BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 325/06 -
des Herrn J ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25.
Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom
31. März 2005 - I OWi 226/05 - und vom 16. Dezember 2005 - I
OWi 226/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
Augsburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die - ohne
Erhebung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise - durch
das Amtsgericht erfolgte Verwerfung des Antrags des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen einen
Bescheid der Bußgeldbehörde, mit dem diese den Einspruch des
Beschwerdeführers gegen einen Bußgeldbescheid unter Hinweis
auf einen Rechtsmittelverzicht verwarf.
2
1. Der Beschwerdeführer war Mitgeschäftsführer
des Unternehmens M. mit Hauptsitz in der Tschechischen
Republik und Verantwortlicher für den Einsatz von
Arbeitnehmern dieses Unternehmens bei Bauvorhaben in der
Bundesrepublik Deutschland.
3
Das Hauptzollamt Augsburg setzte mit
Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2005 gegen den
Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der unzulässigen
Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger eine Geldbuße
in Höhe von 9.000 Euro fest. Der Bescheid enthält eine
Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache. Auf der
folgenden Seite ist eine Zahlungsaufforderung und darunter
folgender Text abgedruckt: „Der o.g. Bescheid wurde mir heute
persönlich ausgehändigt. Nach Belehrung über die Folgen
dieser Aussage erkläre ich, dass ich auf die Einlegung von
Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid verzichte.“ Es folgen
Datum und Unterschrift des Beschwerdeführers.
4
Den gegen diesen Bußgeldbescheid eingelegten
Einspruch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2005 verwarf
das Hauptzollamt Augsburg mit Bescheid vom 7. März 2005
als unzulässig, da der Beschwerdeführer bei Aushändigung des
Bußgeldbescheids am 17. Februar 2005 im Beisein seines
Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben
habe.
5
2. Der Beschwerdeführer beantragte hiergegen
die gerichtliche Entscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2
OWiG in Verbindung mit § 62 OWiG, da der
Rechtsmittelverzicht unwirksam sei. Der Beschwerdeführer sei
nach Aufforderung beim Hauptzollamt erschienen, um dazu
Stellung zu nehmen, dass den Arbeitnehmern der M. und diesem
Unternehmen selbst vorgeworfen wurde, trotz Widerrufs der
Arbeitsgenehmigungen auf einer Baustelle in Ingolstadt
gearbeitet zu haben. Hierbei sei er von seiner Tochter, die
so gut deutsch spreche, dass sie habe übersetzen können,
begleitet worden. Er sei davon ausgegangen, dass das
Verfahren nur gegen das genannte Unternehmen sowie die
Arbeitnehmer, nicht jedoch gegen ihn persönlich geführt
würde. Der ebenfalls anwesende Rechtsanwalt sei nicht als
sein Verteidiger, sondern als Verteidiger des Unternehmens
aufgetreten. Ihm seien dann zwei Bußgeldbescheide überreicht
worden, wobei sich einer gegen das Unternehmen und einer
gegen ihn persönlich gerichtet habe. Er habe den gegen ihn
persönlich gerichteten Bußgeldbescheid entgegengenommen und
den Empfang durch seine Unterschrift bestätigt, wobei er
davon ausgegangen sei, dass er nur den Erhalt bestätigt habe,
wie dies auch bei dem Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen
richtig vermerkt gewesen sei. Eine mündliche
Rechtsmittelbelehrung oder eine Übersetzung oder Erläuterung
der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung seien nicht erfolgt.
Entgegen dem Textvordruck sei auch keine Belehrung über
den Rechtsmittelverzicht erteilt worden. Vor allem habe seine
Tochter diesbezüglich nichts übersetzt und werde daher ebenso
wie Rechtsanwalt H. bezeugen können, dass eine derartige
Belehrung nicht erfolgt sei.
6
3. Das Amtsgericht Augsburg verwarf mit
Beschluss vom 31. März 2005 den Antrag als unbegründet.
Die Verwaltungsbehörde habe zu Recht ausschließlich darauf
abgestellt, dass der zweifellos prozessfähige
Beschwerdeführer eine wirksame Erklärung im Sinne des
§ 302 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG
abgegeben habe. Die Behauptung, keine Rechtsbehelfsbelehrung
erhalten zu haben, sei durch den Inhalt des Bußgeldbescheides
widerlegt.
