BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 320/11 -
der Frau S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 26. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Bautzen vom 5.
Januar 2011 und vom 8. Februar 2011 - 3 T 111/10 - verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bautzen
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Sachsen hat der
Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00
€ (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die mit einem Eilantrag verbundene
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des
Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
2
1. a) Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin
eines mit einem Einfamilienwohnhaus und zwei Doppelgaragen
bebauten Grundstücks. Die D... AG (im Folgenden: Gläubigerin)
hatte die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Das
Amtsgericht hatte Versteigerungstermin auf den 15. Oktober
2010 bestimmt.
3
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 hat die
Beschwerdeführerin gemäß § 765a ZPO die Einstellung der
Zwangsversteigerung beantragt und zur Begründung unter
anderem ausgeführt, dass sie sich wegen des
Zwangsversteigerungsverfahrens und des Versteigerungstermins
in einer schweren Depression mit Selbstmordgefahr befinde.
Die Durchführung des Zwangsversteigerungstermins stelle eine
sittenwidrige Härte dar, da bei Durchführung der
Versteigerung sich ihr schon kritischer psychischer Zustand
erheblich verschlechtern werde und mit ihrem Suizid zu
rechnen sei. Zum Beleg hat sie eine Bescheinigung der sie
behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. M... vom 4. Oktober 2010 vorgelegt, in der es heißt,
dass sich die Beschwerdeführerin in einer mittelschweren
depressiven Episode befinde und sie aufgrund ihrer
derzeitigen psychischen Verfassung mit latenter Suizidalität
nicht in der Lage sei, das Zwangsvollstreckungsverfahren
emotional zu bewältigen.
4
Die Gläubigerin ist diesem Vorbringen mit
Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 entgegengetreten. Sie gehe
davon aus, dass sämtliche Einlassungen der Beschwerdeführerin
eine Verzögerungstaktik darstellten.
5
b) Im Versteigerungstermin am 15. Oktober 2010
blieb Herr F... Meistbietender mit einem Gebot von 350.000 €.
Über die Erteilung des Zuschlags wurde im
Versteigerungstermin nicht entschieden. Das Amtsgericht
bestimmte vielmehr durch Beschluss vom 15. Oktober 2010
Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 10. November
2010.
6
c) Mit weiterem Beschluss vom 15. Oktober 2010
regte das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) gegenüber dem
Landratsamt und dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) die
Unterbringung der Beschwerdeführerin an. Darin führte das
Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) aus:
7
Die Unterbringung der Beschwerdeführerin sei
notwendig. Ihr werde attestiert, aufgrund ihrer derzeitigen
psychischen Verfassung mit latenter Suizidalität nicht in der
Lage zu sein, das Zwangsversteigerungsverfahren emotional zu
bewältigen. Im Versteigerungstermin sei ein zuschlagsfähiges
Gebot abgegeben worden. Die Entscheidung über den Zuschlag
sei jedoch ausgesetzt und auf den 10. November 2010
vertagt worden, weil eine Gefährdung für Leib und Leben der
Beschwerdeführerin durch Suizid im Falle der
Zuschlagserteilung nicht ausgeschlossen werden könne. Die
Zwangsvollstreckung werde jedoch fortzusetzen sein, wenn die
für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen (gemeint:
Landratsamt und Betreuungsgericht) Maßnahmen zum Schutz der
Beschwerdeführerin nicht für notwendig erachteten.
8
d) Am 2. November 2010 führte eine beim
Landratsamt - Gesundheitsamt - tätige Fachärztin für
Psychiatrie und Neurologie (im Folgenden: Amtsärztin) in
Begleitung einer Sozialarbeiterin einen Hausbesuch bei der
Beschwerdeführerin durch. Mit Schreiben vom 8. November 2010
teilte die Amtsärztin dem Landratsamt - Ordnungsamt -
diesbezüglich Folgendes mit:
9
„Die psychiatrische Untersuchung ergab eine
mittelgradige depressive Episode, ausgelöst durch das
anhängige Zwangsversteigerungsverfahren. Es fand sich zum
Untersuchungszeitpunkt kein Anhalt für aktuelle Suizidalität,
sodass aus meiner Sicht die Bedingungen für die Unterbringung
der Betroffenen (der Beschwerdeführerin) gegen ihren Willen
in einer psychiatrischen Klinik nicht erfüllt sind.
10
Frau S... (die Beschwerdeführerin) befindet
sich in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer Behandlung
bei Frau Dr. M..., Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, in Dresden.
