BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 325/07 -
unmittelbar gegen
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2006 - X R
45/02 -,
mittelbar gegen
§ 10 Abs. 3 EStG in der für die
Veranlagungszeiträume 1986 bis 1989 geltenden Fassung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. a) Die Beschwerdeführer sind
zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei Kinder. In den
Streitjahren 1986 bis 1989 erzielte der Beschwerdeführer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG.
Die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren geleisteten
Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und
begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von
§ 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführer begehrten
demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug
als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage
hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Revisionsurteil vom
8. November 2006 - X R 45/02 -, BStBl II 2007,
S. 574 = BFHE 216, 47).
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b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer unter anderem die folgenden
Grundrechtsverstöße: Die Abzugsbeschränkung des § 10
Abs. 3 EStG missachte die verfassungsrechtlichen
Anforderungen „des subjektiven Nettoprinzips, alternativ des
objektiven Nettoprinzips“. Auch könne die Beschränkung der
Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen zu einer doppelten
Besteuerung führen, die vom Bundesverfassungsgericht im
Urteil zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) für unzulässig
erklärt worden sei.
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2. Der Verfassungsbeschwerde fehlt vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der
Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung
der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I
S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit
wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008
- 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05 -
verwiesen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.