7
4. Mit Schriftsatz vom 28. April 2005,
der beim Amtsgericht per Telefax am selben Tag einging,
beantragte der Beschwerdeführer, den Beschluss vom
31. März 2005 aufzuheben. Dieser sei unter Verstoß gegen
den Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande
gekommen. Das Gericht habe die vom Beschwerdeführer
angebotenen Beweise missachtet und sich mit dem Vortrag der
fehlenden Übersetzung des Bußgeldbescheides und der darin
enthaltenen Rechtsmittelbelehrung in die tschechische Sprache
nicht auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer sei Tscheche
und verstehe kein Deutsch. Es fänden sich im angegriffenen
Beschluss auch keine Ausführungen zum Vorbringen, wonach ihm
der Rechtsmittelverzicht gleichsam untergeschoben worden
sei.
8
5. Gemäß Verfügung vom 2. Mai 2005, die dem
Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht bekanntgegeben
wurde, half das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht ab; ein
solches sei nicht statthaft. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liege nicht vor. Es legte die Akten dem Landgericht
Augsburg vor.
9
6. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 äußerte
sich der Vorsitzende der 6. Strafkammer des Landgerichts
Augsburg dahin, dass das als Gegenvorstellung zu behandelnde
Schreiben vom 28. April 2005 keine Veranlassung zu einer
abweichenden Entscheidung gebe.
10
Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde
wurde durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2005 - 2 BvR 1004/05
- nicht zur Entscheidung angenommen, da der Rechtsweg nicht
erschöpft war.
11
7. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer
gegenüber dem Amtsgericht seinen Schriftsatz vom 28. April
2005 in Erinnerung und wiederholte die dortigen Anträge unter
ausdrücklicher Stützung auf § 46 Abs. 1 OWiG in
Verbindung mit § 33a StPO. Er sei entgegen dem Vermerk
im Bußgeldbescheid nicht über die Bedeutung und die Folgen
des Rechtsmittelverzichts belehrt worden. Hierzu habe er
Beweis angeboten, der bis heute nicht erhoben worden sei.
12
8. Das Hauptzollamt nahm mit Schreiben vom 30.
September 2005 hierzu wie folgt Stellung: Am 16. Februar
2005 sei mit Rechtsanwalt H. ein Telefonat geführt worden,
das habe erkennen lassen, dass dem Beschwerdeführer alles
daran gelegen sei, die Sache einvernehmlich abzuschließen und
wieder Arbeitsgenehmigungen für seine Arbeitnehmer zu
erhalten. Er sei deshalb mit seiner Tochter als Dolmetscherin
und Rechtsanwalt H. am 17. Februar 2005 auf der Dienststelle
erschienen. Hier seien dem Beschwerdeführer im Beisein seines
Verteidigers und der Dolmetscherin der gegen ihn gerichtete
Bußgeldbescheid, ein zweiter Bußgeldbescheid gegen die Firma
M. und das Vernehmungsprotokoll übergeben worden. Es sei
deshalb nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer den
Rechtsmittelverzicht unterschrieben habe. Er habe sich nur
dahin geäußert, dass er den Bußgeldbescheid nicht sofort
bezahlen könne. Aufgrund der Tatsache, dass Rechtsanwalt H.
nahezu jede von den Ermittlungsbeamten gestellte Frage
kommentiert und sich mit dem Beschwerdeführer beraten habe,
teilweise auch die Angaben im Vernehmungsprotokoll formuliert
habe, habe davon ausgegangen werden müssen, dass Rechtsanwalt
H. die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen
habe. Rechtsanwalt H. habe jeden Bußgeldbescheid vorher
gelesen und sich mit dem Beschwerdeführer besprochen. Es sei
davon auszugehen, dass es sich um den Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers gehandelt habe. Somit sei seitens der
Verwaltungsbehörde explizit keine mündliche Belehrung über
die Folgen des Rechtsmittelverzichts erteilt worden. Der
Beschwerdeführer habe aufgrund der Anwesenheit der Tochter
keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gehabt und
sei aufgrund der erfolgten Unterredungen und Absprachen mit
einem Rechtsanwalt in der Lage gewesen, zu erkennen und zu
verstehen, welche Schriftstücke er gegengezeichnet habe.
13
9. Hierzu erwiderte der Beschwerdeführer, er
habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, er werde den
Bußgeldbescheid akzeptieren und bezahlen. Dies ergebe sich
auch aus der Vernehmungsniederschrift vom 17. Februar 2005,
wonach er erst durch seinen Anwalt überprüfen lassen wollte,
ob er zur Bezahlung verpflichtet sei. Er habe den
Bußgeldbescheid also gerade nicht akzeptieren wollen.