11
Der Betroffenen wurde nahe gelegt, sich auf
Grund des Ausmaßes ihrer psychischen Störungen sich einer
tagesklinischen bzw. bei Intensitätszunahme einer
freiwilligen stationären psychiatrischen Behandlung zu
unterziehen. Sie äußerte gegen diesen Vorschlag keine
Einwände. Ihre behandelnde Fachärztin, Frau Dr. M...,
versicherte im Rahmen eines Telefongespräches am 02.11.2010,
ihr dabei behilflich zu sein.
12
Weiterhin wurde ihr Hilfe von Seiten des
Sozialpsychiatrischen Dienstes, Standort Kamenz,
angeboten.“
13
Daraufhin sah das Landratsamt - Ordnungsamt -
von einem Antrag auf Unterbringung der Beschwerdeführerin ab
und stellte das Verwaltungsverfahren ein. Mit Schreiben vom
9. November 2010 setzte es das Amtsgericht
(Vollstreckungsgericht) hiervon in Kenntnis.
14
e) Ebenfalls mit Schreiben vom 9. November
2010 teilte das Amtsgericht (Betreuungsgericht) dem
Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) Folgendes mit:
15
„... auf Ihre Anregung zur Einrichtung einer
Betreuung und Unterbringung der Betroffenen hat die
zuständige Betreuungsbehörde den Sachverhalt ermittelt und
insbesondere ein ausführliches Gespräch mit der Betroffenen
geführt. Die Betroffene hat angegeben, ab dem 15.11.2010 eine
Behandlung in der Tagesklinik des SKH Arnsdorf aufnehmen zu
wollen. Die Klinik ist von mir angeschrieben worden. Für den
Fall, dass die Betroffene die Behandlung am 15.11.2010
aufnimmt, beabsichtige ich, das hiesige Verfahren
einzustellen.“
16
2. Ohne das Schreiben der Amtsärztin vom 8.
November 2010, das Schreiben des Landratsamts - Ordnungsamt -
vom 9. November 2010 und das Schreiben des Amtsgerichts
(Betreuungsgericht) vom selben Tage der Beschwerdeführerin
vorher zu übermitteln, verkündete das Amtsgericht
(Vollstreckungsgericht) am 10. November 2010 den
Zuschlagsbeschluss. Darin erteilte es dem Meistbietenden den
Zuschlag und führte zur Begründung aus, dass
Zuschlagsversagungsgründe nicht gegeben seien, insbesondere
ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 765a ZPO nicht
vorliege. Die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen
hätten eine Unterbringung der Beschwerdeführerin nicht für
notwendig erachtet. Diese habe angegeben, ab dem 15. November
2010 freiwillig eine Behandlung in einer Tagesklinik
aufnehmen zu wollen.
17
3. Gegen den Zuschlagsbeschluss erhob die
Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde.
18
a) Im Beschwerdeverfahren rügte sie zunächst,
das Schreiben der Amtsärztin vom 8. November 2010, das
Schreiben des Landratsamts - Ordnungsamt - vom
9. November 2010 und das Schreiben des Amtsgerichts
(Betreuungsgericht) vom selben Tage seien ihr unbekannt. Den
Inhalt der Schreiben bestritt sie mit Nichtwissen und
beantragte Akteneinsicht.
19
Des Weiteren legte sie dar, es bestehe
weiterhin die konkrete Gefahr der Selbsttötung und diese
Gefahr habe sich durch den Zuschlagsbeschluss noch verstärkt.
Diese Gefahr sei durch flankierende Maßnahmen nicht zu
beseitigen.
20
Eine ordnungsgemäße Untersuchung und
Diagnosestellung durch die Behörden sei nicht erfolgt. Die
Amtsärztin habe mit ihr nur ein kurzes Gespräch geführt. Sie
habe jedoch die akute Suizidgefahr gesehen und von einer
zwangsweisen Einweisung gesprochen.
21
Am 15. November 2010, als die
Beschwerdeführerin die Klinik in Arnsdorf aufgesucht habe,
habe sie dort nicht aufgenommen werden können. Von der Klinik
sei ihr mitgeteilt worden, dass kein Platz zur Aufnahme zur
Verfügung stehe; bei dem Termin habe es sich lediglich um
eine von der (die Beschwerdeführerin ambulant behandelnden)
Ärztin vorgenommene Vorreservierung gehandelt, die von der
Klinik nicht bestätigt worden sei.
