BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 313/07 -
des Herrn T...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.
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1. Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt im
Dienst des Landes Sachsen-Anhalt, tätig zuletzt bei der
Staatsanwaltschaft H... . Am 25. Februar 2004 wurde die
Eigentumswohnung des Beschwerdeführers auf der Grundlage
eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts H... wegen
des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien
durchsucht. Mit Erlass vom 16. April 2004 leitete das
Ministerium der Justiz Sachsen-Anhalt das förmliche
Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und
enthob ihn vorläufig des Dienstes. Mit Strafbefehl des
Amtsgerichts H... vom 26. August 2004, rechtskräftig seit 15.
September 2004, wurde er wegen Besitzes pornographischer
Schriften, die den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand
haben, gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB in der bis
zum 31. März 2004 gültigen Fassung zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je 85 € verurteilt.
3
2. Das Dienstgericht für Richter bei dem
Landgericht Magdeburg befand den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 2. September 2005 eines Dienstvergehens für schuldig und
erkannte auf Entfernung aus dem Dienst. Es bewilligte dem
Beschwerdeführer für die Dauer von zwölf Monaten einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der
Entscheidung erdienten Ruhegehalts. Das Dienstgericht stellte
fest, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Januar
2001 bis 25. Februar 2004 insgesamt 711 Bilddateien
kinderpornographischen Inhalts erhalten, zur Kenntnis
genommen und auf seinem Computer gespeichert. Am 8. April
2003 und am 11. April 2003 habe er jeweils eine
kinderpornographische Bilddatei per Email erhalten und sie
nach Kenntnisnahme auf seinem Computer abgespeichert, am 8.
Februar 2003 um 12.20 Uhr, am 8. Februar 2003 um
12.21 Uhr, am 6. Juli 2003 und am 7. Juli 2003 jeweils
eine kinderpornographische Bilddatei an einen anderen
versandt. Besitz und Weitergabe kinderpornographischer Bilder
durch einen Staatsanwalt seien als so gravierend anzusehen,
dass der Staatsanwalt in der Regel für den Dienstherrn
untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei
besonderen Milderungsgründen in seinem Amt verbleiben dürfe.
Die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden
Tatsachen genügten nicht, um von der Verhängung der
disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen.
4
3. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde
durch den Dienstgerichtshof für Richter bei dem
Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 8. Juni 2006
zurückgewiesen. Zu dem im Urteil des Richterdienstgerichts
wiedergegebenen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer
angegeben, dass alle Vorwürfe vollständig zuträfen.
Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers seien nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer habe sich nach § 184 Abs. 5 Satz 1
und 2 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung
strafbar gemacht. Sein Verhalten sei als einheitliches
Dienstvergehen, und zwar als vorsätzlicher Verstoß gegen
seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 Beamtengesetz des
Landes Sachsen-Anhalt) zu würdigen. Der Beschwerdeführer sei
aus dem Dienst zu entfernen. Das über Jahre andauernde
Dienstvergehen wiege vor dem Hintergrund der dienstlichen
Kernpflicht des Beschwerdeführers, Straftaten zu verfolgen,
umso schwerer. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls
besonders geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein
Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen. Sowohl im Hinblick auf den Dienstherrn als
auch auf die Öffentlichkeit sei das Vertrauensverhältnis
zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher die einzige
in Betracht zu ziehende Maßnahme. Vor diesem Hintergrund sei
den vom Beschwerdeführer als Hilfsbeweisanträgen bezeichneten
Beweisanregungen (insbesondere: Vernehmung von
Leumundszeugen) nicht nachzugehen.
5
4. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 verwarf
der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - die
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der
Revision durch den Dienstgerichtshof.
6
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 1, Art. 2 GG und Art 12 GG. Die Entfernung aus
dem Dienst sei unverhältnismäßig und verletze ihn in seinem
Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Das
Disziplinarverfahren habe von der Einleitung des förmlichen
Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zwei
Jahre, sieben Monate und 20 Tage gedauert. Es handle sich um
eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Die lange
Verfahrensdauer lasse sich nicht erklären, da der
Beschwerdeführer von Anfang an geständig und
kooperationsbereit gewesen sei und auch kein komplexes oder
umfängliches Verteidigungsverhalten an den Tag gelegt habe.