14
Wie das Hauptzollamt einräume, sei der
Beschwerdeführer über die Folgen des Rechtsmittelverzichts
nicht mündlich belehrt worden. Zum Beweis der Tatsache, dass
die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht dem
Beschwerdeführer vor der Unterzeichnung nicht übersetzt
worden sei, beantrage er die förmliche Vernehmung seiner
Tochter. Er habe nicht verstanden, was diese Erklärung
bedeute. Er habe gedacht, er bestätige den Erhalt des
Schreibens.
15
10. Hierzu entgegnete das Hauptzollamt unter
dem 11. November 2005, die Tochter des Beschwerdeführers habe
diesem die gesamte Vernehmung ins Tschechische übersetzt,
worauf der Beschwerdeführer jede Seite einzeln unterschrieben
habe. Bei der Aushändigung des Bescheides sei in der
Niederschrift folgendes aufgenommen worden: „Wenn ich gefragt
werde, ob ich heute bereit bin, einen Bußgeldbescheid über
9.000 Euro zu bezahlen, antworte ich, das kann ich schon
deshalb nicht, weil ich kein Geld dabei habe und weil ich von
meinem Anwalt überprüfen lassen möchte, ob ich dazu
verpflichtet bin.“ Nach Rücksprache mit dem
Vernehmungsbeamten gehe aus dieser Äußerung jedoch nicht
hervor, dass der Beschwerdeführer den Bußgeldbescheid nicht
akzeptieren würde.
16
11. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 16.
Dezember 2005 die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück.
Eine Belehrung über die Folgen des Verzichts auf einen
Rechtsbehelf sehe § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Verbindung
mit § 302 StPO nicht vor. Es sei lediglich nach den
Grundsätzen des Rechts auf ein faires Verfahren dafür zu
sorgen, dass ein rechtsunkundiger Betroffener nicht in eine
von ihm nicht gewollte Erklärung hineingedrängt werde.
Hiervon könne nach den wechselseitigen Darstellungen, die das
Gericht eingeholt habe, keine Rede sein. Der Beschwerdeführer
habe aufgrund der Begleitung durch die sprachkundige Tochter
und einen Rechtsanwalt zweifellos erkannt, dass gegen ihn
persönlich ein Bußgeldverfahren durchgeführt worden sei und
er selbst auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet
habe. Eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs sei auch durch
das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich.
17
1. Mit seiner fristgemäß eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs und auf ein faires Verfahren.
18
Das Amtsgericht sei den aus Art. 103
Abs. 1 GG folgenden Grundsätzen, Anträge und
Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu
nehmen, sondern sie auch in Erwägung zu ziehen, nicht gerecht
geworden. Es habe sich mit dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass der streitgegenständliche
Rechtsmittelverzicht nicht ordnungsgemäß zustande gekommen
sei, nicht auseinandergesetzt. Es gehe im Gegenteil von einer
wirksamen Erklärung aus, ohne den vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Sachverhalt in seine Erwägungen mit
einzubeziehen. Es finde sich keinerlei Auseinandersetzung mit
der Frage, ob der Beschwerdeführer die von ihm unterzeichnete
Verzichtserklärung überhaupt verstanden habe und warum sich
in dem in annähernd allen Punkten gleichlautenden
Bußgeldbescheid gegen die Firma M. eine derartige
Verzichtserklärung nicht finde. Hierbei handele es sich um
Indizien, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der
Behörde sprächen.
19
Das Vorbringen sei geeignet, berechtigte
Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der
Rechtsmittelverzichtserklärung hervorzurufen. Um diese
auszuräumen, hätte das Amtsgericht eine Beweisaufnahme
anordnen oder zumindest in seinen Entscheidungsgründen
mitteilen müssen, warum es das Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht für entscheidungserheblich und die
Beweisaufnahme für entbehrlich halte.