22
b) Nachdem die Beschwerdeführerin von ihr
benannte Aktenbestandteile in Mehrfertigung erhalten hatte,
brachte sie ergänzend vor, die „Stellungnahme“ der Amtsärztin
vom 8. November 2010 widerspreche den Ausführungen der
Amtsärztin beim Hausbesuch am 2. November 2010 diametral.
Damals habe ihr die Amtsärztin wiederholt mitgeteilt, dass
sie wählen könne, ob sie freiwillig die Klinik in Arnsdorf
aufsuche oder andernfalls von der Behörde zwangsweise
eingewiesen werde.
23
Im Übrigen seien ausreichende Untersuchungen
durch die Behörden nicht durchgeführt und der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend
festgestellt worden. Ein Gutachten sei nicht erstellt
worden.
24
c) Bezüglich des Vortrags der konkreten
Suizidgefahr und des von ihr behaupteten Umstands, dass die
Suizidgefahr durch flankierende Maßnahmen nicht zu beseitigen
sei, bot die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
ausdrücklich Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens an. Für den Ablauf des Hausbesuchs
der Amtsärztin am 2. November 2010 und die Abweisung durch
die Klinik in Arnsdorf am 15. November 2010 benannte sie
ihren Ehemann Herrn S.... als Zeugen.
25
4. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Januar
2011 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen den Zuschlagsbeschluss des
Amtsgerichts zurück. Zur Begründung referierte das
Landgericht zunächst Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
und wies darauf hin, dass sowohl das Amtsgericht
(Betreuungsgericht) als auch das Landratsamt es nicht für
notwendig erachtet hätten, weitere Maßnahmen zum Schutze des
Lebens der Beschwerdeführerin zu ergreifen. Alsdann gab es
den Inhalt des - an das Landratsamt - Ordnungsamt -
gerichteten - Schreibens der Amtsärztin vom 8. November 2010
wieder:
26
„Ausweislich des hier vorliegenden
amtsärztlichen Zeugnisses der Fachärztin für Psychiatrie und
Neurologie Frau Z... ergab die psychiatrische Untersuchung
der Schuldnerin eine mittelgradige depressive Episode,
ausgelöst durch das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren.
Es fand sich zum Untersuchungszeitpunkt kein Anhalt für
aktuelle Suizidalität, sodass aus Sicht der Amtsärztin die
Voraussetzungen für eine Unterbringung der Schuldnerin gegen
ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik nicht erfüllt
sind. Die Schuldnerin befindet sich zudem in regelmäßiger
ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. M...,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Dresden.
Der Schuldnerin wurde von der Amtsärztin zudem nahegelegt,
sich auf Grund des Ausmaßes ihrer psychischen Störungen einer
tagesklinischen bzw. bei Intensitätszunahme einer
freiwilligen stationären psychiatrischen Behandlung zu
unterziehen. Sie äußerte gegen diesen Vorschlag laut
Amtsärztin keine Einwände. Ihre behandelnde Fachärztin Frau
Dr. M... versicherte im Rahmen eines Telefongesprächs am 2.
November 2010, ihr dabei behilflich zu sein. Weiterhin wurde
der Schuldnerin Hilfe von Seiten des Sozialpsychiatrischen
Dienstes, Standort Kamenz, angeboten.“
27
Hieraus zog das Gericht den Schluss, „dass die
Schuldnerin durchaus in der Lage ist, selbst geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um die für sie schwierige Situation
zu bewältigen“. Die Einstellung der Zwangsversteigerung sei
aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt.
28
5. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5.
Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin Gehörsrüge.
29
a) Das Gericht habe ihren im
Beschwerdeverfahren unterbreiteten Sachvortrag, dass sich die
Suizidgefahr nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses noch
verstärkt und verdichtet habe, vollkommen übergangen und ihr
diesbezügliches Beweisangebot - Einholung eines
Sachverständigengutachtens - ohne Gründe unberücksichtigt
gelassen.
30
Entsprechendes - nämlich Übergehen des
Sachvortrags und des Beweisangebots - gelte bezüglich ihres
Bestreitens, dass die vorliegende Suizidgefahr durch
flankierende Maßnahmen zu beseitigen sei.
