BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 315/05 -
der T... Fraktion
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführerin streitet um ihre
Anerkennung als Fraktion im Kreistag eines
nordrhein-westfälischen Kreises.
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Bei der Wahl des Kreistages des
Rhein-Sieg-Kreises im September 2004 entfielen auf die
Wahlvorschläge der NPD, der PDS und des Bündnisses für
Deutschland je ein Sitz. Die drei Kreistagsmitglieder von
NPD, PDS und Bündnis für Deutschland, von denen das
PDS-Mitglied zwischenzeitlich aus der Partei ausschied,
beschlossen die Gründung der Beschwerdeführerin, einer
Fraktion unter der Bezeichnung "Technische Fraktion".
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Der Landrat teilte, zuletzt mit dem
angegriffenen Bescheid, mit, "die Bildung einer Fraktion zu
einer lediglich technischen Zusammenarbeit" erfülle nicht die
Voraussetzungen des § 40 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen. In seinen ersten Sitzungen verfuhr der
Kreistag bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats, der
Besetzung der gebildeten Ausschüsse und der Verteilung der
Ausschussvorsitze so, als bestehe die Beschwerdeführerin
nicht.
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Den Antrag der Beschwerdeführerin, den
Kreistag durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie
wie eine Fraktion zu behandeln, lehnte das Verwaltungsgericht
mit dem angegriffenen Beschluss ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit dem
angegriffenen Beschluss zurück. Es führte unter anderem aus,
die grundsätzliche politische Übereinstimmung ihrer
Mitglieder gehöre zum Begriff der Fraktion.
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Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer
Verfassungsbeschwerde zugleich beantragt, einstweilen
anzuordnen, dass sie bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens wie eine Fraktion zu behandeln sei.
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Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht aus
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Diese Norm
schütze in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG ihre Organ- und Mitwirkungsrechte im Kreistag.
Das Recht zur Bildung einer Fraktion folge unmittelbar aus
dem freien Mandat ihrer Mitglieder. Es dürfe nicht durch
einfaches Recht beschränkt werden, hänge nicht von einer
Anerkennung durch ein anderes Organ ab und könne nicht
entzogen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht aufgeworfene
Frage nach einer grundsätzlichen politischen Übereinstimmung
zwischen den Mitgliedern der Beschwerdeführerin sei der
gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich, weil die autonome
Entscheidung der Gewählten sonst eingeschränkt wäre. Das
Oberverwaltungsgericht habe eine ihm nicht zustehende
politische Feststellung getroffen und damit willkürlich
gehandelt.
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Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der
Beschwerdeführerin zur kommunalpolitischen Zusammenarbeit
ihrer Mitglieder unbeachtet gelassen habe.
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Eine einstweilige Anordnung sei erforderlich,
damit die Beschwerdeführerin schon auf der nächsten Sitzung
des Kreistages ihre Rechte als Fraktion wahrnehmen könne.
Rechtsnachteile, die ihr bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens entstünden, könnten nicht mehr
nachträglich beseitigt werden.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38
Abs. 1 Satz 2 GG beruft, ist sie nicht
antragsberechtigt, weil sie nicht behaupten kann, in einem
ihr zustehenden Grundrecht verletzt worden zu sein
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG).
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a) Auf eine Verletzung des Art. 38
Abs. 1 GG kann die Beschwerdeführerin eine
Verfassungsbeschwerde nicht stützen.
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aa) Das scheitert nicht daran, dass sie ein
Statusrecht verteidigt und damit ins Organstreitverfahren
verwiesen werden müsste (vgl. BVerfGE 43, 142 ).
Im Streit steht nicht das Verhältnis zwischen
Verfassungsorganen oder –organteilen, sondern stehen die
organschaftlichen Beziehungen innerhalb einer kommunalen
Körperschaft. Dieses Verhältnis wird durch einfaches Recht
geregelt. Auf das einfachgesetzliche Kommunalverfassungsrecht
hat das Verfassungsrecht bestimmenden Einfluss, etwa durch
die Verpflichtung auf die repräsentative Demokratie durch
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Der
Kommunalverfassungsstreit wird dadurch aber nicht zu einem
Organstreit verfassungsrechtlicher Art, für den es einen
Zugang zum Bundesverfassungsgericht gäbe. Er ist vor den
Verwaltungsgerichten auszutragen, die die besondere
verfassungsrechtliche Prägung bei ihren Entscheidungen zur
Geltung zu bringen haben.
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bb) Mit einer auf Art. 38 GG gestützten
Verfassungsbeschwerde kann nur eine Verletzung von Rechten
bei Wahlen zum Bundestag geltend gemacht werden. Auf
Landtags- oder Kommunalwahlen ist die Vorschrift nicht, auch
nicht entsprechend, anwendbar (vgl. BVerfGE 3, 383
; 6, 121 ; 6, 376 ; 99, 1
). Gleiches gilt deshalb auch für etwaige
Statusrechte der Mitglieder kommunaler Vertretungen oder der
von ihnen gebildeten Vereinigungen. Solche Rechte können nur
aus der Wahl zu der Vertretung folgen und daher nicht auf
Art. 38 GG beruhen.
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b) Rechte aus Art. 28 GG können nicht mit
der allgemeinen Verfassungsbeschwerde verteidigt werden
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG) (vgl. BVerfGE 3, 383
; 6, 121 ; 99, 1
).
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2. Ob die Beschwerdeführerin das Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen kann, kann
offen bleiben. Jedenfalls ist gegen den Gleichheitssatz, in
dem ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck kommt und
aus dem das Willkürverbot folgt, nicht verstoßen worden. Es
ist nicht evident sachfremd und daher nicht willkürlich, dass
der Landrat und die befassten Gerichte die angegriffenen
Entscheidungen darauf gestützt haben, eine Fraktion könne nur
von Kreistagsmitgliedern mit in wesentlicher Hinsicht
übereinstimmender politischer Überzeugung gebildet werden.
Dies entspricht einem im deutschen Parlamentsrecht verwandten
einheitlichen Begriff der Fraktion (Achterberg,
Parlamentsrecht, 1984, S. 274). Da die Bündelungs-,
Koordinierungs- und Organisationsfunktionen der Fraktionen in
Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften einander
gleichen, spricht nichts gegen eine dem Parlamentsrecht
entlehnte Begriffsbildung auch im
Kommunalverfassungsrecht.
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3. a) Die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde scheitert nicht an fehlender
Antragsberechtigung, soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) rügt. Dieses grundrechtsähnliche Recht gilt
auch für juristische Personen und andere
Personenvereinigungen des öffentlichen Rechts (Art. 19
Abs. 3 GG), denn die durch die so genannten
Justizgrundrechte garantierten objektiven
Verfahrensgrundsätze müssen gegenüber jedem an einem
Gerichtsverfahren Beteiligten eingehalten werden. Eine
vermeintliche Verletzung dieser Rechte kann mit der
Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 6,
45 ; 13, 132 ; 21, 362
; 61, 82 ; 75, 192 ).
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b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde aber
unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90
Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hätte die
Anhörungsrüge erheben können (§ 152a VwGO).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.