragen. Dass
er am 16. Juni 2005 auch nach Ansicht der
Ausländerbehörde bis zum Ablauf der Haftdauer nicht mehr habe
abgeschoben werden können, sei eine neue Tatsache. Er könne
nicht auf eine Aufklärungsrüge verwiesen werden. Das Recht
aus Art. 104 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die
Gerichte verkannt hätten, dass im Laufe der Zeit
Veränderungen eintreten könnten, die eine inhaltliche
Neubefassung mit der Frage, ob die Haft weiter gerechtfertigt
sei, auch dann verlangten, wenn über die Rechtmäßigkeit der
Haftanordnung bereits zuvor entschieden worden sei. Die am
16. Juni 2005 geltend gemachten Umstände hätten im
Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht
vorgetragen werden können.
20
11. Das Niedersächsische Justizministerium hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
21
Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig,
da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde
hinsichtlich der Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom
22. Juli 2005 und des Oberlandesgerichts Celle vom
20. Oktober 2005 zur Entscheidung an und gibt ihr statt,
weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG.
22
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG.
23
1. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Inhaftierung in Abschiebungshaft besteht auch nach
Eintritt der Erledigung ein von der Rechtsweggarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis.
Dieses ergibt sich aus dem Gewicht des in einer Inhaftierung
liegenden Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der
Person. Die Gewährung von Rechtsschutz kann schon im Hinblick
auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende
Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des
Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch
davon abhängen, ob in Abschiebungshaftfällen Rechtsschutz
typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden
kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ). Diesen
Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie auf
einen entsprechenden Feststellungsantrag die Überprüfung des
gesamten Zeitraums ermöglichen, in dem dem Betroffenen die
Freiheit entzogen worden ist (vgl. auch BVerfGK 6, 303
). Dazu gehört, dass für das Fortbestehen
eines Haftgrundes erhebliche Änderungen der Sachlage, die
während des Haftvollzugs - gleich, zu welchem
Zeitpunkt - eingetreten sind, berücksichtigt werden.
24
Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat allerdings nicht den Sinn, den
von einem - sei es auch tiefgreifenden -
Grundrechtseingriff Betroffenen von der Einhaltung der für
die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes allgemein
geltenden Regeln des jeweiligen Verfahrensrechts zu befreien
(vgl. BVerfGK 2, 14 ). Es ist Sache der
Fachgerichte, anhand des maßgeblichen Verfahrensrechts zu
entscheiden, auf welche Weise dem Rechtsschutzbedürfnis des
Betroffenen Rechnung getragen wird (vgl. auch BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ
2008, S. 304). Durch Verfassungsrecht ist nicht
festgelegt, ob die Prüfung auch hinsichtlich aller während
des gesamten Haftzeitraums neu eingetretener Umstände
innerhalb des Rechtsmittelverfahrens gegen die Haftanordnung
zu erfolgen hat oder ob sie auf mehrere gerichtliche
Verfahren verteilt, etwa auch in Anknüpfung an einen späteren
Haftaufhebungsantrag, stattfinden kann (vgl. zu diesem
Problemkreis KG, OLGZ 1977, 161 ; OLG
Stuttgart, FGPrax 1996, S. 40; LG Lüneburg, InfAuslR
2001, S. 294 ; Brandenburgisches OLG, FGPrax
2002, S. 278; OLG Celle, Beschluss vom 19. Mai 2003
- 17 W 40/03; OLG Frankfurt, Beschluss vom
5. April 2005 - 20 W 139/05 -, juris).
Wählen die Gerichte die zuletzt genannte Verfahrensweise, so
ist es allerdings unzulässig, ein im Haftaufhebungsverfahren
angebrachtes Feststellungsbegehren, das sich auf Tatsachen
stützt, die in dem Rechtsmittelverfahren gegen die
Haftanordnung keine Berücksichtigung finden können, unter
Hinweis auf die Rechtskraft der in diesem Verfahren
ergangenen Entscheidungen abzulehnen.
25
Soweit Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dem
Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen gerecht zu werden,
ergeben sich aus dem Grundrecht auch Anforderungen an die
gerichtliche Bewertung seines Vortrags. Legt ein Gericht den
Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das erkennbar
verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen
außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die an
sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine
Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des
Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -,
juris, Absatz-Nr. 13; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002
- 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699
).
26
2. Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
27
Landgericht und Oberlandesgericht haben
angenommen, der im Rahmen des Haftaufhebungsverfahrens nach
§ 10 Abs. 2 FreihEntzG gestellte Antrag sei
unzulässig, weil er denselben Streitgegenstand betreffe wie
das Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung vom
18. März 2005. Das steht im Zusammenhang mit den
Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Instanzgerichte
seien zur Abänderung ihrer Entscheidung nur befugt, wenn sich
seit der Entscheidung des Beschwerdegerichts die
tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Daraus ist zu
entnehmen, dass über das Feststellungsbegehren in der Sache
zu entscheiden gewesen sein könnte, wenn die Gerichte zu dem
Ergebnis gekommen wären, eine nach der Entscheidung des
Beschwerdegerichts eingetretene Änderung der Verhältnisse sei
vorgetragen. Sie haben das Verfahrensrecht folglich
dahingehend ausgelegt, dass über das Feststellungsbegehren
insoweit in Fortsetzung des Haftaufhebungsverfahrens zu
entscheiden sei, als Änderungen des Sachverhalts nach dem
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung im
Haftanordnungsverfahren geltend gemacht werden.
28
Von dieser Rechtsauffassung aus war es für die
Zulässigkeit des Feststellungsantrags von entscheidender
Bedeutung, ob er sich auf in diesem Sinne neue Tatsachen
bezog. Landgericht und Oberlandesgericht haben das verneint.