31
b) Das Gericht habe zudem ihr Vorbringen, eine
ordnungsgemäße Untersuchung und Diagnosestellung habe nicht
stattgefunden, sondern nur ein kurzes Gespräch mit der
Amtsärztin, und das entsprechende Beweisangebot - Zeugnis
ihres Ehemannes - übergangen. Die Stellungnahme der
Amtsärztin stelle lediglich eine kurze Momentaufnahme einer
Ärztin dar, die die Geschichte und das Leiden der
Beschwerdeführerin mangels ausreichender
Beurteilungsgrundlagen sowie Zeit nicht sicher beurteilen
könne.
32
c) Außerdem habe das Gericht im Beschluss vom
5. Januar 2011 den durch das Zeugnis ihres Ehemannes unter
Beweis gestellten Sachvortrag mit keinem Wort erwähnt, dass
die Amtsärztin sie beim Hausbesuch am 2. November 2010
aufgefordert habe, die Klinik in Arnsdorf freiwillig
aufzusuchen, andernfalls sie sie zwangsweise einweisen werde.
Die Aussage stehe diametral dem Inhalt der Stellungnahme der
Amtsärztin vom 8. November 2010 entgegen; diese habe vor Ort
die Notwendigkeit einer Einweisung der Beschwerdeführerin
gesehen, notfalls auch gegen deren Willen.
33
d) Darüber hinaus habe das Gericht auch das
ebenfalls unter Zeugenbeweis gestellte weitere
Beschwerdevorbringen zur Nichtaufnahme - wegen
Platzmangels - in die Klinik in Arnsdorf am 15. November
2010 übergangen.
34
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar
2011 wies das Landgericht die Gehörsrüge zurück. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin habe es berücksichtigt,
auch wenn es in seiner Begründung mangels
Entscheidungserheblichkeit nicht zu jedem einzelnen Punkt
Stellung bezogen habe.
35
In dem Beschluss über die Zurückweisung der
sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss sei
ausgeführt, dass weder das Amtsgericht (Betreuungsgericht)
noch das Landratsamt es für notwendig erachtet hätten,
weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin zu
ergreifen. Weiter sei ausgeführt, dass sich die
Beschwerdeführerin in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer
Behandlung bei einer Fachärztin befinde und durchaus in der
Lage sei, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die für
sie schwierige Situation zu bewältigen. Wenn die
Beschwerdeführerin zudem in der Tagesklinik nicht aufgenommen
worden sei, zeige dies umso mehr, dass die Notwendigkeit
einer Einweisung nicht gegeben sei und die bisherigen
Hilfeleistungen ausreichten. Der Einholung eines
Sachverständigengutachtens habe es daher nicht bedurft.
36
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin
in der Gehörsrüge sei nicht entscheidungserheblich
beziehungsweise rechtfertige keine anderslautende
Entscheidung.
37
1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin geltend, in ihrem grundrechtsgleichen
Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs.
1 GG verletzt zu sein. Wäre das Gericht dem Sachvortrag und
den Beweisangeboten nachgegangen, hätte es aller Voraussicht
nach nach Einholung des Sachverständigengutachtens dem Antrag
nach § 765a ZPO stattgegeben. Die angefochtene
Entscheidung beruhe auch auf dem Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG. Darüber hinaus liege eine Verletzung weiterer
Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte der
Beschwerdeführerin vor, insbesondere aus Art. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
38
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts seien Beweisangebote für das
Vorbringen, ihr drohe eine schwerwiegende Gefahr für Leben
und Gesundheit, besonders sorgfältig zu prüfen. Dies sei
nicht geschehen.
39
Das angebotene Sachverständigengutachten sei
nicht eingeholt worden, vielmehr habe das Gericht allein auf
die Stellungnahme der Amtsärztin abgestellt. Diese sei jedoch
aufgrund der knappen Zeit gar nicht in der Lage gewesen, die
Beschwerdeführerin und deren Leiden eingehend zu beurteilen;
außerdem habe sie die Beschwerdeführerin bei dem Hausbesuch
aufgefordert, sich freiwillig in die psychiatrische Abteilung
in Arnsdorf zu begeben, andernfalls sie sie zwangsweise
einweisen werde. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin,
dass dem angebotenen Beweis durch Einvernahme ihres Ehemannes
als Zeugen nicht nachgegangen worden sei.
40
Darüber hinaus sei die Verneinung der
Suizidgefahr auch auf den falschen Zeitpunkt bezogen worden,
weil das Gericht auf den Zeitpunkt des Hausbesuchs der
Amtsärztin am 2. November 2010 vor Zuschlagserteilung am
10. November 2010, und somit vor Verlust des Eigentums,
abgestellt habe. Bei der Entscheidung über die
Zuschlagsbeschwerde komme es dagegen vor allem auf den
Zeitpunkt an, in dem der Eigentumsverlust endgültig
feststehe.