20
Auch das Vorbringen, dass mangels Übersetzung
keine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt sei, habe keine
Berücksichtigung gefunden. Das Gericht setze sich zwar mit
dieser Frage auseinander, gewähre dem Beschwerdeführer aber
letztlich kein rechtliches Gehör, indem es im Beschluss vom
31. März 2005 ausschließlich auf die Akten Bezug nehme
und auf eine Verbescheidung der Beweisanträge verzichte. Das
Gericht wolle einen vom Beschwerdeführer behaupteten falschen
Akteninhalt dadurch widerlegen, dass es diesen Akteninhalt
beiziehe. Der Beschwerdeführer habe zum Beweis für die nicht
erfolgte Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung seine als
Dolmetscherin anwesende Tochter angeboten. Das Amtsgericht
habe diesen Beweisantrag übergangen und somit den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs
vereitelt.
21
Der auf die Anhörungsrüge ergangene Beschluss
des Amtsgerichts vom 16. Dezember 2005 vermöge die
Gehörsverletzung nicht zu heilen. Der Beschwerdeführer habe
stets vorgetragen, dass er nicht anwaltlich vertreten und ihm
die streitgegenständliche Rechtsmittelverzichtserklärung
nicht übersetzt worden sei. Das Gericht übergehe diesen
Vortrag und die hierzu gestellten Beweisanträge und lege
seiner Entscheidung die Annahme zugrunde, der
Beschwerdeführer habe aufgrund der Begleitung durch seine
sprachkundige Tochter und einen Rechtsanwalt zweifellos
erkennen können, dass gegen ihn persönlich ein
Bußgeldverfahren durchgeführt worden sei und er selbst auf
die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet habe. Diese
Annahme beruhe auf einer reinen Mutmaßung. Auch das weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter
denen der Rechtsmittelverzicht von ihm unterzeichnet worden
sei, finde keine Berücksichtigung.
22
Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf
dem gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es sei
nicht ausgeschlossen, dass sich nach Vernehmung sämtlicher
Zeugen herausgestellt hätte, dass die
Rechtsmittelverzichtserklärung für unwirksam zu erachten
gewesen wäre. Damit hätte auch der Verwerfungsbescheid des
Hauptzollamts vom 7. März 2005 aufgehoben werden müssen.
23
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 94 Abs. 2
BVerfGG). Es vertritt die Ansicht, die Verfassungsbeschwerde
sei mangels eigenständiger Beschwer des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die Verfügung des Landgerichts vom 6. Mai 2005
sowie den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Dezember 2005
unzulässig, im Übrigen unbegründet. Vor allem verletze die
angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts vom 31. März 2005
in Verbindung mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2005 den
Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtlich geschützten
Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Es seien keine Umstände ersichtlich, dass tatsächliches
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen
oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden wäre. Das
Amtsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf das
Wesentliche, nämlich die Wirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts beschränken können. Ein schwerwiegender
Willensmangel bei dessen Abgabe habe beim Beschwerdeführer
nicht vorgelegen. Ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung
würde einen solchen nicht darstellen. Der Beschwerdeführer
hätte sich vor Abgabe einer Erklärung wie der Unterzeichnung
amtlicher Schriftstücke über deren Inhalt vergewissern
müssen. Wenn er dies unterlasse, etwa weil seine Tochter ihm
den Inhalt weder übersetze noch er bei ihr nachfrage, was er
unterschreibe, und zudem keine Rückfrage bei dem zur Beratung
stehenden Anwalt erfolge, liege es ausschließlich in der
Verantwortung des Beschwerdeführers, wenn er dennoch eine
Unterschrift leiste. Es sei nicht Aufgabe der
Verwaltungsbehörde oder der Gerichte, nicht offensichtlich
irrige Vorstellungen des Erklärenden zu schützen. Ein
offensichtlicher Irrtum sei nicht erkennbar gewesen und habe
auch nicht daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer
zunächst erklärt habe, er könne den Bußgeldbescheid nicht
bezahlen und wolle seine Zahlungsverpflichtung durch seinen
Anwalt überprüfen lassen, da es durchaus nicht ungewöhnlich
sei, dass ein Betroffener zunächst erkläre, er werde den
Bußgeldbescheid oder das Urteil nicht akzeptieren, es sich
jedoch dann anders überlege und einen Rechtsmittelverzicht
abgebe.
24
Es liege auch keine Verletzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf Gewährleistung eines
rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor.