Dadurch haben sie das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem
Lebenssachverhalt, der den von ihm anhängig gemachten
Verfahrensgegenstand bestimmte, in nicht mehr
nachvollziehbarer und deswegen Art. 19 Abs. 4 GG
verletzender Weise behandelt.
29
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft haben die Gerichte
unter anderem zu klären, ob der mit der Haft verfolgte Zweck
noch erreicht werden kann. Das ist nicht nur für die
Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG,
sondern auch zur Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erforderlich. Für die gerichtliche
Beurteilung dieser Frage ist es von ganz erheblicher
Bedeutung, ob die Ausländerbehörde noch auf die Erreichung
dieses Zwecks hinarbeitet oder ob sie zwischenzeitlich zu der
Annahme gelangt ist, die Aufenthaltsbeendigung nicht mehr
während der Haftzeit - soweit zulässig, auch nach
Verlängerung der Haftanordnung - herbeiführen zu können
(vgl. LG Lüneburg, InfAuslR 2001, S. 294 ).
Mit dem Haftaufhebungsantrag hat der Beschwerdeführer
vorgetragen, die Ausländerbehörde habe kein Passersatzpapier
erhalten und stelle anlässlich des in vier Tagen
bevorstehenden Haftendes keinen Verlängerungsantrag. Damit
hat er die Tatsache behauptet, die Ausländerbehörde nehme
zwischenzeitlich - anders als noch im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Beschwerde, deren Zurückweisung die
Behörde beantragt hatte - nicht mehr an, die Abschiebung
während der Haftzeit bewerkstelligen zu können.
30
Wie das Landgericht dennoch annehmen konnte,
der Beschwerdeführer habe keine neuen Tatsachen vorgetragen,
aus denen sich ein Grund für die Aufhebung der
Freiheitsentziehung ergeben würde, ist nicht nachvollziehbar.
Gleiches gilt für die Ansicht des Oberlandesgerichtes, es
seien keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die
durch Beschluss vom 18. März 2005 angeordnete
Abschiebungshaft ergebe.
31
In den angegriffenen Entscheidungen ist diese
Einschätzung nicht begründet worden. Tragfähige Gründe lassen
sich auch nicht aus den Darlegungen des Oberlandesgerichts
erschließen, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei
von den Instanzgerichten nur zu berücksichtigen, wenn das
Rechtsbeschwerdegericht sie nicht in Betracht ziehen könne.
Hieraus lässt sich folgern, dass nach Ansicht des
Oberlandesgerichts dann, wenn noch Rechtsmittel gegen die
Haftanordnung anhängig sind, im Rahmen des
Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2
FreihEntzG nur Sachverhaltsänderungen beachtlich sind, die
nach der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die
Haftanordnung eingetreten sind. Es spricht aber nichts dafür,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 habe
vortragen wollen, die Ausländerbehörde habe schon zur Zeit
der Entscheidung des Landgerichts vom 25. April 2005
nicht mehr den Willen gehabt, die Haft fortzusetzen, bis sich
eine Abschiebungsmöglichkeit ergebe. Vielmehr zeigt sein
Hinweis auf das in wenigen Tagen bevorstehende Haftende
eindeutig, dass sein Vortrag dahin ging, es sei erst jetzt
erkennbar geworden, dass die Beantragung einer
Haftverlängerung nicht mehr gewollt sei. Insoweit ist auch
der Verweis des Oberlandesgerichts auf die Aufklärungsrüge im
Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung nicht
verständlich. Das Oberlandesgericht meint, in dieses
Verfahren habe der Vortrag des Beschwerdeführers gehört, den
er nach Einsicht in die Verwaltungsakte mit der sofortigen
weiteren Beschwerde im Haftaufhebungsverfahren neu
vorgebracht habe. Seine Behauptung, die Ausländerbehörde
stelle keinen Verlängerungsantrag mehr, stützte der
Beschwerdeführer nach Akteneinsicht zusätzlich auf das
Haftentlassungsschreiben der Behörde vom 16. Juni 2005.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung war am
25. April 2005 beendet. Es ist nicht erkennbar, welcher
Gedankengang zu der Annahme führen könnte, dass gegen die
Entscheidung vom 25. April 2005 die Rüge möglich sei,
das Beschwerdegericht habe den am 16. Juni 2005
eingetretenen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
32
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf
der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass
die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären. Sie
hätten dann möglicherweise seinem Vorbringen nachzugehen
gehabt, aus dem sich ergab, dass am 16. Juni 2005 der
Haftzweck entfallen gewesen sei. Der Vortrag der
Ausländerbehörde, bei Erhalt einer Passersatzpapier-Zusage
wäre die Haftentlassung noch bis zum Ende der angeordneten
Haftzeit widerrufen und Haftverlängerung beantragt worden,
wäre zu würdigen gewesen. Dabei wäre auch der Frage
nachzugehen gewesen, inwieweit dieser Vortrag angesichts der
Tatsache, dass die Ausländerbehörde selbst bereits am
16. Juni 2005 die Haftentlassung beantragt hatte und dem
Tag der Haftentlassung ein Wochenende vorausging, an dem die
Ausländerbehörde nicht besetzt gewesen sein dürfte,
überzeugen kann.
33
Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 22. Juli
2005 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom
20. Oktober 2005 auf und verweist die Sache an das
Landgericht zurück; der Beschluss des Oberlandesgerichts
Celle vom 25. November 2005, mit welchem die
Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, ist damit
gegenstandslos. Auf die weiteren Grundrechtsrügen kommt es
nicht an.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.