41
Nicht berücksichtigt habe das Gericht außerdem
den weiteren Vortrag der Beschwerdeführerin, dass sich durch
den Zuschlagsbeschluss die Suizidgefahr bei ihr verstärkt
habe.
42
2. Den Begünstigten des Ausgangsverfahrens und
dem Staatsministerium der Justiz und für Europa des
Freistaates Sachsen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden. Das Staatsministerium hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Nach Ansicht der Begünstigten des
Ausgangsverfahrens ist eine Verletzung der Beschwerdeführerin
in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch
die von ihr angegriffenen Beschlüsse nicht zu erkennen.
43
Zu Art. 103 Abs. 1 GG vertritt der
Ersteher die Auffassung, dass eine Verletzung des Anspruchs
der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht
vorliege. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht
hätten den Sach- und Rechtsvortrag der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis genommen und gewürdigt. Zur behaupteten Suizidgefahr
hätten sie Beweis erhoben und im Rahmen der Beschlüsse diesen
gewürdigt. Die Beschwerdeführerin störe lediglich die Art der
rechtlichen Bewertung.
44
Auch die Gläubigerin hält die Rüge der
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG für unbegründet. Für
das Gericht erwachse aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht,
die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und
in Erwägung zu ziehen. Dem genügten die angegriffenen
Beschlüsse. Das Amtsgericht habe sich ausführlich mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin beschäftigt und
auseinandergesetzt. Dasselbe gelte für das Landgericht. Dabei
sei ihr Vorbringen zu den eingeleiteten Selbsthilfemaßnahmen
berücksichtigt und die Frage des Beweisantritts durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens diskutiert worden.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde
gleichwohl angeblich unberücksichtigte Aspekte ihres Vortrags
anspreche, verkenne sie, dass Art. 103 Abs. 1 GG
die Gerichte nicht dazu verpflichte, der von der Partei
vertretenen Rechtsansicht zu folgen, und sie deren
Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts
unberücksichtigt lassen dürften.
45
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind
beigezogen worden.
46
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Landgerichts vom 5. Januar 2011 und 8. Februar 2011 richtet,
und gibt ihr insoweit statt. Die Annahme in diesem Umfang ist
zur Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch
die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
47
Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin
durch die vorgenannten Beschlüsse in ihrem
grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es zu dem Ergebnis
gelangte, dass bei ihr keine Suizidgefahr bestehe, die eine
(einstweilige) Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens
unter Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses rechtfertige, ohne
zuvor ein von ihr zum Nachweis der Behauptung, dass bei ihr
im Falle des endgültigen Verlusts des Eigentums an Haus und
Grundstück durch das Zwangsversteigerungsverfahren eine
konkrete, durch flankierende Maßnahmen nicht zu beseitigende
Suizidgefahr gegeben sei, beantragtes medizinisches
Sachverständigengutachten zu erheben.
48
1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364
; stRspr.). Art. 103 Abs. 1 GG ist
allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist. Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im
Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht
erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70,
288 ; 86, 133 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar
2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris, Rn.10).
49
Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den
Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die
Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher
Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250
; 65, 305 ; 69, 141 ;
BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92
-, NVwZ 1994, S. 60 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.,
Rn. 11). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen
Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten
aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder
teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249
; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.); der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die
Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im
Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141
; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18.
Januar 2011, a.a.O.).
50
2. Ein solcher Fall liegt hier vor.
51
a) Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei
einem endgültigen Verlust des Eigentums an Haus und
Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren konkret
suizidgefährdet ist, war entscheidungserheblich.
52
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der mit ihr übereinstimmenden -
ständigen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in
Fällen dieser Art zunächst zu klären, ob eine konkrete
Suizidgefahr des Schuldners besteht und, wenn ja, ob diese
gerade im endgültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der
Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - und nicht etwa in
einer (möglicherweise) drohenden Zwangsräumung - ihre
maßgebliche Ursache hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 501/07 -, NJW
2007, S. 2910 ; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010
- V ZB 1/10 -, NZM 2010, S. 836 ; vom 7. Oktober
2010 - V ZB 82/10 -, WM 2011, S. 74 ; vom 2.