25
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 31. März
2005 in Verbindung mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2005
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b
i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt
ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer
die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
26
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
zulässig. Vor allem ist der Rechtsweg erschöpft. Der
Beschwerdeführer hat mit dem beim Amtsgericht am 28. April
2005 eingegangenem Schriftsatz vom 28. April 2005 unter
Berufung auf den unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
zustande gekommenen Beschluss des Amtsgerichts vom 31. März
2005 einen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit
§ 33a StPO zulässigen Antrag gestellt (vgl. hierzu Kurz,
in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 62
Rn. 25 a.E. und Rn. 30). Diesem Rechtsbehelf hat das
Amtsgericht zunächst nicht abgeholfen und ihn dem Landgericht
zur Entscheidung vorgelegt. Dort hat zuerst der hierzu weder
sachlich noch funktionell zuständige Vorsitzende Richter der
6. Strafkammer entschieden. Auf Nachfrage des
Beschwerdeführers hat sich das Amtsgericht jedoch mit der
Anhörungsrüge befasst und hierüber die Entscheidung vom 16.
Dezember 2005 getroffen, die dem Verteidiger des
Beschwerdeführers am 19. Januar 2006 zugestellt worden ist.
Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist am 11.
Februar 2006 fristgemäß eingegangen.
27
Das Amtsgericht hat das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den
Bescheid des Hauptzollamts Augsburg vom 7. März 2005
verworfen hat, ohne dessen Beweisangeboten zur Frage der
Wirksamkeit der Rechtsmittelverzichtserklärung
nachzukommen.
28
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll unter
anderem gewährleisten, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt
des Verfahrens ist, sondern vor einer Entscheidung, die seine
Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren
und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 7, 275
; 55, 1 ; 57, 250 ).
Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den
Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von
Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Sachvortrags der
Parteien haben (BVerfGE 50, 32 ; 60, 247
; 60, 250 ; 69, 141 ). In
diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung
mit den Grundsätzen der dem jeweiligen Verfahren zugrunde
liegenden Prozessordnungen die Berücksichtigung erheblicher
Beweisanträge (BVerfGE 60, 247 ; 60, 250
; 69, 141 ). Hierbei verbürgt die durch
Art. 103 Abs. 1 GG abgesicherte prozessuale Befugnis des
Betroffenen die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge, die
zu bescheiden sind, auf die Beischaffung bestimmter
Beweismittel zu dringen, gewährt aber kein Recht auf ein
bestimmtes Beweismittel (vgl. BVerfGE 57, 250 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21.
August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 )
und auch keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das
Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt
lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten
als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann
gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine
Stütze mehr findet (BVerfGE 69, 141 ).
29
2. Das ist hier der Fall.
30
a) Verwirft die Verwaltungsbehörde den
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig, so ist
hiergegen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zulässig. Das gerichtliche Verfahren richtet
sich gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG nach den dort
genannten Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung.
31
Das Verfahren nach § 62 OWiG führt zur
vollständigen Überprüfung der angefochtenen Maßnahme - hier
der Verwerfung des Einspruchs durch das Hauptzollamt aufgrund
des für wirksam erachteten Rechtsmittelverzichts des
Beschwerdeführers - in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht. Das Gericht kann gemäß der nach § 62 Abs. 2
Satz 2 OWiG entsprechend anwendbaren Vorschrift des
§ 308 Abs. 2 StPO Ermittlungen anordnen und selbst
vornehmen, also etwa einen Zeugen selbst vernehmen oder durch
die Verwaltungsbehörde oder Polizei vernehmen lassen (vgl.
Kurz, a.a.O., § 62 Rn. 24; Lemke/Mosbacher, OWiG, 2.
Aufl. 2005, § 62 Rn. 30; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl.
2007, § 308 Rn. 6). Im unmittelbaren Anwendungsbereich
des § 308 StPO ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht
die Ermittlungen so weit zu erstrecken hat, wie das
erforderlich ist, um die Begründetheit der Beschwerde
beurteilen zu können (vgl. Frisch, in: Systematischer
Kommentar zur StPO, Stand: Oktober 1998, § 308 Rn. 32).
In diesem Rahmen muss das Beschwerdegericht grundsätzlich
alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen
Ermittlungen von Amts wegen anstellen (vgl. BayObLGSt 1952, 8
; 1952, 54 ; so auch Engelhardt, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 308 Rn.
