BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 319/02 -
des Herrn Z...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, mit dem
Vollzug der Sicherungsverwahrung sei ohne vorherige Prüfung
nach § 67c Abs. 1 StGB begonnen worden, übersieht
er, dass eine entsprechende Entscheidung in dem Beschluss des
Landgerichts Kassel vom 1. November 1999 (StVK 632/98)
und in dem auf sein Rechtsmittel hin ergangenen Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Januar 2000 (3 Ws
1+2/2000) liegt. Dass diese Entscheidungen, die auch einen
Strafaussetzungsantrag zum Gegenstand hatten, bereits rund
ein Jahr vor dem Ende des Strafvollzugs getroffen wurden,
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten.
3
a) Grundlage für die Entziehung der
persönlichen Freiheit sind das Vorliegen eines formellen
Gesetzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung
mit Art. 104 Abs. 1 GG) und eine vorherige
richterliche Entscheidung (Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG). Jede zwangsweise Unterbringung ohne diese
Voraussetzungen ist ein verfassungswidriger Eingriff in die
Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 180
).
4
Das Gesetz bestimmt in § 67c Abs. 1
StGB, dass die Prüfung der Erforderlichkeit des
Maßregelvollzugs "vor dem Ende des Vollzugs der Strafe" zu
erfolgen hat. Nicht ausdrücklich festgelegt hat der
Gesetzgeber dagegen, wann die Prüfung nach § 67c
Abs. 1 Satz 1 StGB frühestens erfolgen darf. Die
Frage ist daher im Lichte des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 und 3, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG nach
dem Zweck der Vorschrift zu beantworten: Die Prüfung soll
ergeben, ob die Unterbringung nach dem Ende des Strafvollzugs
mit Rücksicht auf den Maßregelzweck noch erforderlich ist;
sie soll die dem Urteil zugrunde liegende Prognose auf Grund
der später gesammelten Erkenntnisse ergänzen. Die Prüfung ist
daher erst sinnvoll, wenn sich sicherer als im
Urteilszeitpunkt beurteilen lässt, ob die Aussetzung der
Maßregel verantwortet werden kann. Die Entscheidung nach
§ 67c StGB darf von dem Ende der Strafe deshalb nicht so
weit entfernt sein, dass in der Zwischenzeit noch mit
Ereignissen und neuen Erkenntnissen gerechnet werden muss,
die die Prognose maßgeblich ändern (vgl. OLG Stuttgart, NStZ
1988, S. 45; Horstkotte, in: Leipziger Kommentar, StGB,
10. Aufl., § 67c Rn. 33).
5
b) Nach Prüfung von § 57 Abs. 1 StGB
und § 67c Abs. 1 StGB hat die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel in ihrem
rund ein Jahr vor dem Strafende gefassten Beschluss vom
1. November 1999 hervorgehoben, dass der
Beschwerdeführer sich vor einer Aussetzung von Strafe und
Maßregel erst noch im Rahmen von Vollzugslockerungen über
einen längeren Zeitraum in Freiheit bewähren müsse; zudem
solle das Wagnis einer derartigen Erprobung bei der
Disposition des Verurteilten nur in kleinen Schritten
erfolgen. Hierin wird deutlich, dass nach Einschätzung des
Gerichts innerhalb des verbleibenden letzten Jahres der
Freiheitsstrafe nicht mehr mit Ereignissen und neuen
Erkenntnissen, die auf die Entscheidung über die Aussetzung
der Maßregel Einfluss nehmen könnten, zu rechnen war.
Angesichts dessen war es vertretbar, bereits zu diesem frühen
Zeitpunkt über die Vollziehung der Maßregel zu entscheiden.
Andernfalls hätte nur wenige Monate nach der Beendigung des
Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht erneut ein
Verfahren zur Prüfung derselben, bereits entschiedenen Frage
eingeleitet werden müssen. Dies war nicht geboten. Auf Antrag
des Beschwerdeführers wurde zudem ein Jahr nach dem Strafende
erneut die Notwendigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung
geprüft.
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2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet,
die Gerichte seien in den angegriffenen Entscheidungen auf
seine Beanstandung, es fehle an einer Entscheidung nach
§ 67c StGB, nicht eingegangen, übersieht er, dass diese
ausdrücklich den vorgenannten Beschluss des Landgerichts
Kassel vom 1. November 1999 (StVK 632/98) in Bezug
genommen haben, der die Entscheidung nach § 67c StGB
enthält.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.