Dezember 2010 - V ZB 124/10 -, NZM 2011, S. 167
; vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09 -,
FamRZ 2011, S. 478 und vom 17. Februar 2011
- V ZB 205/10 -, NJW-RR 2011, S. 1000 f.). Sind beide
Fragen zugunsten des Schuldners zu bejahen, hat sich im
Hinblick auf die Zuschlagserteilung eine umfassende, am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Würdigung der
Gesamtumstände anzuschließen, die sowohl den dem Schuldner in
der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechten als auch
den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten
Interessen der anderen Beteiligten des
Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung trägt. Im Rahmen
dieser gegebenenfalls vorzunehmenden Abwägung ist dann
zugleich zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere Weise als
durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine
vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet
werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Juli 2007, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 15.
Juli 2010, a.a.O.; vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; vom 2.
Dezember 2010, a.a.O., S. 169; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.;
vom 17. Februar 2011, a.a.O., S. 1000 und vom
31. März 2011 - V ZB 313/10 -, juris, Rn. 18).
53
b) Die Beschwerdeführerin hat substantiiert
vorgetragen und - erstmals in ihrer sofortigen Beschwerde vom
24. November 2010 gegen den Zuschlagsbeschluss des
Amtsgerichts - beantragt, durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass
sie bei einem endgültigen Verlust des Eigentums an Haus und
Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren konkret
suizidgefährdet sei und dieser Gefahr auf andere Weise als
durch Einstellung der Zwangsversteigerung nicht wirksam
begegnet werden könne. Zur Substantiierung hatte sie eine
zeitnah erstellte ärztliche Bescheinigung einer sie ambulant
behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
vorgelegt, in der es unter anderem heißt, dass die
Beschwerdeführerin an einer mittelschweren depressiven
Episode leide und aufgrund ihrer derzeitigen psychischen
Verfassung mit latenter Suizidalität nicht in der Lage sei,
das Zwangsvollstreckungsverfahren emotional zu
bewältigen.
54
Das reicht aus, um nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember
2010, a.a.O., S. 167 ff. und vom 31. März 2011, a.a.O.,
Rn. 2 und 16) den zivilprozessualen
Substantiierungsanforderungen zu genügen. Im Hinblick auf die
Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
dürfen an die Darlegungslast des Schuldners keine überzogenen
Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Schuldner
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder
verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon
zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr bestehe, noch
muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten
nachweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010,
a.a.O., S. 168; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17.
Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 14);
die Richtigkeit einer schlüssigen Behauptung muss sich
vielmehr - wie auch sonst in Verfahren, die nach der
Zivilprozessordnung durchzuführen sind - im Rahmen der
Beweisaufnahme erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar
2011, a.a.O.). Bestehen, wie hier, hinreichende Anhaltspunkte
für die Annahme einer konkreten Suizidgefahr, ist das Gericht
- da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener
medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller
Regel nicht beurteilen kann - regelmäßig gehalten, einem
Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu
entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010,
a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011,
a.a.O., Rn. 18).
55
c) Das Landgericht, das eigene Sachkunde zur
Beurteilung medizinischer Fachfragen in den angegriffenen
Beschlüssen nicht dargelegt hat, hätte demzufolge den
angebotenen Beweis erheben und mittels eines medizinischen
Sachverständigengutachtens klären müssen, ob bei
Endgültigkeit der Zuschlagserteilung die Beschwerdeführerin
konkret suizidgefährdet ist und, wenn dem so sein sollte, auf
welche Weise dieser Gefahr wirksam begegnet werden kann.
56
aa) Daran ändert nichts, dass dem Landgericht
das an das Landratsamt - Ordnungsamt - gerichtete Schreiben
der Amtsärztin vom 8. November 2010 zur Verfügung gestanden
hat.
57
(1) Zwangsversteigerungsverfahren sind, soweit
es um Fragen der Beweisaufnahme geht, nach der
Zivilprozessordnung durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom
17. Februar 2011, a.a.O.). Somit ist auch § 411a ZPO zu
beachten, der bestimmt, dass die schriftliche Begutachtung
durch einen Sachverständigen durch die Verwertung eines
gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten
Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren
ersetzt werden kann.
58
Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die
Voraussetzungen, die die Zivilprozessordnung in § 411a
an die Ersetzung einer schriftlichen Begutachtung durch einen
Sachverständigen stellt, im Ausgangsverfahren nicht gegeben
waren.
59
(a) Bei dem Schreiben der Amtsärztin vom 8.