17 und Plöd, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand: März 1998,
§ 308 Rn. 5). Auf welche Art und durch welche Mittel die
erforderliche Aufklärung bewirkt wird, bestimmt das Gericht
nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bindung an Anträge (so
BayObLGSt 1952, 8 ; 1952, 54 ; KG,
Beschluss vom 29. November 1968 - 2 Ws 229/68 -, JR 1969,
S. 194; Engelhardt, a.a.O., § 308 Rn. 17; Frisch,
a.a.O., § 308 Rn. 30; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl., Stand: 1. Juni 2003, § 308 Rn. 18 f.;
Meyer-Goßner, a.a.O., § 308 Rn. 6; Plöd, a.a.O.,
§ 308 Rn. 5) im Wege des Freibeweises ohne Bindung an
die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (vgl.
Frisch, a.a.O., § 308 Rn. 30; Matt, a.a.O., § 308
Rn. 19; Plöd, a.a.O., § 308 Rn. 5).
32
Der Umfang der Ermittlungen wird durch den
Gegenstand des Rechtsbehelfs bestimmt und begrenzt (vgl. zu
§ 308 Abs. 2 StPO: Engelhardt, a.a.O., § 308 Rn.
17; Frisch, a.a.O., § 308 Rn. 32; Matt, a.a.O.,
§ 308 Rn. 20; Plöd, a.a.O., § 308 Rn. 5).
Gegenstand ist bei einem Antrag nach § 69 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG
ausschließlich die Wirksamkeit des Einspruchs (vgl. Bohnert,
in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 69
Rn. 66; vgl. auch Lemke/Mosbacher, a.a.O., § 69 Rn. 8),
also im vorliegenden Verfahren die Frage der Wirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts.
33
Im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit eines
Rechtsmittelverzichts (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29.
November 1983 - 4 StR 681/83 -, NStZ 1984, S. 181 m.w.N., vom
12. Januar 1999 - 4 StR 649/98 -, NStZ 1999, S. 364 m.w.N.,
und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 693/98 -, NStZ 1999, S.
258 ) werden im Strafverfahren hohe Anforderungen
an die Eindeutigkeit dieser Prozesserklärung gestellt (vgl.
OLG Köln, Beschluss vom 25. Juni 1971 - Ss [OWi] 77/71 -, VRS
Bd. 41, S. 440 ; OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 25. Mai 1992 - 1 Ws 269/92 -, VRS Bd. 83, S. 358
; Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl.
2003, § 302 Rn. 11). Bei nicht eindeutigen oder nicht
entsprechend den Formvorschriften im Strafprozess
protokollierten Erklärungen ist der wirkliche Wille im
Freibeweisverfahren zu erforschen (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 25. März 1999 - 1 Ws 240-243/99 -, VRS Bd. 97,
S. 138).
34
b) Die äußere Verzichtserklärung des
Beschwerdeführers ist zwar eindeutig. In besonderen Fällen
können jedoch schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung
des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu
führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam
ist (vgl. BGHSt 17, 14 ; 45, 51 ;
BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1997 - 1 StR 732/96 -, NStZ-RR
1997, S. 173; vom 6. Mai 1999 - 4 StR 79/99 -, NStZ
1999, S. 526; vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99 -, NStZ
2000, S. 441 ; s.a. BGH, Beschluss vom 26. April
1995 - 3 StR 600/94 -, NStZ 1995, S. 556 f.
zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wegen
unzulässiger Willensbeeinflussung; OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 13. Juli 1981 - 2 Ws 334/81 -, NStZ 1982, S. 521); denn
im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des
Rechtsmittelverzichts kann es mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen unvereinbar sein, wenn der Angeklagte nur aus
formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung
gebunden wird, der mit seinem Willen nicht in Einklang steht
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 4 StR 117/52 -, JZ
1952, S. 568; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 1981 - 1 Ss
27/81 -, MDR 1981, S. 956 ). Hierbei entscheidet
die Art des Willensmangels und seiner Entstehung darüber, ob
überwiegende Gründe der Gerechtigkeit den Vorrang vor dem
Gebot der Rechtssicherheit beanspruchen müssen (vgl. BGHSt
17, 14 ).
35
c) Gerade dann, wenn keine Belehrung über die
dem Betroffenen zu Gebote stehenden Rechtsmittel erfolgte,
setzt die Wirksamkeit des Verzichts voraus, dass sich der zu
belehrende Betroffene der vollen Tragweite seiner Erklärung
bewusst ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. November 1982 -
3 Ws 532/82 -, NJW 1983, S. 530 ). Dies gilt
vor allem, wenn der Erklärende Schwierigkeiten mit der
deutschen Sprache hat und ohne anwaltlichen Beistand ist
(vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. November 1993 – 1 Ws
539/93 -, wistra 1994, S. 156; s.a. OLG Hamm, a.a.O.,
NJW 1983, S. 530; Ruß, a.a.O., § 302 Rn. 11; Frisch, in:
Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Mai 1997,
§ 302 Rn. 19; OLG Schleswig, Beschluss vom 16. November
1965 - 2 Ws 269/65 -, RPfleger 1966, S. 214; Plöd, in:
KMR - Kommentar zur StPO, Stand: Februar 2006, § 302 Rn.