Das über zweieinhalb Jahre dauernde Verfahren und das damit
verbundene Leben unter dem „schwebenden Damoklesschwert“ habe
beim Beschwerdeführer zu schweren physischen und psychischen
Schäden geführt. Der Beschwerdeführer habe ein schutzwürdiges
Vertrauen entwickelt, nicht aus dem Dienst entfernt zu
werden, nachdem von Seiten des Dienstherrn Entsprechendes
angedeutet worden sei und der Dienstherr bis zum Urteil
erster Instanz die Bezüge des Beschwerdeführers nicht gekürzt
habe. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig, da
sie für den Beschwerdeführer quasi wie ein Berufsverbot
wirke. Das Verfahren hätte eingestellt werden oder jedenfalls
mit einer milderen Maßnahme, etwa einer Versetzung in die
Justizverwaltung, enden müssen. Es liege auch eine Verletzung
der Sachaufklärungspflicht vor: Die Gerichte hätten die vom
Beschwerdeführer benannten Leumundszeugen hören müssen; ihr
Zeugnis hätte zur Anerkennung eines (weiteren)
Milderungsgrundes führen müssen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die
Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Sie verstößt nicht gegen das
verfassungsrechtliche Schuldprinzip.
10
a) Das Schuldprinzip folgt aus dem
Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip sowie der wertsetzenden Entscheidung des
Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe
für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche
Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE
57, 250 ; 80, 244 ; 95, 96
). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis
zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen
(BVerfGE 50, 5 ; 86, 288 ; 96, 245
). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in
seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem
Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206
; 86, 288 ). Das Schuldprinzip und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch
im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 37, 167 ;
46, 17 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -,
NVwZ 2003, S. 1504).
11
b) Nach der Spruchpraxis der
Disziplinargerichte kommt eine Weiterverwendung im
öffentlichen Dienst aus Gründen der Funktionssicherung nicht
mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das
Dienstvergehen endgültig zerstört ist. Hiergegen bestehen
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt, wenn das
Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat,
dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des
Beamtentums unzumutbar belastet. In beiden Fallgruppen ist
der Beamte für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher
die Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein derartiger
endgültiger Vertrauens- oder Ansehensverlust gegeben ist,
hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab,
insbesondere von der Schwere der Verfehlung, dem Ausmaß der
Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung
und - bei der Beurteilung der
Vertrauensbeeinträchtigung - dem Persönlichkeitsbild des
Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. Februar 2003, a.a.O.).
12
c) In der jüngeren Rechtsprechung der
Disziplinargerichte wird schon der (bloße) Besitz
kinderpornographischer Darstellungen (Vergehen nach
§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.) durchgängig als schweres
Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst
oder zur Degradierung führen kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom
4. September 2007 - 20 LD 14/06 -, Juris, Rn. 65 mit
umfassenden Nachweisen). Diese Rechtsprechung findet ihre
Grundlage in der Erkenntnis, dass (auch) die Beschaffung, der
Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Bilder dazu
beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines
entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass
die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend
die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der
abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam
dagegen wehren können (vgl. BVerwGE 111, 291
; BVerwG, Urteil vom 8. November 2001
- 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, S. 1378).
Jedenfalls im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes geht die Tendenz in der
Rechtsprechung dahin, in diesen Fällen die Entfernung aus dem
Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in
Ausnahmefällen abgesehen werden könne. So sind nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen
§ 184 Abs. 5 StGB in der bis 31. März 2004 geltenden
Fassung bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so
gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die
Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen
oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem
Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in
Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. BVerwGE 111, 291
; BVerwG, Urteil vom 27. August 2003
- 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, S. 625 ). Ähnlich sind
Fälle beurteilt worden, in denen Lehrern ein entsprechendes
Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die
Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des
Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrags
der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa VGH BW, Urteil
vom 3. Juli 2002 - DL 17 S 24/01 -, Juris, Rn. 28, sowie
- stärker den Einzelfall betonend - Nds. OVG, a.a.O., Rn.
65 ff., 67). Verfassungsrechtlich ist die in dieser
Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht
zu beanstanden; sie beruht auf sachlichen Erwägungen und
trägt dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die
Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer
Milderungsgründe im Einzelfall erlaubt.