November 2010, deren Ausführungen zur Sache nicht mehr als
eine halbe DIN A 4 Seite umfassen, handelt es sich bereits
nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne des
§ 411a ZPO, sondern lediglich - wie vom Landgericht im
angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2011 zutreffend
klassifiziert - um ein amtsärztliches Zeugnis. Ein solches in
einem anderen Verfahren erteiltes Zeugnis reicht nicht aus,
um von der Einholung eines Sachverständigengutachtens in
einem nach der Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahren
zu dispensieren (vgl. Zimmermann, ZPO, 9. Aufl. 2011,
§ 411a Rn. 2; ders., in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. 2008,
§ 411a Rn. 3; jeweils zu ärztlichen Zeugnissen).
60
(b) Die Voraussetzungen des § 411a ZPO
waren darüber hinaus nicht erfüllt, weil die Amtsärztin weder
gerichtlich noch staatsanwaltschaftlich beauftragt war. Die
Beauftragung durch eine Verwaltungsbehörde in einem
Verwaltungsverfahren, wie sie hier stattgefunden hat, genügt
den Anforderungen nicht (vgl. Katzenmeier, in:
Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 411a Rn. 6;
Zimmermann, ZPO, 9. Aufl. 2011, § 411a Rn. 2;
Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 411a Rn. 2;
Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2010,
§ 411a Rn. 11; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.
2006, § 411a Rn. 7).
61
(2) Die im Wege des Urkundsbeweises zulässige
Verwertung des Schreibens der Amtsärztin vom 8. November 2010
rechtfertigte es aber auch aus weiteren Gründen nicht, dem
nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses im
Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin gestellten
Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen.
62
(a) In Zwangsversteigerungsverfahren kommt es
in Konstellationen, in denen der Zuschlag bereits erteilt
worden ist, ausschlaggebend darauf an, ob eine konkrete
Suizidgefahr für den Fall des endgültigen Eigentumsverlustes
anzunehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 -
V ZB 199/09 -, WuM 2011, S. 122
Oktober 2010, a.a.O., S. 74 <75, Rn. 19 und 21>).
Bezogen auf diesen Zeitpunkt sind fundierte Feststellungen
zur Gefährdungslage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.
September 2010, a.a.O., S. 122 <123, Rn. 9>).
63
Solchermaßen fundierte Feststellungen lassen
sich aus dem amtsärztlichen Zeugnis vom 8. November 2010
nicht ableiten. Es stellt für die Annahme, dass bei der
Beschwerdeführerin „kein Anhalt für aktuelle Suizidalität“
bestehe, ausschließlich auf den Untersuchungszeitpunkt ab,
das heißt - soweit eine Untersuchung stattgefunden hat, was
die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren unter
Beweisantritt in Abrede gestellt und das Landgericht
unaufgeklärt gelassen hat - auf den 2. November 2010. Eine
(fundierte) Prognose der Gefährdungslage für den Zeitpunkt
des endgültigen Eigentumsverlusts durch den Eintritt der
Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses enthält das Zeugnis
nicht. Zudem berücksichtigt es - naturgemäß, weil vor
Verkündung des Zuschlagsbeschlusses erteilt - nicht das erst
im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass sich die Suizidgefahr nach
Verkündung des Zuschlagsbeschlusses noch verstärkt und
verdichtet habe.
64
Auch aus diesen Gründen hätte das Landgericht
nicht sich mit dem Schreiben der Amtsärztin vom 8. November
2010 begnügen und von der Einholung des beantragten
Sachverständigengutachtens absehen dürfen.
65
(b) Einer ambulanten Behandlung kommt nur dann
eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit ihr die konkrete
Gefahr eines Suizids bei Durchführung der Vollstreckung
bereits ausgeschlossen, jedenfalls aber ganz wesentlich
vermindert ist (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, a.a.O.,
S. 74 <76, Rn. 29>).
66
Eine entsprechende Aussage enthält das
amtsärztliche Zeugnis vom 8. November 2010 nicht. Dort wird
insoweit lediglich mitgeteilt, dass sich die
Beschwerdeführerin in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer
Behandlung bei Frau Dr. M..., Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, in Dresden befinde. Zur Frage, ob und
gegebenenfalls welchen Erfolg die ambulante Behandlung der
Beschwerdeführerin gebracht hat und/oder nach welcher
Behandlungsdauer mit welcher Wahrscheinlichkeit noch
erbringen wird, trifft es keine Aussage.