15d). Allein die Anwesenheit eines Dolmetschers ändert hieran
nichts, da dessen Aufgabe lediglich darin besteht, sprachlich
bedingte Verständigungsschwierigkeiten zwischen den
Verfahrensbeteiligten zu überbrücken, ihm aber keine
beratende Funktion zukommt (vgl. OLG Hamm, a.a.O., NJW 1983,
S. 530 ). Anders ist es, wenn dem der
deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Betroffenen ein
zuverlässiger Dolmetscher zur Verfügung stand, der Betroffene
nicht lebensunerfahren ist, es sich um keinen besonders
schwerwiegenden Tatvorwurf und keine besonders hohe Sanktion
handelt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Juni 1982 - Ss
303/82 -, NStZ 1982, S. 520; Plöd, a.a.O., § 302 Rn.
15c) oder eine vorherige Absprache mit einem Verteidiger
stattfand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1986 - 1 StR
461/86 -, NStZ 1987, S. 221 und vom 22. September 1993 -
3 StR 279/93 -, wistra 1994, S. 29; s. hierzu auch BGH,
a.a.O., NStZ 1999, S. 364).
36
d) Unabhängig hiervon muss gesichert sein,
dass derjenige, der einen Rechtsmittelverzicht erwägt, die
für und gegen einen solchen Entschluss sprechenden Gründe
reiflich überlegen kann und nicht an unüberlegten und
vorschnellen Erklärungen festgehalten wird. Es entspricht
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in
Strafverfahren dem Angeklagten vor Erklärung eines
Rechtsmittelverzichts regelmäßig Gelegenheit gegeben werden
muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass
der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten
zu beraten (vgl. BGHSt 18, 257 ; 19, 101
; 45, 51 ). Hiervon ausgehend
wird ein bindender Rechtsmittelverzicht nicht angenommen,
solange Angeklagter und Verteidiger zu erkennen geben, dass
sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten
erörtern wollen (vgl. BGHSt 18, 257 ; 19, 101
; s.a. BGH, a.a.O., NStZ 1999, S. 364;
NStZ 1999, S. 526; NStZ 2000, S. 441 ; Ruß,
a.a.O., § 302 Rn. 12). Für das Verfahren nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz kann jedenfalls insofern nichts
anderes gelten, als auch hier der erklärte Wille, die Sache
noch mit einem Anwalt oder Dritten besprechen zu wollen, als
Ausdruck fehlenden Willens zu sofortigem Rechtsmittelverzicht
berücksichtigt werden muss.
37
e) Diesen rechtsstaatlichen Erfordernissen
wurde hier nicht Rechnung getragen. Auf die bei der
Aushändigung des Bußgeldbescheides gestellte Frage, ob der
Beschwerdeführer bereit sei, einen Bußgeldbescheid über 9.000
Euro zu bezahlen, erklärte dieser laut
Vernehmungsniederschrift vom 17. Februar 2005, dies
könne er schon deshalb nicht, weil er kein Geld dabei habe
und weil er von seinem Anwalt überprüfen lassen möchte, ob er
dazu verpflichtet sei. Da sich aus der
Vernehmungsniederschrift kein Hinweis darauf ergibt, dass der
Beschwerdeführer bis zur Unterschrift unter der
Verzichtserklärung von dem anwesenden Rechtsanwalt beraten
worden wäre oder seine Meinung geändert haben könnte, hätte
dies dem Amtsgericht Anlass geben müssen, den Widerspruch
zwischen der protokollierten Äußerung des Beschwerdeführers
und der unterzeichneten Verzichtserklärung durch weitere
Ermittlungen aufzuklären, zumal auch entgegen der
schriftlichen Verzichtserklärung keine mündliche Belehrung
über die Folgen des Rechtsmittelverzichts erteilt worden war,
wie das Hauptzollamt in seiner Stellungnahme vom 30.