13
d) Es liegt auf der Hand, dass - wie die gegen
den Beschwerdeführer ergangenen Urteile im Einzelnen
ausführen - gerade auch von Staatsanwälten erwartet werden
muss, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum
Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von
Kindern erlassen worden sind; es wäre im Gegenteil kaum
verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von
Staatsanwälten ein weniger strikter Maßstab angelegt würde
als an das von Lehrern oder von Soldaten in
Vorgesetztenstellung. Es ist nicht ersichtlich und wird auch
letztlich vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die
Erwägungen der Dienstgerichte zu den für und gegen den
Beschwerdeführer sprechenden Umständen den Anforderungen des
Schuldprinzips nicht gerecht würden. Die Verhängung der
disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beschwerdeführer
stellt sich deswegen im Lichte des Schuldprinzips nicht als
unangemessen dar.
14
2. Es verletzt den Beschwerdeführer auch nicht
in seinem verfassungsmäßigen Recht auf ein faires Verfahren,
dass die Gerichte die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht
zu seinen Gunsten berücksichtigt haben.
15
Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit
der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46,
17 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 -, NVwZ-RR 2005,
S. 828 f.). Eine disziplinarische Maßnahme kann
unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden,
wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert.
Da innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung
der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige in
eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht
feststellbar ist, bedarf es zur hinreichenden Begründung der
Unverhältnismäßigkeit ihrer sich aus den Umständen ergebenden
Evidenz (vgl. BVerfGE 46, 17 ).
16
Schon daran fehlt es hier. Ein Zeitraum von
gut zweieinhalb Jahren von der Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens über die Durchführung von
Hauptverhandlungen in zwei Tatsacheninstanzen bis hin zum
rechtskräftigen Abschluss in dritter Instanz kann auch im
Falle eines geständigen, kein komplexes oder umfängliches
Verteidigungsverhalten zeigenden Beamten für sich genommen
nicht als evident unangemessen angesehen werden, zumal wenn -
wie hier - die Verhängung der disziplinarischen
Höchstmaßnahme von Anfang an erkennbar im Raum steht, was
ungeachtet eines Geständnisses eine sorgfältige und
gründliche Prüfung und Bewertung der Vorwürfe auch im
Interesse des Beamten erforderlich macht. Besondere Umstände,
die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat auch
der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht. Ein
schützenswertes Vertrauen, nicht aus dem Dienst entfernt zu
werden, konnte sich beim Beschwerdeführer unter diesen
Umständen nicht bilden, zumal er zeitnah des Dienstes
vorläufig enthoben worden war.
17
3. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen die Sachaufklärungspflicht der Dienstgerichte annimmt,
ist auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Nach
Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines
gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass
der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu
äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts,
Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die
Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als
erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine
Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250
; 65, 305 ; 69, 141 ).
18
Vorliegend hat der Dienstgerichtshof die
Vernehmung der vom Beschwerdeführer angebotenen
Leumundszeugen auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 Satz 3,
§ 60 Abs. 3 der Disziplinarordnung des Landes
Sachsen-Anhalt jedoch gerade wegen der Unerheblichkeit der zu
beweisenden Tatsachen abgelehnt. Dem Vortrag des
Beschwerdeführers lässt sich auch nicht entnehmen, dass die
Einschätzung des Disziplinarhofs willkürlich wäre oder auf
überspannten Anforderungen beruhte. Wenn der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2003 - 2 WD 39/02 -,
NVwZ 2004, S. 625 verweist, so können aus der Tatsache, dass
das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren konkreten
Aussagen von Leumundszeugen eine entlastende Wirkung
beigemessen hat, keine Folgerungen für die Erheblichkeit von
Tatsachen und die Erforderlichkeit bestimmter
Zeugenvernehmungen im vorliegenden Verfahren gezogen
werden.
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4. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der
Frage, ob hier ein Eingriff in den Schutzbereich des
Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, wäre dieser jedenfalls
gerechtfertigt. Es ist anerkannt, dass auch das
Disziplinarrecht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG
gehört (vgl. BVerfGE 7, 129 ; 15, 105
; 37, 167 ). Rechtmäßige
Disziplinarmaßnahmen müssen schon von daher auch vor
Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben (vgl. BVerfGE 39,
334 ).
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5. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.