67
Das Landgericht hätte deshalb auch in dieser
Richtung mit sachverständiger Hilfe weitere Aufklärung
betreiben müssen, wenn es - wie geschehen - den von ihm
gezogenen Schluss, dies zeige, dass die Beschwerdeführerin
durchaus in der Lage sei, selbst geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um die für sie schwierige Situation zu bewältigen,
(auch) mit dem im amtsärztlichen Zeugnis berichteten Umstand
der ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin
rechtfertigen will. Die vom Landgericht vorgenommene bloße
Übernahme der Mitteilung über die ambulante Behandlung der
Beschwerdeführerin aus dem amtsärztlichen Zeugnis in die
angegriffenen Beschlüsse vom 5. Januar 2011 und 8. Februar
2011 reicht hingegen nicht aus.
68
bb) An der Pflicht des Landgerichts zur
Erhebung des beantragten Sachverständigenbeweises ändert des
Weiteren nichts, dass das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht)
gegenüber dem Landratsamt und dem Amtsgericht
(Betreuungsgericht) die Unterbringung der Beschwerdeführerin
angeregt hatte. Der Verweis auf die für den Lebensschutz
primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte dürfte
zwar verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder
Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Betroffenen getroffen
oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese
Gefahr auslösende Moment - in Fällen wie hier den endgültigen
Eigentumsverlust des Schuldners durch Eintritt der
Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - nach sorgfältiger
Prüfung abschließend verneint haben. Davon konnte hier jedoch
nicht ausgegangen werden. Das Amtsgericht (Betreuungsgericht)
hatte ausweislich seines Schreibens vom 9. November 2010 die
Einstellung der Verfahren zur Prüfung der Einrichtung einer
Betreuung zugunsten der Beschwerdeführerin und der
Unterbringung derselben davon abhängig machen wollen, dass
die Beschwerdeführerin am 15. November 2010 die Behandlung in
einer Tagesklinik aufnimmt, wozu es jedoch nicht gekommen
ist. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 hat es gleichwohl die
Verfahren eingestellt, ohne dass aus dem
Einstellungsbeschluss erkennbar wird, welche (weiteren)
„Ermittlungen“ es durchgeführt hat; in Sonderheit ist weder
dargetan noch ersichtlich, dass es zuvor ein
Sachverständigengutachten erhoben hätte.
69
cc) Schließlich enthob auch der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin am 15. November 2010 nicht in die
Tagesklinik aufgenommen wurde, das Landgericht nicht der
Notwendigkeit, durch Einholung des beantragten medizinischen
Sachverständigengutachtens in die Beweisaufnahme einzutreten.
Die Abweisung der Beschwerdeführerin durch die Tagesklinik -
möglicherweise allein wegen Platzmangels durch
nicht-ärztliches Personal, eine Untersuchung der
Beschwerdeführerin durch einen Arzt der Tagesklinik hat das
Landgericht in den angegriffenen Beschlüssen jedenfalls nicht
festgestellt - vermag ein medizinisches
Sachverständigengutachten ebenfalls nicht zu ersetzen.
70
d) Nach alledem findet die Nichteinholung des
beantragten Sachverständigengutachtens im Prozessrecht keine
Stütze. Sie verletzt vielmehr die Beschwerdeführerin in ihrem
grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
71
3. Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts beruhen auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs.
1 GG, weil nicht auszuschließen ist, dass nach Einholung des
Sachverständigengutachtens eine für die Beschwerdeführerin
günstigere Entscheidung ergehen wird. Es sind deshalb nach
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts aufzuheben und
die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass
entschieden zu werden braucht, ob sie die Beschwerdeführerin
auch noch in Grundrechten und/oder weiteren
grundrechtsgleichen Rechten verletzen.
72
Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den
Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts gerichtet wird, ist sie
nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diesbezüglich genügt sie
möglicherweise schon nicht den Begründungsanforderungen nach
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Jedenfalls aber
ist sie insoweit unbegründet. Dem Amtsgericht ist
insbesondere, da die Beschwerdeführerin Beweis durch Antrag
auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
erstmals im Beschwerdeverfahren angetreten hat, bei Erlass
des Zuschlagsbeschlusses kein (schwerer) Verfahrensfehler
unterlaufen.
73
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
74
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs.
2 BVerfGG.
75
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000,00 €
und, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung
einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 €. Hier
wird der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des
Landgerichts stattgegeben. Weder die objektive Bedeutung der
Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung
Anlass geben.
76
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.