September 2005 eingeräumt hat, und sich in der Niederschrift
kein Hinweis auf eine Übersetzung der Verzichtserklärung
durch die Tochter des Beschwerdeführers findet.
38
Soweit das Hauptzollamt ausführt, die Tochter
des Beschwerdeführers habe diesem die ganze Vernehmung ins
Tschechische übersetzt, worauf dieser jede Seite einzeln
unterschrieben habe, besagt dies nichts zu einer Übersetzung
auch der Verzichtserklärung, da sich eine solche gerade nicht
in der Vernehmungsniederschrift befindet.
39
f) Die vom Amtsgericht zu den Umständen der
Verzichtserklärung eingeholten Stellungnahmen des
Hauptzollamts konnten ersichtlich zur Aufklärung des
genannten Widerspruchs nichts beitragen. Im Schreiben vom 30.
September 2005 gab das Hauptzollamt die Äußerung des
Beschwerdeführers unvollständig dahingehend wieder, dass
dieser geäußert habe, den Bußgeldbescheid nicht sofort
bezahlen zu können. Im Schreiben vom 11. November 2005
zitierte es dann wörtlich die Stelle der
Vernehmungsniederschrift, in der sich der Beschwerdeführer
bei Aushändigung des Bußgeldbescheides zur Frage der
Akzeptierung abschlägig äußerte. Die Wertung dieser Äußerung
(„nach Rücksprache mit dem Vernehmungsbeamten … ging aus
seiner Äußerung nicht hervor, dass der Betroffene den
Bußgeldbescheid nicht akzeptieren werde“), geht an der
entscheidenden Frage, ob die Äußerung verdeutlicht, dass ein
Wille zum Rechtsmittelverzicht nicht bestand, vorbei.
40
Über diesen nach Aktenlage unauflöslichen
Widerspruch hat sich das Amtsgericht hinweggesetzt und die
vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel, die Anhörung
seiner Tochter und des Rechtsanwalts H., ignoriert. Die
Außerachtlassung dieser für die Wirksamkeit der
unterschriebenen Verzichtserklärung vor allem im Hinblick auf
die Frage einer Übersetzung durch die Tochter des
Beschwerdeführers erheblichen Beweisangebote findet im
Prozessrecht keine Stütze und stellt damit einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
41
In der Entscheidung über die Anhörungsrüge
macht das Amtsgericht keine Ausführungen dazu, warum es die
Vernehmung der benannten Zeugen für entbehrlich hält und „die
wechselseitigen Darstellungen“, also allein die schriftlichen
Stellungnahmen des Hauptzollamts und des Verteidigers des
Beschwerdeführers für ausreichend erachtet. Es hat sich mit
der Rüge des Beschwerdeführers, dass durch die Ablehnung der
Durchführung der beantragten Beweisaufnahme der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei, nicht auseinander
gesetzt.
42
Ausführungen hierzu waren bei gegebener
Sachlage auch nicht entbehrlich. Angesichts des nicht
aufgelösten Widerspruchs zwischen der Erklärung des
Beschwerdeführers, den Bußgeldbescheid ohne Rücksprache mit
seinem Verteidiger nicht zu akzeptieren, und dem schriftlich
erklärten Rechtsmittelverzicht drängt es sich auf, dass das
unter Beweis gestellte Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe nicht gewusst, was er unterschreibe, und sei auch nicht
von einem Verteidiger vertreten worden, für die Beurteilung
des Antrags wesentlich war und auch nach der Rechtsauffassung
des Amtsgerichts von zentraler Bedeutung sein musste.
43
Soweit das Amtsgericht ausführt, der
Beschwerdeführer habe aufgrund der Begleitung durch die
sprachkundige Tochter und einen Rechtsanwalt zweifellos
erkannt, dass er auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs
verzichtet habe, unterstellt das Amtsgericht einen
Sachverhalt, dessen Gegenteil der Beschwerdeführer gerade
durch die Benennung dieser Personen als Zeugen unter Beweis
gestellt hat und der durch die Niederschrift des
Hauptzollamts nicht getragen wird.
44
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es lässt sich
nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei entsprechender
Beweisaufnahme im Sinne des Beschwerdeführers entschieden
hätte (BVerfGE 28, 17 ).
45
4. Es kann dahinstehen, ob gleichzeitig eine
Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf ein
faires Verfahren oder des dem allgemeinen Gleichheitssatz
entspringenden Willkürverbots vorliegt.
46
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
47
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
48
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.