BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 315/01 -
des Herrn S ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Der im Jahr 1938 geborene Beschwerdeführer war
seit 1973 als Ordinarius an der Universität Linz in
Österreich tätig; seit 1982 steht er als Hochschullehrer im
Dienst des Freistaats Bayern. Den Antrag des
Beschwerdeführers, festzustellen, dass ihm das vor Erlass des
Hochschulrahmengesetzes in Österreich erworbene Recht auf
Entpflichtung zustehe, lehnte das Bayerische
Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und
Kunst ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG und des
Art. 33 Abs. 5 GG.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die vom Beschwerdeführer behauptete
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
ersichtlich. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 des
Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1999 (BGBl I S. 18)
- HRG - und Art. 38 Abs. 1 Satz 1
des Bayerischen Hochschullehrergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Januar 1995 (GVBl S. 44)
- BayHSchLG - bleibt das Recht auf Entpflichtung
für die am Tag vor dem Inkrafttreten der genannten Gesetze
vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren
unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn sowie
- nach bayerischem Landesrecht - für die
Professoren, denen am Stichtag das Recht der Entpflichtung an
einer kirchlichen Hochschule zustand und die danach an eine
staatliche Hochschule berufen werden. Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Auslegung dieser
Vorschriften durch die Verwaltungsgerichte.
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Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
kommt zwar auch dann in Betracht, wenn die Gerichte im Wege
der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem
Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE
58, 369 ; 65, 377 ; 99, 129
). Die Auslegung der bezeichneten Rechtsnormen
durch die Verwaltungsgerichte, wonach der dort verwendete
Begriff des Dienstherrn nur inländische Dienstherrn erfasst,
verstößt indes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Beschwerdeführer
vertretene Auslegung, wonach auch ein in Österreich
erworbenes Recht auf Entpflichtung von den genannten
Vorschriften erfasst werde, ist nicht von Verfassungs wegen
geboten.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und
gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart
verschieden zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der
Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte
auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er
also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber
muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl.
BVerfGE 53, 313 ). Was dabei in Anwendung des
Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und
deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und
allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die
Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll
(vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319
). Das Bundesverfassungsgericht hat
demnach nicht über die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen
Differenzierung zu urteilen, sondern allein zu prüfen, ob
diese sich unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des
konkreten Sachbereichs als sachfremd darstellt.
6
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Mit dem
Erlass des Hochschulrahmengesetzes wollte der Gesetzgeber die
Schaffung einer zeitgemäßen Personalstruktur ermöglichen
(vgl. BTDrucks 7/1328, S. 1). Zu diesem
Zweck hat er das vor dem Erlass des Hochschulrahmengesetzes
für ordentliche und außerordentliche Professoren geltende
Recht auf Entpflichtung abgeschafft. Der Wegfall der
Entpflichtung erfolgte im Zuge der Gesamtreform der
Personalstruktur mit dem Ziel der statusrechtlichen
Gleichstellung aller Professoren (vgl. BTDrucks 7/1328,
S. 69). Seit Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes
und der entsprechenden Anpassungsregelungen in den
Landeshochschulgesetzen treten beamtete Professoren
ausnahmslos wie andere Beamte mit Erreichen der Altersgrenze
nach den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften in den
Ruhestand (vgl. § 49 HRG, §§ 25, 105 BRRG).
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§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG,
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG lassen ein vor
Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes und des Bayerischen
Hochschullehrergesetzes bereits erworbenes Recht auf
Entpflichtung unberührt und wahren insoweit - ausdrücklich
auch für den Fall eines Wechsels des Dienstherrn - den
Besitzstand der zu diesem Zeitpunkt emeritierungsberechtigten
Professoren. Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmungen
dahingehend interpretiert, dass die Wahrung des Besitzstands
nur solche Professoren erfassen sollte, die nach der zuvor
geltenden Rechtslage ein Recht auf Entpflichtung erworben
hatten. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Für die Ungleichbehandlung von Professoren, die
ihr Recht auf Entpflichtung im Inland erworben haben,
gegenüber solchen, deren Emeritierungsrechte im Ausland
entstanden sind, gibt es sachliche Gründe. Eine im Ausland
erworbene Emeritierungsanwartschaft unterscheidet sich von
der im Inland erworbenen dadurch, dass eine rechtliche
Beziehung des Bundes- oder Landesgesetzgebers zu im Ausland
tätigen Professoren im Zeitpunkt der Entstehung des Rechts
auf Entpflichtung nicht bestand. Infolgedessen waren Bundes-
bzw. Landesgesetzgeber zur Schaffung einer Übergangsregelung
zu Gunsten von Professoren, deren Recht auf Entpflichtung
außerhalb ihres Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereichs im
Ausland entstanden war, nicht verpflichtet.
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Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer
behauptete unzulässige Ungleichbehandlung von Professoren,
die ein Recht auf Entpflichtung im Ausland erworben haben,
gegenüber solchen Professoren, denen am Tag vor Inkrafttreten
des Bayerischen Hochschullehrergesetzes das Recht der
Entpflichtung an einer kirchlichen Hochschule zustand, ergibt
sich nichts Abweichendes. Für Letztere bleibt zwar ebenfalls
das Recht auf Entpflichtung bei einem Wechsel an eine
staatliche Hochschule nach dem allgemeinen Inkrafttreten des
Bayerischen Hochschullehrergesetzes erhalten (vgl.
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz
BayHSchLG). Diese Differenzierung findet indes ihren
sachlichen Grund in der vom bayerischen Landesgesetzgeber
zugrunde gelegten traditionellen Kongruenz des Rechtsstatus
von staatlichen und kirchlichen Professoren sowie in dem
dafür angeführten Interesse an einem Personalaustausch
zwischen kirchlichen und staatlichen Hochschulen (vgl.
LTDrucks 10/9929).
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2. Auch der behauptete Verstoß gegen
Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht erkennbar. Die in
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete
Wissenschaftsfreiheit enthält neben einem Abwehrrecht eine
objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und
Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm
(vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88, 129 ; 93, 85
). Der objektive Gehalt des Art. 5 Abs. 3
GG verlangt ein Einstehen des Staates für die Idee der freien
Wissenschaft und seine Mitwirkung an der Verwirklichung
dieser Idee (vgl. BVerfGE 35, 79 ). Der Staat hat
die Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung
durch die Bereitstellung von personellen, finanziellen und
organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern;
insoweit ist die Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 5
Abs. 3 GG mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen
verbunden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88, 129
).
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Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung
seines Rechts auf Teilhabe an personellen, finanziellen und
organisatorischen Mitteln der Universität durch eine
willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Verweigerung
der Emeritierung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der
Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
kein verfassungsmäßiges Recht auf unbeschränkte Belassung im
Amt oder zeitlich unbeschränkte Zugehörigkeit zur
Hochschulkorporation herleiten (vgl. BVerfGE 3, 58
).
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3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geltend
macht, weil die Versagung der Emeritierungsberechtigung eine
unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle, hat
auch diese Rüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das
Grundgesetz räumt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit
Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an
Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 77, 308 ).
Der Beschwerdeführer wird durch die von den
Verwaltungsgerichten vorgenommene Auslegung von § 76
Abs. 1 Satz 1 HRG und Art. 38 Abs. 1
Satz 1 BayHSchLG im Verhältnis zu Professoren, die ein
Recht auf Entpflichtung im Inland erworben haben, nicht ohne
zureichenden sachlichen Grund stärker belastet.
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4. Die Rüge einer Verletzung von Art. 33
Abs. 5 GG greift ebenfalls nicht durch. Ein
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem die
Altersgrenze für Hochschullehrer bei 68 Jahren liegt,
lässt sich jedenfalls nicht feststellen (vgl. BVerfGE 67, 1
).
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Eine verbindliche Zusage des
Emeritierungsrechts im Zuge der Berufungsverhandlung, die
möglicherweise unter Verstoß gegen die beamtenrechtliche
Fürsorgepflicht nicht eingehalten worden wäre, lässt sich dem
vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftwechsel nicht
entnehmen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.